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Sachsen: Leipzig

„Ruhendstellung“ – zivilrechtliche Inhaltskontrolle einer Klausel

Urteil vom LG Leipzig

Entscheidungsdatum: 11.03.2010
Aktenzeichen: 8 O 2211/09

Leitsätze

Fordert eine Bank von ihren Kunden durch eine Klausel ein Entgelt für den Fall einer „Ruhendstellung“ einer Kontopfändung, so ist darin eine unangemessene Benachteiligung zu sehen, aufgrund dessen die Klausel „einer Inhaltskontrolle nach § 307 I S. 1 II Nr. 1 BGB (…) nicht stand hält“.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von gegen die Vorstandsmitglieder der Beklagten zu vollstreckender Ordnungshaft zu unterlassen, die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Bezug auf Giroverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

Aussetzung/Ruhestellung einer Pfändung ... EUR (Beachtung einer entsprechenden ... pro Aussetzung schriftlichen Erklärung durch vollstreckende Gläubiger)

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, welcher Verbraucherinteressen vertritt und gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1, 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist.

Die beklagte Bank erhebt zulasten ihrer Kunden dann ein Entgelt, wenn im Falle einer Kontopfändung der pfändende Gläubiger sich an die Beklagte mit der Aufforderung wendet, die Kontopfändung ruhend zu stellen. Hierzu verwendet sie in ihrem "Preis- und Leistungsverzeichnis im standardisierten Geschäftsverkehr mit privaten Kunden" folgende Klausel:

Aussetzung/Ruhenstellung einer Pfändung ... EUR (Beachtung einer entsprechenden schriftlichen pro Aussetzung Erklärung durch vollstreckende Gläubiger) (K1 Bl. 10/11 d.A.)

Der Kläger hält die Klausel gemäß § 307 BGB für unwirksam, da sie die Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige. Sie bestimme eine Entgeltpflichtigkeit für einen Vorgang, der entgeltfrei wäre, wenn es die Klausel nicht gäbe. Deswegen unterliege die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Mit der Aussetzung oder Ruhendstellung nach entsprechend schriftlicher Erklärung des Pfandgläubigers erbringe die Beklagte keine Leistung für den Kunden, sondern allenfalls eine Leistung zugunsten des Pfandgläubigers. Mit der bloßen "Aussetzung" oder "Ruhendstellung" der Pfändung – etwa nach einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Pfandgläubiger – werde erreicht, dass der Pfandgläubiger – zulasten anderer Gläubiger – seinen Rangvorteil bewahren könne. Dem Interesse des Kunden diene diese Regelung nicht, insbesondere dann nicht – wenn die "Aussetzung" oder "Ruhendstellung" eine Pfändung betrifft, die unwirksam oder rechtswidrig sei.

Wegen des weiteren Vortrages des Klägers hierzu wird auf die Klageschrift vom 23.06.2009 sowie auf den Schriftsatz vom 16.10.2009 tatbestandsergänzend Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Aussetzung bzw. das Ruhendstellung eines Pfändung- und Überweisungsbeschlusses diene zu vorderst den Interessen des Kunden, weil sie die Nutzbarkeit seines Kontos wieder herstellen solle. Da die Aussetzung regelmäßig auf einer Absprache zwischen Pfändungsgläubiger und Schuldner, also ihrem Kunden beruhe, rechtfertige diese Mitwirkung des Kunden die Erhebung eines Entgeltes für die Bearbeitung der Aussetzung bzw. Ruhendstellung. Der von der Klägerseite angeführte Fall der Ruhendstellung einer rechtswidrigen Pfändung ohne Einbeziehung des Schuldners (Kunden) sei schlechterdings nicht vorstellbar, da hier angesichts der drohenden Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die rechtswidrige Pfändung allein der – von der Beklagten nicht bepreiste – Verzicht gemäß § 843 ZPO eine angemessen Reaktion des Pfändungsgläubigers darstelle. Allein die Aussetzung bzw. Ruhendstellung führe nicht zur Beseitigung der Verstrickung und des Zahlungsverbotes gemäß § 843 ZPO und beseitige daher nicht das Rechtschutzbedürfnis des Schuldners in Bezug auf die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagten wird auf den Klageerwiderungsschriftsatz vom 02.09.2009 sowie auf den Schriftsatz vom 12.01.2010 tatbestandsergänzend verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

I.

Gemäß § 6 UKlaG i.V.m. § 7 SächsJOrgVO ist das Landgericht Leipzig ausschließlich zuständig.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Dem Kläger steht gemäß § 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im Bankgeschäft mit privaten Kunden (mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB) in ihrem "Preis- und Leistungsverzeichnis" die Klausel "Aussetzung/Ruhendstellung einer Pfändung (Beachtung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung durch vollstreckende Gläubiger) ... EUR ... pro Aussetzung"

zu verwenden. Mit dieser Klausel erhebt die Beklagte zulasten ihrer Kunden dann ein Entgelt, wenn im Falle einer Kontopfändung der pfändende Gläubiger sich an die Beklagte mit der Aufforderung wendet, die Kontopfändung ruhend zu stellen. Diese Regelung benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, weshalb sie gemäß § 307 BGB unwirksam ist.

Die beanstandete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie von der gesetzlichen Regelung abweicht, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Die beanstandete Klausel ermöglicht es der Beklagten, von ihren Kunden ein Entgelt für eine Leistung zu verlangen, die sie nach dispositivem Recht entgeltsfrei zu erbringen hätte.

Zwar ist es Kreditinstituten grundsätzlich unbenommen, ihren Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stehende weitere Leistungen anzubieten und sich solche gesondert vergüten zu lassen (BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az: XI ZR 55/08, Rdn. 20, zitiert nach Juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der in der fraglichen Klausel geregelten Leistung aber – unter der gebotenen Zugrundelegung der kundenfeindlichen Auslegung (BGH a.a.O., Rdnr. 11, m.w.N.) – nicht um solche zusätzlichen Leistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Die in dieser Klausel beschriebene Ruhendstellung bzw. Aussetzung der Pfändung, die zu einer Entgeltpflicht des Kunden führt, erfolgt allein aufgrund einer Erklärung des Pfandgläubigers. Der Kunde der Beklagten bzw. Schuldner hat – ebenso wie bei der Forderungspfändung und der Aufhebung der Forderungspfändung – keinen direkten Einfluss auf den Vorgang.

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass es in aller Regel zu einer Ruhendstellung der Pfändung erst aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Pfandgläubiger und dem Schuldner (Kunden) kommen wird, der Schuldner an der Ruhendstellung also in der Regel nicht unbeteiligt ist und dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Aussetzungsbegehren des Pfandgläubigers nachzukommen. Dies kann jedoch hier nicht zu einer anderen Bewertung der Wirksamkeit der Klausel führen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH, a.a.O., Rdn. 11, m.w.N.) ist bei der Inhaltskontrolle im Verbandsprozess von der kundenfeindlichen Auslegung der Klausel auszugehen. Diese zugrundegelegt ermöglicht die hier streitgegenständliche Klausel der Beklagten die Erhebung eines Entgelts von ihrem Kunden auch dann, wenn die Aussetzung bzw. Ruhendstellung ohne Einwilligung oder gar gegen den Willen des Kunden erfolgt (etwa weil er meint, einen Anspruch auf Aufhebung der Pfändung zu haben). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dieser Möglichkeit einer Aussetzung ohne oder gegen den Willen des Kunden keineswegs nur um eine zwar theoretisch denkbare, praktisch aber fernliegende und nicht ernstlich nicht in Betracht zu ziehende Konstellation. Denn für den Pfandgläubiger ist eine Aussetzung – bei unklarer Rechtslage – zunächst einmal günstiger, als ein Verzicht nach § 843 ZPO mit der damit einhergehenden Gefahr eines Rangverlustes zugunsten anderer Gläubiger.

Zurecht hat der Kläger daraufhin gewiesen, dass die beanstandete Klausel eine Entgeltpflicht sogar dann begründen würde, wenn eine Aussetzung bzw. Ruhendstellung einer unwirksamen oder rechtswidrigen Pfändung erfolgt.

Die Klausel ist mit einem wesentlichen Grundgedanken dispositiven Rechts nicht vereinbar, da sie eine Entgeltpflicht des Kunden für Leistungen begründet, welche die Beklagte – bei kundenfeindlichster Auslegung – nicht für den Kunden, sondern im Interesse des Pfandgläubigers erbringt. Sie benachteiligt die Kunden auch unangemessen: Der Kunde, der die Kosten der Bearbeitung einer Pfändungsaufhebung nicht zutragen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.05.1999, Az: XI ZR 219/98, Rdn. 8ff., zitiert nach Juris), muss nach der Regelung der Klausel die Kosten der Pfändungsaussetzung zahlen, auch wenn sie ohne seine Einwilligung oder gar gegen seinen Willen geschah. Der Umstand, dass dem Kunden wegen der erfolgten Aussetzung später gegenüber der Beklagten oder dem Gläubiger ein Rückzahlungsanspruch oder ein Schadenersatzanspruch zustehen könnte, beseitigt diese Benachteiligung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.

Gründe, die die Klausel gleichwohl nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein solcher Grund kann insbesondere nicht darin liegen, dass – wie die Beklagte meint – bei einer Unwirksamkeit der Klausel die Kreditwirtschaft gezwungen wäre, ihre Mitwirkung an einer gesetzlich nicht vorgesehenen Aussetzung der Pfändung wegen des damit verbundenen Arbeitsaufwandes zu überdenken und auf einer förmlichen Aufhebung der Pfändung in Form eines Verzichts gemäß § 843 ZPO oder einer Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht zu bestehen. § 307 BGB verbietet es der Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht generell, die Kunden an den Kosten infolge einer Pfändungsaussetzung bzw. einer Ruhendstellung der Pfändung zu beteiligen, wohl aber den Kunden ohne ihre Mitwirkung an der Ruhendstellung bzw. Aussetzung in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten hierfür aufzuerlegen. Möglich wäre nach Auffassung des Gerichts die Regelung einer Entgeltpflicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall, dass der Kunde die Aussetzung/Ruhendstellung einer Pfändung bzw. die Beachtung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung durch vollstreckende Gläubiger bei der Beklagten beantragt oder dieser gegenüber der Beklagten ausdrücklich zustimmt. In einem solchen Fall wäre nämlich nach Auffassung des Gerichts gewährleistet, dass die Aussetzung im Interesse des Kunden und auf der rechtsgeschäftlichen Grundlage des zwischen der Beklagten und dem Kunden bestehenden Vertrages erfolgt.

III.

Der Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Beklagte hat die Höhe der geltend gemachten Auslagenpauschale nicht bestritten. Sie erscheint im Hinblick auf den unbestrittenen Vortrag des Klägers, dass die Bearbeitung von Abmahnungen im Hause des Klägers durch Volljuristen erfolgen, auch angemessen.

Die Beklagte befindet sich seit dem 13.06.2009 mit der Zahlung der Aufwendungspauschale in Verzug, so dass der tenorierte Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB folgt.

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