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„Memory!“ – virtuelles Kartenspiel & die markenrechtliche Realität

Beschluss vom LG Braunschweig

Entscheidungsdatum: 02.12.2009
Aktenzeichen: 22 O 1079/09

Leitsätze

Wird die markenrechtlich geschützte Bezeichnung „Memory“ im geschäftlichen Verkehr für ein virtuelles Kartenspiel genutzt, hat der Markenrechtsinhaber im Sinne von § 14 II MarkenG dagegen einen Anspruch auf Unterlassung.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.585,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 12.590,70 Euro

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten.

Die Klägerin bot auf ihrer Internetseite ein virtuelles Kartenlegespiel mit der Bezeichnung "Memory" an. Hierin erkannte die ... eine Verletzung ihres Rechts an der Marke 399 33 598 und übersandte der Klägerin eine Abmahnung.

In diesem Zusammenhang ließ sich die Klägerin – insoweit stets vertreten durch ihren Geschäftsführer ... – ab dem 04.05.2007 von dem Beklagten rechtsanwaltlich beraten. Der Beklagte übersandte dann den Rechtsanwälten der ... eine vom Geschäftsführer ... der Klägerin unterzeichnete Unterlassungserklärung, nach der im Falle einer zukünftigen Verwendung der Bezeichnung "Memory" für das Kartenlegespiel der Klägerin eine "ggf. vom Gericht zu überprüfende, angemessene Vertragsstrafe bis zu ... EUR an die ... zu zahlen" sei. Eine Schadensersatzbestimmung enthielt die Erklärung nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Unterlassungserklärung vom 04.05.2007 (Anlage K 1) verwiesen.

Die Rechtsanwälte der ... wiesen diese Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 22.05.2007 als unzureichend zurück, da sie kein angemessenes Vertragsstrafeversprechen enthalte. Zugleich setzten die Rechtsanwälte der ... der Klägerin eine Frist zum 25.05.2007 für die Abgabe einer geeigneten strafbewehrten Unterlassungserklärung und übermittelten hierfür einen Vorschlag. Danach sollte sich die Klägerin verpflichten, für jeden Fall einer Verwendung der Bezeichnung "Memory" für ihr virtuelles Kartenlegespiel eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 Euro zuzüglich Schadensersatz an die ... zu zahlen die dieser entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.540,40 Euro zu erstatten.

Der Beklagte brachte das Schreiben der ... noch am 22.05.2007 zu der Klägerin. Die von der ... verlangte Unterlassungserklärung wurde von der Klägerin jedoch nicht abgegeben, auch nicht nach Maßgabe des sog. Hamburger Brauch, nach dem die Festsetzung einer angemessenen Vertragsstrafe für künftige Rechtsverletzungen – gerichtlich überprüfbar – dem Rechtsinhaber überantwortet wird.

Der Beklagte versuchte am 30.05.2007, von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin eine Deckungszusage zu erhalten für den Fall, dass die ... eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin zu erwirken sucht.

In der Folge erwirkte die ... beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung vom 04.06.2007 gegen die Klägerin, in der die von der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung für unzureichend erklärt, der Klägerin die Bezeichnung ihres Spieles als "Memory" untersagt und die Klägerin zur Erstattung der Kosten des Rechtsstreites verpflichtet wurde. Hierdurch entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 7.955,50 Euro. Diese setzten sich zusammen aus 1.734,00 Euro Gerichtskosten, 4.141,00 Euro Rechtsanwaltskosten der ... und 2.080,50 Euro eigenen Rechtsanwaltskosten der Klägerin. In der einstweiligen Verfügung ist die Kanzlei des Beklagten als Prozessbevollmächtigte der Klägerin benannt worden. Die einstweilige Verfügung ist dem Beklagten auch über die Bevollmächtigten der ... zugestellt worden.

Am 03.07.2007 übermittelte die ... der Klägerin zur endgültigen Streitbeilegung ein Abschlussschreiben und verlangte zugleich von der Klägerin die Erstattung der ihr hierfür entstandenen Rechtsvertreterkosten in Höhe von 3.190,00 Euro. Die Klägerin und die ... schlossen dann am 13.07.2007 einen Vergleich zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche der ... für die Verletzung ihrer Markenrechte, durch den weitere Anwaltskosten entstanden.

Die Klägerin hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 02.02.2009 unter Fristsetzung zum 20.02.2009 zur Zahlung von 12.590,70 Euro auf.

