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Hamburg: Stadt Hamburg

„Der Duft von Kaffee“ – irreführende Produktdarstellung in einem Werbespot

Urteil vom LG Hamburg

Entscheidungsdatum: 07.01.2010
Aktenzeichen: 327 O 585/09

Leitsätze

Ein Werbespot, der unrichtige Angaben über die Kosten, die eine herkömmliche Kaffeefiltermaschine verursacht, zu Werbezwecken nutzt, ist im Sinne des § 5 I Nr. 1 UWG irreführend und somit wettbewerbswidrig.

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 16.11.2009 wird bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragsstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung dahin in Anspruch, mit einem Werbespot in seiner konkreten Form für Kaffee-Frischbrüh- und Kaffee-Vollautomaten zu werben.

Die Antragstellerin stellt her und vertreibt Filterpapiereinsätze für die Filterkaffeezubereitung unter der Marke „M..." sowie auch als No-Name-Erzeugnisse. Sie ist Marktführerin mit einem Marktanteil nach Umsatz von 63,1%. Es handelt sich hierbei um den Marktanteil Filterpapier der Marke „M..." ohne Berücksichtigung des so genannten Harddiscounts (also Aldi, Lidl etc.). Unter Berücksichtigung des Harddiscounts kommt die Marke „M..." für Filterpapier auf einen Marktanteil von 50% für das Jahr 2008. Neben Filterpapiereinsätzen stellt die Antragstellerin auch her und vertreibt Kaffeemaschinen, in denen Filterpapiereinsätze zum Einsatz gelangen. Daneben stellt die Antragstellerin auch Kaffeevollautomaten her (vgl. Anlage Ast 3).

Die Antragsgegnerin vertreibt Frischbrüh- und Kaffeevollautomaten vor allen Dingen an gewerbliche Kunden. Die Antragsstellerin bietet ihre Produkte im Internet über die Internetseite „www k...-p... .de“ an (vgl. Anlage Ast 2 und Anlage Ast 6).

Auf der Internetseite „www k...-p... .de“ hielt die Antragsgegnerin einen Werbespot zum Ansehen bereit. Wegen des Inhalts wird Bezug genommen auf die CD in der Anlage Ast 1 und dem auf S.3 f. dieses Urteils aufgeführten Storyboard.

Die Antragsstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, mit dem nämlichen Werbespot für Kaffee-Frischbrüh- und Kaffee-Vollautomaten zu werben und zwar mit der Begründung, dass die angegriffene Werbung den Kaffeefilter bzw. Filterkaffeemaschinen in unlauterer Weise herabsetze und verunglimpfe. Zudem sei der Werbespot irreführend, da den angesprochenen Verkehrskreisen, der falsche Eindruck vermittelt werde, als wäre die Kaffeezubereitung mittels einer Filterkaffeemaschine mit einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand verbunden, so dass die zur Zubereitung erforderlichen Arbeitsschritte bevor auch nur eine Tasse Kaffee zubereitet worden sei, bereits Personalkosten in Höhe von 3,20 € auslösten.

Auf Grundlage dieses Vortrags hat die Kammer die einstweilige Verfügung vom 16.11.2009 erlassen, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde,

im Wettbewerb für Kaffee-Frischbrüh- und Kaffee-Vollautomaten mit einem Werbespot nach Maßgabe des nachfolgend eingeblendeten Storyboards zu werben:

Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Der Werbespot könne schon deswegen keine unlautere vergleichende Werbung darstellen, da in ihm kein unmittelbarer Vergleich konkreter Produkte sondern ein Systemvergleich zwischen der Zubereitung von Kaffee mittels einer Kaffeefiltermaschine und Kaffeevollautomaten vorgenommen werde und zudem lasse der Werbespot die Antragsstellerin noch nicht einmal mittelbar erkennen. Überdies sei die Werbung in Bezug auf Filtertüten nicht herabsetzend oder verunglimpfend, sondern stelle die Widrigkeiten bei der Zubereitung von Kaffee mit einer herkömmlichen Filterkaffeemaschine in humoristischer überspitzter Weise dar.

