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Amazon: neue Richtlinien für internationale Verkäufe mit Auswirkungen auf Händlerrechte im Widerrufsfall

20.02.2015, 11:31 Uhr | Lesezeit: 7 min
Amazon: neue Richtlinien für internationale Verkäufe mit Auswirkungen auf Händlerrechte im Widerrufsfall

Der weltweit führende Online-Versandhändler amazon hat seine Richtlinien für Verkaufstätigkeiten auf internationalen Partnerseiten von amazon.de modifiziert. Für Händler, die über die deutschen Landesgrenzen hinaus Waren über die Plattform vertreiben, gehen die Bestimmungen zu Lasten ihrer Rechte im Widerrufsfall und wirken sich insbesondere auf die Kostentragungsregeln bei der Rücksendung aus. Auch wird regelmäßig eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich sein. Im Folgenden analysiert die IT-Recht Kanzlei die Hintergründe und Rechtsfolgen der Änderungen und geht auf die zur Verfügung stehenden Umsetzungsmöglichkeiten ein.

I. Die neuen Richtlinien

Die neuen Richtlinien von amazon modifizieren für internationale Verkäufe auf Partnerseiten (z.B. amazon.it, amazon.es etc.) das unionsweit einheitliche gesetzliche Recht des Händlers, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen (vgl. §357 Abs. 6 BGB) und machen es von dem Vorhandensein einer Rücksendeadresse im jeweiligen Verkaufsland abhängig. Nunmehr soll eine Kostentragung durch den Verbraucher nur in den Fällen möglich sein, in denen der Verkäufer eine jeweils nationale Anlaufstelle bereitstellt. Tut er dies nicht, so muss der Händler die kostenlose Rücksendung an seinen Firmenstandort anbieten.

Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der neuen Bestimmungen:

„Bitte stellen Sie sicher, dass Sie den allgemeinen Kundenservice einschließlich Abwicklung von Kundenanfragen zur Ausstellung von Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer in der Sprache des Marktplatzes leisten können, auf dem Sie Ihre Produkte anbieten.
Für Produkte, die Sie selbst versenden, müssen Sie Ihren Kunden entweder die kostenlose Rücksendung an Ihre Geschäftsadresse in Ihrem Heimatland anbieten oder aber für jede Marketplace-Site, bei der Sie Ihre Produkte anbieten, eine Rücksendeadresse im Land dieser Marketplace-Site angeben. Letzteres können Sie tun, indem Sie mit Dritten, wie z. B. InterCultural Elements, zusammenarbeiten, um eine Rücksendeadresse im Land der jeweiligen Marketplace-Site bereitzustellen.
Für die Remission von „Versand durch Amazon“-Einheiten müssen Sie eine Rücksendeadresse im Land des Logistikzentrums angeben, an das Sie Ihren Lagerbestand schicken, sofern Amazon nicht ausdrücklich eine andere Lösung anbietet. Bitte beachten Sie, dass Ihre Produkte ohne eine lokale Rücksendeadresse im jeweiligen Land nicht zurückgesendet werden können und eventuell, ohne Erstattung, entsorgt werden müssen.“

Selbst aber, wenn der Händler die Waren nicht eigenständig versendet, sondern auf die Option „Versand durch „amazon“ zurückgreift, ist erforderlich, dass eine Rücksendeadresse in dem Land bereitgestellt wird, in dem das für den Händler zuständige Logistikzentrum operiert.

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II. Die Rechtsfolgen

Die Einwirkung von amazon auf die gesetzlichen Rechte des Händlers im Widerrufsfall, die nunmehr von dessen etwaiger internationaler Aufstellung abhängig gemacht werden, betreffen die meisten Händler, die auf ausländischen Präsenzen des Unternehmens tätig sind. Im Regelfall nämlich wickeln diese den Versand und den Widerruf eigenständig ab und verzichten auf eine Beauftragung von amazon für ihren Vertrieb.

1.) Kostentragung des Verbrauchers nur noch bei Adresse im Verkaufsland

In derlei Fällen zwingt das Unternehmen nun die Gewerbetreibenden dazu, entweder ihre bisher geltenden und von Gesetzes wegen gestatteten Widerrufsbestimmungen zu Gunsten der Verbraucher abzuändern, ober aber für eine internationale Aufstellung Sorge zu tragen.

