Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Inkonsequenz beim Bayerischen LDA: Matomo trotz Cookies ohne Einwilligung einsetzbar?

04.03.2020, 12:47 Uhr | Lesezeit: 3 min
Inkonsequenz beim Bayerischen LDA: Matomo trotz Cookies ohne Einwilligung einsetzbar?

In seinem Grundsatzurteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) bestätigte der EuGH, dass der Einsatz von technisch nicht notwendigen Cookies grundsätzlich von der Nutzereinwilligung abhängig gemacht werden muss. Betroffen von der Einwilligungspflicht sind vor allem Analysedienste. Ob und inwieweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist nach Ansicht des Gerichts irrelevant. In Bezug auf den cookie-basierten Analysedienst Matomo geht das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) dennoch mit haarsträubender Begründung vom Genügen eines Opt-Outs aus und vertritt so eine nicht mehr haltbare Rechtsauffassung.

Seit dem Grundsatzurteil des EuGH vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) steht fest, dass der Einsatz von technisch nicht notwendigen Cookies nur zulässig ist, wenn der jeweilige Nutzer hierfür seine entsprechende Einwilligung erteilt hat.

Weil die Cookie-Einwilligungspflicht nicht auf der DSGVO, sondern auf Art. 5 Abs. 3 der EU-Cookie-Richtlinie 2002/58/EG (in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG) fußt, ist nach zutreffender Ansicht des EuGH unerheblich, ob durch die Cookies personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht.

Anknüpfungspunkt für die Einwilligungspflicht ist allein, dass technisch nicht notwendige Cookies als Informationen auf Nutzerendgeräten gespeichert werden.

Betroffen von der Cookie-Einwilligungspflicht sind vor allem cookie-basierte Tracking- und Analysedienste und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie personenbezogene Daten verarbeiten.

Die eindeutigen Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs scheinen bislang beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) nicht auf das notwendige Gehör gestoßen zu sein.

In Bezug auf den cookie-basierten Analysedienst Matomo äußerte sich die Behörde in einer der IT-Recht Kanzlei vorliegenden Stellungnahme kürzlich wie folgt:

Sehr geehrter Herr …,
wir nehmen auf Ihre datenschutzrechtliche Anfrage vom 20.02.2020 Bezug, in der Sie nachfragen, ob für „Matomo“ eine Einwilligung über ein Cookie-Consent-Tool erforderlich ist.
Sofern der Zweck der Datenverarbeitung lediglich eine Reichweitenmessung ist, d.h. eine statistische Analyse des Nutzungsverhaltens auf der entsprechenden Website, benötigt der Einsatz von Matomo keine Einwilligung über ein Cookie-Consent-Tool. Insofern kann Ihnen die Verwendung von Matomo auf unserer Webseite unter www.lda.bayern.de als Referenz dienen.

Tatsächlich ist festzustellen, dass das BayLDA Matomo für die Reichweitenmessung selbst auch ohne das Einholen von Cookie-Einwilligungen betreibt und in der eigenen Datenschutzerklärung in Ziffer 7 anstatt einer Einwilligung nur die Opt-Out-Möglichkeit vorsieht.

In seiner oben wiedergegebenen Stellungnahme stützt sich das BayLDA zur Beurteilung der Einwilligungspflicht maßgeblich auf den Umfang der Datenverarbeitung und erkennt das Einwilligungserfordernis für Matomo ab, weil „lediglich eine Reichweitenmessung“ erfolge.

Auf den Umfang und die Art der Datenverarbeitung durch Analysetools kommt es für die Einwilligungspflicht aber gerade nicht an. Maßgeblich ist nur der Einsatz von technisch nicht notwendigen Cookies.

Zur fehlgeleiteten Rechtsauffassung des BayLDA gesellt sich aber noch eine behördeninterne Inkonsequenz hinzu: für Google Analytics, das auf Cookie-Basis operiert und funktional dem Analysedienst „Matomo“ ähnelt, soll nach Ansicht der bayerischen Datenschützer eine Einwilligungspflicht bestehen.

Diese Differenzierung ist nach den geltenden rechtlichen Grundsätzen nicht haltbar und willkürlich. Sie lässt sogar Raum für die Vermutung zu, dass das BayLDA nur deswegen eine Cookie-Einwilligungspflicht für Matomo ablehnt, weil diese die Behörde wegen der eigenen Verwendung zur Implementierung eines Cookie-Consent-Tools zwingen könnte. Die Webseite des BayLDA hüllt sich bezüglich Cookies derzeit allerdings noch in völliges Schweigen – nicht einmal ein Cookie-Hinweis ist zu finden.

Die IT-Recht Kanzlei rät aus Gründen der Rechtssicherheit dazu, sich von der Ansicht des BayLDA bezüglich Matomo nicht beirren zu lassen und Matomo auf Cookie-Basis nur mit eingerichteter rechtskonformer Cookie-Consent-Lösung zu betreiben.

Alternativ besteht die Möglichkeit, Matomo durch lokales Hosting ohne den Einsatz von Cookies zu betreiben. Über diese Möglichkeit und die Restrisiken informieren wir hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
(28.03.2024, 12:24 Uhr)
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
(15.03.2024, 08:17 Uhr)
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung
(16.02.2024, 10:48 Uhr)
EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung
Auch weiterhin gilt: Die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Paketdienstleister zu Paketankündigungszwecken bedarf einer Einwilligung
(05.01.2024, 13:23 Uhr)
Auch weiterhin gilt: Die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Paketdienstleister zu Paketankündigungszwecken bedarf einer Einwilligung
EuGH: Keine Spürbarkeitsschwelle für immateriellen Schadensersatz nach DSGVO
(02.01.2024, 09:42 Uhr)
EuGH: Keine Spürbarkeitsschwelle für immateriellen Schadensersatz nach DSGVO
Hamburger Datenschutzbeauftragter: Gemeinsame Verantwortlichkeit nach DSGVO bei geteilter Kundendatenbank im Unternehmensverbund
(04.12.2023, 08:13 Uhr)
Hamburger Datenschutzbeauftragter: Gemeinsame Verantwortlichkeit nach DSGVO bei geteilter Kundendatenbank im Unternehmensverbund
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei