Voraussehbar - neue Abmahnwelle gegenüber eBay-Anbietern!

Es musste ja so kommen und es wurde in der Form auch von der IT-Recht Kanzlei prophezeit (s. News vom 04.09.06: „Gerichteschaffen neues ABM-Betätigungsgebiet für Abmahnhaie“).
Inhaltsverzeichnis
Eine Vielzahl von eBay-Verkäufern werden zur Zeit abgemahnt, da sie
- den Verbrauchern „nur“ ein Widerrufsrecht von zwei Wocheneinräumen.
- hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist falsch belehren. Diese beginnt nämlich nicht „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, sondern erst, wenn die erforderliche Belehrung in Textform dem Verbraucher zugegangen ist.
Zitat aus einer der Abmahnungen
„ Mit Ihrem Angebotv erstoßen Sie gegen die fernabsatzrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Verbraucher wird fehlerhaft auf das dem Käufer zustehende Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht gemäß §§355, 356 BGB informiert. Dies hat jedoch nach den BGB-Vorschriften bereits vor Vertragsschluss zu geschehen (§312 c Abs. 1 Ziff.1 BGB i.V.m. § 1 der Verordnung über Informationspflichten nach BürgerlichemRecht – BGB-InfoV).“
und weiter...
„Nach § 12 Abs. 1 S. 2UWG sind Sie verpflichtet, meiner Mandantin die Rechtsanwaltskostenfür dieser Abmahnung nach Maßgabe einer 1,3 fachen Gebühr gemäß den §§ 2,13,14 RVG, Nr.2300 RVG zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer zu erstatten. Orientierend an den Vorgaben der Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urti. V. 17.08.2006, 3 U10306) wird der Gegenstandswert alleine für eine falsche Widerrufsbelehrung auf 15.000,00 € angesetzt. Da diese Abmahnung mehrere Verstöße umfasst, erhöht sichder Streitwert entsprechend“./
Anmerkung
Der Gegenstandswert wurde auf €25.000 (!) angesetzt.
Gewitzte Reaktion desAbgemahnten
Der Abgemahnte zeigte sich gewitzt und verwies den mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt aus Hannover darauf, dass es sich bei seiner Widerrufsbelehrung um die Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums handele. Diese habe jedoch wiederum Gesetzesrang und sei somit rechtlich nichtangreifbar. Zudem wies er den Anwalt darauf hin, dass Erkenntnisse von Mitwettbewerbern, Foren und der Handelskammer Hamburg (IHK) sowie derWBZ (Zentralezur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.v.) daraufh indeuteten, dass hier flächendeckend abgemahnt worden wäre.
Jedoch machte der Abgemahnte einen taktischen Fehler
So zeigte er sich bereit, seine Widerrufsbelehrung insoweit zu modifizieren, als er nun die Widerrufsfrist bei eBay auf einenMonat anhob. Eine entsprechend unterzeichneteVerpflichtungserklärung schickte er dem Rechtsanwalt zu, wobei er freilich den Passus hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht gestrichen hatte. Die Reaktion des Anwalts war recht unfreundlich:
Zitat:
„Hiermit bestätigen wir Ihnen den Erhalt der durch Sie modifizierten Unterlassungs- undVerpflichtungserklärung vom 26.09.2006 gegenüber unserer Mandantschaft. Wir erklären im Namen unserer Mandantschaft die Annahme dieser Erklärung und erlauben uns, Ihnen anbei unsere Honorarnote zu übersenden.“
Die Gebührenrechnung des RA wies sodann einen Gesamtbetrag von € 1.604,8 (!!) aus. Der RA interpretierte nämlich dasVerhalten seines Abmahnopfers (hinsichtlich der Anhebung derWiderrufsfrist)als Vergleichsvorschlag und setzte daraufhin eine Einigungsgebühr i.S.d. § 13.Nr. 1000 VV RGV, von € 849 an…
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