Mithin gilt fortan, dass Händler, die keine Rücksendeadressen im jeweiligen Verkaufsland anbieten, implizit gehalten sind, den Verbrauchern im Widerrufsfall den kostenlosen Rückversand an ihren Unternehmensstandort anzubieten. Wollen sie indes die Kostentragungsregeln, wie sie das Gesetz eindeutig vorsieht, beibehalten, müssen sie sich um Abwicklungsstellen bemühen, die auf der jeweiligen Landesebene die Rücksendungen der Verbraucher entgegennehmen.

2.) Änderung der Widerrufsbelehrung

Für welche Option sich der jeweilige Händler auch entscheidet – eine Änderung der verwendeten Widerrufsbelehrung wird in den meisten Fällen unabdinglich sein.

Bei Geschäftstätigkeiten auf Partnerseiten von amazon.de im europäischen Ausland ist der Händler stets zur Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung in der jeweiligen Landessprache verpflichtet, welche regelmäßig den Firmensitz des Händlers als Adresse anführen wird, an die der Widerruf zu richten ist.

Entscheidet sich der Händler nun gegen die Einrichtung von nationalen Remissionsstellen oder ist ihm ein derartiges Vorgehen aus organisatorischen oder finanziellen Gründen nicht möglich, wird er verpflichtet, den kostenlosen Rückversand an seinen Firmenstandort anzubieten. Eine dahingehende Änderung der Widerrufsbelehrungen ist mithin unumgänglich und kann, wenn sie nicht erfolgt, vor allem wirtschaftliche und plattformbezogene Konsequenzen nach sich ziehen.

Sollte der Händler indes internationale Rücksendeadressen bereitstellen wollen und über diesbezügliche Möglichkeiten verfügen, so sind in der Widerrufsbelehrung zwei verschiedene Adressen anzuführen. Insofern nämlich unterscheiden sich die Niederlassung, an welche der Widerruf des Verbrauchers zu richten ist (Standort des Händlers), und die Institution, an welche der Verbraucher die Ware remittieren kann (nationale Remissionsstelle). Zwar ist eine Modifizierung der Kostentragungsregeln nicht erforderlich. Allerdings wird dem Händler auferlegt, in seiner Widerrufsbelehrung deutlich und leicht verständlich über die abweichenden Adressen zu informieren.

3.) Einschätzung: Wirtschaftstrategie

Was auf den ersten Blick verbraucherfreundlich erscheint und offenbar eine Gleichberechtigung der europäischen Abnehmer für Käufe von ausländischen Händlern stärken soll, dient in Wirklichkeit einer ausgeklügelten Marketingstrategie der Handelsplattform und ihrem weiteren wirtschaftlichen Aufschwung.
Durch die Neuregelungen setzt sich amazon bewusst über die europarechtlich verankerten Grundsätze des Widerrufsrechts hinweg und erschwert Händlern die Schadensbegrenzung im Widerrufsfall, indem es ihnen für die Beibehaltung ihrer Vertriebsstruktur die Möglichkeit der Abwälzung von Rücksendekosten versagt.

Dass das Unternehmen hierbei seine Marktstellung gezielt einsetzt, ist offensichtlich, weil davon ausgegangen werden kann, dass Händler auch unter Geltung der neuen Bestimmungen schon aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Verkaufsplattform für die Neukundenakquise und die Umsatzzahlen nicht von einer Tätigkeit auf den amazon-Präsenzen absehen werden.

Indem es Händlern, welche die Kostentragung durch den Verbraucher beibehalten wollen, auferlegt, nationale Rücksendeadressen bereitzustellen, eröffnet das Unternehmen Kooperationsmöglichkeiten mit Drittdienstleistern, an welche es mittels der neuen Richtlinien die Händler als Kunden vermitteln kann. So ist es nicht verwunderlich, dass amazon schon innerhalb der formell gehaltenen neuen Bestimmungen einen möglichen Händlerpartner (InterCultural Elements) nennt.