Die Klägerin behauptet,

sie habe den Beklagten von Anfang an nur damit beauftragt, die Auseinandersetzung mit der ... so kostengünstig wie möglich zu beenden. Hierbei sei sie zu einer Anerkennung der Unterlassungsverpflichtung und zur Kostenübernahme bereit gewesen, soweit dies unvermeidbar war.

Der Beklagte habe ihr geraten, lediglich eine Unterlassungserklärung mit Minimalinhalt abzugeben, um der ... keinen "Freibrief" für künftige Forderungen zu erteilen. Er habe sie hierbei nicht darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Vorgehen das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens und somit erhöhter Kosten beinhaltet. Auf Grundlage dieses Rechtsrates sei die Unterlassungserklärung vom 04.05.2007 abgegeben worden.

Weiter habe der Beklagte die Klägerin auch nach Eingang des Schreibens der vom 22.05.2007 nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der darin angeregten strafbewehrten Unterlassungserklärung um ein günstiges Angebot handle, das zur Vermeidung weiterer, konkret drohender Kosten angenommen werden sollte. Auch habe der Beklagte es unterlassen, der Klägerin alternativ hierzu anzuraten, eine Unterlassungserklärung nach Maßgabe des Hamburger Brauchs abzugeben. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung habe der Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass durch ein Abschlussschreiben das Unterlassungsbegehren der ... befriedet werden könnte; hierfür seien erneut Kosten der gegnerischen Anwälte in Höhe von 3.190,00 Euro angefallen.

Der Höhe nach beziffert die Klägerin ihre Ansprüche in der Höhe der Differenz bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach dem Schreiben der Rechtsanwälte ... vom 22.05.2009 – mit reduziertem Gegenstandswert und ohne Vertragsstrafe – und den tatsächlich entstandenen Kosten (Seite 7 der Klageschrift).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.590,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet,

die Klägerin habe durch ihren Geschäftsführer ... von Anfang an jede Zahlung an die ... im Zusammenhang mit der Verletzung deren Markenrechte abgelehnt habe.

Er habe die Klägerin am 04.05.2007 darüber aufgeklärt, dass die von der ... geforderte Unterlassungserklärung in solchen Fällen üblich sei und eine bloße schriftsätzliche Erklärung nicht ausreiche. Entsprechend habe er der Klägerin auch angeraten, die von der Gegenseite vorgeschlagene Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die Klägerin habe sich jedoch geweigert, aus Angst hierdurch einen "Freibrief" zu erteilen. Aus diesem Grund sei nur eine Unterlassungserklärung mit Minimalinhalt abgegeben worden.

Im Zusammenhang mit dem zweiten Schreiben der Gegenseite habe er den Geschäftsführer ... der Klägerin am 22.05.2007 angerufen und umfassend darüber aufgeklärt, dass es sich um ein günstiges Angebot handle, das unbedingt angenommen werden solle, da andernfalls erhebliche Mehrkosten entstünden. Er habe mitgeteilt, dass die Rechtslage eindeutig und in der Sache nichts mehr zu gewinnen sei. Der Geschäftsführer ... habe sich mit dem anderen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ..., über das weitere Vorgehen verständigen wollen und habe zugesagt, sich anschließend wieder bei dem Beklagten zu melden. Dies habe er aber nicht getan.

Am 29.05.2007 habe der Beklagte abermals den Geschäftsführer ... der Klägerin angerufen, nachdem er zuvor einen Anruf des gegnerischen Rechtsanwaltes erhalten habe. Er habe hierbei darauf hingewiesen, dass nunmehr ein gerichtliches Verfahren drohe und damit beträchtliche Mehrkosten verbunden seien. Von der Klägerin habe sich aber niemand mehr gemeldet.

Nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung habe er nochmals mit Herrn gesprochen, der sich aber nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Eine Originalvollmacht gem. § 174 BGB für eine Abschlusserklärung habe er nicht gehabt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Kammer ergibt sich aus § 140 Abs. 1 MarkenG. , da es sich um eine markenrechtliche Streitigkeiten handelt. Der Begriff der markenrechtlichen Streitigkeit ist in einem weiten Sinne zu verstehen und erfasst auch Streitigkeiten, in denen Vorschriften des Markenrechts inzident zu prüfen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen rechtsanwaltlichen Beratungsfehler in einem kennzeichenrechtlichen Streitverfahren gestritten wird und es hierbei einer Auslegung von markenrechtlichen Bestimmungen bedarf.

