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Nordrhein-Westfalen

„Wunschgewicht in 3 Wochen“ – irreführende Werbung für Lebensmittel

Urteil vom LG Duisburg

Entscheidungsdatum: 16.07.2010
Aktenzeichen: 22 O 51/10

Leitsätze

Enthält eine Werbung für Lebensmittel Hinweise auf „ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten“, ist darin ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG zu sehen, wenn diese nicht wissenschaftlich belegt und somit irreführend sind.

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "B C" zu werben,

1. mit Angaben über Dauer und/oder Ausmaß einer Gewichtsabnahme,

insbesondere zu werben:

1.1.

"14 Kilo weg – Wunschgewicht erreicht",

1.2.

"Beide nahmen in 3 Wochen zusammen 14 Kilo ab…",

1.3.

"Nach nur 3 Wochen Idealgewicht",

1.4.

" … : 6 Kilo weg!",

1.5.

" … : 8 Kilo weg!",

1.6.

"Doch dann habe ich 3 Wochen die Bio-Kapseln genommen und siehe da: 8 lästige Kilo waren auf einmal weg – fast wie weggezaubert",

2. "Schlank-Geheimnis",

3. "Satt sein – und trotzdem schnell schlank werden? Ein Stück Torte am Nachmittag – und nicht wieder gleich zunehmen?

Ganz einfach!!! … haben uns jetzt das Geheimnis ihrer schlanken Figur verraten. Es lautet: B-Z",

4. "Zusammen haben sie in 3 Wochen 14 Kilo abgenommen und dabei ganz normal gegessen",

5. "Man nimmt ab, ohne ständig zu hungern. Und das alles mit Lust und guter Laune. Für uns gibt's nichts Besseres. So gut, wie mit B-Z, ist uns das noch nie gelungen",

6. "Ein Zaubermittel also? So scheint es, dabei ist es doch nur ein Mittel aus der Natur",

7. "Doch seit sie B-Z von einer Kollegin empfohlen bekamen, sind alle Gewichtsprobleme vergessen",

8. "6 Kilo waren schnell weg, ohne dass der Magen knurrte",

9. "Ein paar kleine Kapseln täglich, das genügt – doch die Wirkung ist enorm: Ich konnte richtig spüren, wie mein Bauch sich straffte und die Pölsterchen verschwanden",

10. "Es hat wirklich geklappt. Endlich hatte ich mal Erfolg beim Abnehmen. Und das, ohne zu hungern",

11. mit dem Hinweis auf ärztliche Empfehlungen und/oder ärztliche Gutachten,

insbesondere zu werben:

"Das sagt der Experte:

Der Naturheilmediziner … aus …: "Seit über 30 Jahren kommen Damen und Herren mit Gewichtsproblemen in meine Praxis. Ich habe schon viel empfohlen, aber für mich sind diese Bio-Kapseln das beste Mittel".

Warum? "Sie gehen unmittelbar die Hauptursache der Fettablagerungen im Körper an, indem Sie die überschüssigen Fette binden, und aus dem Körper hinaus transportieren. So können sich die lästigen Kalorien erst gar nicht mehr ansetzen. Es gibt keine neuen Fettdepots, und alte werden auf ganz natürliche Weise abgebaut. Das Resultat: Man nimmt ab – ohne Mangelerscheinungen".

Doch das ist noch nicht alles", sagt der Naturmediziner. "Speziell beigemischte Kräuterextrakte dienen zur Entschlackung des Körpers, regulieren den Fettstoffwechsel und sorgen für eine milde Entwässerung.

Wichtig beim Abnehmen!. Nur auf zu viel Zucker, Alkohol und Kohlenhydrate sollte man während der Kur verzichten".,

und/oder

"Noch mal der Experte, … , aus … : "In unserem Institut für Naturheil-Medizin haben wir B-Z an 30 Übergewichtigen getestet. Die Ergebnisse waren wirklich beeindruckend. Alle Teilnehmer haben durch die neuen Bio-Kapseln erstaunlich an Gewicht verloren, obwohl sie normal gegessen haben. Auch an den Problemzonen wie Bauch, Hüfte, Po und Oberschenkeln war eine deutliche Minderung festzustellen"…",

und/oder

"Naturheilmediziner … : "Ich habe mit B-Z gute Erfahrungen gemacht. Das Ergebnis hat selbst mich überrascht",

12.

