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„Dampfbügeleisen, Schokofontäne & Co“: Registrierung der Geräteart und Marke iSd ElektroG

Urteil vom AG Dessau-Roßlau

Entscheidungsdatum: 27.04.2009
Aktenzeichen: 13 OWi 128/09

Leitsätze

1. Kommt ein Hersteller von Elektrogeräten nicht der Registrierung bei der EAR nach und vertreibt dennoch die Geräte, handelt er im Sinne des § 23 I ElektroG ordnungswidrig.
2. Hat der Vertreiber nicht überprüft, ob die Lieferanten ordnungsgemäß registriert sind, so trifft ihn die Pflicht der Registrierung.
3. Obwohl er „nur“ die Geräte vertreibt, „gilt er gemäß § 3 Abs. 12 ElektroG als Hersteller, (der) sich hätte registrieren lassen müssen“.
4. Ein Haushaltsgroßgerät ist dann gegeben, wenn ein Gerät „nicht durch eine Person tragbar ist, und einmal in den Haushalt verbracht, ortsfest ist“.
5. Konträr dazu werden Geräte, die dem allgemeinen Sprachgebrauch nach eher als Haushaltskleingeräte eingestuft werden würden, den Haushaltsgroßgeräten zugeordnet.

Tenor

Gegen die Betroffene wird wegen fahrlässiger Verletzung der Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz in Tateinheit mit fahrlässigem Inverkehrbringen nicht registrierter Elektrogeräte eine Geldbuße in Höhe von 22500,-EUR verhängt.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 23 Abs. 1, 2 ElektroG, 9 Abs. 1, 19, 30 OWiG.

Tatbestand

-

Gründe

Die Betroffene ist ein Handelsunternehmen. Sie war in der Zeit vom 24.11.2005 bis 02.04.2008 nicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräteregister (im Folgenden EAR) als Herstellerin registriert.

Sie bot zu den nachfolgenden Zeitpunkten in den nachfolgenden Medien Endnutzern die nachfolgenden ungenutzten Elektrogeräte zum Erwerb an:

auf der Internetseite ... am 19.09.2007:

- … Dampfbügeleisen" (Bestell-Nr.: 461450) zu einem Preis von jeweils 24,99 EUR,
- …-Zerkleinerer" (Bestell-Nr.: 134620) zu einem Preis von jeweils 19,99 EUR

auf der Internetseite ... am 12.10.2007:
- ... Edelstahl Brotbackautomat BM-450" (Bestell-Nr.: 494397) zu einem Preis von jeweils 39,99 EUR,
- ... Reiskocher" (Bestell-Nr.: 312349) zu einem Preis von jeweils 19,99 EUR

im Prospekt … Aktuelle Angebote exklusiv nur im Versand" gültig vom 07.01.2008 bis 11.01.2008:
- ... fürs Baby Wickeltisch-Heizstrahler 1902" (Bestell-Nr.: 540407) zu einem Preis von jeweils 29,99 EUR

im Prospekt ... Aktuelle Angebote exklusiv nur im Versand" gültig vom 28.01.2008 bis 01.02.2008:
- … Schokoladenfontäne ... (Bestell-Nr.: 540384) zu einem Preis von jeweils 19,99 EUR

im Prospekt … Aktuelle Angebote exklusiv nur im Versand" gültig vom 25.02.2008 bis 29.02.2008:
- … Bierzapfanlage" (Bestell-Nr.: 254922) zu einem Preis von jeweils 79,99 EUR

auf der Internetseite … am 02.04.2008:
- … Milchaufschäumer" (Bestell-Nr.: 545815) zu einem Preis von jeweils 18,99 EUR,
- … (Bestell-Nr.: 526999) zu einem Preis von jeweils 99,99 EUR.

Die Betroffene hatte die Geräte von folgenden Lieferanten bezogen:

... Dampfbügeleisen: ... GmbH
... Universal-Zerkleinerer: ... GmbH
... Brotbackautomat: ... GmbH
... Reiskocher: ... GmbH
... Wickeltisch-Heizstrahler: ... GmbH
... Schokofontäne: ... GmbH
... Bierzapfanlage: ... GmbH
... Milchaufschäumer: ... GmbH
... Pizza Ofen: ... GmbH.

Der Lieferant ... GmbH ist nicht mit den Marken … … sondern nur mit anderer Marke registriert. … GmbH ist nicht mit der Marke … und der Geräteart "andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten" registriert. Die ... ist zwar mit der Marke ... jedoch lediglich für Haushaltskleingeräte registriert. Die ... GmbH ist zwar mit der Marke ... jedoch auch lediglich für Haushaltskleingeräte registriert. Gleiches gilt für die Fa. … GmbH, die zwar mit der Marke ..., jedoch lediglich für Haushaltskleingeräte registriert ist. Die … GmbH ist nicht mit der Marke ... sondern lediglich mit einer anderen Marke für Haushaltskleingeräte registriert.

