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Urteil vom LG München I 12. Zivilkammer

Entscheidungsdatum: 23.02.2006
Aktenzeichen: 12 O 17192/05

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,

es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleichen Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge über dem Bezug von Leistungen des Bezahlfernsehens einzubeziehen sowie auf diese Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge, soweit sie nach dem 1.04.1977 geschlossen sind, sich zu berufen:

1. (vgl. Ziffer 1.3 der AGB)

"Unabhängig davon behält sich ... vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern."

2. (vgl. Ziffer 3.6 der AGB)

"... kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen."

...

"Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. Die Kündigung muß ... spätestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen."

3. (vgl. Ziffer 6.1 der AGB)

"Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit."

4. (vgl. Ziffer 6.5)

"... behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern"

5. (vgl. Ziffer 6.5)

"In diesem Fall ist .../... berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen."

6. (vgl. Ziffer 6.5)

"Stimmt der Abonnement der Leistungsänderung zu, kann ... die Preisstruktur anpassen, ohne daß dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,– Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UKlaG geltend, er hält einen Teil der von der Beklagten in ihren AGB verwendeten Klauseln für unwirksam.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 ... und weiterer 22 ... und ... in Deutschland; er ist eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG.

Die Beklagte bietet am Markt Leistungen des sog. Bezahlfernsehens an.

Dabei bietet die Beklagte eine Vielzahl unterschiedlicher Abonnementpakete an, die nicht nur ihrem Inhalt nach – wie z.B. ... für ein Sportangebot oder ... für ein Filmangebot oder Kombinationen verschiedener Inhalte – sondern auch nach Laufzeiten variieren. Dem korrespondieren die jeweiligen Preise, so ist z.B. der Bezugspreis eines 24-Monats-Abonnements günstiger als das eines 12-Monats-Abonnements.

Darüber hinaus bietet die Beklagte auch regelmäßige Aktionen an, bei denen ein bestimmtes Programmpaket mit Zusatzleistungen verbunden wird (z.B. die günstige Überlassung eines zum Empfang benötigten Digital-Receivers).

Die Beklagte verwendet in ihren AGB die im Tenor aufgeführten Klauseln.

Zu den AGB insgesamt und der Stellung der jeweils angegriffenen Klausel innerhalb der AGB wird Bezug genommen auf die Anlage K 1; die inkriminierten Klauseln sind Teil der jeweils im Tenor angegebenen AGB-Ziffern. Die Klauseln werden in folgenden gemäß den Ziffern 1 - 6 im Tenor bezeichnet.

Der Kläger hält die Klausel (1) wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB für unwirksam. Die Klausel enthalte einen sog. Leistungsänderungsvorbehalt. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB müsse ein solcher Leistungsänderungsvorbehalt sicherstellen, dass eine hinreichende Interessenabwägung erfolge und die Änderung für den Kunden zumutbar sei. Dem werde die beanstandete Klausel nicht gerecht.

Nach dieser Bestimmung seien umfassende Änderungen des Programmangebotes zugelassen, so lange sie "zum Vorteil" des Abonnenten seien. Dabei werde auf die Gesamtheit der Abonnenten abgestellt für die Frage, ob eine Programmänderung sich vorteilhaft auswirke. Erforderlich sei jedoch, dass die Interessen des Vertragspartners in nicht unzumutbarer Weise beschränkt würden. Es möge sein, dass eine Veränderung wie z.B. die Erweiterung des Programms für eine Mehrzahl von Abonnenten wünschenswert sei und deshalb für diese vorteilhaft sei, deshalb müsse sie jedoch nicht für jeden Abonnenten zumutbar sein. Die Auswahl der Programmteile könne auf mannigfachen Erwägungen beruhen, die Interessen der Kunden seien aber teilweise sehr unterschiedlich. Auch wenn die Veränderung für den größeren Teil der Abonnenten sich vorteilhaft auswirken könne, führe dies nicht zwingend zu dem Schluss, dass eine solche Änderung für jeden Abonnenten zumutbar sei.

Darüber hinaus sei unklar, wie die Vorteilhaftigkeit von Änderungen beurteilt werden könne, da Kriterien hierfür nicht angegeben sein. Damit sei die Regelung auch nicht transparent.

Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass sie in der Programmgestaltung flexibel sein müsse, sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte andererseits langfristige Verträge anbiete und hierfür preisliche Anreize schaffe. Die Klausel gebe keine Gewähr dafür, dass dem Abonnenten unzumutbare Änderungen nicht aufgedrängt würden. Insbesondere sei die Leistung nicht mehr kalkulierbar.

Die Klausel (2) verstoße gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 BGB. Sie weiche von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Sie räume der Beklagten die Berechtigung ein, einseitig den vereinbarten Preis zu verändern.

Eine Preisänderungsklausel müsse, damit sie zulässig sein könne, sicherstellen, dass der Vertrag für den Kunden kalkulierbar bleibe (Transparenz) und dass der Verwender die Preisänderung nur aus berechtigten Gründen durchführen könne (Preisänderungsfaktoren). Es sei also sicherzustellen, dass Anlass einer Preisänderung nur sein könne, dass der Verwender seinerseits mit unkalkulierbaren Preiserhöhungen konfrontiert worden sei. Nach der vorliegenden Klausel könnten jedoch sämtliche Erhöhungen der Kosten für die Bereitstellung des Programms herangezogen werden, dabei werde nicht differenziert danach, ob es sich um interne oder externe Kosten handele. Die Kostenpositionen würden nicht benannt. Damit sei eine Preiserhöhung nicht überprüfbar, da nicht angegeben sei, welche Faktoren sich in welcher Weise auf den Preis auswirken würden.

Damit bliebe dem Kunden nur die Möglichkeit, die Preiserhöhung zu akzeptieren oder vom eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Das Kündigungsrecht sei nicht geeignet, die unangemessene Benachteiligung zu kompensieren.

