Werbung im Internet: Bilder, Fotos, Grafiken - Haben Sie (das) Recht dazu?

Werbung im Internet: Bilder, Fotos, Grafiken - Haben Sie (das) Recht dazu?
8 min 2
Beitrag vom: 19.10.2010

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag stammt aus unserem Archiv und entspricht deshalb gegebenenfalls nicht mehr den aktuellen (rechtlichen) Gegebenheiten. Aktuelle Informationen rund um E-Commerce und Recht finden Sie stets auf unserer Startseite

Werbung im Internet macht ohne Bilder, Grafiken und sonstige lebhafte Elemente eigentlich keinen Sinn. Allerdings ist das das World Wide Web kein rechtsfreier Raum. Urheber von Fotos und andere Rechteinhaber dürfen selbstverständlich auch im Internet ihre Rechte durchsetzen, so dass sich Rechteverletzer hüten müssen. Was Sie beachten müssen, wenn Sie mit fremden Bildern und Grafiken Ihren Webshop aufpeppen, erfahren Sie jetzt im Rahmen des dritten Beitrags der neuen Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Schwarz auf weiß – eine Textwüste

Vollkommen egal, ob Sie als Privatmensch bei Ebay Ihren alten Golf verkaufen wollen oder als Unternehmen einen Webshhop einrichten und Produkte absetzen wollen: ohne Farbe, Grafiken, Bilder und Fotos geht es nicht, denn welcher Kunde schaut sich gerne schwarz-weiße Preislisten an? In der heutigen Zeit des Web 2.0 muss es multimedial sein, vor allem Videos sollen den Webauftritt aufpolieren.

Aber dürfen Sie das überhaupt? Haben Sie das Recht dazu? Oder besser gesagt: haben Sie die Rechte dazu?

Urheber haben Rechte

Nach § 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst rechtlichen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Darunter fallen nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 sog. Lichtbildwerke (Fotos), nach Nr. 6 Filmwerke und nach Nr. 4 ganz generell Werke der bildenden Kunst (u.a. bestimmte Grafiken). Werke in diesem Sinne müssen gem. § 2 Absatz 2 persönliche geistige Schöpfungen sein. Der Urheber ist nach § 7 der Schöpfer des Werkes, d.h. etwa bei einem Foto der Fotograf oder bei einer Grafik der Grafikdesigner, der die Grafik entwickelt hat.

Wenn das Werk eine bestimmte sog. Schöpfungshöhe erreicht, d.h. wenn ihm eine gewisse Kreativität und Individualität innewohnt, so ist es von Gesetzes wegen geschützt – ohne dass der Urheber es dazu irgendwo anmelden oder registrieren lassen muss. Dem Urheber stehen dann bestimmte Nutzungsrechte zu. Grundsätzlich hat nur er das Recht, das Werk zu veröffentlichen (Veröffentlichungsrecht gem. § 12) zu vervielfältigen (Vervielfältigungsrecht gem. § 16) oder zu verbreiten (Verbreitungsrecht gem. § 17). Gleichzeitig hat nur er das Recht, anderen Personen einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen, sog. Lizenzen.

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Haben Sie die Nutzungsrechte?

Wenn Sie fremde Grafiken, Bilder oder Fotos verwenden, so müssen Sie beachten, dass andere Personen die Urheber dieser Werke sind und grundsätzlich nur diese berechtigt sind, das Werk zu nutzen. Daher dürfen Sie solche Werke nur dann in irgendeiner Form verwenden, wenn Sie vom Rechteinhaber, also dem Urheber selbst oder jemandem, dem der Urheber die Befugnis dazu erteilt hat, die Erlaubnis dazu bekommen haben. Regelmäßig fordert der Rechteinhaber im Gegenzug ein Entgelt – das kostet also etwas.

Allerdings gibt es im Internet eine Menge von Grafiken, Bildern und Fotos, die unter gewissen Bedingungen – beispielsweise, dass sie nicht verändert oder entstellt werden – kostenlos genutzt werden dürfen. Informieren Sie sich dort, wo Sie Ihr Bild- und Grafikmaterial bekommen, darüber, unter welchen Voraussetzungen Sie es (kostenfrei) nutzen dürfen.