Dahingegen werden Händler, die zu einer Einrichtung von nationalen Remissionsstellen aufgrund des damit verbundenen Aufwandes und der Verzögerung des Rückerhalts versandter Waren nicht bereit sind, unter Androhung der Kostentragung unweigerlich mit den Vorteilen konfrontiert, die der „Versand durch Amazon“ bietet. Diesen betreffen die neuen Regelungen nämlich nur minimal und geben so Anreiz, von einem eigenständigen Vertrieb abzusehen und stattdessen amazon selbst mit der Abwicklung zu beauftragen. Ein Abstandnehmen vom Selbstversand ist für das die Plattform insofern gleich in zweierlei Hinsicht vorteilhaft. Zum einen kann es für den Versand durch amazon nicht unerhebliche Gebühren („Pick&Pack, Gewicht , Lagerung) verlangen, zum anderen seinen „Prime-Service“ durch ein größeres Sortiment aufwerten.

III. Konsequenzen der Nichteinhaltung

Obwohl Händler, die sich den neuen Bestimmungen widersetzen, keine rechtlichen Konsequenzen drohen werden, da die Auferlegung der Rücksendekosten gegenüber dem Verbraucher ihnen gesetzlich zusteht, können wirtschaftliche Schäden durch ein Einschreiten von amazon selbst die Folge sein.
Insofern wird bereits innerhalb der neuen Richtlinien davor gewarnt, dass bei Beibehaltung der Bestimmungen zur Remissionskostentragung ohne nationale Rücksendeadressen „die im jeweiligen Land nicht zurückgesendet werden können und eventuell, ohne Erstattung, entsorgt werden müssen.“

Darüber hinaus behält sich das Unternehmen das Recht vor, die Mitgliedschaft eines Verkäufers – vor allem wegen Verstoßes gegen die internen Bestimmungen – zu beenden und ihm den Verkäuferstatus abzuerkennen:

„IX. Beendigung der Teilnahme
Der Verkäufer kann seine Teilnahme an Amazon.de Marketplace jederzeit durch eine Mitteilung an Amazon beenden. Ebenso ist Amazon zu jeder Zeit berechtigt, die Mitgliedschaft eines Verkäufers durch Benachrichtigung ohne Angabe von Gründen zu beenden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten unter diesen Teilnahmebedingungen, mit Ausnahme von Rechten und Pflichten, die bestehen bleiben müssen, um die vor Beendigung der Mitgliedschaft aufgegebenen oder erhaltenen Bestellungen abzuwickeln (eingeschlossen die angefallenen Gebühren gemäß B.VII. und Forderungen aus B.II.). Mit Ende der Mitgliedschaft werden alle bisher angefallenen Gebühren sofort fällig. Mit der Beendigung endet auch die Verkäufereigenschaft bei Amazon."

Vielen Händlern wird im Falle einer Nichtgewährung des Zutritts zur Handelsplattform die wirtschaftliche Grundlage ihrer Verkaufstätigkeit zumindest teilweise entzogen, sodass die von amazon erwogenen Sanktionen einer wirksamen Drohung gleichkommen, sich dem neuen Reglement zu fügen.

IV. Fazit

Erneut hat amazon seine marktbedingte Machtposition eingesetzt, um unter dem Deckmantel eines hohen Käuferschutzniveaus Verkäufer durch neue Richtlinien wirtschaftlich noch enger an das Unternehmen und seine Partner zu binden. Dabei setzt sich die Handelsplattform bei internationalen Verkaufstätigkeiten bewusst über die gesetzlichen Rechte von Händlern im Widerrufsfall hinweg und macht es ihnen bei mangelnder Bereitschaft zur Einrichtung länderspezifischer Rücklaufstellen unmöglich, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. Nur Händler, die für jedes Verkaufsland nationale Remissionsadressen bereitstellen, sollen an der Kostentragungsregel festhalten dürfen. Diese Umstellung erfordert unabhängig von der vom Händler gewählten Option eine Modifizierung der Widerrufsbelehrungen.

Ob und inwiefern das neue Vorgehen von amazon, seine internationalen Marketplace-Präsenzen betreffend, rechtlich zulässig ist und insbesondere der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht standhält, wird zu prüfen sein.

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