"… Sie gehen unmittelbar die Hauptursache der Fettablagerungen im Körper an, indem Sie die überschüssigen Fette binden, und aus dem Körper hinaus transportieren. So können sich die lästigen Kalorien erst gar nicht mehr ansetzen. Es gibt keine neuen Fettdepots, und alte werden auf ganz natürliche Weise abgebaut. Das Resultat: Man nimmt ab – ohne Mangelerscheinungen…",

13.

"Speziell beigemischte Kräuterextrakte dienen zur Entschlackung des Körpers….",

14.

"Speziell beigemischte Kräuterextrakte … regulieren den Fettstoffwechsel",

15.

"Jetzt darf auch mal gesündigt werde. Kuchen ist kein Tabu mehr für die Stars der Volksmusik. Seit … B-Z entdeckten, kommen auch mal Kalorienbomben auf den Tisch. … : "Figurprobleme? Hatten wir mal. Heute wissen ja wie es geht",

16.

"… Ein herrliches Gefühl wenn die Hosen wieder passen",

Stolz zeigen sie ihre neue Figur. "Bei uns gings ganz schnell", freuen sie sich",

Anträge zu den Ziffern 1.-16. jeweils sofern dies geschieht, wie aus der Anlage A 1 zur Antragsschrift vom 4.5.2010 ersichtlich.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein AG-Charlottenburg – Nz 5155; zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Verfügungsbeklagte warb in den Zeitschriften " … " Nr. 15/2010, " … Nr. 16 vom 12.04.2010, " … " Nr. 16 vom 14.04.2010, " … " Nr. 17 vom 19.04.2010, " … t" Nr. 17 vom 19.04.2010, " … " Nr. 17 vom 21.04.2010 und " … " Nr. 18 vom 28.04.2010 für das Schlankheitsmittel "B-C" (Anlage A 1 und Anlagenkonvolut A 2 zur Antragsschrift vom 4.5.2010), wobei die Anzeigen die im Urteilstenor aufgeführten Aussagen aufweisen.

Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 21.04.2010 (Anlage A 3) ab und verlangte von der Verfügungsbeklagten die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung bis zum 28.04.2010.

Durch Schreiben vom 3.5.2010 (Anlagenkonvolut A 4) bot die Verfügungsbeklagte eine partielle Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich folgender Aussagen an:

1. "Beide nahmen in 3 Wochen zusammen 14 Kilo ab."

und/oder

2. "Doch dann habe ich 3 Wochen die Bio-Kapseln genommen und siehe da: 8 lästige Kilo waren auf einmal weg – fast wie weggezaubert."

und/oder

3. "Zusammen haben sie in 3 Wochen 14 Kilo abgenommen und dabei ganz normal gegessen."

Eine derartig eingeschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung nahm der Verfügungskläger nicht an.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht:

Seine Aktivlegitimation sei gegeben, da er als eingetragener Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs tätig sei, sich aus seiner Mitgliederliste vom Stand 1.6.2010 (Anlage A 9 – Bl. 114 ff. d. A. -) ergebe, dass er auch Unternehmen zum Vertrieb von Diätetika und Naturheilmittel wie auch für Dienstleistungen im Gesundheitswesen, wie auch für Kosmetika und Nahrungsergänzungsmittel etc. vertrete.

Die Werbung der Beklagten gemäß den Ziffern 1. bis 10., 12. und 15-16 des Antrages verstoße gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), da die Verfügungsbeklagte für das Mittel "B-C" mit irreführenden Aussagen zur Gewichtsabnahme, die wissenschaftlich nicht belegt seien, werbe.

Desweiteren verstoße diese Werbung der Verfügungsbeklagten auch gegen Artikel 12 b) der Health-Claims-Verordung EG Nr. 1924/2006.

Die Werbung der Verfügungsbeklagten gemäß Ziffer 11 des Verfügungsantrages verstoße gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, da bei der Werbung für das Mittel "B-C" Hinweise auf ärztliche Empfehlungen gegeben würden.

Das von der Verfügungsbeklagten beworbene Mittel "B-C" sei auch als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Arzneimittelgesetz (AMG) anzusehen, wonach Arzneimittel Stoffe seien, die dazu bestimmt seien, durch Anwendung im menschlichen Körper Funktionen des Körpers zu beeinflussen – hier Fettreduzierung als Schlankheitsmittel -.

Es liege jedoch keine Zulassung gemäß § 21 AMG für das Mittel "B-C" vor, was eine irreführende Werbung gemäß §§ 3, Nr. 4 Nr. 11 UWG darstelle.

Die Werbung der Ziffern 12 bis 14 des Verfügungsantrages verstoße gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Die Verfügungsklägerin beantragt:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "B C" zu werben,

1. mit Angaben über Dauer und/oder Ausmaß einer Gewichtsabnahme,

insbesondere zu werben:

1.1.