Der Werbespot sei auch nicht irreführend. Der Ablauf der Kaffeezubereitung mit einer Filterkaffeemaschine werde – wenn auch humoristisch überspitzt – so doch in der Sache zutreffend dargestellt. Die dem Spot darüber hinaus indirekt zu entnehmende Aussage, bei Benutzung eines Brühautomaten sei es einfacher, schneller und bequemer, zu einer Tasse frischen Kaffees zu kommen, sei ebenfalls sachlich zutreffend.

Es liege auf der Hand, dass es einfacher, schneller und bequemer sei, eine Tasse in einen Kaffeeautomaten zu stellen und auf Knopfdruck Kaffee zu erhalten, als in der dargestellten Weise zunächst den Kaffee brühen zu müssen. Der erstgenannte Vorgang dauere ca. 20 Sekunden, das Zubereiten von Kaffee mit einer Filtermaschine - je nach Geschicklichkeit bei der Zubereitung - jedoch ca. 10 Minuten.

Kaffeeautomaten blieben aber auch dann zeitlich im Vorteil, wenn man die zum Befallen und Reinigen des Brühautomaten erforderlichen Handlungen mit berücksichtige. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen vorgetragen, wie sie zu der Annahme gelangt, dass bei einem Instant-Kaffeeautomaten ein Gesamtzeitaufwand von 21 Sekunden je Tasse und bei einem Frischbrühautomaten ein Gesamtzeitaufwand von 45 Sekunden je Tasse entstehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.12.2009 Bezug genommen.

Demgegenüber dauere die Zubereitung von Kaffee in Filterkaffeemaschinen wesentlich länger. Zunächst müsse die richtige Menge Kaffeebohnen abgemessen, in eine Kaffeemühle eingefüllt und gemahlen werden, dies dauere für 12 Tassen ca. 2 Minuten, also ca. 10 Sekunden/Tasse. Dann müsse der Kaffeemaschine die gebrauchte Filtertüte entnommen, entsorgt und eine neue Filtertüte eingelegt werden, Wasser und der frisch gemahlene Kaffeepulver eingefüllt werden, und der Kaffee müsse „durchlaufen". Dies dauere insgesamt ca. 14 Minuten bei einer 12-Tassen-Maschine, also ca. 70 Sekunden/Tasse (der im Spot gezeigte Lohnkostenzähler berücksichtige lediglich 10 Minuten Arbeitszeit einer Sekretärin mit einem Bruttogehalt von EUR 2.500/Monat). Auch Filterkaffeemaschinen müssten regelmäßig gereinigt werden: Filterbehälter und Kaffeekanne müssten abgewaschen und abgetrocknet werden, dies dauere ca. 2 Minuten, also ca. 10 Sekunden/Tasse. Ferner sei - je nach Benutzungsintensität und Härtegrad des Wassers - im Durchschnitt einmal monatlich ein Entkalkungsprozess durchzuführen, indem man zunächst eine entsprechende Chemikalie durchlaufen lasse und danach zur Spülung zweimal Wasser. Dies dauere insgesamt ca. 30 Minuten, bei 40 Tassen Kaffeekonsum am Tag also ca. 2 Sekunden/Tasse. (Bei den Kaffeeautomaten der Antragsgegnerin entfalle die Entkalkung, da die Maschinen mit einem entsprechenden Filter ausgestattet seien). Insgesamt dauere die Zubereitung einer Tasse Filterkaffee im Durchschnitt also ungefähr 92 Sekunden und damit erheblich viel länger als die Zubereitung mit einem Frischbrüh- oder Instantautomaten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.11.2009 unter Zurückweisung des ihr zugrunde liegenden Antrags aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.11.2009 zu bestätigen,

deren Bestand sie verteidigt.

Sie trägt ergänzend vor, dass die Angaben zu den entstehenden Lohnkosten bei der Kaffeezubereitung nicht durch die humoristisch gefärbte Darstellung in ihrem Bedeutungsgehalt relativiert würden. Denn gerade der mitlaufende „Lohnkostenzähler“ verobjektiviere die Gesamtdarstellung und erhebe sie in den Rang einer klar erkennbaren Sachaussage. Auf einen rein zeitlichen Vergleich der verschiedenen Zubereitungsmethoden und die von der Antragsgegnerin behauptete Überlegenheit der Frischbrühautomaten und Instantautomaten gegenüber der herkömmlichen Filterkaffeemaschine in diesem Bereich komme es daher nicht an.

