Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Baden Würtemberg: Stuttgart

„Wir haben den besten Preis!“ – Möbeldiscounter & die wettbewerbsrechtliche Spitzenstellung

Urteil vom LG Stuttgart

Entscheidungsdatum: 10.07.2009
Aktenzeichen: 40 O 44/09 KfH

Leitsätze

Die Werbung mit einer vermeintlichen Tiefpreisgarantie führt den Verbraucher in die Irre und ist somit wettbewerbswidrig, da der Beklagte weder in Bezug auf die Leistung noch in Bezug auf die Preise „einen erheblichen und dauerhaften Vorsprung vor der gesamten Konkurrenz“ hat.

Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Produkte ihres Sortiments mit den blickfangmäßig herausgestellten Hinweisen

– Die besten Küchen zum besten Preis!

– Deutschlands Preismacher Nr. 1- wir haben den besten Preis!

zu bewerben wie auf den nachfolgend wiedergegebenen Seiten 2 und 12/13 des Prospekts der Beklagten für den Aktionszeitraum 3. November bis 8. November 2008 ersichtlich.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder (primär) Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2008 zu bezahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 15.000,00 Euro

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung einer Werbung, die sie für wettbewerbswidrig hält.

... Die Beklagte ist Möbeldiscounter und betreibt in mehr als 80 Filialen Einrichtungsmärkte, in denen u. a. Möbel zum Mitnehmen verkauft werden. Für die in der ... Filiale angebotenen Möbel, Küchen und sonstigen Produkte warb die Beklagte für den Aktionszeitraum 03. November bis 08. November 2008 mit einem Prospekt (Anlage K 1).

Die Klägerin beanstandet die im Tenor bezeichnete Werbung, die in diesem Prospekt enthalten ist. Sie ist der Ansicht, die Aussage auf Seite 2 des Prospekts "Die besten Küchen zum besten Preis!" und "... – Wir haben den besten Preis!" auf Seite 12, 13 des Prospekts enthielten die unzulässige Behauptung einer Allein- oder Spitzenstellung. Damit werde der Verbraucher Irre geführt, weil die Beklagte tatsächlich nicht die besten Küchen zum billigsten Preis habe. Verschiedene im Prospekt angebotene Produkte würden von Mitbewerbern zu einem niedrigeren Preis angeboten. Es handle sich nach der Gestaltung nicht um eine zulässige Werbung mit einer Tiefpreisgarantie.

Sie hat die Beklagte deshalb am 19.11.2008 abgemahnt (Anlage K 2).

Sie beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet:

Die Werbeaussagen würden bereits seit langem in den bundesweit wöchentlich gestreuten Prospekten verwendet. Die Beklagte gewähre eine Tiefpreisgarantie, gemäß der sie ihren Kunden die Preisdifferenz erstatte, sofern diese innerhalb von fünf Tagen nachweisen, dass sie das gekaufte Produkt bei einem Mitbewerber günstiger erhalten. Diese Tiefpreisgarantie werde alternativ und kumulativ mit den beiden Aussagen "Wir haben den besten Preis!" bzw. "(...!" beworben. In einem Begleittext, der mit diesen Aussagen jeweils über ein Sternchen verbunden sei, stelle die Beklagte den Zusammenhang mit ihrer Tiefpreisgarantie dar. Die Werbung habe einen hohen Wiedererkennungswert. Den Kunden sei der Zusammenhang der Aussagen mit der Tiefpreisgarantie bekannt. Mit der Tiefpreisgarantie werde den Kunden lediglich versprochen, dass die Klägerin zur Spitzengruppe der günstigsten Anbieter gehöre, was den Tatsachen entspreche. Im Übrigen werde ein erheblicher Teil der Verkehrskreise der Aussage überhaupt keinen sachlichen Gehalt zuweisen, sondern sie als allgemeine Anpreisung verstehen. Das gelte insbesondere für die Werbung mit dem Begriff "Preismacher". Im Ergebnis nehme die Beklagte mit keiner der beanstandeten Aussagen für sich in Anspruch, einen erheblichen und dauerhaften Vorsprung vor ihrer gesamten Konkurrenz zu haben. Jedenfalls liege im Zusammenhang mit der Tiefpreisgarantie betrachtet eine wettbewerbsrechtlich relevante über der Bagatellschwelle liegende Irreführung der Verkehrskreise nicht vor.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien die von ihnen vorgelegten schriftlichen Unterlagen verwiesen.

