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ZVAB
von Mag. iur Christoph Engel

Schluss mit Kuscheln: Abmahnwelle gegen falsche Pashmina- und Kaschmirprodukte

News vom 19.09.2011, 11:59 Uhr | 1 Kommentar 

Der Herbst fängt an, da boomt im Textilsegment auch der Handel mit allem was warm und weich ist – Schals, Tücher, Mützen, Handschuhe und so fort. Beliebte Stichworte in der Werbung sind da immer wieder „Kaschmir“ oder „Pashmina“, stehen sie doch für besonders erlesene Qualität des verarbeiteten Rohstoffs. Derzeit tauchen jedoch immer wieder „gefälschte“ Textilien aus dem Ausland auf, die nur wenig oder gar keinen Kaschmir bzw. Pashmina enthalten. Gegen den Handel mit solchen Textilien wird derzeit rigoros mit Abmahnungen vorgegangen.

Eine solche Abmahnung liegt aktuell der IT-Recht Kanzlei vor, in der einem Händler vorgeworfen wird, mit eben solchen falsch etikettierten Tüchern zu handeln. Demnach weise ein probegekaufter Schal laut Etikett den Materialmix

„70% Pashmina 30% Silk“

auf; tatsächlich sei jedoch durch ein Gutachten eines Textillabors belegt, dass das Gewebe zu 100% aus Polyester bestehe. Da der Schal im Internet mit den Worten

„Pashmina Tuch edelste Qualität“

angepriesen wurde, läge ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb vor – dem Kunden werde suggeriert, er kaufe ein edles Textil aus einem hochwertigen Naturrohstoff, wohingegen die Ware tatsächlich aus einer recht preiswerten Chemiefaser bestehe.

Sofern diese Angaben stimmen, liegt tatsächlich eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers vor. Dabei ist es auch weitgehend unerheblich, ob der Verkäufer von der minderen Qualität der Ware überhaupt wusste – im Wettbewerbsrecht ist derjenige, der Waren in den Verkehr bringt, auch für die Qualität und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

In diesem speziellen Fall käme zur Wettbewerbsverletzung noch ein Verstoß gegen das Textilkennzeichnungsgesetz hinzu, da die Angaben auf dem Label nicht mit der tatsächlichen Beschaffenheit der Ware übereinstimmen.
Onlinehändlern, die sich mit dem Vertrieb von hochwertigen Textilien beschäftigen, ist daher dringend anzuraten, Ware aus dem Ausland auf ihre tatsächliche Beschaffenheit zu prüfen und nur dann innerhalb der EU zu vertreiben, wenn die Angaben des Labels tatsächlich mit der Realität übereinstimmen – ansonsten droht in Windeseile eine Abmahnung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Jürgen Fälchle - Fotolia.com
Mag. iur Christoph Engel Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

vielen Dank!

19.07.2020, 14:28 Uhr

Kommentar von Susanne von der Gathen

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, vielen Dank für diesen aufschlussreichen Artikel. Dazu eine kurze Frage: Darf ich als Händler einen Schal mit 100% Pashmina etikettieren, oder ist das lt....

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