Selbst wenn man aber auf den zeitlichen Vergleich für die Zubereitung einer Tasse Kaffee abstellen würde, wäre der Werbespot irreführend, denn der zeitliche Unterschied zwischen den Zubereitungsmethoden sei weitaus geringer (vgl. Aufstellung in der Anlage Ast 8), als von der Antragsgegnerin behauptet, so dass dieser Unterschied, die im Spot vorgenommen Darstellung von „nutzlosen“ Lohnkosten für die Zubereitung von Filterkaffee nicht rechtfertige. Die zeitliche Berechnung der Antragsgegnerin sei überdies unter anderem schon deshalb fehlerhaft, da der Brühvorgang selbst zeitlich hinzugerechnet werde, obwohl der Mitarbeiter diese Zeit für andere Tätigkeiten nutzen könne.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die einstweilige Verfügung vom 16.11.2009 ist zu bestätigen, da der Verfügungsantrag auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren zulässig und begründet ist.

Der Antragsstellerin steht ein Unterlassungsanspruch dahin zu, dass es die Antragsgegnerin unterlässt, mit dem aus der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 16.11.2009 ersichtlichen Werbespot in seiner konkreten Form für Kaffee-Frischbrüh- und Kaffee-Vollautomaten zu werben (1.) . Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit liegt vor (2.) .

1. Der Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin gegen die Antragsgegnerin basiert auf §§ 8, 3, 5 Abs.1 Nr.1 UWG.

Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (a) . Die Werbung ist irreführend (b) . Angesichts des feststehenden Verletzungsfalls besteht Widerholungsgefahr (c) .

a) Es besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Antragsstellerin und der Antragsgegnerin. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide Parteien Kaffeemaschinen und Kaffeevollautomaten anbieten und vertreiben.

Bei dem angegriffenen Werbespot werden aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs die Kaffeevollautomaten der Antragsgegnerin, die diese auf ihrer Internetseite „wwwk...-p....de“ anbietet, beworben. Die insoweit maßgeblichen Verkehrskreise bestehen vorliegend vor allem aus Gewerbetreibenden, für die die Anschaffung eines Kaffeevollautomaten, wie sie die Antragsgegnerin anbietet, in Betracht kommt. Wie aus den Screenshots dieser Internetseite (Anlage Ast.1 und Ast. 6) ersichtlich, befand sich der Werbespot in unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit dem Produktangebot der Antragsgegnerin. So befand sich etwa auf dieser Internetseite links ein rot-violett unterlegtes Feld „Kaffeeautomaten" angeordnet, wobei darunter zwei Richtungspfeile nach oben bzw. unten zu finden waren. Auf diese Richtungspfeile konnte der Nutzer der Seite „klicken", damit durchlief er dann nacheinander das gesamte „Kaffeeautomaten"-Sortiment der Antragsgegnerin.

Auch der beanstandete Werbespot (Anlage Ast 1) stellt einen direkten Bezug zum Produktangebot der Antragsgegnerin her. So erscheint am Ende des Werbespots, nachdem zuvor die Zubereitung eines Kaffees mit einer herkömmlichen Filterkaffeemaschine bei laufendem Lohnkostenzähler dargestellt wurde und der Lohnkostenzähler schließlich bei 3,20 € stehen blieb, ein roter Bildschirmhintergrund mit dem Text: „Das geht auch günstiger“ und sodann in der nächsten Bildsequenz auf dem selben Bildschirmhintergrund: „wwwk...-p....de“. Hierdurch wird für die angesprochenen Verkehrskreise unmissverständlich deutlich, dass durch den Werbespot die Produkte der Antragsgegnerin beworben werden sollen.

Überdies setzt sich die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Werbespot auch in einen direkten Wettbewerb zu den Anbietern von Filterpapiereinsätzen zur Zubereitung von Filterkaffee. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wird eine Austauschbarkeit zwischen den Produkten in dem Sinne beworben, dass Filterpapiere und Filterkaffeemaschinen umständlicher und zeitaufwendiger in der Zubereitung seien. Durch die Benutzung der Kaffeeautomaten der Antragsgegnerin würden Filterpapiere und Filterkaffeemaschinen überflüssig, was ebenfalls das direkte Wettbewerbsverhältnis durch die konkrete Werbemaßnahme begründet (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1972, I ZR 60/70, MDR 1972, 396-397 - Statt Blumen ONKO-Kaffee, nach juris).

b) Der angegriffene Werbespot ist irreführend im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 UWG. Der Werbespot enthält eine konkrete bezifferte Angabe zu den bei der Zubereitung von Kaffee mit Hilfe einer herkömmlichen Kaffeefiltermaschine entstehenden Personalkosten, die unrichtig und irreführend ist.

