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Bayern: München

Innovativer Sportschuh – ein Elektrogerät im Sinne des ElektroG?

Urteil vom BayVGH

Entscheidungsdatum: 22.03.2007
Aktenzeichen: 23 BV 06.3012

Leitsätze

1.Bei einem Sportschuh, der ein magnetisches Sensorsystem sowie ein motorbetriebenes Kabelsystem enthält, handelt es sich nicht um ein Elektrogerät.
2.Eine Registrierungspflicht im Sinne des Elektrogesetzes liegt somit nicht vor.
3. Im Sinne des ElektroG sind Elektrogeräte „alle Geräte, die unter anderem zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen“.
4.“Ist ein Gerät ohne Strom in der Lage, seinen objektiv festzustellenden Hauptzweck zu erfüllen, fällt es ebenso wenig unter das Elektrogesetz wie ein Gerät, dessen Funktionen durch elektrischen Strom nur unterstützt oder kontrolliert werden sollen“.
5. Beim vorliegenden Sportschuh geht es in erster Linien darum, „dem Fuß beim sportlichen Laufen Schutz und Halt zu geben“; diese Funktion ist selbst bei Ausfall der elektronischen Steuerung gewährleistet.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgestellten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein bestimmter Sportschuh als Elektrogerät anzusehen ist und deshalb unter die Registrierungspflicht nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fällt.

Die Klägerin, eine bekannte Herstellerin von Sportartikeln, vertreibt unter anderem den Hightech-Sportschuh „…“. Dieser Joggingschuh enthält ein magnetisches Sensorsystem sowie ein motorbetriebenes Kabelsystem, die gemäß der Produktbeschreibung während des Laufens stets die optimale Dämpfung gewährleisten. Im Jahr 2005 hat die Klägerin die Firma ... GmbH beauftragt, für die Erfüllung etwaiger aus der Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinie resultierender Registrierungs- oder anderweitiger Verpflichtungen Sorge zu tragen. Zur Eruierung dessen hat diese Firma in den europäischen Ländern, in denen dieser Sportartikel vertrieben wird, bei den Behörden angefragt, ob bzw. inwieweit dieser Schuh auf der Grundlage der dortigen Gesetze registrierungspflichtig sei. Aus Finnland, Dänemark, Belgien, Griechenland, Niederlande, Ungarn, Slowakei und Luxemburg habe man von der jeweils zuständigen Behörde die Mitteilung erhalten, dass der betreffende Schuh kein Elektrogerät sei und daher nicht in den Anwendungsbereich des nationalen Gesetzes falle. In den Ländern Österreich und Irland seien bereits erfolgte Registrierungen von den Behörden wieder zurückgezogen worden.

Anfang Dezember 2005 stellte die ... GmbH auch an das Umweltbundesamt eine Anfrage hinsichtlich der Registrierungspflicht des Sportschuhs „…“. Dieses antwortete mit e-mail vom 13. Dezember 2005, selbst wenn man das Produkt in den Bereich Sport und Freizeit einsortieren sollte, behalte dieser Schuh auch bei Ausfall des elektrischen Systems seine Verwendbarkeit zum Laufen. Bei dem elektrischen System handle es sich mithin nicht um die Primärfunktion des Produkts, so dass es schon deshalb nicht dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes zuzurechnen sei. Mit e-mail vom nächsten Tag wies das Umweltbundesamt jedoch darauf hin, dass der Vorstand der Beklagten zu dem genannten Joggingschuh nachdrücklich die Position vertrete, dass es sich nicht um ein Bekleidungsstück, sondern um ein Sportgerät handle, dessen Funktion von den elektrischen Komponenten abhängig sei. Dieser Schuh sei allein deswegen auf dem Markt, weil er bestimmte, elektrisch unterstützte Funktionen habe, nicht weil er die Füße warm und trocken halte. Er gehöre deshalb ebenso wie Ergometer oder andere elektrisch betriebene Sportgeräte zum Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Der „…“ sei als ein elektrisch/elektronisch betriebenes Sportgerät einzustufen, das so auch entwickelt worden sei und vermarktet werde. Demzufolge werde von einer elektrischen Primärfunktion ausgegangen, weshalb der Schuh registrierungspflichtig sei.

