Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Nordrhein-Westfalen: Köln

„Der Spezialist“ – irreführende Bezeichnung im Briefkopf

Urteil vom LG Köln

Entscheidungsdatum: 26.11.2009
Aktenzeichen: 31 O 329/09

Leitsätze

Ein Briefkopf der einen Steuerberater „Spezialist für Insolvenzrecht“ und „Spezialist für Sozialrecht“ nennt, ist im Sinne der §§ 3, 5 I Nr. 3, 8 I UWG irreführend, da der angesprochene Verkehrskreis in ihm einen sog. Fachanwalt mit entsprechender Qualifikation sehen könnte.

Tenor

Der Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es zu unterlassen, mit den Bezeichnungen

„Spezialist für Insolvenzrecht (TS)“ und

„Spezialist für Sozialrecht (TS)“

zu werben, wie nachstehend wiedergeben:

(Es folgt eine Darstellung)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor 30.000,00 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsanwältin in Köln und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Der Beklagte ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand. Er betreibt Büros in N , L und F. Er verwendete jedenfalls im März 2009 den im Tenor eingeblendeten Briefkopf, in dem er u.a. folgende Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche aufführte:

Prüfer für Qualitätskontrolle (§ 57a WPO) / Mediator

Testamentsvollstreckung

Fachbeistand für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachbeistand für Strafrecht

Spezialist für Insolvenzrecht (TS)

Spezialist für Sozialrecht (TS)

Rechtsbeistand für Arbeitsrecht (TS)

Rechtsbeistand für Versicherungsrecht (TS)

Rechtsbeistand für Medizinrecht (TS)

Rechtsbeistand für Erbrecht (TS)

Die Klägerin hält die Bezeichnung als Spezialist für Insolvenzrecht und Sozialrecht für unzulässig und irreführend.

Sie beantragt,

- sinngemäß wie erkannt -.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass er über die entsprechenden Qualifikationen verfüge und verweist auf seine zahlreichen Fortbildungen.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.10.2009 hat der Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ergibt sich bereits aus § 39 ZPO, weil der Beklagte zur Sache mündlich verhandelt hat, ohne die Zuständigkeit zu rügen.

§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG. Die Verwendung der Bezeichnungen "Spezialist für Insolvenzrecht" und "Spezialist für Sozialrecht" ist irreführend. Es handelt sich um eine Angabe, die geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualifikation des Beklagten zu täuschen.
Der Beklagte hat insoweit bis zur mündlichen Verhandlung nur zu seinen theoretischen Kenntnissen vorgetragen, von denen sich indes nur wenige auf die streitgegenständlichen Gebiete beziehen. Von den 74 Qualifikationsnachweisen seit 1998 betreffen nur drei das Insolvenz- und zwei das Sozialrecht, wobei darunter jeweils auch die Mitgliedschaft in der entsprechenden Arbeitsgemeinschaft des deutschen Anwaltsvereins ist.

§ 43c Abs. 1 S. 3 BRAO, wonach eine Fachanwaltsbezeichnung nur für maximal drei Gebiete geführt werden darf. Wer, wie der Beklagte, besondere Qualifikationen in einer Vielzahl von Bereichen für sich in Anspruch nimmt, ist Generalist, nicht Spezialist.
Jedenfalls angesichts dessen gibt auch der weitere Vortrag des Beklagten zu seinen theoretischen und praktischen Qualifikationen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.10.2009 keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beklagte seinen Briefkopf geändert hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 €

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei