OLG Naumburg: Keine schuldhafte Abgabe von Spirituosen an Minderjährige, wenn diese zweifelsfrei älter als 18 aussehen

Mit Urteil vom 13.09.2012, Az. 2 Ss (Bz) 83/12, entschied das OLG Naumburg, dass eine Abgabe von Spirituosen an Minderjährige nur dann schuldhaft erfolgen könne, wenn diese entweder nicht wie 18 Jahre aussähen, oder sich anhand ihres Aussehens deren Minderjährigkeit nicht zweifelsfrei ausschließen ließe.
Ausgangspunkt dieser Entscheidung war eine ordnungsamtliche, verdeckte Kontrolle. Dazu hatte das Ordnungsamt zwei Testkäufer zum Erwerb von Spirituosen und Tabakwaren in eine Verkaufsstelle entsandt. Nachdem die Testkäufer den Vodka und die Zigaretten auf das Kassenlaufband gelegt hatten, verlangte die Verkäuferin, nach Eingabe des Kaufpreises und ohne sich zuvor nach dem Alter der Käufer zu erkundigen, von den Testkäufern die Bezahlung des Kaufpreises. Während die Testkäufer noch nach dem Geld suchten, schritt ein sich ebenfalls im Verkaufsraum befindender Mitarbeiter des Ordnungsamtes ein und klärte die Verkäuferin über den Testkauf auf.
Dazu befand das OLG Naumburg, dass eine schuldhafte (sei es eine vorsätzliche, sei es eine fahrlässige) Abgabe von alkoholischen Getränken an einen Jugendlichen nur dann vorliegen könne, "wenn dieser entweder tatsächlich so aussieht, als sei er noch nicht 18 Jahre alt, oder ein Zweifelsfall (§ 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG) vorliegt, der die Verpflichtung nach sich zieht, das Lebensalter zu überprüfen." Dabei komme es auf das Aussehen des Käufers zum Zeitpunkt des Erwerbs der alkoholischen Getränke an. Eine Pflicht zur Überprüfung des Lebensalters einer Person, unabhängig von deren äußeren Erscheinungsbildes, könne nämlich nicht angenommen werden, da dies die unzumutbare Verzögerung der Verkaufsvorgänge mit sich brächte.
Im konkreten Fall beurteilte das OLG Naumburg das Aussehen des Testkäufers anhand eines den Akten beigelegten Lichtbildes und kam dabei zu dem Ergebnis, dass der handelnde Testkäufer zum Zeitpunkt des Testkaufes deutlich älter als 18 ausgesehen habe. Die Verkäuferin habe daher die alkoholischen Getränke nicht schuldhaft abgegeben. Es läge also auch keine schuldhafte Begehung einer Ordnungswidrigkeit vor.
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