Zwischenbilanz: Abmahnungen iVm. Corona

Zwischenbilanz: Abmahnungen iVm. Corona
29.04.2020 | Lesezeit: 3 min

Corona hat uns alle (noch) fest im Griff. Groß war die Angst der Händler, dass auch die Abmahner die Situation nutzen und neue Geschäftsfelder entdecken. Schließlich kennt nicht jeder die rechtlichen Anforderungen an den Verkauf von Desinfektionsmitteln, Atemschutzmasken oder Corona-Schnelltests. Auch wenn es bedauerlicherweise hier einige Abmahnungen gegeben hat, so ist, zumindest bisher, die befürchtete Abmahnwelle glücklicherweise ausgeblieben. Wir ziehen eine Zwischenbilanz hinsichtlich der bisherigen „Corona-Abmahnungen“.

Es gab, wie erwähnt, einige Abmahnungen, die in enger Verbindung zur Corona-Krise stehen dürften:

1. Biozid: Fehlende Pflichtangaben bei Verkauf von Desinfektionsmittel

Weil Desinfektionsmittel derzeit eine so gefragte Ware ist, haben konsequenterweise auch die Angebote hierzu zugenommen. Ein gefundenes Fressen für Abmahner. Abgemahnt wurde hier die fehlenden Pflichtangaben eines Biozidproduktes - denn als solches ist Desinfektionsmittel einzustufen. Die Vorgaben macht dann die Biozidverordnung. Diese statuiert einige Pflichtangaben bei Bewerbung und Etikett solcher Produkte. Zudem muss der Hersteller als zulässiger Wirkstoffhersteller eingetragen sein. Auch dies wurde hier vorgeworfen.

Weitere Informationen zur Biozidverordnung finden Sie in diesem Leitfaden.

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2. Atemschutzmasken als Schutzausrüstung?

Auch dies ein "Corona-Abmahnthema": Noch nie waren Atemschutzmasken so begehrt wie heute. Und wegen der virusbedingt hohen Nachfrage ist das Thema dann auch bei den Abmahnern angekommen. Rechtlicher Hintergrund: Weil es sich bei diesen Masken genau genommen um ein Medizinprodukt handelt, sind an den Verkauf spezielle Anforderungen zu stellen.

Vorliegend ging es um die angebliche Nichteinhaltung der PSA-Richtlinie. Diese Richtlinie erlegt ua. auch Onlinehändlern diverse Pflichten auf. Aber: Die Frage, ob Atemschutzmasken überhaupt als persönliche Schutzausrüstung (PSA) einzustufen sind, dürfte schon umstritten sein - wir haben in diesem Beitrag ua. auch hierzu berichtet. Wie dem auch sei: So oder so stellt der Handel mit Atemschutzmasken einige rechtliche Fallstricke bereit.

Tipp: Hier finden Sie unsere FAQ zum rechtssicheren Verkauf von Mundschutzmasken.

3. Angebote von Corona-Schnelltest: Im Internet unzulässig

Hier ging es um die unzulässige Bewerbung eines Corona /Covid-19-Schnelltests. Vorgeworfen wurde, dass dieser außerhalb der Fachkreise beworben wurde. Da es sich um ein Medizinprodukt handelt, ist dies nach den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes unzulässig. Außerhalb der Fachkreise wird geworben, wenn die Werbung (auch) an die Allgemeinheit und nicht nur an Fachpersonal wie Angehörige der Heilberufe adressiert ist. Dies ist bei öffentlichen Darstellungen im Online-Shop grundsätzlich der Fall.

Ausführlich haben wir uns mit dieser Abmahnung in diesem Beitrag auseinandergesetzt.

Abmahnungen vermeiden - durch professionellen "Abmahnradar" der IT-Recht Kanzlei

Auch wenn gerade diese Art von Abmahnungen vermutlich wieder verschwinden werden, Abmahnungen an sich wird es leider weiterhin geben – auch nach der Corona-Zeit. Als Mandant der IT-Recht Kanzlei sind Sie diesbzgl. gut aufgestellt: Im Rahmen unserer Schutzpakete bieten wir nicht nur die notwendigen Rechtstexte und deren Aktualisierung sowie zahlreiche Leitfäden und Muster an. Sondern wir informieren va. auch über aktuelle oder ständige Abmahnthemen – so auch über die vorgenannten Themen, siehe etwa zum Thema Atemschutzmaske hier.

Auf die aktuellen Abmahnthemen weisen wir auch in unserem Update-Service-Newsletter hin- leicht verständlich formuliert und übersichtlich zusammengefasst. Wer unsere Newsletter bezogen hat, ist also gewarnt und kann insoweit ein unnötiges Abmahnrisiko vermeiden.

Abmahnradar 360°: Unseren kompletten Service in Sachen Abmahnradar finden Sie zusammengefasst in diesem Beitrag.

Besser spät als nie: Für sicher ist es nie zu spät - unsere monatlich kündbaren Schutzpakete bieten wir bereits ab 9,90 EUR netto im Monat an. Die Kombination aus einem Rechtstexte-Pflegeservice und dem Wissen aus unserem Abmahnradar sorgen dauerhaft für Sicherheit und Abmahnschutz

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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