In der Sache hat die Klage nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Beratung gegen den Beklagten nur in Höhe von 1.585,00 Euro zu, da der Beklagte die Klägerin nicht hinreichend auf die Notwendigkeit eines Abschlussschreibens hingewiesen hat. Eine weitergehende Pflichtverletzung hat die Klägerin dagegen nicht beweisen können.

Im Einzelnen:

1.)

Hinsichtlich der durch Erlass der einstweiligen Verfügung sowie der durch den pauschalen Schadensersatz entstanden Kosten ist die Klage unbegründet, da die Klägerin eine kausale Beratungsverletzung des Beklagten nicht bewiesen hat.

Ein Rechtsanwalt ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen des ihm erteilten Anwaltsauftrages verpflichtet, den Auftraggeber allgemein und möglichst erschöpfend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für ihn, soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind, vermieden werden (BGH NJW 1993, 1779, 1780; BGH NJW 1992, 1159, 1160; BGH NJW 1991, 2079, 2080).

Für die Verletzung dieser Beratungspflichten trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Beweislast. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen einer Anwaltshaftung eine Beweislastumkehr grundsätzlich nicht angebracht ist, selbst wenn der Klägerseite hierdurch der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (BGH NJW 1985, 264, 265; NJW 1988, 200, 203). Der Umstand allein, dass letztlich eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, lässt nicht vermuten, dass dies auf einer Falschberatung durch den Beklagten beruhte. Es gibt nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine Vermutungsregel, nach der sich Mandanten stets nach dem Rat ihres Rechtsanwaltes richten. Nur wenn – anders als hier – bereits feststeht, dass eine Falschberatung stattgefunden hat und hierdurch ein Schaden entstanden ist, lässt sich vermuten, dass dieser Schaden bei einer korrekten Beratung nicht entstanden wäre (BGH NJW 92, 240; BGH NJW 98, 749). Diese Vermutungsregel beschränkt sich auf die haftungsausfüllende Kausalität einer Pflichtverletzung für einen Schaden und hilft der Klägerin nicht für den Beweis der negativen Tatsache einer fehlenden hinreichenden Beratung. Im Hinblick auf den Beweis einer anwaltlichen Pflichtverletzung trägt die Rechtsprechung den Interessen einer beweisbelasteten Partei nur durch eine gestufte Darlegungslast Rechnung. Danach darf der Anwalt sich nicht darauf beschränken, pauschal ein pflichtwidriges Unterlassen zu bestreiten oder eine gebotene Handlung zu behaupten. Er hat vielmehr die Einzelheiten seiner Tätigkeit, insbesondere Umstände, Art und Inhalt seiner Tätigkeit, den Verlauf durchgeführter Erörterungen nebst den Reaktionen des Mandanten und/oder des Verhandlungsgegners auf die von ihm dargelegte Rechtslage und ihre Konsequenzen konkret darzulegen (OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2008, 28 U 94/07; BGH NJW 2007, 2485, 2486).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beklagten gerecht, der sich auf die maßgeblichen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Beratungsverhältnis bezieht und der zum Inhalt hat, dass der Beklagte die Klägerin vor den mit einer unzureichenden Unterlassungserklärung verbundenen Kostenrisiken eingehend gewarnt habe. Denn es genügt, wenn der Berater im Prozess die wesentlichen Punkte der Erörterungen in einer Weise darstellt, die erkennen lässt, dass er den ihm obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten gerecht geworden ist (BGH NJW 1996, 2571). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, seine Ausführungen durch eine Dokumentation zu belegen, besteht nicht. Es würde die Arbeit eines Rechtsanwaltes vor dem Hintergrund der Vielzahl der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben unzumutbar erschweren und widerspräche häufig auch dem aus der Beauftragung entstandenen Vertrauensverhältnis zum Mandanten, würde einen Anwalt eine selbstständige Dokumentationspflicht treffen. Deshalb besteht nach ständiger Rechtsprechung für Rechtsanwälte im Gegensatz z. B. zu Ärzten keine selbständige Dokumentationspflicht, deren Verletzung eine Beweislastumkehr oder eine Verpflichtung zum Schadensersatz zur Folge haben könnte (OLG Hamm, Urteil vom 04.03.2008, 28 U 94/07; BGH in NJW 2006, 1429, 1430; NJW 1992, 1695, 1696).