Die Preiserhöhungsgrenze von 5 % sei zu hoch. Die Regelung sei auch der marktüblichen Preissteigerungsrate nicht angepasst.

Zudem könne ein Kündigungsrecht nur dann die unangemessene Benachteiligung kompensieren, wenn aus faktischen Gründen eine Konkretisierung der Preiserhöhung nicht möglich sei. Dies setze aber voraus, dass der Verwender die Möglichkeiten der Konkretisierung zuvor ausgeschöpft habe. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte nach den AGB verpflichtet sei, die Kunden auf das Kündigungsrecht und die Frist hinzuweisen, zumal die Beklagte sich offensichtlich nicht verpflichtet fühle, die Kunden individuell durch Anschreiben auf die zu erwartende Preiserhöhung hinzuweisen. Der Prozentsatz von 5 % liege weit über der gegenwärtigen Teuerungsrate.

Die Klausel (3) verstoße gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies stehe im Zusammenhang mit der Ziffer 5.1 der AGB. Danach verlängere sich der Vertrag nach Ablauf der Ursprungslaufzeit um 12 Monate, wenn er nicht 6 Wochen vor Ablauf schriftlich gekündigt werde. Maßgeblich für die Fortsetzung des Vertrages seien dann nicht die bisherigen Vereinbarungen, sondern die dann gültigen Konditionen. Die Klausel enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass Voraussetzung für die Tarifgeltung eine ausdrückliche individuell und schriftliche Mitteilung über die Höhe der Tarife sei.

Die verwendete Laufzeitregelung müsse als atypisch bezeichnet werden. Tatsächlich verändere sich nämlich nicht der geschlossene Vertrag, sondern die Verlängerung sei verbunden mit einer flexiblen Anpassung des Vertragspreises. Die Interessen der Beklagten an einer flexiblen Tarifgestaltung seien ohne weiteres dadurch zu wahren, dass sie vor Ablauf eines Abonnements dem Kunden Verlängerung anbiete und die Konditionen mitteile. Es sei dann Sache des Kunden dieses Verlängerungsangebot anzunehmen.

Von dieser Regelung weiche die Klausel erheblich ab, indem sie dem Schweigen des Kunden die Qualität einer Willenserklärung beimesse. Dies sei nicht hinzunehmen, wenn dadurch grundlegende Modifikationen des Preises einträten.

Entgegen der Behauptung der Beklagten sei nicht sichergestellt, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Vertragsverlängerung ausreichend informiert sei.

Die Klausel (4) verstoße gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel weiche vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wonach Verträge einzuhalten seien, wie sie geschlossen worden seien. Die Klausel berechtige die Beklagte, erhebliche Preiserhöhungen vorzunehmen, ohne dass sich der Kunde effizient zur Wehr setzen könne. Der Kunde sei weder in der Lage die wirtschaftliche Berechtigung einer Preiserhöhung zu überprüfen noch helfe das eingeräumte Kündigungsrecht.

Ziel des Kunden sei der Erhalt von Leistungen zu den Preisen, wie sie beim Vertragsabschluss genannt worden seien. Wenn die Beklagte Verträge mit bestimmten Laufzeiten anbiete, so habe sie auch sicherzustellen, dass die vertraglich geschuldete Leistung während der Vertragslaufzeit erbracht werde.

Wenn die Beklagte auf die Notwendigkeit der Flexibilität verweise, dürfe sie eben nicht Verträge mit einer Laufzeit bis zu 24 Monate anbieten, deren Stabilität sie nach eigenem Vortrag gar nicht gewährleisten könne.

Die Klausel (5) verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB. Mit der Klausel behalte sich die Beklagte vor, den Vertrag zu kündigen, ohne dass ersichtlich wäre, welches berechtigte Interesse an einer solchen Kündigung bestehen könne. Auf den Rechtsgedanken des § 308 Nr. 3 BGB sei zu verweisen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei während der festen Laufzeit der Verträge eine ordentliche Kündigung der Beklagten ausgeschlossen, daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Verträge sich automatisch verlängern könnten.

Die Klausel (6) verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB. Es könne im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den anderen Klauseln verwiesen werden. Die Klausel ermächtige die Beklagte, die Preisstruktur frei anzupassen, ohne dass eine Reaktionsmöglichkeit des Kunden bestehe. Insbesondere sei nicht sicher gestellt, dass der Kunde bereits im Angebot auf Änderung der Leistung (Umstrukturierung) dargelegt bekomme, welche preisliche Konsequenz die Umstrukturierung habe. Die Klausel enthalte damit ein freies Preisgestaltungsrecht. Habe der Verbraucher der Leistungsänderung zugestimmt, so stehe ihm nicht einmal mehr ein Lösungsrecht zu.

Der Kläger hatte neben den Unterlassungsansprüchen im Wege der Prozeßstandschaft Zahlungsansprüche der Kunden der Beklagten ... und ... geltend gemacht. Diesen Antrag haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über den Bezug von Leistungen des Bezahlfernsehens einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977 zu berufen:

1. (1.3)

"Unabhängig davon behält sich ... vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle wie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern."

2. (3.6)

"... kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen (eine Erhöhung darf jährlich nur einmal erfolgen und muss mindestens 3 Monate im Voraus angekündigt werden). Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. Die Kündigung muss ... spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen. (... wird den Abonnenten auf das Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist mit der Ankündigung der Preiserhöhung hinweisen)."

3. (6.1)

"Ab der Verlängerung geltend die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit."

4. (6.5)

"... behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziff. 3.6 zu ändern."

5.

"In diesem Fall ist ... berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen.

6.

"Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann ... die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."

Die Beklagte beantragt

... Klageabweisung.

Sie führt im Wesentlichen aus:

Dem Kläger stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu, da die beanstandeten AGB wirksam seien.