Die Betroffene hat sich bei Abschluss der Lieferverträge von ihren Lieferanten zusichern lassen, dass diese sämtliche Verpflichtungen nach dem Elektrogesetz erfüllen, insbesondere mit der jeweiligen Marke registriert sind und die Registrierungsnummer im geschäftlichen Schriftverkehr verwenden.

Der Geschäftsführer der Betroffenen, … hatte vor dem Inverkehrbringen der genannten Elektrogeräte nicht im Internetverzeichnis der EAR kontrolliert, ob die jeweiligen Lieferanten mit der genannten Marke und der jeweiligen Geräteart registriert waren. Die Betroffene brachte von den Geräten die sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebenen Stückzahlen in Verkehr, wobei sich die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis abzüglich der abzuführenden Umsatzsteuer, also die Gewinnspanne, welche noch nicht die Lagerkosten und den Bearbeitungsaufwand enthält, ebenfalls aus der nachfolgenden Tabelle als Deckungsbeitrag ergibt:

Artikel: Brotbackautomat
Einkaufspreis:
Verkaufspreis inkl. Umsatzsteuer: 39,99
Deckungsbeitrag: ...
Stückzahl: 356

Artikel: Baby-Wickeltisch-Heizstrahler ... 902
Einkaufspreis:
Verkaufspreis inkl. Umsatzsteuer: 29,99
Deckungsbeitrag: ...
Stückzahl: 292

Artikel: Schokoladenfontäne
Einkaufspreis:
Verkaufspreis inkl. Umsatzsteuer: 19,99
Deckungsbeitrag: ...
Stückzahl: 6.105

Artikel: Pizza Ofen KW 51
Einkaufspreis:
Verkaufspreis inkl. Umsatzsteuer: 37,99
Deckungsbeitrag:
Stückzahl: 291

Artikel: Fresh 717
... elektr.
Einkaufspreis:
Verkaufspreis inkl. Umsatzsteuer: 69,99
Deckungsbeitrag: ...
Stückzahl: 492

Artikel: Milchschäumer
Einkaufspreis:
Verkaufspreis inkl. Umsatzsteuer: 18,99
Deckungsbeitrag: ...
Stückzahl: 100

Artikel: Reiskocher
Einkaufspreis:
Verkaufspreis inkl. Umsatzsteuer: 12,99
Deckungsbeitrag: ...
Stückzahl: 494

Artikel: Dampfbügeleisen
Einkaufspreis:
Verkaufspreis inkl. Umsatzsteuer: 24,99
Deckungsbeitrag:
Stückzahl: 802

Artikel: Universal-Zerkleinerer
Einkaufspreis:
Verkaufspreis inkl. Umsatzsteuer: 19,99
Deckungsbeitrag: ...
Stückzahl: 2.095

Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den durch den Verteidiger abgegebenen Einlassungen der Betroffenen sowie auf den Urkunden, die den Beteiligten bekannt sind und auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Die Betroffene hat über ihren Verteidiger den oben stehenden Sachverhalt eingeräumt. Sie ist jedoch der Auffassung, dass ihren Geschäftsführer kein Verschulden trifft.

Die Liefervereinbarungen hinsichtlich der Verpflichtungen der Lieferanten aus dem Elektrogesetz und die von der Betroffenen genannten Stückzahlen werden bestätigt durch die von der Betroffenen vorgelegten Liefervereinbarungen. Aus den sich in der Akte befindenden Bildschirmausdrucken und Kopien von Prospekten ergeben sich ebenfalls die von der Betroffenen eingeräumten Angebote von Elektrogeräten. Auch die von der Betroffenen angegebene Gewinnspanne unter Außerachtlassung der Bearbeitungs- und Lagerungskosten ergeben sich aus den von der Betroffenen vorgelegten Unterlagen. Die Tatsache, in welcher Weise die jeweiligen Lieferanten bei der Stiftung EAR registriert sind, ergibt sich ebenfalls aus den in der Akte befindlichen Bildschirmausdrucken, die den Beteiligten bekannt sind.

Der Geschäftsführer der Betroffenen als deren gesetzlicher Vertreter hat danach fahrlässig tateinheitlich gegen die Pflicht zur Vornahme der Registrierung als Hersteller bei der EAR und die Pflicht, vor Registrierung keine Elektrogeräte in Verkehr zu bringen, der §§ 6 Abs. 2 ElektroG, 9 Abs. 1,19 OWiG verstoßen und somit im Sinne des § 23 Abs. 1 ElektroG ordnungswidrig gehandelt, soweit er die Produkte … Dampfbügeleisen, ... Universtal-Zerkleinerer, … Brotbackautomat, ... Bierzapfanlage, ... Milchaufschäumer und Gourmet Express Pizza Ofen in Verkehr gebracht hat. Soweit er die Geräte … Reiskocher, ... Wickeltisch Heizstrahler, … Schokofontäne in Verkehr gebracht hat, hat er nicht ordnungswidrig gehandelt.

