Was tun, wenns klaut?: Zum Bilderklau im Internet
Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Alles nur geklaut!?! – Zur Verletzung von Urheberrechten im Internet"
veröffentlicht.
Bilderklau ist im Internet immer noch en vogue. Denn das Internet bietet eine grenzenlose Vielfalt an scheinbar frei verfügbaren, lizenzfreien Bildern und mit copy&paste ist es ein Leichtes sich fremde Bilder zu eigen zu machen. Geschieht dies allerdings ohne die Zustimmung des Rechteinhabers, kann es für den Dieb schnell teuer werden. Es droht eine kostenintensive Abmahnung wegen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
Inhaltsverzeichnis
1. Bilder im Internet
Was wäre eine Angebotsseite bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen im Internet ohne die entsprechenden Bilder zur Artikelbeschreibung? Der Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels, um so höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.
Daher investieren einige Online-Händler viel Zeit und Geld in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Sei es, dass mit viel Aufwand die Fotos selber hergestellt werden. Sei es, dass durch die Beauftragung eines professionellen Fotografen eine nicht unerhebliche Summe investiert wird. Um so ärgerlicher ist es, wenn sich später diese Bilder bei einem anderen Anbieter finden lassen.
Dies muss sich der Händler jedoch nicht gefallen lassen. Denn die von ihm selbst oder von Dritten in seinem Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.
Zu den wichtigsten Ansprüchen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zählen hierbei die in §§ 97, 101 UrhG aufgelisteten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
2. Anspruch auf Unterlassung
Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. Zur Prozessvermeidung wird zunächst im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung der Verletzer aufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Bleibt eine entsprechende Reaktion aus, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch schließlich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen.
Die Kosten der Abmahnung hat regelmäßig der Verletzer zu erstatten.
Die Abmahnkosten bei derartigen urheberrechtlichen Verstößen werden von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise zuletzt das LG Köln (Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09), dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes auf eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- € zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt allein für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches.
3. Anspruch auf Schadensersatz
Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:
• Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
• Zahlung einer angemessenen Lizenz
• Herausgabe des Verletzergewinns
Da in den typischen Fällen von „Bilderklau” der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.
Sofern keine Lizenzvereinbarung für das „geklaute“ Foto existiert kann nach der gängigen Rechtsprechung für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte” eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient.
Die Hohe des Anspruches bemisst sich dabei u.a. nach der Nutzungsdauer, über die der Verletzer Auskunft zu erteilen hat. So wird laut den aktuellen „BILDHONORARE 2010“ bei einer 1-wöchigen Nutzung auf einer Homepage 90 EUR , bei einer 1-monatigen Nutzung 150 EUR und bei einer 1-jährigen Nutzung bereits 465 EUR als Schadensersatz veranschlagt.
Dieser Betrag wird sich nochmals verdoppeln, sofern bei dem „geklauten“ Bild ein Urhebervermerk fehlt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.:I-20 U 138/05 ).
4. Fazit
Bei einigen Händlern scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei fremden Bildern um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, noch nicht durchgesetzt zu haben. Frei nach dem Motto: „Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein.” werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder bei eBay und Co. „geklaut”. Dies brauchen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe einer urheberrechtlichen Abmahnung kann der Rechteinhaber außergerichtlich dafür sorgen, dass die Verletzung unterlassen wird und ein angemessener Schadensersatz erstatte wird. Erfolgt keine Reaktion auf die Abmahnung müssen die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung hat stets der Verletzer zu tragen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Besucherkommentare
Was ist wenn eine Webseite aus den USA sämtliche Bilder und Texte klaut
28.11.2017, 16:22 UhrKommentar von Unbekannt