Wenn Sie selbst zum Fotoapparat greifen oder den Pinsel bzw. das Grafikprogramm bemühen, so sind Sie selbst Urheber der daraus resultierenden Werke – dann dürfen Sie Ihre Werke natürlich so nutzen, wie Sie es wünschen und müssen – jedenfalls grundsätzlich – niemanden um Erlaubnis fragen.

Aber Vorsicht – auch eigene Fotos können Probleme machen

Wenn Sie eigene Fotos schießen sollten, dann gibt es weitere Vorschriften, die Sie beachten müssen. So kann es zum einen sein, dass Sie in das Vervielfältigungsrecht aus § 16 Absatz 1 UrhG eines Urhebers eingreifen, wenn Sie dessen Werk kopieren, indem Sie es etwa fotografieren. Zum anderen können Sie Personen in ihrem Recht am eigenen Bild verletzten, das im sog. Kunsturhebergesetz geregelt ist.

Fotos von fremden Werken

Wenn Sie von einem fremden Werk ein Foto machen – etwa von einer künstlerischen Statue in einem Museum oder von einem architektonisch eindrucksvollen Bauwerk – so bestehen von da an zwei Werke: zum einen ist bereits das Original, das Sie fotografieren, ein urheberrechtgeschütztes Werk gem. § 2 UrhG. Aber auch die Fotografie des Werkes ist selbst wiederum ein (neues) Werk.
Während der Urheber des Originals die Nutzungsrechte an dem Originalwerk besitzt, haben Sie als Urheber eines Fotos grundsätzlich die Nutzungsrechte an dem hergestellten Foto.

Allerdings haben Sie durch das Fotografieren auch in die Nutzungsbefugnisse des Urhebers des Originalwerkes eingegriffen, das Sie es kopiert haben (Eingriff in das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG) und – falls Sie es auf Ihrer Website bzw. in Ihrem Webshop platziert haben sollten – in das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG und das Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG.

Sie dürfen bereits das Foto nur dann erstellen, wenn Ihnen der Urheber dies erlaubt oder das Urheberrechtsgesetz das Fotografieren (also das Kopieren des Originalwerkes) ausnahmsweise gestattet. Falls Ihnen der Urheber das Fotografieren erlaubt, so ist damit im Übrigen noch nicht gesagt, dass Sie die Fotografie auch veröffentlichen oder verbreiten dürfen, geschweige denn damit Geld verdienen. Der Urheber des Originalwerkes muss Ihnen auch diesbezüglich die Erlaubnis erteilen.

Was dürfen Sie ohne Erlaubnis des Urhebers fotografieren und verwenden?

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Ausnahmefällen auch ohne die Erlaubnis des Urhebers. Man spricht in diesem Zusammenhang von den sog. Schranken des Urheberrechts – denn das Recht des Urhebers ist in bestimmten Konstellationen beschränkt.

Ein berühmtes Beispiel hierfür ist die sog. Privatkopie nach § 53 Absatz 1 UrhG, wonach es dem Nutzer eines Werkes erlaubt ist, einzelne Vervielfältigungen dieses Werkes zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zu erstellen, sofern diese keinen Erwerbszwecken dienen und soweit zur Vervielfältigung nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Dieser Paragraph steht im Mittelpunkt der Diskussion, wenn es um das mp3-Filesharing und dessen urheberrechtlicher Bewertung geht.

Bei Fotos, die zu Werbezwecken auf einer Website veröffentlicht werden sollen, hilft das Recht auf Privatkopie jedoch nicht weiter.

Beachtenswert ist jedoch § 59 UrhG. Demnach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Dabei erstreckten sich diese Befugnisse bei Bauwerken nur auf die äußere Ansicht. Somit dürfen Sie als Tourist oder als sonstiger Fotograf an öffentlichen Plätzen Fotos von Bauwerken schießen und diese Fotos anschließend weiterverwenden, u.a. auch im Internet verbreiten. Alles andere würde dann doch sehr verwundern.

Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Wenn Sie somit etwas zulässigerweise im Fokus Ihres Fotoapparats haben, um es zu fotografieren, so bekommen Sie keine rechtlichen Schwierigkeiten, wenn Sie nebenbei und nicht besonders hervorgehoben auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk ablichten, das Sie an für sich nicht fotografieren dürften.