Der Geschäftsführer der Betroffenen hätte durch Einsichtnahme in das im Internet zugängliche Verzeichnis registrierter Hersteller erkennen können, dass die Lieferanten … GmbH, … GmbH und ... GmbH nicht mit den Marken, unter denen die Betroffene die genannten Geräte sodann vertrieben hat, registriert war. Da die genannten Lieferanten nicht ordnungsgemäß registriert waren, gilt die Betroffene als Vertreiberin gemäß § 3 Abs. 12 ElektroG als Herstellerin, die sich hätte registrieren lassen müssen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt, es erfolgt keine lediglich analoge Anwendung von Bußgeldvorschriften, welche verfassungswidrig wäre.

Aus dem Elektrogesetz, nämlich § 3, ergibt sich, wer als Hersteller eines Elektrogerätes anzusehen ist. Gemäß § Abs. 12 Elektrogesetz ist derjenige Vertreiber als Hersteller im Sinne des Gesetzes anzusehen, der schuldhaft neue Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG ergibt sich, in welcher Weise die Registrierung zu erfolgen hat, nämlich dass der Registrierungsantrag u.a. die Marke, unter der die Elektrogeräte in Verkehr gebracht werden sollen, enthalten muss. Es ist mithin unmittelbar aus dem Gesetz ersichtlich, in welcher Weise ein Lieferant registriert sein muss, damit der Vertreiber, der Elektrogeräte vom betreffenden Hersteller bezogen hat, nicht seinerseits als Hersteller gilt. Dies lässt sich auch bereits anhand der Lektüre des Elektrogesetzes feststellen. Der Geschäftsführer der Betroffenen konnte auch nicht allein aufgrund seiner Liefervereinbarungen und der Tatsache, dass die Lieferanten eine Registrierungsnummer führten, darauf vertrauen, dass diese ordnungsgemäß registriert waren. Da für eine Registrierung verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen sind, nämlich u.a. die Bezeichnung der Marke, hätte der Geschäftsführer der Betroffenen überprüfen müssen, ob eine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt.

Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der EAR war dem Geschäftsführer auch möglich, da es sich um ein öffentlich zugängliches Internetverzeichnis handelt. Zwar mag es erforderlich sein, dass für die Einsichtnahme in das Verzeichnis gewisse Systemvoraussetzungen bei dem Computer, mittels dessen Einsicht genommen wird, gegebenen sein müssen. Diese Systemvoraussetzungen können jedoch, ggf. durch einen IT-Spezialisten, geschaffen werden.

Soweit die Betroffene die Elektrogeräte … Reiskocher, … Wickeltisch Heizstrahler und ... Schokofontäne in Verkehr gebracht hat, hat sie jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Die jeweiligen Lieferanten waren ihrerseits als Hersteller, jedoch statt für "andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten" lediglich für "Haushaltskleingeräte" registriert.

Hier war für einen besonnenen, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachten Bürger nicht erkennbar, dass keine ordnungsgemäße Registrierung für einen Reiskocher, einen Wickeltisch Heizstrahler und eine Schokofontäne vorlagen. Vielmehr stellen sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs für den durchschnittlichen Adressaten des Elektrogesetzes sowohl ein Reiskocher als auch ein Wickeltisch Heizstrahler als auch eine Schokofontäne nicht als Haushaltsgroßgeräte, sondern als Haushaltskleingeräte dar. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Kleingerät ein Gerät verstanden, dass tragbar ist und vergleichsweise einfach von einem Aufstellort zum anderen Aufstellort umgeräumt werden kann.

