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Bayern: München

„Kein Zutritt!“ – wettbewerbsrechtliche Mitbewerbereigenschaft & ihre Folgen

Urteil vom LG München

Entscheidungsdatum: 03.09.2009
Aktenzeichen: 4 HKO 16685/08

Leitsätze

„Das Zurverfügungstellen des Zugangs zu allen namentlich aufrufbaren Internetseiten (…) stellt kein wettbewerbsrechtlich relevantes direktes Fördern bzw. Behindern der Absatzmöglichkeiten (…) dar".

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen auf Wettbewerbsrecht gestützten Antrag geltend.

1. a) Der Kläger ist Interessenverband des ... . Zu seinen Aufgaben gehört es satzungsgemäß, u. a. auch die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern.

In ihren Fachgeschäften bieten die Mitglieder des Klägers gewerblich Videospielfilme, DVDs, CDs und andere Medienträger zum Verkauf und zur Vermietung an.

b) Die Beklagte ist im Telekommunikationsbereich tätig und bietet unter anderem ihren Kunden den Zugang zum Internet an. Sie betätigt sich dabei als sogenannter "Access Provider", der mit seinen Diensten den Kunden ermöglicht, Kontakt mit dem Internet herzustellen und dort Adressen auszusuchen und anzuwählen.

c) Die Kunden der Beklagten können über die von ihr zur Verfügung gestellte Einwahlmöglichkeit zu den klagegegenständlichen Internetseiten gelangen.

Auf diesen Seiten werden nach dem Vortrag der Klagepartei jedermann ohne weitere Prüfung fast ausnahmslos Raubkopien von Filmen zum Download angeboten. Dabei sind viele von diesen Filmen von der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM) indiziert worden. Eine Vielzahl anderer Filme, die auf diesen Seiten angeboten werden, gelten bereits per Gesetz als indiziert oder verstoßen bei Ermöglichung des freien Zugangs gegen Strafvorschriften wie die §§ 131 und 184 StGB.

Nach dem Vortrag der Klagepartei verstößt jeweils der komplette Inhalt der im Klageantrag benannten Internetseiten gegen Rechtsnormen und ist rechtswidrig.

Dabei erfolge, wie der Kläger weiter vorträgt, das Angebot zum Download überwiegend auch unter Verstoß gegen das Urheberrecht.

2. Nach Ansicht des Klägers stehen die Betreiber der klagegegenständlichen Internetseiten in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zu den Mitgliedern des Klägers, wobei die Betreiber wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3 und 4 Nr. 11 UWG handeln.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die Beklagte die Betreiber der Seiten in ihrem wettbewerbswidrigen Handeln unterstütze, in dem sie ihren Kunden ermögliche, die illegal betriebenen Internetseiten anzusteuern.

Die Beklagte verhalte sich damit selbst wettbewerbswidrig und sei deshalb verpflichtet, ihr wettbewerbswidriges Verhalten einzustellen.

Dies könne nur dadurch erreicht werden, dass die Beklagte den mittels des für ihre Kunden eingerichteten DNS-Servers gegebenen Zugang zu den als illegal erkannten Websites unterbindet.

Deshalb fordert der Kläger mit der Klage von der Beklagten eine Manipulation ihres DNS-Servers, die verhindere, dass eine Verbindung zur eigentlichen IP-Adresse des illegalen Internet-Angebots erfolgen kann.

Der Beklagten sei es auch mit einem geringen Aufwand möglich, die mit der Klage beanstandeten Seiten zu blockieren.

Weil die Beklagte nach Ansicht der Klagepartei ein eigenes wirtschaftliches Interesse damit verfolge, ein möglichst weit gefächertes Angebot des Zugriffs auf weltweite Internetinhalte zu gewährleisten, handelt die Beklagte nach Ansicht der Klagepartei bei dem Zurverfügungstellen des Internetzugangs auch in Wettbewerbsabsicht.