Fotos von fremden Menschen

Wenn Sie Fotos verwenden, d.h. Fotos verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen wollen, auf denen Menschen abgebildet sind, so müssen Sie die abgebildeten Personen grundsätzlich um Erlaubnis fragen – so will es § 22 Satz 1 des sog. Kunsturhebergesetz (KUG).

Rechtlich sehr problematisch ist § 23 KUG. Nach § 23 Absatz 1 KUG dürfen Bilder auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So etwa, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Darunter fallen grundsätzlich Politiker, Prominente und andere sog. Personen der Zeitgeschichte.
In den letzten Jahren hat sich vor allem Caroline von Monaco einen Namen in der Rechtswelt gemacht, als sie immer wieder versucht hat, die Veröffentlichung von Fotos zu verhindern, die sie oder Teile ihrer Familie zeigen Wann man nun welches Foto von welchem mehr oder weniger bekannten Promi veröffentlichen darf, ohne ihn um Erlaubnis zu fragen, ist eine rechtlich nicht einfach zu beantwortende Frage und kann oft nur im Einzelfall geklärt werden. Fest steht jedoch, dass Promis sich wehren (werden), wenn mit Fotos von Ihnen Kasse (Werbung) gemacht wird – in aller Regel wollen Promis dann dafür einen finanziellen Ausgleich erhalten. Das kann teuer werden. Daher ist hier große Vorsicht geboten!

Ohne Erlaubnis der abgebildeten Person dürfen Sie entsprechende Bilder auch dann verwenden, wenn die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (so § 23 Absatz 1 Nr. 2 KUG) oder wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen handelt, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (§ 23 Absatz 1 Nr. 3 KUG).

Videos

Auch Videos sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Daher gelten für sie letztlich das Gleiche wie für Fotos. Verwender von Videos sollten deshalb unbedingt darauf achten, dass sie über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügen, d.h. dass sie das, was sie tun, auch tun dürfen.

Folgen von Rechtsverletzungen

Sollten Sie bestimmte Bilder oder Werke verwenden, ohne im Besitz der entsprechenden Lizenz zu sein, so laufen Sie Gefahr, Ansprüchen der Rechteinhaber ausgesetzt zu sein. Zudem müssen Sie mit Abmahnungen rechnen, wenn sie solche Werke im Internet veröffentlichen bzw. verbreiten.

Fazit

Verkäufer von Waren im Internet haben ein Interesse daran, ihren Webshop mit multimedialen Inhalten aufzuwerten. Dabei müssen sie jedoch Acht geben, dass sie keine fremden Nutzungsrechte verletzen. Insbesondere müssen sie sich vergewissern, dass sie zur entsprechenden Nutzung, der Veröffentlichung und Verbreitung zu kommerziellen Zwecken berechtigt sind bzw. eine solche Berechtigung vom Rechteinhaber einholen.

Wer sich an diese Regeln hält, ist rechtlich auf der sicheren Seite und muss keine rechtlichen Konsequenzen befürchten.

Lesen Sie nächsten Freitag an dieser Stelle den dritten Beitrag der Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema „Werbung im Internet“!

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © sabri deniz kizil - Fotolia.com

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2 Kommentare

A
ASM 19.10.2010
Verweis auf das Urteil des BGH vom 04.05.2000, AZ I ZR 256/97
Hauptsatz aus dem Urteil:
Es sei zweifelhaft, könne aber letztlich offenbleiben, ob der fragliche Flakon als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genieße. Denn im Streitfall bestünden keine Bedenken, die Bestimmung des § 58 UrhG über die Vervielfältigung und Verbreitung von Katalogbildern entsprechend anzuwenden und dabei auch den Rechtsgedanken aus § 59 Abs. 1 UrhG über die Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Straßen und Plätzen befinden, fruchtbar zu machen. Dies habe zur Folge, daß die Abbildung des Flakons auch ohne Zustimmung der Klägerin habe hergestellt und verbreitet werden dürfen.
C
Conny F. 19.10.2010
Werbung im Internet
Wie bekomme ich denn so ein Nutzungsrecht? Nehmen wir an, ich würde gerne ein fremdes Video zur kommerziellen Werbung nutzen - muss ich dann den Urheber nur nett fragen und auf sein ok warten oder muss er mir zwingend eine Lizenz verkaufen?

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