Unter einem Großgerät hingegen versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Gerät, dass in der Regel nicht durch eine Person tragbar ist, und einmal in den Haushalt verbracht, ortsfest ist, wie beispielsweise eine Waschmaschine oder ein Kühlschrank. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellen sich sämtliche drei Geräte als Haushaltskleingeräte dar. Es bestand mithin für den Geschäftsführer der Betroffenen überhaupt kein Anlass, sich die Frage zu stellen, ob es sich bei den genannten Geräten um Haushaltsgroßgeräte handeln könnte. Allenfalls dann, wenn dem Geschäftsführer der Betroffenen als Geschäftsmann bei einer Recherche hätte ins Auge springen müssen dass eine Abweichung vom allgemeinen Sprachgebrauch möglich ist, dass also entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch und den allgemeinen Abgrenzungskriterien die genannten Geräte gerade keine Haushaltskleingeräte sondern Haushaltsgroßgeräte sein könnten, hätte der Geschäftsführer Anlass gehabt, sich die Frage zu stellen, ob die Lieferanten der Betroffenen ordnungsgemäß registriert waren. Ein solcher Anlass wäre beispielweise gegeben, wenn gegen die Betroffene bzw. ihren Geschäftsführer bereits vor den hier gegenständlichen Verstößen ein Verfahren wegen Verletzung der Pflichten nach dem Elektrogesetz betrieben worden wäre oder wenn bei der Internetrecherche im Herstellerverzeichnis auf den Seiten der EAR ein Hinweis auf einen abschließenden Katalog hinsichtlich der Gerätearten erscheinen würde.

Dies war jedoch hier nicht der Fall.

Zwar befindet sich im Anhang zum Elektrogesetz eine Auflistung der Gerätearten. Danach fallen aber beispielsweise Friteusen, Staubsauger und Teppichkehrmaschinen unter die Kategorie Haushaltsgroßgeräte. Selbst einem juristisch gebildeten Leser verschließt es sich, aus welchen Gründen dann ein Wickeltischheizstrahler, eine Schokofontäne und ein Reiskocher Haushaltsgroßgeräte sein sollen, da sie weder von ihrem Maßen noch von ihrem Gewicht her größer als Friteusen Staubsauger oder Teppichkehrmaschinen sind. Jedenfalls fehlt es an einem Verschulden des Geschäftsführers der Betroffenen, der, gelenkt durch den Sprachgebrauch hinsichtlich der Worte "groß" und "klein" bei der Einordnung der Geräte zu Maßen und Gewichten orientiert und daher annehmen kann, es handele sich bei Reiskochern, Wickeltischheizstrahlern und Schokofontänen um Haushaltskleingeräte.

Gemäß § 23 Abs. 2 Elektrogesetz kann ein fahrlässiger Verstoß gegen die Pflichten aus dem Elektrogesetz mit einer Geldbuße bis zu 25000,-EUR geahndet werden. Gemäß § 17 Abs. 4 OWiG soll der Gewinn, der durch einen Verstoß erzielt wird, abgeschöpft werden.

Hier hat das Gericht bei der Festsetzung der Geldbuße zum einen den von der Betroffenen durch das Unterlassen der Registrierung und in Verkehrbringen der nicht registrierten Geräte erzielten Gewinn berücksichtigt. Dieser ergibt sich aus den oben dargelegten Deckungsbeitrag multipliziert mit der Stückzahl der jeweiligen Geräte. Mithin ergibt sich für folgende Produkte jeweils folgender Deckungsbetrag:

Elektrogerät Deckungsbeitrag

... Brotbackautomat ...
... Universal-Zerkleinerer ...
... Dampfbügeleisen ...
... Zapfanlage ...
... Milchaufschäumer ...
... Pizza Ofen ...

gesamt: 22.119,51 EUR

Ein höherer Gewinn der Betroffenen, der abzuschöpfen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Betroffene hat sich unwiderlegt eingelassen, dass ihren Vereinbarungen mit den Lieferanten u.a. zugrunde lag, dass diese die Pflichten aus dem Elektrogesetz, also die Registrierung und die Entsorgungskosten für die Elektrogeräte übernehmen. Sie hat sich eingelassen, dass der von ihr für die Geräte zu zahlende Preis beinhaltete, dass der jeweilige Lieferant die durch die sich aus dem Elektrogesetz ergebenden Pflichten entstehenden Kosten übernimmt. Dies bedeutet, dass der Betroffenen insoweit ein Gewinn durch Ersparen von Aufwendungen nicht entstanden ist, da sie, hätte sie sich vorab registrieren lassen, zwar ihrerseits einen geringeren Preis für die Geräte gezahlt hätte, die Differenz zwischen jenem und dem tatsächlich gezahlten Preis jedoch die sich aus dem Elektrogesetz ergebenen Kosten abgedeckt hätten.

Vom oben genannten Betrag sind noch der Bearbeitungsaufwand, mithin die Lohnkosten und die Lagerhaltungskosten abzuziehen, die das Gericht pauschal auf 5 % schätzt. Das Gericht hat ferner bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt, dass auf Seiten des Geschäftsführers ein relativ geringes Verschulden vorliegt. Bußgelderhöhend war jedoch zu berücksichtigen, dass der Verstoß sich über mehrere Monate hinzog, so dass allein das Abschöpfen des Gewinns zur Einwirkung auf die Betroffene, dass diese künftige Verstöße gegen das Elektrogesetz unterlässt, nicht ausreichend gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 465 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

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