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Änderung der Preisangabenverordnung: BMWi veröffentlicht Referentenentwurf

06.08.2021, 17:01 Uhr | Lesezeit: 5 min
Änderung der Preisangabenverordnung: BMWi veröffentlicht Referentenentwurf

Das Bundeswirtschaftsministerium hat kürzlich einen Referentenentwurf zur Änderung der Preisangabenverordnung veröffentlicht. Hiermit soll die EU-Richtlinie 2019/2161 zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in Teilen umgesetzt werden, welche u. a. Änderungen an der PreisangabenRL vorsieht. Der Entwurf sieht u. a. neue Vorgaben für Preisermäßigungen sowie für die Angabe von Grundpreisen vor und betrifft somit auch den Online-Handel.

Hintergrund

Im Rahmen der so genannten Omnibusrichtlinie (RL (EU) 2019/2161) vom 27.11.2019 hat die EU die Änderung der folgenden bestehenden Richtlinien beschlossen:

  • Klauselrichtlinie 93/13/EWG
  • Preisangabenrichtlinie 98/6/EG
  • Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG
  • Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRL)

Die Mitgliedstaaten können die entsprechenden Vorschriften bis zum 28.11.2021 erlassen. Ab dem 28.5.2022 müssen sie angewendet werden.

Der Referentenentwurf des BMWi sieht einige Änderungen der deutschen Preisangabenverordnung vor, die auch Auswirkungen für den Online-Handel haben.

1

Neue Regelung für Preisermäßigungen

Der Entwurf sieht einen neuen § 11 PAngV-E vor, welcher die Werbung mit Preisermäßigungen regeln soll:

„§ 11 Preisermäßigung

(1) Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware ist der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung von Verbrauchern gefordert hat.

(2) Wird eine Ware vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung weniger als 30 Tage zum Verkauf angeboten, so ist bei der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Händler von Verbrauchern gefordert hat, seit er die Ware anbietet.

(3) Im Fall einer schrittweisen Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware ist während der fortlaufenden Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 oder Absatz 2 anzugeben, den der Händler vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung von Verbrauchern für diese Ware gefordert hat.“

Die Vorschrift soll Verbraucher vor irreführenden Preisangaben im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen (insbesondere „Streichpreisen“) schützen, welche in der Praxis ein beliebtes Werbemittel darstellen, aufgrund der missbräuchlichen Werbung mit so genannten Mondpreisen aber immer wieder zu Beschwerden von Verbrauchern führen.

Folgende Konstellationen sollen nach der Entwurfsbegründung aber von der neuen Regelung ausgenommen sein:

  • die reine Bekanntmachung von Preisen ohne die werbliche Nutzung des ursprünglichen Gesamtpreises gelten wie die Bewerbung von „Knallerpreisen“ oder „Dauerniedrigpreisen“,
  • die Werbung für ein neu ins Sortiment aufgenommenes Produkt, da in diesem Fall noch kein vorheriger Gesamtpreis besteht. Händler können daher unter Beachtung der Vorgaben des UWG weiterhin mit Einführungspreisen werben oder ihren Gesamtpreis für ein neu ins Sortiment genommenes Produkt wie bisher in Relation zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzen.
  • Werbeaktionen in Form von „1+1 gratis“, „Kaufe 3 zahle 2“, etc.

Grundpreisangabe

Der Entwurf sieht einen neuen § 4 Abs. 1 PAngV-E vor, welcher die Pflicht zur Angabe von Grundpreisen wie folgt regeln soll:

㤠4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises

„Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.“

Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage wird darin nicht mehr verlangt, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben sind. Diese Regelung wurde bereits von einigen Gerichten als europarechtswidrig eingestuft. Stattdessen soll der Grundpreis künftig unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben sein.

Allerdings wird in der Entwurfsbegründung klargestellt, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen, um dem Erfordernis der „guten Erkennbarkeit“ zu genügen. Nicht ausreichend wäre es daher, wenn der Grundpreis im Online-Handel nur durch einen separaten Link oder nur durch ein so genanntes Mouse-Over sichtbar ist.

§ 4 Abs. 4 PAngV-E sieht hinsichtlich der Pflicht zur Grundpreisangabe Erleichterungen bei Preisherabsetzungen für bestimmte Waren vor:

„Bei einer Preisherabsetzung ist die Angabe eines neuen Grundpreises nach Absatz 1 nicht erforderlich bei

  • Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder – fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
  • schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und der Verbraucher auf die Gründe der Preisherabsetzung in geeigneter Weise hingewiesen wird.“

Regelung zum Pfand

§ 7 PAngV-E sieht eine Regelung zum Pfand vor wie folgt:

„§ 7 Rückerstattbare Sicherheit

Wird neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, insbesondere ein Pfandbetrag, so ist deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag bleibt bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt.“

Dies entspricht inhaltlich der aktuellen Regelung des § 1 Abs. 4 PAngV ist jedoch insofern beachtlich, als diese Vorschrift keine Grundlage im Unionsrecht findet und deshalb nach Ansicht einiger Gerichte nicht mehr anwendbar ist. Der BGH (Beschl. v. 29.7.2021 – I ZR 135/20) hat kürzlich ein Verfahren hierzu ausgesetzt und dem EuGH die entsprechenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Sonstige Regelungen ohne inhaltliche Änderungen

Folgende Regelungen der Preisangabenverordnung sollen nach dem Entwurf künftig an anderer Stelle verortet, inhaltlich jedoch nicht geändert werden:

  • Mengeneinheit für den Grundpreis
  • Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen
  • Preisangaben bei Fernabsatzverträgen

Fazit

Das Bundeswirtschaftsministerium hat kürzlich einen Referentenentwurf veröffentlicht, mit dem die EU-Richtlinie 2019/2161 zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in Teilen umgesetzt werden soll. Der Referentenentwurf sieht einige Änderungen der deutschen Preisangabenverordnung vor, die auch Auswirkungen für den Online-Handel haben. Mit Ausnahme der geplanten Regelungen für Preisermäßigungen enthält der Referentenentwurf jedoch keine nennenswerten Neuerungen. Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf mit diesem Inhalt in Kraft treten wird.

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