Dieser Ansicht widersprach die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. Februar 2006. Bei dem streitgegenständlichen Schuh handle es sich weder um ein Spielzeug noch um ein Sport- oder Freizeitgerät (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 ElektroG) . Auch bei getrennter Betrachtung des ursprünglichen Produktes Schuh und der elektrischen oder elektronischen Zusatzeinrichtung könnte diese vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur dann erfasst werden, wenn sie ein selbstständiges Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des Gesetzes wäre (BT-Drs. 15/3930 S. 20). Die verwendete Zusatzeinrichtung des Laufschuhs falle aber ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang die Primärfunktion des Laufschuhs als solchem. Danach sei dieser Sportschuh in erster Linie eine Fußbekleidung für den Laufsport und nicht ein Gerät im Sinne des Elektrogesetzes, das für den Betrieb notwendigerweise Elektrizität benötige. Die Primärfunktion des Sportschuhs, also das Tragen beim Laufen, werde auch noch beim Ausfall der elektrischen oder elektronischen Komponenten erfüllt. Elektrizität sei nicht, wie für den Fall einer Anwendung des Elektrogesetzes gefordert, die primär notwendige Energie für die Nutzung des Geräts. Bei dem eingebauten Sensor handle es sich nur um eine untergeordnete Zusatzfunktion.

Mit Schreiben vom 27. April 2006 teilte die Beklagte mit, dass dem von der Klägerin am 22. November 2005 gestellten Antrag auf Registrierung mit Bescheid vom 8. Februar 2006 inzwischen zu Recht entsprochen worden sei. Der betreffende Sportschuh sei nämlich ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG. Der Begriff „Gerät“ werde als Oberbegriff sowohl für alle möglichen Dinge, mit denen etwas bearbeitet oder bewirkt werden könne, als auch als ein Synonym für ein technisches Gebilde, vergleichbar einem Apparat oder einer Maschine, verwendet. Eine einschränkende Auslegung des Begriffs „Gerät“ in Richtung auf Werkzeuge sei nicht angebracht. Der gegenständliche Sportschuh müsse als ein Gerät angesehen werden, weil er mit einem Apparat, noch dazu mit einem Computergehirn, ausgestattet und daher gerade nicht ein reiner, herkömmlicher Laufschuh sei. Der Sportschuh, der zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötige, sei der Kategorie „Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte“ nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 i.V.m. Anhang I Nr. 7 ElektroG zuzuordnen. Im Anhang I Nr. 7 zum Elektrogesetz sei als Beispiel für Elektro- und Elektronikgeräte die Kategorie „Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen“ explizit aufgeführt. Der Sportschuh „...“ sei im Hinblick auf seine Datenverarbeitungsanlage im Inneren als eine solche Sportausrüstung zu verstehen und hebe sich offensichtlich von einer reinen Fußbekleidung deutlich ab. Die Registrierung sei deswegen auflösend bedingt erteilt worden, weil die eingereichten Garantieunterlagen nur summarisch hätten überprüft werden können.

Am 31. Mai 2006 ließ die Klägerin Klage erheben mit dem zuletzt gestellten Antrag

festzustellen, dass der von ihr vertriebene Sportschuh „...“ kein Elektro- und Elektronikgerät im Sinn des Elektrogesetzes sei und daher insoweit die Herstellerpflichten, insbesondere die Registrierungspflicht, nicht zu erfüllen seien.

