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Nordrhein-Westfalen

Beschluss vom OVG Nordrhein-Westfalen

Entscheidungsdatum: 26.07.2010
Aktenzeichen: 20 B 514/10

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Antragsteller sinngemäß ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen,

2 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Düsseldorf 10 K 1592/10) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. März 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.

Es kann dahinstehen, ob - wie die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen geltend machen - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen worden ist. Ihre dahingehenden Zweifel stützen die Antragsteller darauf, dass ihrer Ansicht nach die entscheidende 10. Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts nicht zuständig gewesen sei und dass der an der Entscheidung beteiligte Vorsitzende der 10. Kammer wegen der Besorgnis einer Befangenheit ausgeschlossen gewesen sei. Beide Gründe könnten bei ihrem Vorliegen aber allein dazu führen, eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht auf der Grundlage - einer allenfalls in Betracht kommenden entsprechenden Anwendung - von § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Erwägung zu ziehen. Die Möglichkeit einer Zurückverweisung scheidet - wenn man sie in einem Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt für zulässig erachtet - aber schon deshalb aus, weil es an dem erforderlichen Antrag eines Beteiligten fehlt. Im Übrigen stünde die Entscheidung über eine Zurückverweisung im Ermessen des Senats. Im Rahmen einer solchen Ermessensentscheidung wäre maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, das auf eine nur vorläufige und schnelle Regelung angelegt ist, und keine Gründe ersichtlich sind, die es auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung sinnvoll erscheinen lassen könnten, dass das Verwaltungsgericht erneut über die Sache entscheidet.

Die mit der Beschwerdebegründung in der Sache geltend gemachten Gründe führen zu keiner anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gewichtung der im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einzustellenden Interessen.

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Interessenabwägung für das angenommene Überwiegen des Vollziehungsinteresses des Antragsgegners im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die angefochtene Ordnungsverfügung vom 1. März 2010 offensichtlich rechtmäßig ist. Dem setzen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen.

Die unter I. der Ordnungsverfügung erfolgte - unter dem Vorbehalt einer Anpassung des Bestandes stehende - Untersagung, tierische Erzeugnisse des Unternehmens O.          Straße 130 in W.       mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 30 Abs. 1 der "Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91" (ABl. L 189 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 834/2007 -. Nach Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht. Nach Unterabsatz 2 dieser Vorschrift untersagt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmer die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vereinbarte Dauer. Entgegen der Auffassung der Antragsteller entspricht die Ordnungsverfügung des Antragsgegners den sich aus diesen Regelungen ergebenden Voraussetzungen.

Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner seine Ordnungsverfügung allein auf den Unterabsatz 1 gestützt hat und hätte zulässigerweise stützen können oder ob er seine Entscheidung in der Sache an den im Unterabsatz 2 aufgestellten Anforderungen orientiert hat. Jedenfalls sind die Voraussetzungen beider Unterabsätze gegeben. Angesichts dessen bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die vom Antragsgegner ausgesprochene Maßnahme von ihrem Schwerpunkt her als eine solche anzusehen ist, mit der - im Sinne des Unterabsatzes 1 - sichergestellt werden soll, dass in der Kennzeichnung der von dem Unternehmen der Antragsteller erzeugten tierischen Erzeugnisse kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, oder ob die Maßnahme - im Sinne des Unterabsatzes 2 - als eine Untersagung einer Vermarktung zu bewerten ist, die sich allerdings auf eine solche Vermarktung beschränkt, bei der die Kennzeichnung einen Bezug auf die ökologische/biologische Produktion aufweist.

Es liegt ein Verstoß im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein solcher Verstoß - wie vom Antragsgegner in der Ordnungsverfügung unter anderem auch angenommen - darin begründet liegen könnte, dass das vorliegend in Rede stehende Unternehmen der Antragsteller nicht den - die Freilandhaltung betreffenden - Anforderungen aus Nr. 1 Buchstabe b des Anhangs II der "Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier" (Abl. L 163 S. 6) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 589/2008 - entspricht. Jedenfalls genügt das Unternehmen der Antragsteller nicht den - die Biohaltung betreffenden - Anforderungen aus § 10 Abs. 4 der "Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle" (Abl. L 250 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 889/2008 - i. V. m. Nr. 2 des Anhangs III dieser Verordnung. Nach diesen Regelungen muss, wenn das Unternehmen den Anforderungen einer ökologischen/biologischen Produktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genügen soll, Legehennen eine Außenfläche von mindestens 4 m Tier zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung erfüllt das Unternehmen der der Antragsteller nicht.