Auch im Rahmen der Anhörung ist es der Klägerin nicht gelungen, einen Beratungsfehler des Beklagten zu beweisen bzw. Grundlage für eine Parteivernehmung von Amts wegen gem. § 448 ZPO zu legen. Der Geschäftsführer der Klägerin ... hat im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2009 einen unsicheren Eindruck gemacht. Er hat sich an Details, die darauf hindeuten könnten, dass der Beklagte nicht zur Unterzeichnung der umfassenden Unterlassungserklärung geraten hat, erst auf Nachfrage der Klägervertreterin erinnern können. Ferner hat er eingeräumt, dass er selbst die umfassende Unterlassungserklärung für gefährlich gehalten habe und ihm nicht eingeleuchtet habe, aus welchem Grund die ... Schadensersatz verlangen konnte. Im Gegensatz hierzu hat der Beklagte bei seiner Anhörung ruhig und klar wiederholt, dass er die eingeschränkte Unterlassungserklärung nur unter Hinweis auf die hiermit verbundenen Risiken verfasst habe. Der Umstand, dass der Beklagte eingeräumt hat, dass ihm einzelne Punkte in der gegnerischen Unterlassungserklärung gefährlich vorgekommen seien, lässt das Gericht nicht mit Wahrscheinlichkeit annehmen, dass er von ihrer Unterzeichnung abgeraten habe.

Zudem wäre eine Falschberatung am 04.05.2007 hinsichtlich der unzureichenden Unterlassungserklärung für den von der Klägerin beanspruchten Schadensersatz gar nicht kausal geworden: Die Klägerin beziffert ihren Schadensersatz als Differenz der tatsächlich entstandenen Kosten zu den Kosten, die nach Maßgabe des zweiten Schreibens der Rechtsanwälte ... vom 22.05.2007 – reduzierter Streitwert, Verzicht auf Schadensersatz – entstanden wäre. Für eine erneute Falschberatung nach dem Schreiben vom 22.05.2007 ist die Klägerin aber wiederum beweisfällig geblieben.

Der Beklagte hat seine Erinnerung an die Geschehnisse – insbesondere zu dem Fax der Rechtsanwälte ..., das er persönlich zur Klägerin gebracht und dem Geschäftsführer ... der Klägerin nachdrücklich die Unterzeichnung der vorgeschlagenen Erklärung empfohlen hat – präzise und konkret wiedergegeben. Dabei konnte er auch auf seinen Vermerk vom 22.05.2007 (Anlage B 4) verweisen, nach dem er den Geschäftsführer Klägerin ... telefonisch ausdrücklich auf die Gefahr einer einstweiligen Verfügung und das Kostenrisiko aufmerksam gemacht habe und dieser ihn nach Rücksprache mit dem anderen Geschäftsführer der Klägerin habe zurückrufen wollen. Dieser Vermerk spricht eindrucksvoll dafür, dass der Beklagte jedenfalls jetzt den Ernst der Lage erkannt hat und sich für den Fall absichern wollte, dass die Klägerin seinem Rat zum Handeln nicht folgen wollte.

Dagegen hatte der Geschäftsführer ... der Klägerin im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2009 sichtbar Schwierigkeiten, seine Wahrnehmung der Geschehnisse wiederzugeben. Auf die Frage des Gerichts, ob der Vermerk des Beklagten vom 22.05.2007 inhaltlich zutreffe, schien er sich bei seiner verneinenden Antwort selbst nicht recht sicher zu sein. Auch musste der Geschäftsführer ... einräumen, gemeinsam mit dem Beklagten das Schreiben der Rechtsanwälte ... vom 22.05.2007, in dem die Rechtslage gerade im Hinblick auf die unzureichende Unterlassungserklärung eindeutig erklärt worden war, eingesehen zu haben. Das Schreiben, in dem auch eine Frist bis zum 25.05.2007 bestimmt wird, befindet sich auch bei den Unterlagen der Klägerin (Anl K 2).

Im Hinblick auf den Abschluss eines Vergleichsvertrages zwischen der Klägerin und der ... hat die Klägerin bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, inwiefern der Beklagte in diesem Zusammenhang eine Pflicht verletzt haben könnte, die zu einer Ersatzpflicht für die im Rahmen des Vergleichsabschlusses entstandenen Vertreterkosten führen könnte.

2.)