Das Programmangebot der Beklagten werde auf einem sehr dynamischen Markt bereitgestellt und weiterentwickelt. Die Beklagte sei dabei für ihr Leistungsangebot darauf angewiesen, Senderechte von Dritten zu erhalten bzw. entsprechende Verträge zu verlängern. Die Entwicklungen auch hinsichtlich der Preise seien kaum absehbar. Darauf müsse die Beklagte mit ihrem Programmangebot und naturgemäß auch mit ihren Preisen reagieren können. Eine Information der Kunden finde je nach Art der Umstellung bzw. Preiserhöhung statt.

Die Klausel (1) sei wirksam. § 308 Nr. 4 BGB solle den Kunden davor schützen, dass der Verwender von seiner Leistungspflicht frei werden könne, indem er an den Kunden eine diesen benachteiligende Leistung bewirke, die dieser gar nicht wolle und an die er bei Vertragsschluss nicht gedacht habe. Solche, für den Kunden nachteilige Konstellationen lägen hier nicht vor. Die Klausel regele nicht ein Weniger an Leistung oder eine schlechtere Leistung, sondern im Gegenteil eine Erweiterung, Ergänzung oder sonst vorteilhafte Änderung des Leistungsinhaltes (ohne, dass dies Auswirkungen auf den Preis hätte). Die Frage der Zumutbarkeit sei daher zu bejahen, da es für den Kunden um vorteilhafte Änderungen gehe. Die Interessenabwägung habe anhand eines generalisierenden, typisierenden Maßstabes zu erfolgen und nicht auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Der Kläger selbst gehe in seiner rechtlichen Bewertung davon aus, dass sich die jeweilige Veränderung für die Mehrzahl der Abonnenten tatsächlich vorteilhaft auswirke. Bedenken bezüglich einzelner Abonnenten müssten daher außer acht bleiben. Da ein Vorteil für den Kunden immer zumutbar sei, bedürfe es für die Abwägung der Interessen keiner weiteren Konkretisierung.

Bei der Leistung der Beklagten handle es sich um eine Dienstleistung, nämlich das zur Verfügungstellen eines vom Abonnenten bestellten Programmangebots. Die Beklagte biete verschiedene Abonnementpakte an. Die Beklagte sei frei darin, dem Kunden in Zukunft auch zusätzlich das Angebot aus einem bestimmten Programmpaket, z.B. "..." anzubieten, wenn Programmpakete neu geschnürt würden. Es komme tatsächlich oft vor, dass zeitlich begrenzte, bestimmte Abonnementpakete um einzelne Kanäle ergänzt würden, so sei etwa im Juni den Kunden, die mindestens als Paket "..." gehabt hätten, zusätzlich der Themenkanal "..." und im Oktober verschiedene Video/Musikkanäle (ohne Mehrkosten) freigeschaltet worden. Die Beklagte dürfte solche für den Kunden vorteilhafte Änderungen vornehmen, selbst wenn eine entsprechende Regelung in den AGB nicht enthalten gewesen wäre.

Auf den Begriff "zum Vorteil" sowie "ergänzen" und "erweitern" ergebe sich, dass es bei dieser Klausel um keine Einschränkung der Leistungsverpflichtung gehe.

Die Klausel (2) verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Preisanpassungsklausel nicht nur dann zulässig, wenn Grund und Umfang der Erhöhung konkret festgelegt seien. Wenn eine solche Festlegung nicht möglich sei, sei eine Vereinbarkeit mit § 307 BGB gegeben, wenn das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibe bzw. dem anderen Vertragsteil bei einer Preiserhöhung, die deutlich stärker ist als der Anstieg der Lebenshaltungskosten ein Recht zur Vertragsauflösung zustehe. Dieser Anforderung werde die von der Beklagten verwendete Klausel gerecht.

Die Anforderung an die Transparenz der Klausel dürfte nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, bestünde nur im Rahmen des Möglichen. Die Klausel gebe im Zusammenhang mit den übrigen Sätzen der Ziffer 3.1 der AGB ausreichend Aufschluss darüber, welche Preisentwicklung den Kunden erwarte, da festgelegt sei, dass eine Preiserhöhung ausschließlich bei Kostenerhöhung erfolge, dass sie nicht häufiger als einmal jährlich vorgenommen werde und dass der Verbraucher ein Lösungsrecht bei einer Erhöhung von mehr als 5 % habe. Damit bleibe der Vertrag für den Kunden kalkulierbar. Es sei nicht erforderlich, dass angegeben werde, welche Faktoren sich in welcher Weise auf den Preis auswirken würden. Für die Preiserhöhung spiele eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle, z.B. technische Voraussetzungen, Entwicklung und Rechtserwerb, deren Verhältnisse sich noch dazu ständig ändern könnten.

Selbst wenn die Klausel nicht ausreichend detailliert formuliert wäre, sei sie mit § 307 Abs. 1 BGB vereinbar, da eine differenziertere Angabe der Änderungsgründe nicht möglich sei. Dem Äquivalenzprinzip sei hingegen genügt, weil nur unvorhergesehene Kostenerhöhungen an den Kunden weitergegeben werden könnten.

Außerdem sei ein Lösungsrecht bei einer Erhöhung von mehr als 5 % vorgesehen. Die Größe von 5 % sei nicht zu hoch.

Schließlich verpflichte sich die Beklagte in der Klausel, die Preiserhöhung 3 Monate im Voraus anzukündigen.

Die Klausel (3) verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die inkriminierte Formulierung beziehe sich nicht auf eine automatische Vertragsverlängerung, wie sie in Ziffer 6.1 Satz 1 der AGB geregelt sei, sondern nur auf die Verlängerung gemäß Satz 7 der Ziffer 6.1 (Verträge mit 6,12 oder 15 Monaten Laufzeit können um 24 Monate verlängert werden). Die Entscheidung für eine solche Vertragsverlängerung treffe der Kunde jedoch bewusst; er sei auch zuvor über die Tarife informiert. Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, wie sie der Kläger hier vornehme, von denen Störungen des Rechtsverkehrs nicht ernstlich zu besorgen seien, hätten bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben. Es werde hinreichend deutlich zwischen automatischen Vertragsverlängerungen um 12. Monate und Vertragsänderungen, bei denen der Abonnent aktiv tätig werde, unterschieden.

Die Klausel (4) sei wirksam. Die Beklagte gehe mit ihren Kunden dauerhafte Schuldverhältnisse mit zum Teil langfristigen Bindungen ein. Beim Vertragsabschluß sei für die Beklagte nicht absehbar, wie sich ihr Programmangebot verändern werde. Es könne nicht nur zu unvorhergesehenen Preiserhöhungen kommen (z.B. bei Filmrechten) sondern es könnten auch Übertragungsrechte für bestimmte Angebote anderen Anbietern zugeschlagen werden. In diesem Falle müsse es der Beklagten möglich sein zu reagieren und ihr jeweiliges Programmangebot den veränderten Bedingungen anzupassen. Dies könne aber mit Kostenänderungen verbunden sein. Dem Interesse des Verbrauchers werde Rechnung getragen, da ihm ein Kündigungsrecht eingeräumt werde.

Die Klausel (5) sei ebenfalls wirksam. Ein Kündigungsrecht der Beklagten ergebe sich bereits unmittelbar aus § 621 BGB, da der Abonnementvertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren sei, der auf unbestimmte Dauer geschlossen sei.

Die Klausel (6) sei ebenfalls wirksam. Es sei gerade nach dieser Klausel nicht vorgesehen, dass die Preisstruktur frei anzupassen sei, die Klausel sei im Zusammenhang mit Satz 1 der Ziffer 6.5 der AGB zu lesen. Die Preiserhöhung finde nicht nach einer solchen Änderung der Leistung/Umstrukturierung statt, sondern gerade im Zuge dieser Leistungsänderung.

Es gehe ausschließlich um eine Preisänderung bei einer Änderung/Umstrukturierung. Damit drücke die Klausel eine schlichte Selbstverständlichkeit aus, nämlich dass bei Zustimmung zur Leistungsänderung eine Kündigung bei Preiserhöhungen nicht möglich sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur mehr über die Kosten zu entscheiden (§ 91 a ZPO) .

Im Übrigen erwies sich die zulässige Klage bezüglich des Unterlassungsanspruchs in vollem Umfang als begründet. Der gemäß §§ 3, 4 UklaG aktivlegitimierte Kläger hat einen Unterlassungsanspruch im geltend gemachten Umfang bezüglich der inkriminierten Regelungen.

I.

1.

Bei den angegriffenen Regelungen handelt es sich unstreitig um allgemeine Geschäftsbedingungen. Es handelt sich auch nicht um Leistungsbeschreibungen oder Preisvereinbarungen, die nicht der Inhaltskontrolle unterliegen würden (§ 307 Abs. 3 BGB) .

2.

Soweit mehrere Auslegungsalternativen bezüglich der einzelnen angegriffenen Klauseln gegeben sind, ist im vorliegenden Verbandsprozess von derjenigen Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Maßgebend ist also die kundenfeindlichste Auslegung, wobei allerdings völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen Störungen des Rechtsverkehrs nicht ernstlich zu besorgen sind, außer Betracht bleiben und die Unwirksamkeit der Klausel nicht begründen.

II.

1.

Klausel 1 (Ziffer 1.3 der AGB)

"Unabhängig davon behält sich ... vor, dass Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteilsabonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern"

verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist deshalb unwirksam.

a)

Die Klausel enthält einen Leistungsänderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten.

Die Auslegung gemäß §§ 133, 154 BGB ergibt, dass nach dieser Klausel der Beklagten das Recht eingeräumt ist, die von ihr zu erbringende Leistung – so lange es zum Vorteil des Abonnenten ist – beliebig zu ändern. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach dem Wortlaut nicht nur eine Ergänzung oder Erweiterung und damit eine Ausweitung der Leistung ermöglicht, sondern es sind auch andere Abänderungen, z.B. Kürzungen oder Veränderungen der Zusammensetzung des Programmpaketes möglich, wie sich insbesondere aus dem Klauselteil "in sonstiger Weise zu verändern" ergibt.

Kriterien, nach denen der "Vorteil des Abonnenten" zu bestimmen wäre oder bestimmt werden könnte, sind nicht angegeben. Allerdings stellt die Klausel dem Wortlaut nach – insoweit entgegen der Darlegung der Beklagten, die meint, es müsse auf typische Interessen der Kunden abgestellt werden – auf den Vorteil des Abonnenten (nicht der Abonnenten), d.h. des jeweiligen Vertragspartners ab.

b)

Die Klausel ist – wie die Parteien auch übereinstimmend vorgetragen haben – an § 308 Nr. 4 BGB zu messen, da sie einen Änderungsvorbehalt bezüglich der Leistung enthält.

Gemäß § 308 Nr. 4 BGB muss die Änderung der Leistung für den anderen Vertragsteil zumutbar sein. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind auch die Interessen des Verwenders zu berücksichtigen. Es ist deshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Interessen des Kunden an einer ordnungsgemäßen Erfüllung der versprochenen Leistung sind gegen die Interessen des Verwenders an der Änderung abzuwägen, wobei auf Seiten des Verwenders auch dessen Situation zu berücksichtigen ist, insbesondere wie er seinerseits abhängig von Lieferanten oder anderen Vertragsparteien ist.

Dabei schließt § 308 Nr. 4 BGB nur Änderungen oder Abweichungen aus, die den Vertragspartner, hier den Kunden, benachteiligen. Art und Umfang der Benachteiligung ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist bei der Interessenabwägung eine generalisierende typische Betrachtungsweise anzuwenden, bei der die geschäftstypischen Interessen der beteiligten Kundenkreise zu berücksichtigen sind. Zumutbar ist eine Regelung dann, wenn die Interessen des Verwenders die des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind.

Allerdings gebührt dem Interesse des anderen Vertragsteils, dem Kunden, an der ordnungsgemäßen Erfüllung der versprochenen Leistung grundsätzlich der Vorrang. Insbesondere muss sich der Verwender an der Erfüllung von Leistungen festhalten lassen, deren Erfüllung bereits bei Vertragsabschluss zweifelhaft erscheint, und diese dürfen dann entweder nicht versprochen werden oder der Vertrauensschutz führt dazu, dass der Verwender an seinem Leistungsversprechen festzuhalten ist. Außerdem muss der Vertragspartner grundsätzlich die Leistung kalkulieren können.

Preisabänderungs- und Abweichungsrecht nach Belieben des Verwenders ist jedenfalls unzulässig.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Änderung oder Abweichung nicht zu einer wesentlichen Störung oder Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung zu Lasten eines Vertragsteils führen dürfen.

c)

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Anforderungen stellt sich der streitgegenständliche Leistungsvorbehalt als unwirksam dar.

Die Beklagte räumt selbst ein, dass aufgrund der Klausel ein umfassender Leistungsvorbehalt hier eingeräumt ist. Sie ist der Auffassung, die Regelung sei gleichwohl zulässig, weil eine Leistungsänderung nur zum Vorteil des Abonnenten nach der Klausel zulässig sei. Dieser Klauselbestandteil führt im Ergebnis nicht zur Wirksamkeit der Klausel.

aa)

Die Beklagte wirbt – wie sie selbst dargelegt hat – mit bestimmten Programmpaketen und bestimmten Leistungsinhalten. Bei Abschluss des Vertrages steht also zunächst ein bestimmter Leistungsinhalt und Umfang für den Kunden fest, dem steht ein bestimmter Preis gegenüber.

Wie sich aus den AGB der Beklagten Ziffer 6.1 ergibt, gibt es unterschiedliche Vertragslaufzeiten mit 6, 12, 15 oder 24 Monaten sowie Verlängerungsmöglichkeiten. Weiterhin ergibt sich aus der Klausel Ziffer 6.5, dass die Beklagte sich im Zusammenhang mit der Änderung der Leistung auch vorbehält, die Preise anzupassen.

Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass sie meint, aufgrund der speziellen Situation auf dem dynamischen Markt, auf dem sie ihr Programmangebot erbringt, sei es für sie notwendig, eine Leistungsänderung auch bei laufenden Verträgen vornehmen zu können; da dies nur zum Vorteil des Kunden geschehen könne, sei die Zumutbarkeit der Änderung jedenfalls zu bejahen.

Dem steht gegenüber das Interesse des Kunden an einer kalkulierbaren Leistung zu einem bestimmten Preis für eine bestimmte Dauer.

bb)

Die Leistungsänderungsklausel ist im Ergebnis unwirksam, weil der Begriff des "Vorteils" eine Unzumutbarkeit der Leistungsänderung für den Kunden nicht hinreichend ausschließt, weil die Klausel eine nahezu beliebige Leistungsänderung zulässt und schließlich nicht ersichtlich ist, dass die Interessen der Beklagten die der Kunden unter den gegebenen Umständen überwiegen oder ihnen zumindest gleichrangig sind.

Der Begriff des Vorteils ist in der Klausel nicht näher definiert. Sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte im Wesentlichen darauf abgehoben, dass eine Leistungserweiterung in quantitativem Sinne möglich und doch jedenfalls für den Kunden vorteilhaft sei. Dem kann so nicht gefolgt werden. Zum einen ist schon fraglich, ob bei einem bestimmten Programmpaket die Kundenstruktur so typisch und einheitlich ist, dass zu bestimmen wäre, was zumindest für den überwiegenden Teil der Kunden vorteilhaft wäre. Kriterien, nach denen sich der Vorteil bewerten ließe, sind nicht ersichtlich. Insbesondere im Zusammenhang mit der Klausel über die Möglichkeit der Preisanpassung (Ziff.6.5) ergibt sich, dass Leistungsausweitungen oder Verbesserungen grundsätzlich gekoppelt sein können mit Preiserhöhungen. In der Regel wird jedoch der einzelne Kunden gerade das Leistungsangebot ausgewählt haben, das konkret seinem Interesse entspricht und auch vom Preis her für ihn akzeptabel erscheint. Es kann gerade nicht unterstellt werden, dass grundsätzlich die Erweiterung des Leistungsangebotes auch dem Interesse der einzelnen Kunden entspricht. Insbesondere dann, wenn auch einen höheren Preis zu entrichten ist, spricht alles dafür, dass solche Änderungen vom Kunden nicht gewollt und für ihn nicht "vorteilhaft" sind.

Gerade aus dem Umstand, dass die Beklagte eine Vielzahl von speziellen Programmpaketen und Kanälen anbietet und damit ein stark differenziertes Leistungsangebot hat, ergibt sich, dass der ursprünglichen Entscheidung des Kunden für ein spezifisches Leistungspaket besondere Bedeutung zuzumessen ist.

Insoweit ergibt sich aber aus der Verwendung des Begriffs "Vorteil" ohne weitere Konkretisierung gerade, dass die Beklagte offensichtlich diesen Aspekt nicht berücksichtigt.

Aus diesen Umständen ergibt sich aber andererseits, dass auf die Zumutbarkeit durch die Verwendung des Begriffs "Vorteil" gerade nicht abgestellt wird und diese nach dem Inhalt der Klausel nicht berücksichtigt wird; der Begriff des Vorteils ist nicht identisch mit dem des "Vorteils".

Wegen der Unschärfe des Begriffs Vorteils und unter Zugrundelegung des eigenen Verständnisses der Beklagten, wie dieser Begriff auszulegen ist, lässt die Klausel darüber hinaus eine Leistungsänderung in einem so großen Umfang und in einer solchen Beliebigkeit zu, dass sie mit § 308 Nr. 4 BGB nicht vereinbar ist.

Schließlich sind auch keine Interessen der Beklagten konkret dargetan oder ersichtlich, die einen Leistungsänderungsvorbehalt im vorgesehenen Umfange gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. Festzuhalten ist, dass diese Klausel bereits bei Verträgen mit der kurzen Laufzeit von 6 Monaten ihrem Wortlaut und der Auslegung nach greift. Selbst bei Zugrundelegung eines sehr dynamischen Marktes kann nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte selbst bei einer so kurzen Laufzeit während dieser kurzen Laufzeit eine Leistungsänderung vornehmen müsste. Die Klausel differenziert jedoch nicht zwischen Verträgen mit kurzer und langer Laufzeit. Insoweit kann ein gleichwertiges oder überwiegendes Interesse an einer Leistungsänderung seitens der Beklagten nicht bejaht werden.

Grundsätzlich fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass sich dann – falls die Dynamisierung des Marktes die Beklagte tatsächlich in einem so großen Umfang, wie sie in den Raum stellt, zwingen würde, die Leistung anzupassen – die Frage stellte, wieso sie andererseits die Kunden mit festen Vertragslaufzeiten an sich binden will und diese ihrerseits an den Vertragsbedingungen festhalten will.

Insoweit liegt auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzgebot vor, da einerseits der Kunde an seinen vertraglichen Erklärungen festgehalten wird und ggf. sogar gezwungen ist Preisanpassungen (vgl. Ziff. 6,5) hinzunehmen, andererseits die Beklagte sich umfassende Leistungsänderungen vorbehält.

Nach alledem ist die Klausel gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Insoweit kann auch offen bleiben, ob sie darüber hinaus auch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

2.

Klausel 2 (Ziffer 3.6)

"... kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen (eine Erhöhung darf jährlich nur einmal erfolgen und muss mindestens 3 Monate im Voraus angekündigt werden). Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. Die Kündigung muss ... spätestens einen Monat vor wirksam werden der Preiserhöhung zugehen. (... wird den Abonnenten auf das Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist mit der Ankündigung der Preiserhöhung hinweisen)."

ist gemäß § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

a)

Die Klausel enthält einen Preisänderungsvorbehalt. Sie lässt eine Erhöhung des monatlichen Beitrages zu, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen.

Die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB in Zusammenhang mit dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung ergibt, dass jegliche Erhöhung von Kosten auf Seiten der Beklagten als Erhöhungsgrund, und zwar unabhängig davon, ob es sich um externe oder interne Kosten handelt und unabhängig davon, ob die Erhöhung für die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem jeweiligen Kunden bereits vorhergesehen wurde bzw. vorhergesehen werden konnte, zu einer Beitragserhöhung führen kann, wobei mangels Festlegung in der Klausel die Preiserhöhung nicht genau der Kostenerhöhung entsprechen muss, d.h. nach Wortlaut und Auslegung der Klausel die Preiserhöhung auch höher sein darf als die Kostenerhöhung. Dies folgt daraus, dass zum einen die Klausel nicht darauf abstellt, dass die Preiserhöhung nur dann stattfinden könne, wenn Kostenerhöhungen eintreten, die nicht vorhersehbar gewesen sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und zum anderen daraus, dass ein Verhältnis zwischen Kostenerhöhung und Preiserhöhung nicht vorgesehen ist.

b)

Auszugehen ist zunächst davon, dass Verträge so einzuhalten sind, wie sie abgeschlossen wurden. Allerdings sind Preiserhöhungsklauseln – wie die Beklagte zu Recht ausführt – grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen bei Dauerschuldverhältnissen zulässig (vgl. § 309 Nr. 1, zweiter Halbsatz BGB) .

Gleichwohl sind bei Verträgen mit Verbrauchern an die Ausgewogenheit und Klarheit der Erhöhungsklausel strenge Anforderungen zu stellen. Grund und Umfang der Erhöhung müssen konkret festgelegt sein. Ist dies nicht möglich, so muss dem anderen Teil bei einer Preiserhöhung, die deutlich höher ist als der Anstieg der Lebenshaltungskosten ein Recht zur Vertragsauflösung zugestanden werden.

Die Preiserhöhungsklauseln dürfen auch bei Dauerschuldverhältnissen nicht zur willkürlichen Preiserhöhung ohne sachlichen Grund und zu völlig freier Preisgestaltung berechtigen.

c)

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die streitgegenständliche Klausel unwirksam ist.

Zunächst ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Klausel bereits bei Verträgen mit einer Laufzeit von 6 Monaten zu Preiserhöhungen während der Laufzeit ermächtigt. Für den Kunden ist die Preiserhöhung nicht kalkulierbar und Gründe für die Preiserhöhung sind gleichzeitig intransparent. Es sind keine Umstände ersichtlich, die ergeben würden, dass die Preiserhöhung nur entsprechend der Kostenerhöhung und nur dann möglich wäre, wenn die Beklagte ihrerseits von der Kostenerhöhung überrascht würde. Damit wird die Beklagte jedoch im Ergebnis nahezu frei in ihrer Preisgestaltung, sofern sich irgendwelche Elemente der Kostenstruktur verteuern.

