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Nordrhein-Westfalen: Köln

„Brezel-B“ – Markenrechte schmücken Mode-Accessoires

Urteil vom LG Köln

Entscheidungsdatum: 16.12.2009
Aktenzeichen: 84 O 163/09

Leitsätze

1. Wird ein Kennzeichen, welches durch die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt ist, durch Dritte widerrechtlich benutzt, so ist dies ein Verstoß im Sinne von §§ 4, 14 I, II Nr. 2 MarkenG.
2. Ein Verstoß liegt vor allem dann vor, wenn eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 II Nr. 2 MarkenG festgestellt werden kann.
3. Die Verwechslungsgefahr ist dann gegeben, wenn „eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen“ vorliegt.

Tenor

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.09.2008 (31 O 549/08) wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin, das im Jahre 1932 gegründete Unternehmen "F", ist Herstellerin von im oberen Preissegment angebotener sportlicher Damen- und Herrenbekleidung. Sie vertreibt darüber hinaus unter anderem auch Parfüms, Brillen, Schuhe und Lederwaren. Die Klägerin ist Inhaberin einer Vielzahl von Marken, die ein "B" und ein "B im Kreis" aufweisen, insbesondere der am 22.12.2005 eingetragenen Marke Nr. ..., die Schutz u.a. auch für Bekleidungsstücke und Taschen genießt. Dieses als Wort-/Bildmarke eingetragene Zeichen zeigt ein für das Unternehmen charakteristisches "B". Dieses weicht geringfügig von der üblichen Schreibweise eines "B" dadurch ab, dass der Mittelsteg zwischen beiden Kreisen nicht waagerecht, sondern schräg nach links unten verläuft und der untere Halbkreis etwa mittig auf den unteren Teils des oberen Kreisbogens stößt. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung dieses in den Verkehrskreisen auch als "Brezel-B" bezeichneten "B", wird auf die nachstehende Abbildung verwiesen:

(Es folgt eine Darstellung)

Die Antragsgegnerin ist ein bekanntes französisches Bekleidungsunternehmen mit ca. 25 größeren Boutiquen in allen größeren Städten Frankreichs und Belgiens. Der Firmenname geht zurück auf den Gründer des Unternehmens, den Modedesigner Serge L. Seit Beginn ihrer Tätigkeit in der früheren 80er Jahren vertreibt die Antragsgegnerin vor allem Schuhe und Bekleidung. Später wurde das Warensortiment unter anderem auf Taschen und Modeaccessoires ausgeweitet. Bekanntestes Produkt der Antragsgegnerin ist der von Serge L selbst kreierte, leichte Baumwoll-Canvasschuh mit Gummisohle "La Tennis L", der in Frankreich in den vergangenen 25 Jahren zum Kultschuh aufgestiegen ist. Zur Kennzeichnung ihrer Produkte verwendet die Antragsgegnerin seit jeher das Firmenschlagwort "L", das sie teilweise mit dem Anfangsbuchstaben "B" kombiniert. Wegen der Gestaltung der Bekleidungsstücke und Taschen nimmt die Kammer auf die Abbildungen in der nachstehend eingeblendeten einstweiligen Verfügung Bezug.

Die Antragstellerin, die in der Verwendung des "B" auf den Bekleidungsstücken und Taschen der Antragsgegnerin insbesondere eine Verletzung ihrer Markenrechte sieht, hat daraufhin die nachstehend wiedergegebene einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln erwirkt:

31 O 549/08

Landgericht Köln

BESCHLUSS

(einstweilige Verfügung)

In Sachen

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Abbildungen der Produkte der Antragsgegnerin, Rechnungsunterlagen, Internetausdrucken sowie weiteren Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung , folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

sich im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken eines "B" gemäß nachstehenden Abbildungen zu bedienen, insbesondere Bekleidungsstücke mit diesen Kennzeichen anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, einzuführen und/oder auszuführen:

(Es folgt eine Darstellung)

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 200.000,- € auferlegt.