Eine hinreichend große Außenfläche für den Auslauf der Legehennen stünde für das Unternehmen der Antragsteller nur dann zur Verfügung, wenn die von den Antragstellern bislang als Auslauffläche vorgesehene Waldfläche auf den Grundstücken Gemarkung X.        , Flur 3, Flurstücke 125 und 165, sowie Flur 4, Flurstücke 122, 152 und 144, mit einer Größe von ca. 5 ha Berücksichtigung finden könnte. Dies scheidet aber aus.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt es nicht allein darauf an, ob eine tatsächliche Nutzung dieser Waldfläche als Auslauffläche für die Legehennen stattfinden kann. Vielmehr ist darüber hinaus - um die ökologische/biologische Produktion verlässlich zu gewährleisten - erforderlich, dass die Möglichkeit der Nutzung dieser Fläche zum Zwecke des Auslaufs der Legehennen auch rechtlich gesichert ist. Daran fehlt es hier aber. Wie der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Landesbetrieb - in seiner Ordnungsverfügung vom 26. Februar 2010 zutreffend festgestellt hat, bedarf die Nutzung der Waldfläche als Auslauf für die Legehennen einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesforstgesetzes - LFoG -, weil damit der Wald in eine andere Nutzungsart umgewandelt wird. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der genannten Ordnungsverfügung, dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. März 2010 im Verfahren - 15 L 332/10 - und dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren - 20 B 327/10 - verwiesen. Da es den Antragstellern aber an einer solchen Genehmigung fehlt, ist die Nutzung der Waldfläche als Auslauf für die Legehennen nicht rechtlich gesichert. Dies reicht aus, um einen Verstoß gegen § 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 i. V. m. Nr. 2 der Anhang III dieser Verordnung anzunehmen.

Im Weiteren steht einer Berücksichtigung der Waldfläche auch entgegen, dass der Landesbetrieb den Antragstellern mit der Ordnungsverfügung vom 26. Februar 2010 die Nutzung der Waldfläche als Auslauf für die Legehennen ausdrücklich untersagt hat. Da diese Ordnungsverfügung mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden ist, konnte die von den Antragstellern erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit war es den Antragstellern in dem für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der hier in Streit stehenden Ordnungsverfügung des Antragsgegners nicht mehr möglich, die Waldfläche als Auslauf für die Legehennen zu nutzen. Daran ändert nichts, dass der Landesbetrieb zugesagt hatte, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.

Gegen das Vorliegen eines Verstoßes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, diese Bestimmung käme nur dann als Ermächtigungsgrundlage in Betracht, wenn ein Verstoß unmittelbar gegen Vorschriften aus der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Rede stehe. Auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden können jedenfalls auch solche Maßnahmen, die sich gegen Verstöße gegen die Regelungen aus der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 richten. Denn diese Verordnung ist auf der Grundlage von Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erlassen worden und enthält schon nach ihrem Titel Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung.

Der Verstoß gegen die sich aus § 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 i. V. m. Nr. 2 des Anhangs III dieser Verordnung ergebenden Anforderungen stellt sich im Übrigen auch als schwerwiegend im Sinne des Unterabsatzes 2 von Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dar. Das Fehlen einer rechtlich gesicherten Möglichkeit zur Nutzung einer Auslauffläche in einer Größenordnung von ca. 5 ha bedeutet nicht nur eine geringfügige Unregelmäßigkeit. Die Haltungspraktiken und Unterbringung der Tiere sind nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 - neben der Herkunft der Tiere, der Züchtung, den Futtermitteln sowie der Krankheitsvorsorge und tierärztlichen Behandlung - wesentliche Elemente, die die ökologische/biologische tierische Erzeugung prägen. Bei Legehennen kommt deshalb dem Vorhandensein einer ausreichend großen Auslauffläche eine erhebliche Bedeutung zu. Den Anforderungen an die Größe der Auslauffläche sind die Antragsteller aber in besonders gravierender Weise nicht gerecht geworden, da die den Legehennen in ihrem Unternehmen rechtlich gesichert zur Verfügung stehende Auslauffläche nur einen Bruchteil der Fläche ausmacht, die nach § 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 i. V. m. Nr. 2 der Anhang III erforderlich ist.