Mit der mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23.09.2008 erhobenen Klage, die am 17.12.2008 zugestellt wurde,

beantragt der Kläger:

Die Beklagte wird verurteilt, durch entsprechende Programmierung ihres oder ihrer DNS-Server zu verhindern, dass Kunden der Beklagten zu den Internetseiten:

http://www.....com

http://www.....in

http://www.....in

http://www.....to

http://www.....to

http://www.....to

http://www.....to

http://www.....to

http://www.....to

http://www.....to

http://www.....to

http://www.....to

http://www.....com

http://www.....com

http://www.....com

http://www.....to

http://www.....com

gelangen und bei Nachfrage der entsprechenden IP-Adressen dieser Internetseiten eine inhaltsneutrale Antwort erhalten, die nicht zu diesen Angeboten hinführt.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

3. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, der nach Ansicht der Beklagten nicht als Unterlassungs- sondern als Leistungsantrag zu bezeichnen, nicht zusteht.

a) Nach Ansicht der Beklagten fehlt dazu schon das für die Aktivlegitimation des Klägers erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Das beanstandete Verhalten der Beklagten bestehe nämlich aus der Vermittlung einer Telekommunikationsdienstleistung, die Mitglieder des Klägers dagegen bieten Medienträger in Fachgeschäften zum Verkauf und zur Vermietung an.

b) Außerdem hafte die Beklagte nicht wegen § 8 TMG und nicht als Störerin, dabei weder als (Mit-) Täterin noch als Teilnehmerin bzw. wegen Verletzung einer Verkehrspflicht nach eventueller Eröffnung einer Gefahrenquelle.

Es bestehe auch keine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin gemäß § 1004 BGB.

Nach dem weiteren Vortrag der Beklagten ist eine DNS-Sperre auch gar nicht möglich und jedenfalls nicht zumutbar.

Bezüglich der mit der Klage vom 23.09.2008 im Klageantrag noch benannten zwei weiteren Internetseiten, nämlich www.....at und www.....to haben beide Parteien im Termin vom 03.09.2009 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze die mitübergebenen Urkunden und auf das Verhandlungsprotokoll vom 03.09.2009 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Ein Anspruch direkt aus Wettbewerbsrecht besteht nicht, weil zwischen der Beklagte und dem Kläger bzw. den Mitgliedern des Klägers, deren gewerbliche Interessen er satzungsgemäß zu vertreten hat, kein Wettbewerbsverhältnis gemäß dem §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht.

Zur Feststellung der Mitbewerbereigenschaft muss zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen, für das auch das Bestehen eines mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses z. B. mit dem vom Hersteller belieferten Einzelhändler genügen kann.

Die beteiligten Unternehmen müssen sich auf dem selben sachlich räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen.

Dies ist zwischen den Mitgliedern des Klägers und der Beklagte hier als Access Provider nicht gegeben.

Beide bieten verschiedene Produkte bzw. Dienstleistungen an, nämlich die Mitglieder des Klägers Medienträger zum verkauf und zum Verleih und die Beklagte den Zugang zum Internet, konkret hier zu namentlich aufgerufenen Internetseiten über den von ihr ihren Kunden zur Verfügung gestellten DNS-Server.

Im Rahmen des hier in Betracht kommenden Absatzwettbewerbs ist allerdings auch eine konkrete Wettbewerbstätigkeit möglich durch Förderung des Absatzes eines Mitbewerbers der Mitglieder des Klägers durch das angegriffene Handeln der Beklagten.

Das Zurverfügungstellen des Zugangs zu allen namentlich aufrufbaren Internetseiten, also sowohl zu denen mit einwandfreien als auch zu denen mit zu beanstandenden oder sogar hier rechtswidrigen und verbotenen Inhalten, stellt kein wettbewerbsrechtlich relevantes direktes Fördern bzw. Behindern der Absatzmöglichkeiten der Mitglieder des Klägers und deren Mitbewerber, durch die Betreiber dieser Internetseiten, zu denen die beklagte, wie auch andere Access Provider ihren Kunden allgemein den Zugang ermöglichen.

Die Beklagte ist durch dieses Zurverfügungstellen des Zugangs zu den Internetseiten nicht selbst Störerin i. S. d. Wettbewerbsrechts, weil sie damit nicht willentlich und adäquat kausal zur Verletzung der hier auch für die Mitglieder des Klägers geschützten Rechtsgüter oder einer verbotenen Handlung beigetragen hat.