"14 Kilo weg – Wunschgewicht erreicht",

1.2.

"Beide nahmen in 3 Wochen zusammen 14 Kilo ab…",

1.3.

"Nach nur 3 Wochen Idealgewicht",

1.4.

" … : 6 Kilo weg!",

1.5.

" … : 8 Kilo weg!",

1.6.

"Doch dann habe ich 3 Wochen die Bio-Kapseln genommen und siehe da: 8 lästige Kilo waren auf einmal weg – fast wie weggezaubert",

2. "Schlank-Geheimnis",

3. "Satt sein – und trotzdem schnell schlank werden? Ein Stück Torte am Nachmittag – und nicht wieder gleich zunehmen?

Ganz einfach!!! … haben uns jetzt das Geheimnis ihrer schlanken Figur verraten. Es lautet: B-Z",

4. "Zusammen haben sie in 3 Wochen 14 Kilo abgenommen und dabei ganz normal gegessen",

5. "Man nimmt ab, ohne ständig zu hungern. Und das alles mit Lust und guter Laune. Für uns gibt's nichts Besseres. So gut, wie mit B-Z, ist uns das noch nie gelungen",

6. "Ein Zaubermittel also? So scheint es, dabei ist es doch nur ein Mittel aus der Natur",

7. "Doch seit sie B-Z von einer Kollegin empfohlen bekamen, sind alle Gewichtsprobleme vergessen",

8. "6 Kilo waren schnell weg, ohne dass der Magen knurrte",

9. "Ein paar kleine Kapseln täglich, das genügt – doch die Wirkung ist enorm: Ich konnte richtig spüren, wie mein Bauch sich straffte und die Pölsterchen verschwanden",

10. "Es hat wirklich geklappt. Endlich hatte ich mal Erfolg beim Abnehmen. Und das, ohne zu hungern",

11. mit dem Hinweis auf ärztliche Empfehlungen und/oder ärztliche Gutachten,

insbesondere zu werben:

"Das sagt der Experte:

Der Naturheilmediziner … aus … : "Seit über 30 Jahren kommen Damen und Herren mit Gewichtsproblemen in meine Praxis. Ich habe schon viel empfohlen, aber für mich sind diese Bio-Kapseln das beste Mittel".

Warum? "Sie gehen unmittelbar die Hauptursache der Fettablagerungen im Körper an, indem Sie die überschüssigen Fette binden, und aus dem Körper hinaus transportieren. So können sich die lästigen Kalorien erst gar nicht mehr ansetzen. Es gibt keine neuen Fettdepots, und alte werden auf ganz natürliche Weise abgebaut. Das Resultat: Man nimmt ab – ohne Mangelerscheinungen".

Doch das ist noch nicht alles", sagt der Naturmediziner. "Speziell beigemischte Kräuterextrakte dienen zur Entschlackung des Körpers, regulieren den Fettstoffwechsel und sorgen für eine milde Entwässerung.

Wichtig beim Abnehmen!. Nur auf zu viel Zucker, Alkohol und Kohlenhydrate sollte man während der Kur verzichten".,

und/oder

"Noch mal der Experte, … , aus … : "In unserem Institut für Naturheil-Medizin haben wir B-Z an 30 Übergewichtigen getestet. Die Ergebnisse waren wirklich beeindruckend. Alle Teilnehmer haben durch die neuen Bio-Kapseln erstaunlich an Gewicht verloren, obwohl sie normal gegessen haben. Auch an den Problemzonen wie Bauch, Hüfte, Po und Oberschenkeln war eine deutliche Minderung festzustellen"…",

und/oder

"Naturheilmediziner … : "Ich habe mit B-Z gute Erfahrungen gemacht. Das Ergebnis hat selbst mich überrascht",

12.

"… Sie gehen unmittelbar die Hauptursache der Fettablagerungen im Körper an, indem Sie die überschüssigen Fette binden, und aus dem Körper hinaus transportieren. So können sich die lästigen Kalorien erst gar nicht mehr ansetzen. Es gibt keine neuen Fettdepots, und alte werden auf ganz natürliche Weise abgebaut. Das Resultat: Man nimmt ab – ohne Mangelerscheinungen…",

13.

"Speziell beigemischte Kräuterextrakte dienen zur Entschlackung des Körpers….",

14.

"Speziell beigemischte Kräuterextrakte … regulieren den Fettstoffwechsel",

15.