Ihre Bevollmächtigten betonten, dass der streitgegenständliche Sportschuh nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes falle und deshalb auch einer Registrierungspflicht nicht unterliege. Dies ergebe bereits eine grammatikalische und systematische Gesetzesauslegung. Insbesondere könne der Schuh nicht unter die abschließende Nennung der zehn Kategorien nach § 2 Abs. 1 ElektroG subsumiert werden. Außerdem liege kein Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG vor, das zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötige. Hierzu müsste nämlich Elektrizität die für die Verwendung notwendige Primärfunktion sein. Folglich fielen nur solche Geräte in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes, die für ihre Betriebsbereitschaft Elektrizität bedürften. Das sei hier nicht der Fall, weil elektrische Energie nur eine Kontroll- oder Unterstützungsfunktion habe. Der Schuh bleibe auch bei Ausfall der elektronischen Funktion angesichts der nach wie vor vorhandenen Dämpfung noch ohne weiteres zum Laufen geeignet. Im Übrigen sei die entsprechende Richtlinie der EG einheitlich und gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, weil ansonsten ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit in Art. 28 des EG-Vertrags anzunehmen wäre.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Zum einen werde schon nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geltend gemacht, da registrierungspflichtig nicht ein Gerät oder ein Gegenstand sei, sondern ein Hersteller. Zum anderen sei die Feststellungsklage hier subsidiär, weil die Klägerin effektiver und sachnäher eine Anfechtungsklage hätte erheben können, nachdem ihrem Antrag auf Registrierung für die Marke „...“ und die Geräteart „Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ mit Bescheid vom 8. Februar 2006 stattgegeben worden war.

Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Klägerin sei als Hersteller von Elektrogeräten, die unter eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG abschließend aufgezählten Kategorien fielen und nicht Teil eines anderen Geräts seien, das nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes falle, registrierungspflichtig und ein Verstoß gegen EU-Recht liege nicht vor. Der Sportschuh „...“ sei ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG. Unabhängig von den bei der Herstellung des Gerätes verwendeten Materialen benötige es zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb, nämlich der „optimalen, da stets aktuellen Dämpfung“, elektrische Ströme. Die Primärfunktion für einen Sportschuh dürfe nicht auf eine bloße Fußbekleidung für den Laufsport reduziert werden. Sinn und Zweck des Elektrogesetzes verböten eine derart einschränkende Auslegung. Sportschuhe fänden in den verschiedensten Sportarten mit dem Ziel der „Dämpfung“ Einsatz. Diese Primärfunktion erfülle der Sportschuh „...“ durch seine Elektronik. Der betreffende Sportschuh sei im Ganzen ein (End-)Elektrogerät mit eigenständiger Funktion. Die elektronischen Bauteile könnten daher nicht selbstständig beurteilt werden. Die somit gegebene Registrierungspflicht verstoße weder konkret noch allgemein gegen EU-Recht.

Die Klägerin ließ zur Zulässigkeit der Feststellungsklage erwidern, dass nur auf diese Weise die strittige Registrierungspflicht zu klären sei. Die Feststellungsklage sei hier auch nicht subsidiär, weil die Klägerin schon die Registrierungspflicht als solche bestreite und die Feststellungsklage den effektiveren Rechtsschutz biete. Abgesehen davon sei die mit Bescheid vom 8. Februar 2006 vorgenommene Registrierung unter der auflösenden Bedingung erfolgt, dass eben die Registrierungsvoraussetzungen vorlägen. Ein Abwarten der endgültigen Entscheidung sei der Klägerin nicht zumutbar.

Weiter wurde zur Begründetheit der Klage vertiefend vorgetragen, dass auf die Primärfunktion des Geräts abzustellen und dies die Eignung zum Laufen und nicht die Dämpfung sei. Hier werde eine bereits vorhandene Dämpfung nur modifiziert und optimiert. Im Übrigen stelle sich die Annahme einer Registrierungspflicht wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands gegenüber den geringen im Sportschuh verwendeten Mengen an elektronischen Komponenten und dem daraus resultierenden minimalen Abfallaufkommen als unverhältnismäßig dar.

Mit Urteil vom 20. September 2006 gab das Verwaltungsgericht der Feststellungsklage statt. Sie sei zutreffend gegen die passivlegitimierte und prozessführungsbefugte Beklage gerichtet worden. Zudem lägen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das erhobene Rechtsmittel vor, weil die Klägerin das Nichtbestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses hinreichend konkretisiert behauptet und mit dem Bestreben auf Klärung ihrer Registrierungspflicht für ein bestimmtes Produkt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Entscheidung geltend gemacht habe. Die gewählte Klageart sei auch nicht subsidiär gemäß § 43 Abs. 2 VwGO, weil sich der Streitstoff gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen unterscheide und eine Feststellungsklage sich als prozessual effektiver herausstelle. Mit ihr könnten weitere Verfahren vermieden werden, weil die Frage des Geltungsbereichs des Elektrogesetzes für die betreffende Marke für alle Herstellerpflichten gleichermaßen zu beurteilen sei.

