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(Vorgeschobene) Anbieterflucht nach China – oder: Wenn es einen „China-Kracher“ zerlegt

16.06.2016, 08:01 Uhr | Lesezeit: 8 min
(Vorgeschobene) Anbieterflucht nach China – oder: Wenn es einen „China-Kracher“ zerlegt

Rechtssicheres Anbieten ist für deutsche Händler im E-Commerce zu einer Mammutaufgabe geworden. Abmahnungen sind an der Tagesordnung. Warum nicht schnell eine ausländische Firma als Anbieter vorschieben, die wird doch bestimmt keiner abmahnen? Keine gute Idee, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG München zeigt…

Aus dem Ausland heraus hat man es als Händler einfacher

Der ein oder andere Onlinehändler mag bereits in Erwägung gezogen haben, seine Geschäftstätigkeit in das Ausland zu verlagern, um sich dem in Deutschland herrschenden Abmahndruck zu entziehen.

Auch die IT-Recht Kanzlei wird häufiger mit entsprechenden „Umzugsplänen“ konfrontiert. Als Grund wird meist genannt, dass ein rechtssicheres Anbieten in Deutschland immer schwerer wird und der Abmahndruck stetig zunimmt.

Sitz im Drittstaat = Abmahnfreiheit?

Sitzt ein (unlauter handelnder) Anbieter im Nicht-EU-Ausland, bleibt er im Regelfall von Abmahnungen deutscher Mitbewerber verschont.

Aufwand und Kostenrisiko bei Abmahnung eines solchen Mitbewerbers aus Deutschland heraus stehen meist außer Verhältnis. Angefangen bei der erforderlichen Übersetzung von Abmahnung und ggf. erwirktem gerichtlichen Titel – die schnell mehrere tausend Euro verschlingen kann – über Unwägbarkeiten bei der Zustellung bis hin zu einer langwierigen oder gar unmöglichen Zwangsvollstreckung birgt ein solches Vorgehen viele Überraschungen für den Abmahner.

Von daher lassen sich die meisten Abmahnwilligen schnell von ihrem Vorhaben abbringen, klärt man diese als Berater über die gegebenen Risiken auf. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Anbieter dann auch noch um eine „leicht zu beerdigende“ juristische Person handelt, etwa eine Limited.

Eine gewisse „Narrenfreiheit“ genießen solche ausländischen Anbieter damit durchaus.

Flut an „Chinaanbietern“ zu beobachten

Wer auf Plattformen wie Amazon oder eBay verkauft, dem sind Anbieter mit (angeblichem) Sitz in China meist ein Dorn im Auge. In den letzten Jahren ist deren Anzahl und Angebotsvielfalt nahezu explodiert. Preislich unterbieten diese die deutschen Anbieter meist deutlich.

Dabei sind grundsätzlich zwei Arten solcher „Chinaanbieter“ zu unterscheiden: Diejenigen, die wirklich in China sitzen und die Waren dann zumeist auch von China aus nach Deutschland versenden und diejenigen, die einen deutschen Artikelstandort nennen bzw. aus Deutschland liefern und angeben, in China zu sitzen. Letztere Variante ist schon aus dem Grunde ungleich beliebter, weil ein Versand aus China den Verbraucher in aller Regel abschreckt (Dauer, ggf. Zollformalitäten, Kosten).

Bei der letzten Variante drängt sich jedoch häufig der Verdacht auf, ob in Wirklichkeit nicht ein deutscher Anbieter hinter den Angeboten steckt, der sich lediglich hinter einer ausländischen „Scheinfirma“ versteckt.

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Schädigung des Standorts Deutschland?

Insbesondere die Vielzahl von Marktzutrittsregelungen (etwa Registrierung nach dem ElektroG, Anzeige der Marktteilnahme nach dem BattG oder Vornahme der CE-Kennzeichnung) verursachen großen Aufwand und hohe Kosten für lauter handelnde deutsche Anbieter. Wer sich diese Kosten erspart, kann seine Waren signifikant günstiger anbieten und hat damit einen erheblichen Wettbewerbsvorteil.

Zudem erledigt das Vorschieben einer Scheinfirma im Nicht-EU-Ausland in aller Regel auch die Verbraucherrechte. Die meisten Verbraucher wissen, dass Widerrufsrecht, Mängel- oder Schadensersatzansprüche im Nicht-EU-Ausland quasi nicht durchsetzbar sind. Ein weiterer, kostensenkender Nebeneffekt.

