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Leitfaden: Geschirrspüler richtig im Internet kennzeichnen (Update 2021)

11.03.2021, 15:28 Uhr | Lesezeit: 9 min
Leitfaden: Geschirrspüler richtig im Internet kennzeichnen (Update 2021)

Zum 01.03.2021 hat die neue EU-Verordnung 2019/2017 die Anforderungen an eine rechtskonforme Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern vollständig reformiert und etabliert seitdem unterschiedliche Pflichtspektren für drei verschiedene Darstellungsformate (Werbung sowie technisches Werbematerial, Angebote). Wie Haushaltsgeschirrspüler im Internet nach geltendem Recht korrekt zu kennzeichnen sind und welche verschiedenen Informationspflichten für die unterschiedlichen Darstellungsformate gelten, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden auf.

A. Abmahnsichere Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf von Haushaltsgeschirrspülern über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

Tipp:

Für den Fall, dass Sie sich beim Verkauf von Haushaltsgeschirrspülern mit passenden Rechtstexten absichern möchten:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung zur Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz/en an – und zwar zu günstigen wie auch monatlich kündbaren Pauschalpreisen.

Einen Überblick über die Sicherheitspakete der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.

B. Kennzeichnungspflichten

I. Welche Geschirrspüler sind überhaupt kennzeichnungspflichtig?

Kennzeichnungspflichtig gemäß sind gemäß EU-Verordnung Nr. 2019/2017 Artikel 1 Abs. 1 netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler ein­schließlich solcher, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, und einschließlich Einbau-Haus­haltsgeschirrspülern.

Begriffsbestimmungen:

1. "Haushaltsgeschirrspüler"

Ein „Haushaltsgeschirrspüler“ ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2019/2017 Artikel 2 Nr. 2 eine Maschine für das Reinigen und Spülen von Geschirr, die nach den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht.

2. „Einbau-Haushaltsgeschirrspüler“

„Einbau-Haushaltsgeschirrspüler“ bezeichnet gemäß EU-Verordnung Nr. 2019/2017 Artikel 2 Nr. 3 einen Haushaltsgeschirrspüler, der speziell dafür ausgelegt, geprüft und vermarktet wird, um

  • in einen Schrank eingebaut oder (oben, unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden,
  • an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und
  • mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden

II. Welche Geschirrspüler sind nicht kennzeichnungspflichtig?

Nicht kennzeichnungspflichtig sind gemäß EU-Verordnung Nr. 2019/2017 Artikel 1 Abs. 2

  • Geschirrspüler, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG fallen (dies sind nicht für den Haushaltsgebrauch bestimmte Geschirrspüler, die besondere Eigenschaften und Verwendungs­ zwecke aufweisen)
  • mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltsgeschirrspüler, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrich­ter am Stromnetz betrieben werden können.

III. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab

Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler einen Haushaltsgeschirrspüler im Internet

  • einfach bewirbt oder
  • konkret anbietet

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!

1. Einfache Werbung und technisches Werbematerial = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler bloß einen Haushaltsgeschirrspüler im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten reduzierte Kennzeichnungspflichten

Es sind in der Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen graphisch darzustellen.

Definiton des technischen Werbematerials

Weder in der spezifischen Kennzeichnungsverordnung noch in der Rahmenverordnung 2017/1369 ist definiert, was unter "technischem Werbematerial" zu verstehen ist.

Eine Legaldefinition, die aber bedeutungsgleich herangezogen werden kann, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 4 Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen.

Danach gelten als technisches Werbematerial

  • technische Handbücher
  • Broschüren
  • Faltblätter und
  • Kataloge

(in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter des Produktes beschrieben werden.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird schließlich ein Haushaltsgeschirrspüler im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4 lit. b in Verbindung mit Anhang VIII EU-Verordnung 2019/2017)

3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

a. Von einer bloßer Bewerbung eines Haushaltsgeschirrspülers sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für den Haushaltsgeschirrspüler und/oder
  • der Verkäufer des konkret beworbenen Haushaltsgeschirrspüler

nicht genannt wird.

b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.

Praxishinweis:

Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Haushaltsgeschirrspülermodelle in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.

Dies betrifft bspw.

  • Kategorie-Übersichten,
  • Artikeldetailseiten,
  • Shop-Suchergebnisse,
  • Cross-selling-Angebote,
  • Newsletter,
  • Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“

Diese Ansicht wird auch von der EU-Kommission vertreten, die das maßgebliche "Anbieten" entsprechend weit auslegt.

4. Beispiel für bloße Werbung

1

Bei diesem Beispiel handelt es sich um einen Haushaltsgeschirrspüler, der bei billiger.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist.

5. Beispiele für Angebote

Erstes Beispiel:

angebot

Diese Darstellung einer Haushaltsgeschirrspülers (in einem Online-Shop) ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.

Zweites Beispiel:

1

Auch dieser Artikel wird in einem Online-Shop präsentiert - allerdings wird kein Gesamtpreis, sondern ein "ab-Preis" genannt.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei spricht vieles dafür, auch bei Angabe eines "ab-Preises" für einen bestimmten Haushaltsgeschirrspüler und bei bekanntem Verkäufer bereits von einem Angebot auszugehen.

Dies gilt vor allem dann, wenn der "ab-Preis" aufgrund bestimmter Features angegeben wird, die mit der technischen Beschaffenheit des Haushaltsgeschirrspülers gar nichts zu tun haben (etwa bei einem Aufpreis für eine Garantieverlängerung oder für einen Aufstellservice). Denn in solchen Fällen kann der Kunde ja genau dieses Modell - ohne diese Features - genau zum genannten "ab-Preis" erwerben.

Etwas anderes wäre nur dann denkbar, wenn der konkrete Haushaltsgeschirrspüler gar nicht bereits zum angegeben "ab-Preis" zu kaufen wäre, etwa wenn es sich um einen Staffelpreis bei Mehrfachabnahme handelt (also der genannte "ab-Preis" z.B. erst bei Abnahme von 2 Haushaltsgeschirrspülern gelten würde).

Drittes Beispiel:

1

Diese Haushaltsgeschirrspüler wurden (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags) bei quelle.de beworben. Der Anbieter ist bekannt (Quelle-GmbH), die Preise sind es auch.

Unabhängig davon, dass

  • es keinen Warenkorb-Button gibt
  • es so gut wie keine Produktinformationen gibt,

empfiehlt die IT-Recht Kanzlei (sicherheitshalber) diese Darstellung in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als konkrete Angebote zu behandeln.

IV. Pflichtkennzeichnung bei Werbung und in technischem Werbematerial

Gemäß Art. 4 lit. c und d der Verordnung 2019/2017 in Verbindung mit Anhang VII muss der Händler in jeglicher visueller Werbung im Internet und in technischen Werbematerial die Effizienzklasse des Produkts sowie das Effizienzspektrum durch eine Pfeilabbildung (entweder links- oder rechtsbündig) wie folgt darstellen:

Pfeil Spektrum

Die darstellerischen Anforderungen an den Pfeil sind die folgenden:

  • der Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße gehalten sein, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird
  • die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen;
  • das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und
  • die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist
  • Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen

V. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

Wie bereits oben dargestellt, haben Online-Händler bei Haushaltsgeschirrspüler-Angeboten

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

in das Angebot zu integrieren.

Im Einzelnen:

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