Die Klage habe Erfolg, weil der Sportschuh „...“ nicht als Elektrogerät anzusehen sei und deshalb nicht der Registrierungspflicht des Elektrogesetzes unterliege. Ein Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG erfordere unter anderem elektrischen Strom, um seine Primärfunktion erfüllen zu können. Der betreffende Sportschuh werde seinem Hauptzweck der Sportausübung durch Laufen aber auch dann gerecht, wenn er ohne oder bei Abschalten der elektronischen Ausstattung, die kein eigenständiges Elektrogerät darstelle, benutzt werde. Die wie bei jedem Laufschuh vorgesehene Dämpfung bleibe nämlich unangetastet und werde allenfalls etwas verstärkt oder vermindert. Falle die elektrische Energie weg, sei der Laufschuh keineswegs gebrauchsuntauglich, sondern weiterhin zum Laufen zu benutzen.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Urteils vom 20. September 2006 die Klage abzuweisen.

Ihre Bevollmächtigten betonen die Unzulässigkeit der Feststellungsklage, weil Rechtsschutz vorrangig mit der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage gegen den Registrierungsbescheid vom 8. Februar 2006 hätte erlangt werden können. Eine Aufhebung dieses Bescheids hätte auch die Aussage enthalten, dass für die Marke „...“ eine Registrierungspflicht nicht bestehe. Des Weiteren wird vertiefend ausgeführt, dass es sich bei dem genannten Laufschuh um eine Sportausrüstung im Sinne des Anhangs I Nr. 7 zum Elektrogesetz, mithin um ein Elektrogerät gemäß § 3 Abs. 1 ElektroG handle. Die im Vordergrund stehende gesteigerte Dämpfung des Joggingschuhs beim Laufen durch elektronische Bauteile, die den besonderen Wert dieses Produkts ausmache, sei die Primärfunktion, die über die Funktion eines gewöhnlichen Laufschuhs hinausgehe. Den im Schuh eingebauten Komponenten komme nicht nur eine Unterstützungsfunktion zu. Eine weite Auslegung des Gerätebegriffs nach dem Elektrogesetz entspreche auch den gesetzgeberischen Zielsetzungen. Eine andere Beurteilung in mehreren Mitgliedstaaten der EU sei nicht relevant, sondern die übliche Folge einer unterschiedlichen Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht und zulässig, solange sie mit anderen Vorgaben des primären EG-Rechts vereinbar sei. Verstöße gegen das Primärrecht lägen nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie unterstreicht, dass ihr Klageziel auf Feststellung, der genannte Sportschuh sei kein Elektrogerät, mit einer anderen Klageart nicht zu erreichen gewesen wäre. Bei einer Anfechtungsklage gegen den Registrierungsbescheid hätte berücksichtigt werden müssen, dass dieser unter der auflösenden Bedingung des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen ergangen sei und auch im Hinblick auf das Erfordernis einer Herstellergarantie einen anderen Streitgegenstand gehabt hätte als die von der Klägerin allein begehrte Feststellung, ob die Herstellerpflichten nach dem Elektrogesetz auf den Joggingschuh Anwendung fänden. Im Übrigen untermauert die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben, weil der von der Klägerin hergestellte Sportschuh „...“ kein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist und deshalb keine Registrierungspflicht nach diesem Gesetz besteht. Die Berufung führt daher zu einer Bestätigung des mit ihr angefochtenen Urteils.