Gründe:

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Kennzeichnung der streitgegenständlichen Produkte mit einem "B" in den konkreten Formen ihre Markenrechte verletzt.

Köln, den 23.09.2008

Landgericht, 31. Zivilkammer

Nach Widerspruch und antragsgemäßer Verweisung an die erkennende Kammer beantragt die Antragstellerin,

wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer vom 23.09.2008 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Zur Dringlichkeit behauptet sie, dass die Antragstellerin bereits vor dem 15.07.2008 Kenntnis von den vermeintlich rechtsverletzend gekennzeichneten Produkten erhalten habe.

In der Sache erhebt die Antragsgegnerin die Einrede der Nichtbenutzung der Marken der Antragstellerin. Darüber hinaus hält die Antragsgegnerin die sich gegenüber stehenden Kennzeichnungen nicht für verwechslungsfähig. Die Marken "B" und "B im Kreis" der Antragstellerin verfügten allenfalls über geringe Kennzeichnungskraft. Eine Verwechslungsgefahr sei insbesondere deshalb ausgeschlossen, da sie, die Antragsgegnerin, das "B" nicht in Alleinstellung, sondern in Kombination mit dem Namen "L" benutze. Dieses Kombinationszeichen werde durch den Bestandteil "B" nicht geprägt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Im eigentlich anberaumten Kammertermin haben sich beide Parteien mit einer Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 349 Abs. 3 ZPO einverstanden erklärt.

Gründe

Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer vom 23.09.2008 war zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch nach dem weiteren Vortrag der Parteien als gerechtfertigt erweist.

Im Einzelnen:

I. Das Landgericht Köln ist international nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sowie örtlich nach § 32 ZPO zumindest unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr zuständig.

Die Antragsgegnerin ist ein bekanntes französisches Unternehmen, das ihre Produkte auch in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Sie selbst hat eingeräumt, ihre Waren an wenige ausgesuchte Abnehmer in Deutschland zu liefern. Namentlich genannt hat die Antragsgegnerin die Fa. G & Partner in Berlin. Dass diese Abnehmer die Produkte der Antragsgegnerin ihrerseits bundesweit vertreiben und dieses mit Wissen und Wollen der Antragsgegnerin geschieht, liegt auf der Hand. Auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 23.11.2009 hat sie vorgetragen, kein einziges der von der Antragstellerin aufgeführten Unternehmen bzw. Online Shops "direkt" beliefert zu haben. Eine Belieferung über Zwischenhändler ist aber völlig ausreichend. Insoweit schweigt sich die Antragsgegnerin aus.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung als Anlagen K 24 - K 25 Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Antragsgegnerin dabei ist, nunmehr auch den deutschen Markt zu "erobern". Warum Köln als Großstadt hiervon ausgenommen sein soll, erschließt sich der Kammer nicht.

II. Ein Verfügungsgrund ist gegeben.

Mit Schriftsatz vom 17.09.2008 hat die Antragstellerin im Einzelnen zu den Umständen ihrer Kenntniserlangung vorgetragen und dies glaubhaft gemacht. Zu Recht führt die Antragstellerin aus, dass allein die Kenntniserlangung davon, dass die Produkte der Antragsgegnerin von Händlern in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden, nicht ausreicht, um die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr konnte und musste die Antragstellerin zunächst klären, ob die Antragsgegnerin für den Vertrieb in der Bundesrepublik auch verantwortlich zeichnet.

III. Die Nutzung des Kennzeichens "B" durch die Antragsgegnerin verletzt jedenfalls die Rechte der Antragstellerin an der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer ... eingetragenen Wort-/Bildmarke "B", §§ 4, 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

1) Die Einrede der Nichtbenutzung der Marke greift nicht durch.