2. Auch im übrigen besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Beseitigung bzw. Sperrung der Zugangsmöglichkeiten ihrer Kunden zu den im Antragstenor genannten Internetseiten mit unstreitig unzulässigen Inhalten.

Eine ausdrückliche gesetzliche Anspruchsgrundlage, aus der sich eine Verpflichtung des Access Providers zur Sperrung des Internetzugangs über die Neuregelung zur Verhinderung der Verbreitung von Kinderpornographie (ZugErschG) hinaus ergeben könnte, besteht nicht.

a) Grundsätzlich gilt auch zugunsten der Access Provider die Privilegierung des § 8 Abs. 1 TMG.

Der Access Provider ist lediglich Vermittler.

Als solcher ist er nicht zur Überwachung der Seiteninhalte verpflichtet (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG) .

b) Gleichwohl ist aber die Beklagte als Access Provider den allgemeinen Regeln der §§ 823 ff BGB unterworfen. Damit ist ihr Handeln grundsätzlich auch der Prüfung gemäß § 1004 BGB, jedenfalls in entsprechender Anwendung, unterworfen.

Die Beklagte müsste aber auch insoweit selbst als Störerin bzw. Täterin oder Teilnehmerin der Handlungen der Betreiber der betreffenden Internetseiten bzw. ihrer eigenen Kunden sein, soweit diese rechtswidrige Handlungen durch den Aufruf und damit die Nutzung der klagegegenständlichen Internetseiten begehen. Sie müsste also auch insoweit willentlich und adäquat kausal an diesen Handlungen durch ihre Vermittlungstätigkeit mitgewirkt haben.

Dabei müsste für den Access Provider eine grundsätzlich gegebene Verpflichtung zum Einschreiten, also das Unterbinden der Zuggangsmöglichkeiten zu den betreffenden Seiten auch zumutbar sein, wobei objektive und subjektive Umstände zu prüfen sind.

Zunächst muss eine positive Kenntnis des Access Provider von der Rechtswidrigkeit der Seiten-Inhalte bestehen.

Diese erfolgt zunächst, wie hier vom Kläger auch vorgetragen, durch entsprechende Mitteilung an die Beklagte.

Dabei ist aber bereits im Rahmen der Zumutbarkeitserwägungen zu bedenken, dass die Richtigkeit solcher Mitteilungen ohne Bestandsgarantie ist, weil die Inhalte der Seiten jederzeit geändert werden können und die Beklagte nicht veranlasst sein darf, ihren zahlenden Kunden Seiten mit erlaubten Inhalte vorzuenthalten.

Damit wäre eine ständige Überprüfung durch die Beklagte, die auf die Inhalte der Seiten keinerlei Einfluss hat, erforderlich, die einen Aufwand notwendig macht, der unter Berücksichtigung des, wenn überhaupt nur relativ geringfügigen Tatbeitrags des Access Providers bei der Verbreitung rechtswidriger Inhalte von Internetseiten bloß durch Bereitstellung des Zugangs nicht zumutbar erscheint.

Dazu kommt, dass nach dem Stand der Technik grundsätzlich die Sperrung eines DNS-Zugangs zwar technisch möglich aber auch ohne Probleme zu umgehen ist und auch damit die verlangte Handlung unter Berücksichtigung des vorgenannten Aufwands und des damit tatsächlich erreichbaren Ergebnisses bzw. der erreichbaren Wirkung der Beklagten, also dem Access Provider, ebenfalls nicht zugemutet werden kann.

c) Der Beklagten obliegt auch keine besondere Verkehrspflicht, die die Klageforderung begründen könnte.

Dies ergibt sich ebenfalls daraus, dass das Handeln der Beklagten, also das Vermitteln des Zugangs zum Internet bzw. den konkret hier namentlich benannten Seiten über ihren DNS-Server keine eigene Gefahrenquelle für Verstöße durch Dritte schafft.

Die Gefahrenquellen stammen aus den Rechtsverletzungen Dritter.

Dies gilt auch, soweit gegebenenfalls die Kunden der Beklagten selbst durch Nutzung der rechtswidrigen Inhalte, die Dritte auf die gegenständlichen Seiten gesetzt haben, rechtswidrige Handlungen begehen.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

3. a) Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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