Gerade bei den kurzfristigen Verträgen mit einer Laufzeit von 6 oder 12 Monaten ist nicht nachvollziehbar, dass jegliche Art von Kostenerhöhung auch auf den Preis von der Beklagten weitergegeben werden kann. Gerade bei diesen kurzfristigen Verträgen, die aber ebenfalls in die Preisänderungsklausel mit einbezogen sind, scheint es der Beklagten zumutbar, für eine kurzfristige Vertragslaufzeit an ihrer ursprünglichen Kalkulation festgehalten zu werden, zumindest dann, wenn nicht völlig überraschende erhebliche Kostensteigerungen eintreten.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Gründe für eine Preisanpassung nicht näher angegeben werden können, liegt auf der Hand, dass die Klausel zumindest dahingehend konkretisiert werden könnte, dass nur unvorhergesehene Kostenänderungen ab einem gewissen Grad Anlass zur Preiserhöhung sein dürfen und dass dann auch die Preiserhöhung nur im entsprechenden Verhältnis erfolgen darf. Zudem wäre es ohne weiteres möglich, die eher kurzfristigen Verträge aus dem Anwendungsbereich der Klausel herauszunehmen.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass ein Lösungsrecht vorgesehen ist, führt dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen erscheint der Kammer im Hinblick auf die Steigung der Lebenshaltungskosten in den letzten Jahren der mögliche Erhöhungsbereich von 5 % so wesentlich über der Steigerung der Lebenshaltungskosten liegend, dass dieser Prozentsatz als im Ergebnis zu hoch erscheint. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum der Beklagten es unmöglich sein sollte, eine gewisse Konkretisierung der Kostenerhöhungen vorzunehmen, die eine Preiserhöhung rechtfertigen könnten.

Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte offensichtlich ihre Kunden gerade mit einem bestimmten Leistungspaket und einem bestimmten Preis für sich gewinnt. Auch wenn im Bereich von längerfristigen Verträgen das Interesse der Beklagten zu respektieren ist, dass sie eine Preisanpassung bei einer gestiegenen Kostensituation vornehmen darf, muss grundsätzlich der Preis für den Kunden kalkulierbar bleiben. Bei der vorliegenden Regelung ist dies nicht der Fall.

Zudem ist zu berücksichtigten, dass die Beklagte ihrerseits die Kündigungsmöglichkeit wieder dadurch einschränkt, dass die Kündigung 1 Monat vor Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen muss. Das bedeutet, dass die Kündigung ausgesprochen werden muss, bevor der Kunde mit dem tatsächlich höheren Preis konkret konfrontiert wird, ihm also dieser höhere Betrag z.B. abgebucht wird. Zwar soll dem eine Information der Beklagten vorausgehen. Wie diese Ankündigung jedoch erfolgt, ist nicht näher geregelt, so dass Fälle denkbar sind, bei denen der Abonnent zum Zeitpunkt der Erhöhung noch nicht informiert ist.

3.

Klausel 3 (Ziffer 6.1.)

"Ab der Verlängerung geltend die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit"

ist ebenfalls gemäß § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

a)

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt die Auslegung der Klausel 6.1 nicht, dass die streitgegenständliche Klausel nicht bei den sich automatisch verlängernden Verträgen greift. Die Klausel 6.1 ist in sich nicht weiter gegliedert. Sie enthält sowohl eine Regelung für die automatische Verlängerung, wenn der Vertrag nicht 6 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird, als auch für den Fall des Wechsels eines Programmpaketes als auch für die ausdrückliche Verlängerung um 24 Monate. Die streitgegenständliche Klausel ist der letzte Satz in der gesamten Klausel 6.1. Es lässt sich nicht erkennen, dass er nur auf einen der in dieser Klausel genannten Fälle und nicht auch auf alle zutrifft.

Jedenfalls nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung ist davon auszugehen, dass von dieser Klausel auch die Fälle der automatischen Verlängerung erfasst sind.

b)

Damit enthält die Klausel jedoch der Sache nach eine Preisänderungsklausel. Denn bei der automatischen Verlängerung eines Vertrages wird der Vertrag grundsätzlich zu den Bedingungen fortgesetzt, zu denen er zum Zeitpunkt der Verlängerung bestanden hat. Diese Regelung durchbricht die streitgegenständliche Klausel, in dem sie den Tarif umstellt auf den Tarif, der gelten würde, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Verlängerung neu abgeschlossen worden wäre.

Damit wird in das Preis-Leistungsverhältnis nach dem ursprünglichen Vertrag eingegriffen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen nötig sind. Damit ist jedoch eine Preisänderungsklausel gegeben, ohne dass die für die Zulässigkeit einer solchen Klausel erforderlichen Voraussetzungen (siehe vorstehend unter 2.) erfüllt sind.

4.

Klausel (4)

"... behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziff. 3.6 zu ändern"

ist unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB.

a)

Die Klausel enthält ebenfalls einen Preisänderungsvorbehalt.

Die Klausel ist im Zusammenhalt mit der Klausel 1.3 AGB zu lesen, nach der die Beklagte bei der Programmgestaltung der einzelnen Kanäle frei ist, so lang der Gesamtcharakter des Kanals erhalten bleibt und im übrigen eine umfassende Änderung der Leistung möglich ist (siehe unter 1.). Die Klausel sieht darüber hinaus in Abweichung von der Ziffer 3.6 der AGB (Beitragserhöhung bei Kostenerhöhung, vgl. unter 2.) die Möglichkeit der Änderung der Abonnementbeiträge, d.h. insbesondere auch eine Erhöhung vor.

b)

Die Beklagte verweist zur Begründung dieser Klausel im Wesentlichen darauf, dass sie in einem dynamischen Markt tätig ist und eine Vielzahl von Konstellationen denkbar sind, die eine Anpassung des Leistungsangebotes erfordern bzw. eine Preisanpassung erforderlich machen.

