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von RA Felix Barth

Blacklist: Die Liste der Markenabmahnungen

News vom 04.04.2022, 16:53 Uhr | Keine Kommentare

Seit vielen Jahren beraten wir nun schon im Bereich Markenrecht. Dabei spielt gerade die Beratung bei Markenabmahnungen eine große Rolle. Wir haben die abgemahnten Markenzeichen der letzten Jahre gesammelt und in einer sog. Blacklist zusammengefasst - diese ist mittlerweile auf über 200 Marken angewachsen. Damit sollte diese Liste eine gute Übersicht über die "kritischen" Marken-Begriffe geben. Wir aktualisieren die Liste auch weiterhin und bieten sie exklusiv unseren Mandanten als Beitrag zur Vermeidung von Markenabmahnungen an.

Auch wenn die Liste der abgemahnten Marken schier unendlich scheint und stetig wächst, so sind die Gründe, die zu einer Markenabmahnung führen können, durchaus endlich. Im Folgenden haben wir die 10 häufigsten Abmahngründe mal aufgelistet.

I. 10 häufigste Abmahngründe im Markenrecht

1. Plagiatsfälle: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen nur zur Bewerbung von Originalware/ lizenzierter Ware und prüfen Sie stets vorab, ob es sich tatsächlich um Originalware handelt.

2. Markenvergleich: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen nicht, um auf vergleichbare Waren/Dienstleistungen Ihrer Angebote hinzuweisen.

3. Markennennung: Verwenden Sie geschützte Markenzeichen im Onlineshop insbesondere nicht als Kategorie oder Unterkategorie oder bei der überblicksmäßigen Zusammenstellung gehandelter Markenwaren, sofern Sie die Originalware der Markenhersteller nicht tatsächlich ständig anbieten.

4. Gebräuchliche Begriffe: Verwenden Sie keine Zeichen, die zwar möglicherweise bei den Fachkreisen als gebräuchlich und beschreibend für eine bestimmte Ware angesehen werden, aber markenrechtlich dennoch geschützt sind.

5. Parallelimport: Überprüfen Sie selbst bei Originalware die Herkunftsquelle der Ware – sollte diese außerhalb der EU liegen, kann es trotz Originalität der Ware zu einer Markenverletzung durch Parallelimport kommen.

6. Ersatzteil: Sofern Sie auf den Verwendungszweck eines No-Name-Ersatzteils für Markenware (etwa Drucker, Staubsauger etc.) hinweisen wollen, nennen Sie den Markennamen nur soweit zwingend für die Verwendung notwendig und stellen Sie formulierend klar, dass es sich nicht um ein Original-Ersatzteil handelt und für welches Originalgerät es einsetzbar ist („passend für“ etc.).

7. Amazon: – ein Klassiker: Vermeiden Sie es sich an Amazon-Angebote dranzuhängen, wenn der Ursprungsartikel markenrechtlich geschützt ist, dies dem Angebot zu entnehmen ist und Sie lediglich einen (wenngleich identischen) No-Name-Artikel anbieten.

8. Adwords: Die Buchung geschützter Zeichen als keywords bei google adwords ist zwar aus markenrechtlicher Hinsicht mittlerweile grds. zulässig. Aber: Vermeiden Sie stets die Verwendung von geschützten Kennzeichen im Anzeigentext – sprich: die Anzeige darf nicht den Eindruck erwecken, als wenn Sie vom Markeninhaber stammt. Achten Sie hierauf insbesondere bei der Verwendung bekannter Zeichen (ggf. müsste hier auf ein Fehlen der wirtschaftlichen Verbindung gesondert hingewiesen werden).

9. Metatags: Vermeiden Sie die Verwendung geschützter Zeichen als Metatags in Ihrer Shopseite, sofern Sie keine Originalware anbieten oder anderweitig laufenden Geschäftsbeziehungen zum Zeicheninhaber pflegen und die Metatags vornehmlich dazu dienen sollen, das Suchmaschinenergebnis zu beeinträchtigen.

10. Sport: Achten Sie bei der Verwendung von Begrifflichkeiten sportlicher Großereignisse (wie etwa der FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft oder Olympia), dass es sich auch dabei um geschützte Markenzeichen handelt und diese nur mit Genehmigung der Rechteinhaber verwendet werden dürfen.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Über 200 aktuell abgemahnte Markennamen: Unsere Marken-Blacklist

In unserer Markenberatungspraxis der letzten Jahre sind uns ua. folgende Begriffe in Sachen Markenabmahnung, teilweise natürlich mehrfach, untergekommen – diese Liste ist nicht abschließend:

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Hinweis: Die Liste wird stetig weiterentwickelt und soll langfristig natürlich zur Vermeidung von Marken-Abmahnungen führen. Gerne greifen wir dabei auch auf die Unterstützung unserer Mandanten zurück - wer selbst abgemahnt wurde im Markenrecht, kann seine Abmahnung gerne zu vorgenanntem Zweck an uns übersenden: info@it-recht-kanzlei.de

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Felix Barth Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / Partnermanagement

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