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Nordrhein-Westfalen: Köln

„Auskunft“ – Urheberrechtsverletzung & Ihre Konsequenz

Beschluss vom LG Köln

Entscheidungsdatum: 02.09.2008
Aktenzeichen: 28 AR 4/08

Leitsätze

Werden urheberrechtlich geschützte Werke auf einer Internetplattform widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, so ist der Betreiber dem Verletzten gegenüber aus § 101 UrhG verpflichtet Auskunft über Namen und Anschrift des Kunden sowie IP-Adresse und Verbindungszeitpunkt zu erteilen.

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 02.09.2008, wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden und eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten Anordnung erfüllt sind, gemäß §§ 101 Abs. 9 i.V.m. Abs. 1, 2, 4, 7, 10 UrhG und 1 ff. FGG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten folgende einstweilige Anordnung erlassen:

1. Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften von Kunden (Bestandsdaten) unter Verwendung von IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten (Verkehrsdaten), die auf der beigefügten Anlage Ast 8 enthalten sind und die sich auf eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin an Tonaufnahmen des Künstlers Udo M beziehen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gem. §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG zuständig.

Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG sind gem. § 15 FGG glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist als Rechteinhaberin aktivlegitimiert. Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks liegt zudem eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah zudem in gewerblichem Ausmaß (zu diesem Erfordernis vgl. Referenten E v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004). Dies ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Die Auskunftserteilung erscheint der Kammer auch nicht als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.

Von der Gewährung vorigen rechtliches Gehörs konnte wegen der gerichtsbekannten Praxis, dass die Verbindungsdaten binnen 7 Tagen gelöscht werden und der damit gegebenen Eilbedürftigkeit abgesehen werden. Die Zulässigkeit einstweiliger und vorläufiger Anordnungen ist im Bereich des FGG über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus anerkannt (Keidel/Kuntze/Winkler , FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 124 iVm § 19 Rn. 30 m.w.N.). Zudem spricht die Regelung des § 101 Abs. 7 UrhG, welche hinsichtlich des Auskunftsanspruch für den Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO vorsieht, dafür, dass auch hinsichtlich des vorgeschalteten Rechtsbehelfs von § 101 Abs. 9 UrhG ein solches Eilverfahren zulässig ist. Im Rahmen dieses Verfahrens genügen auch die Mittel der Glaubhaftmachung (Keidel/Kuntze/Winkler , FGG, 15. Aufl., § 15 Rn. 68 i.V.m. § 12 Rn. 124 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG

Gegenstandswert: 9 x 200,00 E (vgl. § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO) 

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