"Jetzt darf auch mal gesündigt werde. Kuchen ist kein Tabu mehr für die Stars der Volksmusik. Seit … B-Z entdeckten, kommen auch mal Kalorienbomben auf den Tisch. … : "Figurprobleme? Hatten wir mal. Heute wissen ja wie es geht",

16.

"… Ein herrliches Gefühl wenn die Hosen wieder passen",

Stolz zeigen sie ihre neue Figur. "Bei uns gings ganz schnell", freuen sie sich",

Anträge zu den Ziffern 1.-16. jeweils sofern dies geschieht, wie aus der Anlage A 1 ersichtlich.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

"Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung:

Der Verfügungskläger habe seine Aktivlegitimation nicht glaubhaft gemacht, zumal er nicht glaubhaft gemacht habe, dass zwischen den Mitgliedsunternehmen seines Verbandes und der Verfügungsbeklagten ein Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf Schlankheitsmittel bestehe.

Die von dem Verfügungskläger gerügten Gesetzesverstöße lägen nicht vor, da das Mittel "B C" Inhaltsstoffe wie Chitosan, Artischocken-Pulver, Löwenzahnpulver, Brennesselpulver und Birkenpulver enthalte, die gemäß den Ausführungen in Lehrbüchern der Biologie, in dem Lebensmittellexikon Dr. … , dahingehend beschreiben werden, dass sie als Ballaststoffe fettbindende Wirkung hätten.

Die Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 3.5.2010 – O Schutzschr 60/10 – wurde zur Information zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der dazugehörigen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die im Urteilstenor erkannte einstweilige Verfügung war gegen die Verfügungsbeklagte zu erlassen, da der Antrag des Verfügungsklägers vom 4.5.2010 begründet ist.

Die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers liegt vor.

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG jedem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit diesem Verband eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Verband nach seinem personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattungen imstande ist, die satzungsgemäße Aufgabe der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsgemäße Aufgaben auf die Wahrung der gewerblichen Interessen der Mitglieder des Verfügungsklägers, insbesondere auf die Achtung darauf gerichtet sind, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die vom Verfügungskläger vorgelegte Mitgliederliste mit dem Stand 1.6.2010 (Anlage A 9 –Bl. 114 ff. d. A. -) enthält auch Unternehmen zum Vertrieb von Diätetika und Naturheilmitteln, von Dienstleistungen im Gesundheitswesen, von Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln etc., woraus ersichtlich ist, dass diese dem Verfügungskläger angehörenden Mitglieder in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Verfügungsbeklagten stehen, die das Nahrungsergänzungsmittel "B C" bewirbt und vertreibt.

Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass das von der Verfügungsbeklagten beworbene und vertriebene Mittel "B C" ein Arzneimittel gemäß dem Arzneimittelgesetz (AMG) sein könnte.

Zwar sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG Stoffe Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung im menschlichen Körper Funktionen des Körpers zu beeinflussen.

Nach Artikel 1 Nr. 1 litt. b der Richtlinie 2004/27/EG sind allerdings Arzneimittel alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wieder herzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.

Ob das von der Verfügungsbeklagten vertriebene Mittel "B C" eine derartige pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung zeitigt, ist für die Kammer nicht ersichtlich.

Das von der Verfügungsbeklagten beworbene und vertriebene Mittel "B C" ist jedoch als Lebensmittel anzusehen.

Gemäß § 2 Abs. 2 LFGB i.V.m. Artikel 2 der Verordnung EG Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 (Abl. EG L 31 v. 1.2.2002, S. 1) sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen bezüglich des Mittels "B C" vor, da dieses Mittel von den Kunden der Verfügungsbeklagten eingenommen werden soll, um die von der Verfügungsbeklagten in der Werbung ausgesprochenen behaupteten Wirkungen zu zeitigen.

Die Werbung der Beklagten mit den Aussagen der Ziffern 1 bis 10, 12, 15 und 16 des Verfügungsantrages vom 4.5.2010 verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB.

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Lebensmittel mit irreführenden Aussagen zu bewerben bzw. ihnen Wirkungen beizulegen, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., S. 1588).

Die in den genannten Ziffern getätigten Werbeaussagen der Verfügungsbeklagten verheißen eine schlankmachende Wirkung des Mittels "B C", die wissenschaftlich nicht belegt und gesichert ist.

Zwar verweist die Verfügungsbeklagte darauf, dass das Mittel "B C" die Inhaltsstoffe Chitosan, Artischocken-Pulver, Löwenzahn-Pulver und Birkenpulver enthalte, in Leerbüchern der Biologie etc. diese Inhaltsstoffe als Ballaststoffe mit fettbindender Wirkung beschrieben seien.

