Amazon UK: AGB für deutsche Onlinehändler, die über Amazon.co.uk Waren in Großbritannien vertreiben wollen

Amazon UK: AGB für deutsche Onlinehändler, die über Amazon.co.uk Waren in Großbritannien vertreiben wollen
4 min 1
Beitrag vom: 22.02.2013

Amazon ist in der Europäischen Union einer der erfolgreichsten Internethändler und bietet deutschen Onlinehändlern an, über die Amazon-Internetplattform auf fünf wichtigen europäischen Marktplätzen, darunter Großbritannien, europaweit ihre Produkte zu verkaufen. Mittlerweile hat Amazon seine europäischen Marktplätze zusammengeführt, so dass der deutsche Onlinehändler jetzt über ein einziges Verkäuferkonto seine Geschäfte in wichtigen EU-Staaten wie Großbritannien abwickeln kann. Großbritannien ist in Europa der größte Onlinemarkt.

Die IT-Recht Kanzlei bietet dem deutschen Händler, der über die Internetplattform Amazon Waren in Großbritannien vertreibt, spezielle AGB in englischer Sprache an. Dies mag auf den ersten Blick überflüssig zu sein, da doch Amazon ein einheitliches, europäisches Verkäuferkonto anbietet, das es dem deutschen Onlinehändler ermöglicht, Produktangebote u.a. in Großbritannien zu erstellen und zu verwalten und alle Geschäfte über ein einziges Verkäuferkonto in Deutschland abzuwickeln. In Form von FAQ soll die Notwendigkeit und Wichtigkeit eigener britischer AGB erläutert werden.

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Muss sich ein deutscher Onlinehändler, der über die Internetplattform Amazon in Großbritannien Produkte vertreibt, überhaupt mit britischem Recht auseinandersetzen?

Amazon bietet zwar ein einheitliches europäisches Verkäuferkonto an, sagt aber selbst, dass der deutsche Onlinehändler die für Großbritannien geltenden Amazon-Verkäuferregeln einhalten muss. Insbesondere weist Amazon darauf hin, dass die jeweiligen lokalen Gesetze zu beachten, also hier die britischen Gesetze zu beachten sind. Amazon bietet dem deutschen Onlinehändler für den Vertrieb seiner Produkte in Großbritannien lediglich eine Plattform. Der Amazon-Vertrieb schafft also kein Sonderrecht.

In welchen Fällen muss ein deutscher Onlinehändler, der über Amazon Produkte in Großbritannien vertreibt, britisches Recht und die Zuständigkeit britischer Gerichte beachten?

Im Ergebnis gilt britisches Recht und die Zuständigkeit britischer Gerichte, wenn der deutsche Onlinehändler Produkte an einen britischen Verbraucher verkauft. Dies ist für das EU-Fernabsatzrecht europaweit festgelegt, um den Verbraucher zu schützen. Großbritannien, das sonst gerne Sonderwege geht, hat diese EU-Regeln anerkannt. Ist der Kunde ein Unternehmer, dann kann in den AGB die Anwendung deutschen Rechts und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart werden. Die IT-Recht Kanzlei hat daher ihren AGB britisches Recht zugrunde gelegt, aber in einer Klausel der AGB festgelegt, dass deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte in Fernabsatzverträgen mit Unternehmerkunden gelten. Der Unterschied zwischen Verbraucherverträgen (B2C) und Verträgen mit Unternehmern (B2B) ist also sehr wichtig.

Gibt es in der Europäischen Union bei Fernabsatzverträgen einen einheitlichen Rechtsbegriff des Verbrauchers und des Unternehmers?

Ja, die unmittelbar geltende EU-Verordnung vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I Verordnung) und die EU-Verordnung vom 22.Dezember 2008 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I Verordnung) geben in den Staaten der EU einen einheitlichen Begriff des Verbrauchers und des Unternehmers vor. Dies gilt auch in Großbritannien. Demnach ist ein Verbraucher eine natürliche Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt.

Welche wichtigen nationalen rechtlichen Besonderheiten sind beim Onlinehandel in Großbritannien zu beachten?

Das Fernabsatzrecht ist in Großbritannien generell verkäuferfreundlicher als in Deutschland. Wichtige nationale Besonderheiten sind bei Fragen wie Informationspflichten des Onlinehändlers, Ausgestaltung des Widerrufs und Gewährleistungsfragen zu beachten. Die IT-Recht Kanzlei hat diesen Besonderheiten in ihren AGB für den Onlinehandel in Großbritannien über die Plattform Amazon Rechnung getragen.

Muss der deutsche Onlinehändler, der über Amazon Produkte in Großbritannien vertreibt, sich bei der britischen Datenschutzbehörde(Information Commissioner’s Office)) registrieren lassen und die britischen Vorschriften zum Impressum und zum Datenschutz beachten?

Nein, der deutsche Onlinehändler mit Sitz in Deutschland kann beim Vertrieb von Produkten in Großbritannien sein ihm vertrautes deutsches Impressum einsetzen und die ihm vertrauten, deutschen Datenschutzbestimmungen zugrunde legen. Etwas anderes gilt, wenn der deutsche Onlinehändler seinen Sitz in Großbritannien hat oder begründet. Die IT-Recht Kanzlei hat das bei ihren AGB für den Onlinehandel in Großbritannien berücksichtigt.

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Bildquelle: © Natis - Fotolia.com

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1 Kommentar

K
Kunkel Bastian 22.02.2017, 07:06 Uhr
B.A.
Danke für diesen ausführlichen Artikel. Was mich jetzt hier noch interessieren würde ist, ob sie grundsätzlich sagen würden, dass zusätzliche Probleme, auf Grund einer anderen Rechtslage als in Deutschland, entstehen könnten, wenn ich über Amazon nach England verkaufe. Z.B.: Unterscheidet sich der britische Markt gravierend vom deutschen Markt, was z.B. Klagemöglichkeiten etc. angeht.

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