Aus unserer Praxis wissen wir leider auch, dass sich deutsche Marktaufsichts- oder Steuerbehörden für derartige Fälle in aller Regel nicht interessieren. Selbst wenn von „China-Produkten“ Lebensgefahr ausgeht (konkreter Fall: Netzspannung an dem Gehäuse eines LED-Retrofit-Leuchtmittels wegen mangelnder Isolierung) herrscht entspannte Ruhe, während bei einem deutschen Anbieter längst das Lager leer und der Bußgeldbescheid unterwegs wäre.

Wie sollte man es nicht machen?

Ganz so einfach ist die Sache jedoch nicht. Recht unangenehm wird es für den nach China flüchtenden Anbieter, wenn es einen solchen „China-Kracher“ zerlegt, weil der Fake einfach zu plump ist.

Wie das passieren kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG München, ergangen zu einem von der IT-Recht Kanzlei geführten Wettbewerbsprozess.

Doch der Reihe nach:

Eine Mandantin der IT-Recht Kanzlei störte sich an den eBay-Angeboten einer angeblichen chinesischen Limited (Ltd.). Diese ähnelten von Sortiment und Aufmachung doch sehr denjenigen Angeboten einer deutschen GmbH (D-GmbH), mit der man in der Vergangenheit bereits diverse Wettbewerbsprozesse austragen musste. Zugleich waren die Angebote der D-GmbH bei eBay in letzter Zeit signifikant zurückgegangen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Die angeblichen Angebote der Ltd. wurden unter einem in China angemeldeten eBay-Account eingestellt. Diese enthielten diverse Unzulänglichkeiten bei den Verbraucherinformationen und – so der Kern des Vorwurfs – eben gerade die Irreführung des Verkehrs dahingehend, dass eine Ltd. aus China als Anbieter fungiere (und nicht die D-GmbH).

Die an die D-GmbH gerichtete Abmahnung blieb erwartungsgemäß erfolglos. Man teilte freundlich mit, die angeblichen Ansprüche mögen doch gegenüber der Ltd. geltend gemacht werden.

Umfangreiche Indizien entlarven das Scheinkonstrukt

Somit war Klage geboten. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vor dem LG München I wurde für die Klägerin unter anderem Folgendes vorgetragen:

  • Im Rahmen einer Testbestellung bei dem angeblich von der Ltd. betriebenen eBay-Account wurde die Ware mit einer Verpackung geliefert, auf welcher sich der Aufdruck befand „Hergestellt für D-GmbH“;
  • Ltd. und D-GmbH haben eine Vielzahl identischer Produkte bei eBay im Angebot;
  • Die Bilder in den eBay-Angeboten der Ltd. werden auf einem Server gehostet, der unter der Domain der D-GmbH erreichbar ist;
  • Anfragen an den angeblichen eBay-Account der Ltd. wurden dahingehend beantwortet, dass der Verkäufer in Berlin sitze (dort sitzt auch die D-GmbH);
  • Die Angebote der Ltd. waren in bester deutscher Sprache verfasst;
  • Die angeforderte, auf die Ltd. ausgestellte Rechnung für den Testkauf wurde von einem Email-Account der D-GmbH aus verschickt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht war dann auch ein Geschäftsführer der D-GmbH zugegen. Dieser wurde von der Vorsitzenden zum Sachverhalt befragt. Streckenweise wurde es recht turbulent und die Verstrickung in Widersprüchlichkeiten verärgerte das Gericht doch ziemlich.

Schließlich ließ man sich von Seiten der D-GmbH dahingehend ein, dass man als reiner „Logistiker“ für die Ltd. fungiere. Die Ltd. würde angeblich bei demselben chinesischen Produzenten wie auch die D-GmbH einkaufen. Daher würden auch dieselben Waren angeboten. Der Aufdruck „Hergestellt für D-GmbH“ erkläre sich dadurch, dass die Ltd. eben bei diesem Produzenten genau solche Waren aufkaufe, die ursprünglich für die D-GmbH gefertigt, dann von dieser aber nicht abgenommen worden seien. Diese „Überbestände“ würde dann ausdrücklich die Ltd. nach Deutschland einführen.