Der Werbespot ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den falschen Eindruck zu erwecken, bereits die im Werbespot gezeigten Arbeitsschritte bei der Zubereitung eines Kaffees mit einer Filterkaffeemaschine lösten Personalkosten in Höhe von 3,20 € aus.

Insoweit wird in dem Werbespot im Zeitraffer gezeigt, wie eine Sekretärin zunächst einen gebrauchten Kaffeefilter aus einer Kaffeefiltermaschine entfernt, sodann entsorgt und einen neuen Kaffeefilter, den sie zuvor aus dem Küchenschrank entnommen hat, in die Kaffeemaschine einlegt. Dann nimmt sie eine Dose mit Kaffeepulver und bemerkt, dass der darin befindliche Kaffee nahezu aufgebraucht ist und versucht mit einem Kaffeemesslöffel an den verbleibenden Rest des Kaffees zu gelangen. Ob der Befüllvorgang der Kaffeemaschine schließlich noch erfolgreich beendet wird, wird in dem Werbespot nicht gezeigt. Während des gesamten Werbespots läuft ein Lohnkostenzähler gut sichtbar und lesbar am rechten unteren Rand des Bildes, wobei das Eurozeichen im goldgelben Farbton hervorgehoben ist. Durch ein Kassenklingel-Geräusch, das jeweils bei Erreichen eines vollen Euros erklingt, wird die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf den laufenden Lohnkostenzähler noch verstärkt.

Zudem steht bei jeder Bild-Sequenz im oberen Rand des Bildes in gut lesbarer Schrift die Frage: „und was macht ihre Sekretärin gerade?“, wodurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Aufmerksamkeit weiter darauf gelenkt wird, dass vorliegend der personelle Zeitaufwand bei der Zubereitung von Kaffee mittels einer herkömmlichen Kaffeefiltermaschine dargestellt wird. Zum Ende des Werbespots zeigt der Lohnkostenzähler einen Betrag von 3,20 € an. Zu diesem Zeitpunkt hat die Sekretärin in dem Werbespot lediglich die soeben aufgezeigten Arbeitsschritte durchgeführt. Der Endbetrag von 3,20 € des Lohnkostenzählers wird auch lange genug eingeblendet, dass zumindest ein erheblicher Anteil des angesprochenen Verkehrs diesen Betrag wahrnehmen wird. Dieser Endbetrag des Lohnkostenzählers bleibt nämlich zum Ende des Werbespots auch dann noch gut sichtbar im Bild stehen, als ein roter Bildschirmhintergrund mit der Aufschrift: „Das geht auch günstiger“ und sodann in einem nächsten Bild „wwwk...-p....de“ eingeblendet wird.

Die Antragsgegnerin kann sich angesichts dessen nicht mit Erfolg darauf berufen, der angesprochene Verkehr werde den Lohnkostenzähler und seine konkrete Aussage gar nicht oder nur am Rande wahrnehmen. Vielmehr ist – wie dargelegt - der gesamte Focus des Werbespots auf den Aspekt der Personalkosten gerichtet.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der angesprochene Verkehr die Zahlen des Lohnkostenzählers nicht „wörtlich“ nimmt, sondern angesichts des humoristischen Gesamtcharakters des Werbespots davon ausgehe, es handele sich hierbei um eine ebensolche überspitzte Übertreibung. Zwar ist erkennbar, dass die möglichen Schwierigkeiten und Widrigkeiten bei der Kaffeezubereitung mit einer Kaffeefiltermaschine in dem Werbespot in überzeichneter humoristischer Form durch die bekannte Komikerin M.B. als Sekretärin dargestellt werden sollen.