Die o.g. Marke befindet sich noch in der Benutzungsschonfrist, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. Warum bei einer "Wiederholungsmarke" - dies einmal unterstellt - die Berufung auf die Benutzungsschonfrist rechtsmissbräuchlich sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Der Antragstellerin wäre es unbenommen, eine verfallene oder gar bereits wegen Verfalls gelöschte Marke erneut anzumelden.

Im übrigen ist die Benutzung des "Brezel-B" ohne Kreis bei Reißverschlüssen als Anhänger gerichtsbekannt (vgl. Anlage K 22 sowie OLG Köln, Urteil vom 28.10.2005 - 6 U 75/05 - Buchstabe als Reißverschlussanhänger).

2) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Marken durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 721 Rn. 18 - idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2007, 780 - Pralinenform; BGH GRUR 2003, 1040 ff. - Kinder, aus Juris Rn. 28).

Bei alledem ist nicht auf den Standpunkt eines "flüchtigen", dem angesprochenen Verkehr zugehörigen Adressaten der Zeichen abzustellen, sondern auf denjenigen eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betroffenen Art von Waren oder Dienstleistungen. Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Marken vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es dabei allerdings nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (vgl. z.B. BGH GRUR 2008, 258 Rn. 25 - Interconnect/T- Interconnect; BGH GRUR 2006, 859 f - Malteserkreuz; BGH GRUR 2006, 60 Rn. 17 - coccodrillo). Dabei dürfen jedoch die übrigen Zeichenbestandteile nicht völlig außer Acht gelassen bzw. "abgespalten" und die Prüfung allein auf das prägende Element reduziert werden; denn es besteht kein Erfahrungssatz, der die Annahme rechtfertigt, einzelne Bestandteile eines Zeichens würden vom Verkehr nicht zur Kenntnis genommen (BGH GRUR 1996, 774 f - "falke-run/LE RUN"). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen:

a) Die Wort-/Bildmarke der Klägerin verfügt über zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 14.10.2009 - 6 U 44/09) zur Schutzfähigkeit von Buchstaben als Marke ausgeführt:

"Eingetragenen Registermarken kommt auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH (GRUR 04, 600 - "D-C-Fix"; GRUR 02, 1067 - "DKV/OKV") von Hause aus mittlere Kennzeichnungskraft zu. Das gilt - wie der Senat bereits in seiner erwähnten früheren Entscheidung dargelegt hat - im Hinblick auf ihre ausdrückliche Erwähnung in § 3 MarkenG und in Abweichung zu der früheren Rechtslage nach § 4 Abs. 2 WZG - auch für einzelne Buchstaben. An dieser Auffassung ist auch angesichts der Angriffe der Berufung festzuhalten.

Die Beklagten, die erstinstanzlich noch die Auffassung vertreten hatten, die Kennzeichnungskraft sei angesichts des Umfangs der Benutzung sogar leicht gesteigert, meinen nunmehr, die Kennzeichnungskraft sei ganz gering und resultiere allein auf den Abweichungen des Klagezeichens von einem in einer Standardschrift geschriebenen "B". Dem kann nicht gefolgt werden. Im Ausgangspunkt sind - wie auch der Rechtsgutachter der Beklagten zugrundelegt - gem. § 3 Abs. 1 MarkenG auch Buchstaben als Marke schutzfähig. Die Schutzfähigkeit erfasst Buchstaben als solche, also in jeder beliebigen Schreibweise. Demgegenüber ist nicht Voraussetzung der Schutzfähigkeit, dass der Buchstabe etwa in einer verfremdeten Schreibweise geschrieben oder mit irgendwelchen Zusätzen versehen ist. Daher kann ein Buchstabe als solcher - anders als die Klagemarke des vorliegenden Verfahrens - auch als Wortmarke eingetragen werden.