Diese Ausführungen der Verfügungsbeklagten ergeben aber nicht den Nachweis, dass das Mittel "B C" in seiner konkreten Zusammensetzung die von der Verfügungsbeklagten in den genannten Ziffern des Verfügungsantrages beschriebenen Wirkungen zeitigt, da die Verfügungsbeklagte eine diesbezügliche wissenschaftlich fundierte Untersuchung nicht vorgelegt hat.

Diese Werbung der Verfügungsbeklagten verstößt auch gegen Artikel 12 b Health-Claims-Verordnung EG Nr. 1924/2006, wonach gesundheitsbezogene Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme unzulässig sind.

Damit ist auch ein Verstoß der Werbung der Verfügungsbeklagten für das Mittel "B C" gegen § 4 Nr. 11 UWG gegeben.

Die Werbung der Verfügungsbeklagten gemäß Ziffer 11 des Verfügungsantrages 4.5.2010 verstößt gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 LFGB, wonach bei Werbung für Lebensmittel Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten verboten sind, weswegen diese Werbung der Verfügungsbeklagten auch eine irreführende Werbung gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellt.

In Ziffer 11 ist die Werbung der Verfügungsbeklagten für das Mittel "B C" enthalten, in der die Verfügungsbeklagte Aussagen des Naturheilmediziners … aus … in der Werbung aufführt, in denen der Naturheilmediziner … für Personen mit Gewichtsproblemen die Kapseln des Mittels "B C " als das beste Mittel bezeichnet, da das Mittel "B C" Fettablagerungen im Körper dadurch angehe, dass es überschüssige Fette binde und aus dem Körper heraus transportiere, es seien Teste mit 30 Übergewichtigen durch … insoweit erfolgreich gewesen seien.

In dieser Werbung verwendet die Verfügungsbeklagte für das Mittel "B C" eindeutig Hinweise auf ärztliche Empfehlungen des Naturheilmediziners … in …, was unzulässig ist, da potentielle Kunden der Verfügungsbeklagten aufgrund der Werbung nicht in der Lage sind, den Wahrheitsgehalt derartiger Aussagen zu überprüfen, ein Anlocken von potentiellen Kunden der Verfügungsbeklagten für das Mittel "B C" durch derartige Aussagen durchaus erfolgen kann, zumal potentielle Kunden der Verfügungsbeklagten aufgrund eines bloßen Vertrauens auf ärztliche Aussagen zu dem Mittel "B C" greifen könnten, ohne dass sie in der Lage sind, die Aussagen des Naturheilmediziners … zu verifizieren.

Die Werbung der Verfügungsbeklagten für das Mittel "B C" mit den Aussagen der Ziffern 12 bis 14 des Verfügungsantrages vom 4.5.2010 verstößt gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG, da in diesen Werbeaussagen behauptet wird, die Kapseln des Mittels "B C" gingen unmittelbar die Hauptursache der Fettablagerungen im Körper an, in dem sie überschüssige Fette bänden und aus dem Körper hinaus transportierten, speziell beigemischte Kräuterextrakte dienten zur Entschlackung des Körpers und regulierten den Fettstoffwechsel.

Auch insoweit hat die Verfügungsbeklagte keine wissenschaftlich fundierte Untersuchung vorgelegt, aus der sich eine derartige Wirkung des Mittels "B C" ergeben könnte.

Der Hinweis auf allgemein mögliche Wirkungen von einzelnen Inhaltsstoffen des Mittels "B C" unter Hinweis auf Leerbücher der Biologie etc. ist insoweit nicht ausreichend.

Ein Verfügungsgrund liegt vor.

Die vom Verfügungskläger beanstandete Werbung der Verfügungsbeklagten für das Mittel "B C" ist im April 2010 in den in der Anlage A 1 und dem Anlagenkonvolut A 2 genannten Zeitschriften erfolgt, woraus ersichtlich ist, dass die Verfügungsbeklagte diese unlautere Werbung auch noch im Monat vor dem Verfügungsantrag vom 4.5.2010 durchgeführt hat.

Die Tatsache, dass die Beklagte auch in früherer Zeit eine entsprechende Werbung für das Mittel "B C" durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen, da die Verfügungsbeklagte fortlaufend in entsprechender Weise bis kurz vor dem Verfügungsantrag vom 4.5.2010 für das Mittel "B C" geworben hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Der Streitwert wird für den Rechtsstreit auf 46.000,00 Euro festgesetzt.

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