Dagegen besteht ein Anspruch aus Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten gemäß §§ 280, 675 BGB in Höhe von 1.585,00 Euro im Hinblick auf das unterlassene Abschlussschreiben. Die anwaltlichen Beratungspflichten machen es auch erforderlich, nach einem verlorenen einstweiligen Verfügungsverfahren dem Mandanten die Abgabe einer Abschlusserklärung zu empfehlen, wenn die Gefahr besteht, dass die Gegenseite durch Versendung eines Abschlussschreibens einen erstattungsfähigen Anspruch gegen die Mandanten erlangt, dessen Höhe erheblich über den Kosten für ein selbstständig angefertigtes Abschlussschreiben liegt.

Soweit der Beklagte dazu vorträgt, er habe auch nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung mit Herrn ... gesprochen, dieser habe sich aber nicht mehr gemeldet, ist der Beklagte seinen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen. Der Beklagte hat insoweit nicht vorgetragen, in welcher Weise er den Geschäftsführer ... nunmehr im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Abschlussschreibens informiert und aufgeklärt hat. Es hätte insoweit auch die Verpflichtung bestanden, die gesetzlichen Vertreter der Klägerin in einem Schreiben auf die Gefahr eines drohenden Hauptsacheverfahrens oder eines Abschlussschreibens der Gegenseite hinzuweisen.

Durch die Versendung des Abschlussschreibens hat die ... einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen die Klägerin auf Erstattung ihrer Rechtsvertreterkosten erlangt, da der Klägerin ein kostenintensives und zugleich aussichtsloses Hauptsacheverfahren drohte und durch die Abschlusserklärung abgewendet werden konnte. Es besteht auch nach Ansicht der Kammer kein Zweifel daran, dass die Klägerin auch in der Hauptsache unterlegen hätte. Die ... hatte gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG Anspruch gegen die Klägerin auf Unterlassung der Benutzung ihrer Marke "Memory" im geschäftlichen Verkehr. Dies wird im Übrigen auch von dem Beklagten nicht bezweifelt. Die Übermittlung eines Abschlussschreibens stand im Interesse der Klägerin, da durch die Abgabe einer Abschlusserklärung das Rechtsschutzbedürfnis der Gegenseite im Hinblick auf einen kostenintensiven Hauptsacheprozess entfiel.

Dieser Erstattungsanspruch der ... gegen die Klägerin liegt auch über den Kosten, die mit der Anfertigung eines Abschlussschreibens durch den Beklagten angefallen wären. Während die Vertreter der ... wegen Mitwirkung eines Patentanwalts gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG doppelt (3.170,00 Euro) für die Übermittlung eines Abschlussschreibens abrechnen konnte, hätte der Beklagte die Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG für das Verfassen einer solchen Erklärung nur einfach (1.585,00 Euro) abrechnen dürfen.

Seinen Beratungsfehler hat der Beklagte auch zu vertreten. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde in dem Beratungsfehler kein Sorgfaltsverstoß gesehen werden könnte. Insbesondere musste es dem Beklagten zumindest infolge des vorangegangenen Verfahrens bekannt sein, dass die Vertreter der ... mit einem doppelten Gebührensatz abrechnen dürfen.

Aus dem Beratungsfehler ist der Klägerin ein kausaler und zurechenbarer Schaden in Höhe von 1.585,00 Euro entstanden. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen den der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von 3.190,00 Euro und der ersparten Aufwendungen für ein Abschlussschreiben durch den Beklagten in Höhe von 1.585,00 Euro. Dieser Schaden ist der Schlechtberatung auch zurechenbar. Insbesondere ist insoweit davon auszugehen, dass die Klägerin sich nicht gesträubt hätte, wenn ihr der Beklagte ein Abschlussschreiben angeraten hätte. Hat eine Falschberatung stattgefunden und ist hierdurch ein Schaden entstanden ist, dann gilt die Vermutung, dass dieser Schaden bei einer korrekten Beratung nicht entstanden wäre (BGH NJW 92, 240; BGH NJW 98, 749). Diese Vermutung ist vorliegend nicht durch den Beklagten widerlegt worden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erhöhten Kosten auch dann entstanden wären, wenn er zu einer Abschlusserklärung geraten hätte.

Auf diese Hauptforderung in Höhe von 1.585,00 Euro schuldet der Beklagte der Klägerin gemäß §§ 288, 286 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2009. Er ist mit Schreiben vom 02.02.2009 unter Fristsetzung zum 20.02.2009 zur Zahlung des Betrages aufgefordert worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO.

Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO nach den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanträgen zu bemessen.

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