Die erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der Beklagten, ob ein bestimmter von ihr hergestellter Sportschuh ohne vorherige Registrierung in den Verkehr gebracht werden darf. Infolge der genauen Bezeichnung und Beschreibung des in Rede stehenden Produkts wird das Gericht nicht mit der unzulässigen Klärung abstrakter Rechtsfragen befasst, sondern mit einem hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnis (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., RdNr. 17 zu § 43; Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr. 21 zu § 43). Außerdem hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung der erstrebten Entscheidung, wozu jedes als schützenswert anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder persönlicher Art genügt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 23 zu § 43). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) ist jeder Hersteller zur Registrierung bei der zuständigen Behörde für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet. Bei mangelnder Registrierung begeht er nicht nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG) , sondern ist auch von einem Vertriebsverbot betroffen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG) . Bedenkt man außerdem die möglichen weiteren Herstellerpflichten, wie die Kennzeichnung der Elektrogeräte oder deren Sammlung, Rücknahme, Behandlung und Verwertung (vgl. §§ 7, 9 ff. ElektroG) , liegt das wirtschaftliche Interesse, das die Klägerin an der Klärung einer Registrierungspflicht für die genannte Marke hat, geradezu auf der Hand. Solange die Rechtslage zwischen den Parteien nicht abschließend und bindend geklärt ist, kann die Klägerin den Sportschuh nicht in den Handel bringen ohne sich der Gefahr auszusetzen, dass die nicht erfolgte Registrierung mit einer Geldbuße geahndet wird (§ 23 Abs. 2 ElektroG) . Das ist ihr nicht zuzumuten.

Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die Klägerin ihre Rechte nicht wirksam durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte oder hätte verfolgen können. Eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage kommt aus ihrer Sicht schon deshalb nicht in Betracht, weil sie das beabsichtigte Inverkehrbringen des Sportschuhs ohne vorherige Registrierung für erlaubt hält und daher eine Registrierung ihrem Willen zuwiderliefe. Eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 8. Februar 2006 wäre nicht weiterführend. Abgesehen davon, dass diesem Registrierungsbescheid eine entsprechende Antragstellung der Klägerin zugrunde liegt und infolgedessen eine Anfechtung des eigenen Begehrens die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses tangiert („volenti non fit in-iuria“), wäre der Streitstoff in einem Anfechtungsverfahren unterschiedlich. Würde die unter einer auflösenden Bedingung erfolgte Registrierung angefochten, müsste das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG einschließlich des Vorliegens einer Herstellergarantie geprüft werden, so dass eine Aufhebung der Registrierung in Betracht kommen könnte, ohne dass die strittige Frage über die Notwendigkeit der Registrierungspflicht als solcher Gegenstand der materiellen Rechtskraft des Urteils geworden wäre. Reichen die Rechtskraftwirkungen eines etwaigen Aufhebungsausspruchs aber nicht so weit wie die Feststellungen eines stattgebenden Feststellungsurteils, ist eine Feststellungsklage als das effektivere und zweckmäßigere Rechtsmittel zur eindeutigen Klärung eines Registrierungserfordernisses zulässig, zumal mit ihr weitere Prozesse zu einzelnen Herstellerpflichten für die betreffende Marke vermieden werden können (vgl. BVerwGE 39, 247/249; 121, 153/157). Demnach steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der von der Klägerin gewählten Klageart nicht entgegen.

Die Klage ist auch begründet.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, unterliegt die Klägerin mit dem Schuh Marke „...“ nicht den Herstellerpflichten, insbesondere nicht der Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz.