Die Parteien sind mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende einverstanden.

Gründe

Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

2. Die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten "Die besten Küchen zum besten Preis!" und "... – Wir haben den besten Preis!" sind irreführend. Es handelt sich nicht nur um allgemeine Anpreisungen ohne sachlichen Gehalt.

a) Die Aussage "Die besten Küchen zum besten Preis!" auf Seite 2 des Prospekts wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch das Gericht gehört, dahingehend verstanden, dass sowohl die angebotene Ware – die Küchen – die beste ist, als auch der geforderte Preis, d. h. der billigste. Das ist eine Spitzenstellungsbehauptung, die nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte sowohl bezüglich der Leistung, als auch bezüglich des Preises, einen erheblichen und dauerhaften Vorsprung vor ihrer gesamten Konkurrenz hätte, was sie jedoch selbst nicht behauptet und substantiiert darlegt. Ein Zusammenhang dieser Behauptung mit der so genannten Tiefpreisgarantie besteht nicht. Unstreitig und wie aus dem Prospekt Seite 2 ersichtlich, ist die Aussage nicht mit einem Sternchen versehen. Auf der Seite 2 findet sich weder das Wort Tiefpreisgarantie, noch eine Erläuterung dazu.

b) Auch die Aussage "... Wir haben den besten Preis!" ist irreführend. Die Aussage erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch das Gericht gehört, den Eindruck, dass die unter der Aussage auf den beiden Katalogseiten 12 und 13 abgebildeten Gegenstände bei der Beklagten zum besten, d. h. billigsten Preis bezogen werden können. Die Aussage "D verstärkt die Aussage "Wir haben den besten Preis!", weil "Preismacher Nr. 1" den Eindruck erweckt, die Beklagte sei der zeitlich erste und vom Preis-Leistungsverhältnis günstigste Anbieter auf diesem Markt.

Der Zusammenhang mit der "Tiefpreisgarantie" ist für den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, nicht zu erkennen. Die Aussage "... – Wir haben den besten Preis!" ist die Überschrift über der Doppelseite 12/13 des Prospekts. Das Sternchen findet sich in der selben Farbe wie die Überschrift (rot mit weißem Rand), aber in kleinerer Schriftgröße rechts oben neben dem Ausrufungszeichen in der rechten oberen Ecke der Seite 13. Auf der vorangehenden Seite 12 ist knapp über dem unteren Rand eine Anmerkung, die mit einem Sternchen beginnt. Diese Anmerkung ist schwarz in einer sehr kleinen Schriftgröße gedruckt. Darin heißt es: "Mit Tiefpreisgarantie: Sie erhalten die Differenz zurück, wenn Sie innerhalb von fünf Tagen nachweisen, dass Sie den gebrauchten Artikel bei gleicher Leistung anderswo günstiger bekommen. Jeder Artikel nur so lange Vorrat reicht! Alle Preise sind Abholpreise!" Die Schriftgröße ist wesentlich kleiner als die sonst auf den beiden Doppelseiten verwendeten und kaum lesbar. Auch muss der Leser nicht damit rechnen, dass Anmerkungen zu einem Text sich auf der vorangehenden Seite befinden. Damit ist der Hinweis auf die Tiefpreisgarantie, die noch dazu mit anderen Aussagen gekoppelt ist, nicht hinreichend deutlich. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihren Kunden bekannt ist, dass sie ständig mit der Tiefpreisgarantie wirbt. Denn der Prospekt wendet sich auch an neue Kunden. Damit verstößt die Werbung gegen §§ 3, 5 Nr. 1 und 2 UWG.

Dass die Bagatellgrenze überschritten ist, ergibt sich bereits aus den Angaben der Beklagten zum Streitwert.

3. Der Klägerin stehen gemäß § 12 Abs. 1 UWG die durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 208,65 Euro samt Zinsen zu.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Das Gericht hat den Streitwert gemäß § 3 ZPO – wie von der Klägerin beantragt – auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Dabei ist berücksichtigt, dass die Klägerin nicht unmittelbarer Wettbewerber der Beklagten ist.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei