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Nordrhein-Westfalen: Köln

Urteil vom AG Köln

Entscheidungsdatum: 04.04.2012
Aktenzeichen: 119 C 462/11

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 54,48 Euro aufgrund des nach den §§ 312 d, 355 BGB wirksamen Widerrufs des Kaufvertrages über die Matratze (Fernabsatzvertrag) gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu.

15 Euro entfallen insoweit auf die Rückzahlung des Betrages, den die Klägerin für den sogenannten „Regalservice“ geleistet hatte, der nicht stattgefunden hat. Gemäß E-Mail vom 24.02.2011 hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin bereits anerkannt, diesen Betrag zurückzuzahlen.

In Höhe von weiteren 39,48 Euro hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung restlichen Kaufpreises (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB) . Wegen des weitergehenden Betrages von 59,22 Euro stand der Beklagten ein aufrechenbarer Gegenanspruch auf Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB zu. Auf diese Rechtsfolge war die Klägerin von der Beklagten in der Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss ausdrücklich in der gesetzlich erforderlichen Form hingewiesen worden.

Gemäß § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB besteht die in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelte Wertersatzpflicht des Verbrauchers nicht, wenn die Verschlechterung der Kaufsache ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Darüber, ob und inwieweit dies vorliegend der Fall ist, streiten die Parteien.

Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie die streitgegenständliche Matratze 5 Tage lang benutzt. Nach Auffassung der erkennenden Abteilung kann eine fünftägige Nutzung einer Matratze nicht mehr lediglich als Prüfung der Kaufsache angesehen werden. In der Entscheidung des BGH vom 03.11.2010 (NJW 2011 56 ff.) - Wasserbettentscheidung - hatte das Gericht die Frage offen gelassen, ob die dreitägige Nutzung des Wasserbetts noch als Prüfung der Sache im Sinne des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB alter Fassung anzusehen war. Der BGH stellte lediglich darauf ab, dass der Aufbau des Wasserbetts und die Befüllung der Matratze als Prüfung der Sache im Sinne dieser Vorschrift anzusehen war. Unabhängig davon, dass zwischen einem Wasserbett und einer Matratze ein nicht unerheblicher Unterschied besteht, kann eine zumindest fünftägige Nutzung einer Matratze zu Schlafzwecken nicht mehr als reine Prüfung der Kaufsache angesehen werden. In seiner Entscheidung vom 03.09.2009 hatte auch der EUGH ausgeführt, dass die Verbraucherschutzrichtlinien bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegenstehen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbarer Art und Weise benutzt hat. Abzustellen sei hierbei insbesondere auf die Natur der fraglichen Ware und Länge des Zeitraums der Nutzung.

Zwar erfasst der Begriff der Prüfung § 357 in Abs. 3 Satz 3 BGB auch eine Ingebrauchnahme der Sache, jedenfalls dann, wenn die in Ingebrauchnahme zu Prüfzwecken erforderlich ist. Allerdings wird der Zweck der Regelung in § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB darin gesehen, eine Prüfung der Ware in dem Umfang zu ermöglichen, in dem eine Prüfung im traditionellen Handel möglich wäre (vgl. BGH, am angegebenen Ort).

Die erkennende Abteilung geht wie die Beklagte davon aus, dass eine fünftägige Nutzung einer Matratze zu Schlafzwecken über den Umfang der Prüfung der Kaufsache hinaus geht, eine derartig genutzte Matratze kann von der Beklagten nicht mehr als neuwertig veräußert werden. Ausreichend zur Prüfung der Qualität der Eigenschaften der Kaufsache wäre die Benutzung für eine Nacht, allenfalls über zwei Nächte, gewesen.

Da die Beklagte für die Nutzung durch die Klägerin einen Wertersatz von 30 % des Kaufpreises = 98,70 Euro geltend gemacht hat, sieht das Gericht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin für die zuzubilligende Prüfungszeit der Matratze von 12 % = 39,48 Euro als berechtigt an, in Höhe von 18 % = 59,22 Euro war die Beklagte zur Aufrechnung mit ihrem Wertersatzanspruch berechtigt.

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Aus Verzugsgesichtspunkten kann die Klägerin auch Freistellung (§ 257 BGB) von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren beanspruchen, wobei diese allerdings unter Berücksichtigung obiger Ausführungen auf die Hälfte zu reduzieren waren.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Streitwert: 113,70 Euro.

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