§ 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG legt mit der Verpflichtung des einzelnen Herstellers, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, die grundlegende Bedingung für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten fest. Die Legaldefinition für Elektro- und Elektronikgeräte findet sich in § 3 Abs. 1 ElektroG. Nach dieser Bestimmung, deren Formulierung sich an Art. 3 a der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 orientiert, sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes alle Geräte, die unter anderem zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen. Dies bedeutet, dass es elektrischen Stromes bedarf, damit das Gerät seine Primärfunktion erfüllen kann. Ist das Gerät ohne Strom in der Lage, seinen objektiv festzustellenden Hauptzweck zu erfüllen, fällt es ebenso wenig unter das Elektrogesetz wie ein Gerät, dessen Funktionen durch elektrischen Strom nur unterstützt oder kontrolliert werden sollen (vgl. Stabno, ElektroG, § 3 Anm. 1; Gisbert/Hilf, ElektroG, § 3 RdNrn. 11 ff.). Liegt ein mit einem elektrischen oder elektronischen Bauteil zusammengesetztes Gerät vor, ist zudem zu beurteilen, ob die vom ursprünglichen Produkt getrennte Zusatzeinrichtung ein selbstständiges Elektro- oder Elektronikgerät mit einer eigenständigen Funktion wäre. Nur dann könnte und müsste ein solches Bauteil als eigenständiges Gerät im Sinne des Elektrogesetzes angesehen werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG; BMU, Hinweise zum Anwendungsbereich des ElektroG, Nr. 3.1).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Joggingschuh „...“ nach Überzeugung des Senats kein Elektrogerät im Sinne des Gesetzes. Laut der Produktbeschreibung der Klägerin gewährleistet dieser Sportschuh beim Laufen eine stets optimale Dämpfung. Bei jedem Aufsetzen der Ferse misst ein magnetisches Sensorsystem die Strecke von der Ober- zur Unterseite der Zwischensohle sowie die Kompression und damit das Ausmaß der eingesetzten Dämpfung. Diese ca. 1000 Messungen pro Sekunde werden an einen Mikroprozessor weitergeleitet, der mit einer Leistung von 5 Millionen Berechnungen pro Sekunde die Daten mit den Voreinstellungen vergleicht. Erforderliche Anpassungen erfolgen durch Drehen einer Schraube, wobei ein motorbetriebenes Kabelsystem ein fest an den Wänden eines Dämpfungselements angebrachtes Kabel verkürzt (härtere Dämpfung) oder verlängert (weichere Dämpfung). Eine austauschbare Batterie versorgt das elektronische Bauteil sowie den Motor mit Strom. Die Regelung der Dämpfung erfolgt stufenlos und automatisch, so dass der Läufer lediglich merkt, dass sich der Schuh über den gesamten Lauf hinweg gut anfühlt.

Diese elektronische Ausstattung lässt es zwar vertretbar erscheinen, von einem Hightech-Sportschuh zu sprechen. Sie ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich immer noch um einen Laufschuh handelt, dessen Primärfunktion darin besteht, dem Fuß beim sportlichen Laufen Schutz und Halt zu geben. Diesem Hauptzweck wird der „...“ auch bei Ausfall seiner elektronischen Steuerung, wenn auch nicht mit der angepriesenen Qualität, gerecht. Entfällt seine elektronische Funktion mit der Folge, dass der die Dämpfung regulierende Motor beim zuletzt erfassten Dämpfungsgrad stehen bleibt, kann der Schuh auch ohne die durch das elektronische Bauteil marginal verstärkte oder verminderte Dämpfung mit der im Übrigen nach wie vor vorhandenen Dämpfung weiterhin zum Laufen benutzt werden. Die sensorgesteuerte Dämpfung bewirkt allenfalls einen zusätzlichen Effekt, der sich auf die Primärfunktion des Schuhs, d. h. seine Tauglichkeit und Geeignetheit als Fußbekleidung und Laufschuh, nicht durchgreifend auswirkt. Es liegt geradezu auf der Hand, dass der Wegfall einer unterstützenden Dämpfungsfunktion einen Schuh im Hinblick auf seine Hauptfunktion nicht gebrauchsuntauglich macht, vielmehr der Schuh seinen wesentlichen Zwecken zum Schutz gegen witterungsbedingte Unbilden, raue Bodenbeschaffenheit oder als bloße Fußbekleidung für den Laufsport fortwährend gerecht wird. Bedarf der in Rede stehende Joggingschuh zur Erfüllung seines Hauptzwecks nicht zwingend elektrischer Energie, stellt er kein Elektro- bzw. Elektronikgerät im gesetzlichen Sinne dar. Auch fällt dieser Schuh nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 i.V.m. Anhang I Nr. 7 ElektroG, weil er als ein Bekleidungsstück nicht unter die Begriffe „Sportgerät“ oder „Sportausrüstung“ der genannten Kategorie subsumiert werden kann. Im Übrigen ist das beschriebene elektronische Bauteil kein selbstständiges Elektro- oder Elektronikgerät i.S.d. Elektrogesetzes, zumal es erkennbar keine eigenständige Funktion aufweist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück (§ 130 b Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2004 analog).

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