Indes wird das Augenmerk des angesprochenen Verkehrs zu zielgerichtet auf die konkreten Zahlen des Lohnkostenzählers gelenkt, als dass der Eindruck entstehen könnte, die Zahlen stellten eine ebensolche humoristische Übertreibung dar, die keinen Anspruch auf Richtigkeit für sich beansprucht und lediglich verdeutlichen soll, dass höhere Personalkosten bei der Kaffeezubereitung mit einer Filterkaffeemaschine als bei der Zubereitung mit einem Kaffeeautomaten der Antragsgegnerin anfallen. Die angegebenen Zahlen des Lohnkostenzählers sind insbesondere nicht derart überspitzt, dass es für den angesprochenen Verkehr erkennbar wird, dass die Zahlen nicht ernst gemeint seien. Vielmehr wird zumindest ein erheblicher Anteil des angesprochenen Verkehrs davon ausgehen und darauf vertrauen, dass die ausdrücklich aufgeführten Personalkosten auf einer realen nachvollziehbaren Berechnung beruhen.

Diese Sachaussage, bei den in dem Werbespot gezeigten Arbeitsschritten entstünden Personalkosten in Höhe von 3,20 €, ist aber selbst nach dem Vortrag der Antragsgegnerin unzutreffend. Diese hat ausgeführt, dass der im Werbespot gezeigte Lohnkostenzähler lediglich 10 Minuten Arbeitszeit einer Sekretärin mit einem Bruttogehalt von € 2.500 pro Monat berücksichtige. Die Zubereitung von Kaffee mit einer Filterkaffeemaschine dauere ca. 10 Minuten.

In dem angegriffenen Werbespot ist indes in der Zeit, in der bereits 3,20 € Personalkosten entstanden sein sollen, was nach dem Vortrag der Antragsgegnerin einem zeitlichen Aufwand von 10 Minuten widerspiegeln soll, die Kaffeezubereitung noch nicht beendet, sondern vielmehr erst die aufgezeigten Vorbereitungsschritte durch die Sekretärin vollbracht worden.

Schon aus diesem Grund stellt die Behauptung, bei dem im Werbespot gezeigten Arbeitsschritten entstünden Personalkosten in Höhe von 3,20 €, eine unwahre Tatsachenbehauptung dar.

Insofern kann es unentschieden bleiben, ob die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Zubereitungszeit von 10 Minuten für einen Kaffee in einer Filterkaffeemaschine und die gleichsam entstehenden Personalkosten in Höhe von 3,20 € realistisch sind.

Ebenfalls kann dahinstehen, ob eine Zubereitung von Kaffee mit den von der Antragsgegnerin angebotenen Kaffeevollautomaten tatsächlich schneller als die Zubereitung in einer Kaffeefiltermaschine ist und daher niedrigere Personalkosten auslöst.

Die dargestellte Irreführung ist auch von geschäftlicher Relevanz, da die Zubereitungsdauer und die damit korrespondierenden Personalkosten für die angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Gewerbetreibenden, einen wesentlichen Gesichtspunkt ausmachen, der geeignet ist, den Entschluss, welche Zubereitungsmethode in seinem Betrieb genutzt werden soll, nicht unerheblich zu beeinflussen.

Ob der Werbespot neben dieser Irreführung auch eine unlautere Herabsetzung der Antragsstellerin in ihrer Funktion als Herstellerin und Vertreiberin von Kaffeefiltern bzw. Kaffeefiltermaschinen beinhaltet, oder ob er sich vielmehr im Bereich einer wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenden humoristisch überspitzten Darstellungsform bewegt, kann nach allem offen bleiben.

c) Im Hinblick auf den feststehenden konkreten Verletzungsfall besteht Wiederholungsgefahr im Hinblick auf kerngleiche Verstöße.

Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (stRspr; BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH GRUR 1997, 929, 930 – Herstellergarantie; BGH GRUR 2001, 453, 455 – TCM-Zentrum; BGH GRUR 2002, 717, 719 – Vertretung der Anwalts-GmbH). Ein Widerlegung dieser Vermutung durch den Verletzten gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 1984, 214, 216 – Copy-Charge; BGH GRUR 1984, 593, 595 – adidas-Sportartikel; BGH GRUR 1985, 155, 156 – Vertragsstrafe bis zu . . . I; Teplitzky GRUR 1983, 609 ff.).

Die Antragsgegnerin hat die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr erforderliche Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben.

2. Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit liegt vor Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs.2 UWG hat die Antragsgegnerin nicht widerlegt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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