Den Beklagten ist einzuräumen, dass die ausdrückliche Aufführung von Buchstaben in § 3 Abs. 1 MarkenG nichts über etwaige Schutzhindernisse bzw. den Umfang der im konkreten Einzelfall bestehenden Kennzeichnungskraft besagt. Der Unterschied zur früheren Rechtslage nach dem Warenzeichengesetz besteht im Ausgangspunkt lediglich darin, dass nicht mehr wegen eines unwiderleglich vermuteten Freihaltungsbedürfnisses Einzelbuchstaben vom Markenschutz ausgenommen sind (vgl. Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 8 Rz. 132 f.; Fezer, 4. Aufl., § 8 Rz. 226, 241). Es ist demnach auf der Grundlage der aus § 3 Abs. 1 MarkenG folgenden abstrakten Markenfähigkeit zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Marke Unterscheidungskraft zukommt. Hierzu hat der BGH in dem Eintragungsverfahren "Buchstabe K" (GRUR 01, 161 f) für Einzelbuchstaben ausdrücklich dargelegt, dass die Verneinung der Unterscheidungskraft - wie allgemein bei Wortmarken - Feststellungen darüber voraussetze, dass der Verkehr den Buchstaben für bestimmte Waren- oder Dienstleistungen nicht als Herkunftshinweis verstehe. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung vertreten die Beklagten die Auffassung, dem Buchstaben "B" komme in der Branche zwar Unterscheidungskraft zu, es bestehe aber angesichts der zahlenmäßigen Beschränktheit der Buchstaben des Alphabets und eines Interesses der Wettbewerber, die Initialen ihres Unternehmens zu verwenden, ein der Schutzfähigkeit des Buchstabens entgegenstehendes Freihaltebedürfnis. Aus diesem Grunde erstrecke sich die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur auf die Verfremdung des "B" sowie dessen Umrandung. Dieser Meinung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie würde im Ergebnis dazu führen, dass - entgegen der in § 3 Abs. 1 MarkenG zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers - Buchstaben als solche nicht als Marke benutzt werden könnten.

Die Eintragung eines Einzelbuchstabens als Marke setzt gem. § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG voraus, dass dem Buchstaben nicht für die in Betracht kommenden Waren jede Unterscheidungskraft fehlt. Eintragungsvoraussetzung ist damit - wie bei jeder anderen Registermarke auch - das Bestehen einer Unterscheidungskraft. Das Zeichen muss also geeignet sein, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Ware hinzuweisen. Diese Voraussetzung ist - wie der Senat in der schon erwähnten Entscheidung ausgeführt hat und auch die Beklagten ihren Ausführungen zugrundelegen - für Einzelbuchstaben in der Modebranche erfüllt: Der Verkehr ordnet z.B. das "G" dem Unternehmen Gucci und das "D" dem Unternehmen Dior zu. Aus diesem Umstand kann nicht mit den Beklagten hergeleitet werden, dass ein Freihaltebedürfnis für andere Unternehmen bestehe, die ihrerseits wegen gleichlautender Initialen ein Interesse an der Verwendung des Buchstabens als Zeichen haben. Das zeigt sich schon daran, dass auf dieser Grundlage Einzelbuchstaben nie eintragungsfähig wären, weil entweder ihnen schon die Unterscheidungskraft fehlen oder aber ein Freihaltebedürfnis entgegenstehen würde. Unabhängig davon liegt aber auch ein Freihaltebedürfnis nicht vor. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestimmt das Freihaltebedürfnis bezüglich Warenmarken dahingehend, dass solche Marken nicht eingetragen werden dürfen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Beschreibung der jeweils betroffenen Waren dienen können. Ein Freihaltebedürfnis besteht damit für Angaben, die die Waren beschreiben (vgl. näher Ströbele a.a.O., § 8 Rz 222). Ein solches Freihaltebedürfnis wäre anzunehmen, wenn in der Modebranche bestimmte Einzelbuchstaben üblicherweise zur Beschreibung bestimmter Waren benutzt würden. Das ist indes nicht der Fall. Der Senat teilt die von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6.10.2009 niedergelegte Auffassung, dass z.B. in der KFZ-Branche ein Freihaltebedürfnis für die Buchstaben D, I und T besteht, weil diese für die beschreibenden Angaben Diesel, Injektion und Turbo stehen. So ist die Situation in der Modebranche aber gerade nicht. Die Buchstaben "D" und "G" stehen hier nicht für irgendwelche beschreibenden Angaben, sondern als betrieblicher Herkunftshinweis auf die Unternehmen "Dior" bzw. "Gucci". Der Verkehr wird die Verwendung eines Buchstabens auf Kleidungsstücken aus den dargelegten Gründen regelmäßig als betrieblichen Herkunftshinweis und damit gerade nicht beschreibend auffassen. Gegen die kennzeichenmäßige Verwendung kann aber nicht eingewandt werden, es bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, weil auch andere Marktteilnehmer ein Interesse daran hätten, das Zeichen kennzeichenmäßig, nämlich als Hinweis auf ihr Unternehmen, zu verwenden. Das gilt auch dann, wenn - wie dies bei Buchstaben der Fall ist - derartige Zeichen nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen. Die Kennzeichnungskraft erwächst damit aus dem gesamten Zeichen und ist von Hause aus durchschnittlicher Natur."