Diese allgemeinen Erwägungen reichen nicht aus, um eine so weitgehende Preisanpassungsklausel zu rechtfertigen, wie sie hier vorgesehen ist. Grundsätzlich hat der Kunde der Beklagten ein Anrecht darauf, dass während der (unterschiedlich langen) Laufzeit des Vertrages für ihn der von ihm zu entrichtende Beitrag fest bleibt oder zumindest Änderungen kalkulierbar sind. Aufgrund der Fassung der Klausel wird jedoch der Preis für die Beklagte nahezu beliebig veränderbar, da als Grund für die Preisänderung jegliche Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots ausreicht.

Zudem ergreift die Klausel bereits Verträge mit kürzester Laufzeit von 6 oder 12 Monaten.

Hier gelten die unter Ziffer 1 bis 2 dargestellten Überlegungen entsprechend. Auch wenn ein Änderungsvorbehalt bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich möglich ist, kann das nicht zu einer völligen Beliebigkeit der Preisgestaltung durch die Beklagte führen, wie sie hier nahezu erreicht wird.

Auch soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Preisänderung ein Lösungsrecht entspricht, kann dies wegen des Umfangs der Beliebigkeit, die für die Preisänderung hier vorgesehen sind, nicht dazu führen, dass die Interessen des Kunden ausreichend gesichert sind. Dieser hat nämlich nicht nur grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Leistung und Gegenleistung so wie sie vereinbart worden sind zu erbringen sind, sondern auch, dass der Vertrag entsprechend der gewählten Laufzeit ihm ein Recht auf die Vertragsleistung der Beklagten zu dem ausgemachten Preis gibt. Dieser grundsätzlichen Bindung kann sich die Beklagte nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dadurch entziehen, dass sie sich einen weitreichendsten Gestaltungsspielraum bezüglich der Preisgestaltung offen hält und den anderen Vertragsteil, den Kunden, darauf verweist, dass er bei Ausschöpfung dieses Gestaltungsspielraums durch die Beklagte sich vom Vertrag lösen kann. Denn dadurch wird der grundsätzliche Anspruch des Vertragspartners der Beklagten auf Erhalt der Leistung zum festgesetzten Preis ausgehebelt.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Fälle denkbar sind, bei denen der Vertragspartner, Kunde, der Leistungsänderung zustimmt, ohne Kenntnis von der Preisänderung zu haben und die AGB der Beklagten für diesen Fall das Kündigungsrecht sogar ausschließen (siehe unter 6.). Insoweit kann das vorgesehene Lösungsrecht der Preisanpassungsklausel nicht zur Wirksamkeit verhelfen.

5.

Klausel (5)

"In diesem Fall ist.../... berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen"

ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

a)

Nach der Klausel ist die Beklagte berechtigt, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programms bzw. einer damit verbundenen Preisänderung den Vertrag zu kündigen.

Dabei ergibt die Auslegung, dass die Beklagte unabhängig davon, dass eine feste Vertragslaufzeit festgelegt ist, kündigen kann. Dies widerspricht Treu und Glauben. Wie sich aus den AGB der Beklagten und ihrem Vortrag ergibt, sind für die unterschiedlichen Programmpakete Verträge mit verschiedener Laufzeit möglich. Ist eine feste Vertragslaufzeit vorgesehen, so ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die hier streitige Klausel ermöglicht es der Beklagten, bei Umstrukturierung ihrer Leistung und entsprechender Preisgestaltung sich jederzeit aus dem Vertrag zu lösen. Damit wird ihr im Ergebnis freie Hand eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen, da sie selbst entscheiden kann, ob sie einer Umstrukturierung oder Änderung des Vertrages vornimmt, und sie damit selbst den Kündigungsgrund schaffen kann.

Darauf, dass Ziffer 1.3 keine hinreichende Einschränkung der Möglichkeit der Leistungsänderung vorsieht, ist in diesem Zusammenhang nochmals hinzuweisen. Darüber hinaus ist schon fraglich, ob die Klausel 6.5 überhaupt im Sinne einer Begrenzung im Zusammenhang mit der AGB-Klausel 1.3 steht. Denn Satz 1 der Ziffer 6.5 (siehe unter 4.) stellt allein auf Änderungen und Umstrukturierungen ab. Das kann auch so verstanden werden, dass es um tatsächliche Umstrukturierungen und Änderungen geht.

Die Beklagte kann aber nicht einerseits Verträge mit festen Laufzeiten abschließen und andererseits sich letztlich umfassendste Kündigungsmöglichkeiten vorbehalten.

6.

Klausel (6)

– "Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann ... die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst"

ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

a)

Die Auslegung der Klausel ergibt, dass ein Preisänderungsvorbehalt vorliegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt die Auslegung nicht, dass diese Klausel nur den Fall betrifft, dass der andere Vertragsteil, Kunde, auch der Preisänderung zugestimmt hat, dass es mithin nur um eine Klarstellung geht. Aus dem Wortlaut und gemäß § 133, 157 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine Preisänderung auch dann nach der Klausel zulässig ist, wenn der Abonnent nur der Leistungsänderung zugestimmt hat, zumal sich aus der Klausel 6.5 nicht einmal ergibt, dass der Abonnent über die mit der Leistungsänderung möglicherweise verbundenen Preisänderung informiert wurde bzw. worden sein muss. Damit sieht die Klausel eine freie Preisanpassung vor, ohne dass dem Abonnenten ein Kündigungsrecht eingeräumt wird.

b)

Damit liegen die Voraussetzungen für eine wirksame Preisänderungsklausel nicht vor, insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

Mithin erwiesen sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in vollem Umfang als begründet.

Kostenentscheidung §§ 91, 91 a ZPO.

Im Hinblick auf den geringen Streitwertanteil des Zahlungsanspruchs wären die Kosten der Beklagten auch dann voll aufzuerlegen, wenn die Zahlungsansprüche nicht begründet gewesen wären (§ 92 Abs. 2 ZPO) , so dass dies offen bleiben kann.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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