Die mit der Ordnungsverfügung ausgesprochene Untersagung, tierische Erzeugnisse mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten, steht auch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit. Die Untersagung ist geeignet, für die Zukunft sicherzustellen, dass tierische Erzeugnisse, die aus dem Unternehmen der Antragsteller stammen und nicht den Erfordernissen aus § 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 i. V. m. Nr. 2 der Anhang III entsprechend produziert worden sind, nicht an Verbraucher gelangen, die darauf vertrauen, dass die Erzeugnisse aus einer ökologischen/biologischen Produktion stammen. Sie ist auch erforderlich, da keine die Antragsteller weniger belastende Möglichkeit besteht zu verhindern, dass die in ihrem Unternehmen stammenden tierischen Erzeugnisse mit einem Bezug auf eine ökologische/biologische Produktion auf den Markt gelangen, ohne dass das Unternehmen den Erfordernissen aus § 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 i. V. m. Nr. 2 der Anhang III entspricht. Die Untersagung ist schließlich auch angemessen. Dies erschließt sich schon aus den zur Einstufung des Verstoßes als schwerwiegend angestellten Erwägungen. Angesichts der Bedeutung der Vorschriften über die Haltungspraktiken und Unterbringung der Tiere für die ökologische/biologische Produktionsweise sowie unter Berücksichtigung des deutlichen Unterschreitens des verlangten Standards der tierischen Erzeugung in dem Unternehmen steht die vom Antragsgegner getroffene Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr für die Antragsteller verbundenen Nachteilen, die allein wirtschaftlicher Natur sind.

Die von den Antragstellern mit der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung durch den Antragsgegner stellt sich - unabhängig davon, ob und gegebenenfalls inwieweit durch Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 überhaupt ein Ermessensspielraum eröffnet ist - nicht, da angesichts der Bedeutung der Vorschrift, gegen die die Antragsteller verstoßen, für die ökologische/biologische tierische Erzeugung und der Gewichtigkeit des Verstoßes kein Raum für eine andere Entscheidung als die vom Antragsgegner unter I. in der Ordnungsverfügung getroffene verbleibt.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter III. der Ordnungsverfügung erlassenen Zwangsgeldandrohung haben die Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht.

Da die Antragsteller - wie dargestellt - mit ihrem Beschwerdevorbringen im Ergebnis keine durchgreifenden Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. März 2010 aufgezeigt haben, steht auch das aus der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung abgeleitete Überwiegen des Vollziehungsinteresses nicht in Frage.

Aber auch dann, wenn die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. März 2010 nicht als offensichtlich rechtmäßig anzusehen wäre, sondern Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestünden und deshalb der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen einzustufen wäre, müsste das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seiner Ordnungsverfügung zurücktreten. Denn es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, das Vertrauen der Verbraucher auf die Einhaltung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion zu schützen. Dieses Vertrauen würde erschüttert, wenn während des Laufs des Hauptsacheverfahrens ein Vertrieb von Produkten als aus einer ökologischen/biologischen Produktion stammend möglich wäre, obwohl nicht völlig aus der Luft gegriffene Zweifel daran bestehen, ob das produzierende Unternehmen den gesetzlichen Anforderungen an eine solche Produktion, insbesondere den sich aus der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ergebenden, hinreichend Rechnung trägt. Hinter diesem besonderen öffentlichen Interesse müssen die rein wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller zurücktreten, auch wenn sie durchaus von Gewicht sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie orientiert sich an der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Antragsteller. Diese erscheint in Anbetracht der Nachteile, die für die Antragsteller nach ihrem Vorbringen mit der Ordnungsverfügung verbunden sind, mit einem Betrag von 50.000,- Euro angemessen bewertet. Mit Blick darauf, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist dieser Betrag zu halbieren.

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