Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, ihre Delegierten im Rat der Europäischen Kernforschungsorganisation CERN (Conseil Europeen pour la Recherche Nucleaire) zu einer Initiative gegen die Inbetriebnahme des Protonenbeschleunigers LHC (Large Hadron Collider) in Genf anzuweisen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem jetzt den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss.
Eine in Zürich lebende deutsche Staatsangehörige hatte mit einem Eilantrag gegen das Bundesministerium für Bildung und Forschung versucht, die Inbetriebnahme des LHC zu verhindern. In dem Protonenbeschleuniger sollen Teilchen mit einer hohen Geschwindigkeit aufeinander geschossen werden, um so den "Urknall" zu simulieren, aus dem die Erde entstanden ist. Die Antragstellerin befürchtet unter Berufung auf in der Wissenschaft vertretene Meinungen, dass bei dem Experiment so genannte "Schwarze Löcher" entstehen können, die im weiteren Verlauf zur Zerstörung allen irdischen Lebens führen. In dem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Köln sollte das Bundesministerium für Bildung und Forschung verpflichtet werden, die beiden deutschen Delegierten im Rat des CERN zu einer sofortigen Beschlussfassung des Gremiums gegen die Inbetriebnahme zu veranlassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag jedoch ab (Az. 13 L 1123/08): Die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr werde von der überwiegenden wissenschaftlichen Meinung verneint; auf entsprechende Expertenmeinungen hatte sich das Forschungsministerium berufen. Bei dieser Sachlage komme der von der Antragstellerin verlangte Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
Gegen den Beschluss ist binnen 2 Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.
Quelle: PM des VG Köln (11.09.2008)
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Karin Schmidt / PIXELIO
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