Aufgrund des geschlossenen „Logistikvertrags“ würden diese Waren dann in untervermieten Räumlichkeiten der D-GmbH in Berlin gelagert, man stelle für die Ltd. drei Mitarbeiter der D-GmbH ab und betreibe für die Ltd. eine telefonische Hotline. Ferner würden bei eBay die Versandinformationen abgerufen und dann der Versand der Ware veranlasst. Auf die eBay-Angebote selbst habe die D-GmbH jedoch keinerlei Einfluss.

Selbstverständlich fand sich dann spontan auch noch der „Logistikvertrag“ in der Akte – wie es sich gehört, in chinesischer Sprache.

Das Landgericht konnten damit freilich wenig anfangen und gab der Beklagten auf, den mehrseitigen Kontrakt durch einen amtlich vereidigten Dolmetscher ins Deutsche übersetzen zu lassen (was bestimmt nicht ganz billig ist).

Im Rahmen eines Schriftsatznachlasses wurde die Übersetzung von der Beklagten dann vorgelegt und führte – nimmt man die mdl. Verhandlung als Maßstab – zu einer 180-Grad-Drehung des Landgerichts.

Diese Umstimmung war wenig nachvollziehbar, ließ die Übersetzung des Vertrags doch mehr Fragen offen als sie überhaupt Antworten liefern konnte. So fanden sich darin etwa keinerlei Details zur Vergütung der Dienstleistung, zu wesentlichen Details von Lagerung, Mitarbeiterüberlassung, Anbieten der Hotline oder zum Hosting der Bilder.

In seiner Begründung der Klageabweisung führte das Landgericht selbst aus, dass die Vermutung, es handele sich bei dem Vertrag um ein reines Scheinkonstrukt, „nicht ganz fernliegend“ erscheine. Ein Richterspruch aus Überzeugung liest sich anders.

Von daher musste sich fortan das OLG München mit der Berufung der Klägerin befassen. Die Beklagte legte kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch eine „Rechnung“ vor, mit welcher die D-GmbH der Ltd. angeblich einen hohen fünfstelligen Betrag für eine „Dienstleistung“ in Rechnung gestellt haben will.

Auf Vertrag oder Rechnung kommt es nicht an – sondern auf die Praxis

Der Senat machte recht deutlich, dass durch die Einlassungen der Beklagtenseite die Grenzen der Glaubwürdigkeit langsam erreicht würden und die Vielzahl für die Klägerin vorgetragener Indizien zur Überzeugung des Senats von einer Verantwortlichkeit der D-GmbH für die beanstandeten Angebote führen dürfte.

Wie für unsere Mandantin vorgetragen, nahm auch der Senat an, dass es auf bloße Dokumente wie „Logistikvertrag“ bzw. eine „Rechnung“ für angebliche „Logistikdienstleistungen“ nicht ankommen kann, sondern nur darauf, wie ein solcher Vertrag in der Praxis gelebt wird. Davon, dass dieser nicht so gelebt werde, wie sich aus dessen Übersetzung ergibt, sah der Senat durch die zahlreichen Indizien als nachgewiesen an.

Die D-GmbH wurde schließlich mit Urteil des OLG München, Az. 6 U 586/15 vom 24.09.2015 wie mit der Klage beantragt zur Unterlassung verurteilt und das landgerichtliche Urteil damit vollständig abgeändert.

Fazit

Wer gegen Schein-China-Anbieter wettbewerbsrechtlich vorgehen möchte, geht ein hohes Risiko ein und braucht einen langen Atem.

Wenn (wie in den meisten Fällen) keine 100%ig saubere Trennung der Geschäftstätigkeiten gegeben ist, lassen sich in der Regel Auffälligkeiten bzw. Widersprüche nachweisen, die zumindest als Indizien im Prozess verwertbar sind. Jedenfalls gilt es, umfangreichen Tatsachenvortrag zu liefern.

Der Gegner hier wollte das Spiel trotz der Entscheidung des OLG nicht lassen, was ihm bis dato ein Ordnungsgeld in Höhe von 8.000,-- Euro sowie ein weiteres Hauptsacheverfahren – beendet durch Versäumnisurteil – eingebracht hat.

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Bildquelle:
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