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Auf dem Abmahnradar: Fehlender Grundpreis/Geneva/e-mail-Werbung/Impressum/Textilkennzeichnung/OS-Link

31.03.2017, 10:57 Uhr | Lesezeit: 6 min
Auf dem Abmahnradar: Fehlender Grundpreis/Geneva/e-mail-Werbung/Impressum/Textilkennzeichnung/OS-Link

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Der Frühlingsanfang hat die Abmahner nicht abhalten können – es geht munter weiter. Worum es uns geht: Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren, um zu erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Hier die aktuellen Abmahnungen dieser Woche im Überblick. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit mit weiteren Verlinkungen zu einschlägigen Beiträgen finden Sie hier.

Fehlende Grundpreisangaben

Wer: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Was: Fehlende Angabe von Grundpreisen

Wieviel: 198,73 EUR

Wir dazu: Es vergeht keine Woche, in dem nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden. Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch "meistabgemahnt". Es kann daran liegen, dass oft gar nicht so leicht zu erkennen ist, wo und wie die Grundpreise anzugeben sind.

Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produlte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Beim Verkauf über eBay ist darauf zu achten, dass der Grundpreis in der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden muss - und zwar am Anfang. Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise

  • in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
  • überhaupt in der eBay-Kategorieansicht dargestellt werden.

Schon nicht mehr ausreichend ist es,

  • den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen
  • erst in der eBay-Artikelbeschreibung auf den Grundpreis hinzuweisen.
  • alleine das von eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisangabefeld zu nutzen.

4. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

5. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

6. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Textilkennzeichnung

Wer: Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Hamburg

Was:Fehlende Textilkennzeichnung

Wieviel: 220,15 EUR

Wir dazu:
Derzeit werden viele Händler abgemahnt, die Textilerzeugnisse (hier: fehlerhafte Verwendung der Bezeichnung Lycra und Spandex) verkaufen. Grund ist oftmals die gar nicht vorhandene oder falsch umgesetzte Textilkennzeichnung.

Sollten Sie Textilerzeugnisse verkaufen, so achten Sie darauf, die hier genannten 7 Regeln zur Textilkennzeichnung in jedem Falle streng einzuhalten.

(Sie möchten wissen,welche Textilerzeugnisse generell kennzeichnungspflicht sind? Gerne, vgl. hier.)

Banner Unlimited Paket

Fehlerhaftes Impressum

Wer: LUCCESI GmbH

Was: Fehlerhaftes Impressum

Wieviel: 1.044,40 EUR

Wir dazu: Das Impressum ist eine solche Selbstverständlichkeit, dass hier kaum noch Fehler von den Händlern bzw. Webseitenbetreibern gemacht werden. Aber trotzdem: In dieser Abmahnung ging es um die Verortung der Anbieterdaten. Es reicht nicht aus, wenn etwa unter der Bezeichnung INFO die Informationen zum Anbieter hinterlegt sind - wir raten: Hinterlegen Sie die Daten unter der Bezeichnung IMPRESSUM oder ANBIETERKENNZEICHNUNG und sorgen Sie dafür dass der Nutzer zu den Infos nach höchstens 2 clicks gelangt.

Tipp: Alles Wissenswerte zum Thema Impressum finden Sie hier.

Dauerbrenner: Fehlender Link zur OS-Plattform

Wer: Viele

Was: Fehlende Verlinkung OS-Plattform

Wieviel: kommt drauf an wer abmahnt

Wir dazu: Dies wird wiedermal gleich von diversen Abmahnern aufgegriffen, besonders hervorgetan hat sich hierzu in letzter Zeit der Abmahner Besser-Hollandrad – wir werden nicht müde, dass immer wieder aufzuführen, da derartige Abmahnungen nun wirklich vermeidbar sind:

Es gibt seit Januar 2016 eine gesetzliche Verpflichtung auf die OS-Plattform der EU-Kommission hinzuweisen – und das verlinkt. Wir haben hierzu bereits oft und auch erst kürzlich ausführlich berichtet.

P.S.:

Seit 01.02.2017 gibt es weitere gesetzliche Infopflichten in Sachen Streitschlichtung zu erfüllen. Nähere Infos zu den nebeneinander bestehenden Pflichten finden Sie hier und hier.

E-Mail-Werbung

Wer: Stefan Richter

Was: unzulässige email-Werbung

Wieviel: 805,20 EUR

Wir dazu: Ein bekanntes Problem, das immer wieder auf dem Abmahnmarkt aufpoppt: Viele Betreiber von gewerblichen Internetseiten bieten ihren Besuchern die Möglichkeit an, sich über die Website für den eigenen E-Mail-Newsletter anzumelden. Dabei werden im Rahmen des Anmelde-Verfahrens jedoch häufig nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung erfüllt, woraus wiederum ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko für den Versender von E-Mail-Newslettern resultiert.

Unsere kurze Checkliste zum Thema:

Wenn Sie einen Newsletterversand anbieten möchten, dann sollten die folgenden Mindeststandards zur elektronischen Einwilligungserklärung eingehalten sein:

  • freiwillige (keine vorangekreuzte Checkbox) Einwilligung,
  • eindeutige und bewusste (der Empfänger muss wissen, was der Newsletter beinhalten wird) Einwilligung,
  • Protokollierung der Einwilligung (Logfiles),
  • jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung (in der Datenschutzerklärung),
  • Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung.

Zuletzt müssen Sie daran denken, die Einwilligungserklärung beweissicher zu dokumentieren, dies erreichen Sie durch Installierung eines „Double-Opt-In“-Verfahrens!

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie hier abrufen!

Geneva: Irreführung Herkunftsangaben

Wer: Falk Valentin

Was: Werbung für Uhren

Wieviel: 865,00

Wir dazu: Geneva ist die englische Übersetzung des schweizerischen Kanton Genf. Nun gibt es zwischen Deutschland und der Schweiz ein Abkommen, das besagt, dass Schweizer Kantons als Herkunftsangaben geschützt sind. Wer also diese Bezeichnungen wie Geneva für Uhren nutz, ohne dass es sich dabei um eine Uhr handelt, die droht hergestellt wurde. Wer dagegen verstößt, verstößt gegen ein Gesetz und verhält sich wettbewerbswidrig. Das macht es möglich, dass solch ein Verstoß, der üblicherweise dem Rechteinhaber vorbehalten ist, auch vom Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann.

Fehlerhafte Nutzung google Analytics

Wer: Credicon Ltd

Was:Verstoß gg. Persönlichkeitsrecht

Wieviel: 349,00 EUR

Wir dazu: Eine Abmahnvariante, die relativ neu ist: Es wird ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmung in Zusammenhang mit der nicht anonymisierten Verwendung von google analytics proklamiert und dann ein vergleichsweise geringer Betrag zur Abgeltung der ganzen Sache angeboten. Untermauert von entsprechender Rechtsprechung. Allerdings können wir derzeit nicht vorbehaltlos dazu raten auf dieses Vergleichsangebot einzugehen - dafür ist die Rechtslage zu unklar.

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen ist Ihre Datenschutzerklärung immer auf dem aktuellen Stand. Auch in Sachen google analytics – orientieren Sie sich hierbei einfach an unserer ausführlichen Hinweisen, die wir zur Vorgehensweise der Einbindung von google analytics zur Verfügung stellen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© bloomicon - Fotolia.com

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