Dem ist Nichts hinzuzufügen. Für eine Schwächung der Marke durch Drittzeichen ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

b) Es besteht Warenidentität, da die Marke der Antragstellerin auch für Bekleidungsstücke und Taschen Schutz genießt.

c) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen (st. Rspr., vgl. nur: BGH GRUR 2008, 719, 722 Rn. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH GRUR 2003, 1040 ff. - Kinder, aus Juris Rn. 34). Entscheidend kommt es darauf an, wie die Zeichen auf den Durchschnittsverbraucher der Waren wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke oder ein Zeichen regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr bedeutet die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was allerdings nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BPatG GRUR 2008, 174, 176 f. - EUROPOSTCOM).

Stellt man bei der auf den Bekleidungsstücken und Taschen der Antragsgegnerin aufgebrachten Kennzeichnung allein auf das "B" ab, so liegt die Verwechslungsgefahr auf der Hand. Zwar benutzt die Antragsgegnerin eine übliche Schreibweise des "B", während bei der Marke der Antragstellerin der Mittelsteg zwischen beiden Kreisen nicht waagerecht, sondern schräg nach links unten verläuft und der untere Halbkreis etwa mittig auf den unteren Teils des oberen Kreisbogens stößt. Diese Abweichungen wird der Verkehr, dem die sich gegenüber stehenden Kennzeichnungen regelmäßig nicht nebeneinander, sondern gewissen in zeitlichem Abstand nacheinander begegnen, nicht erinnern. Vielmehr wird der Gesamteindruck beider Kennzeichnungen von einem in einem Großbuchstaben gehaltenen "B" geprägt.

Der Zusatz "L" ist nicht geeignet, der Verwechslungsgefahr zu begegnen.

Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der Verkehr hierin keine separate Zweitkennzeichnung sehen wird, sondern "L" eher als mit dem "B" zusammen gehöriger Teil einer einheitlichen Kennzeichnung erscheint. Der Bestandteil "B" ist aber im Rahmen des Gesamtkennzeichens allein prägend. Dies folgt schon aufgrund der Größe und Art der Anordnung des "B" im Vergleich zu "L", das der Betrachter bereits bei geringem Abstand nicht mehr zu erkennen vermag. Darüber hinaus wird der Verkehr den Zusatz "L" (lediglich) als Firmenschlagwort erkennen. Innerhalb der Gesamtkennzeichnung ist daher allein das "B" prägend. Jedenfalls hat das "B" innerhalb des zusammen gesetzten Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung (EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Rn. 18 - Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 1002, Rn. 30 - Schuhpark), so dass unter Berücksichtigung der Wechselwirkung (zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft, Warenidentität, Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Bezeichnungen) die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Kammer evident ist.

Die Kostenscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Streitwert: 200.000,00 €

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