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Sachsen-Anhalt

„Haus & Grund“ - Wer bist Du?: Markenrechtliche Verwechslungsgefahr

Urteil vom OLG Sachsen-Anhalt

Entscheidungsdatum: 19.01.2007
Aktenzeichen: 10 U 53/06 (Hs)

Leitsätze

1.Ist die geschäftliche Bezeichnung „Haus & Grund“ für einen Verein als Marke eingetragen und wird die gleiche Bezeichnung auch durch eine Immobilienfirma benutzt, bestimmt sich das Recht an der Kennzeichnung anhand der Priorität, § 6 III MarkenG.
2. Handelt es sich nicht um identische Waren oder Dienstleistungen, fehlt es an einer Verwechslungsgefahr.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06. Juli 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert: 90.000,-- EUR

Tatbestand

I. Der Kläger nimmt die Beklagten in erster Linie auf Unterlassung der Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung „Haus & Grund VDM H. R.“ und ähnlicher Kennzeichen in Anspruch. Darüber hinaus begehrt er Auskunft über die Umsätze, die die Beklagte seit dem 28. Juni 2003 unter der beanstandeten Firma erzielt hat sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, alle dem Kläger durch die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen entstandenen Schäden zu ersetzen.

Der Kläger ist der Zentralverband der Deutschen Privaten Wohnungswirtschaft. Seit einer Satzungsänderung vom 14. Mai 1992 führt er die geschäftliche Bezeichnung „Haus & Grund“ als Namensbestandteil. Die Satzungsänderung wurde am 29. September 1992 im Vereinsregister eingetragen.

Außerdem ist er Inhaber der am 01. April 1998 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und am 13. Juli 1998 eingetragenen Wort-Bild-Marke 39818311 „Haus & Grund“ Deutschland, wobei die Wortkombination „Haus & Grund“ mit dem Bild einer stilisierten Häusergruppe zu einem Logo verbunden ist. Er ist ferner Inhaber einer am 01. Oktober 1998 bei dem Deutschen Patentamt angemeldeten und am 18. Februar 1999 als Deutsche Marke 39856097 eingetragenen Wort-Bild-Marke „Haus & Grund“ mit stilisierter Häuserfront. Die Marken sind für das Immobilienwesen eingetragen.

Die Beklagte zu 1) ist Immobilienmaklerin. Sie ließ am 05. Januar 1988 ihr einzelkaufmännisches Unternehmen in das Handelsregister des Amtsgerichts Lingen unter der Firma „Haus + Grund H. R.“ eintragen. Im Geschäftsverkehr tritt sie zur Kennzeichnung ihres Unternehmens auch unter den Bezeichnungen „Haus & Grund Immobilien VDM, H. R.“, „Haus & Grund H. R. VDM“ und „Haus & Grund Immobilien VDM H. R.“ auf. In ihrer Geschäftspost, insbesondere auf ihren Firmenbriefbögen verwendet sie ein markantes Firmenlogo bestehend aus einer Wort-Bildkombination, das die Wortfolge „Haus & Grund“ im Vordergrund einer stilisierten Häusergruppe auf dunklem, runden Hintergrund wiedergibt. Unter dem Logo ist verzeichnet: „Ein Unternehmen der R. -Gruppe“.

Die Beklagte zu 2), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 1) ist, ist Inhaberin der Domain „haus-grund-r....de“. Auf dieser Website finden sich das Firmenlogo der Beklagten zu 1) sowie weitere Kennzeichen unter denen die Beklagte zu 1) im Geschäftsverkehr auftritt.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 22. August 2003 auf, das Firmenschlagwort „Haus & Grund“ im Geschäftsverkehr zukünftig nicht mehr zu verwenden. Die Beklagte zu 1) gab die gewünschte strafbewährte Unterlassungsverpflichtung nicht ab. Auch die weitere Abmahnung vom 06. Mai 2004 blieb vergeblich.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass seine eingetragenen Wort- und Bild-Marken sowie die infolge jahrelanger Benutzung kraft Verkehrsgeltung entstandene Marke „Haus & Grund“ durch die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) sowie die weiteren verwendeten Kennzeichen verletzt werde.

Die Beklagte ist dieser Auffassung entgegengetreten.

Das Landgericht hat mit am 27. Januar 2005 verkündeten Teilurteil sechs der sieben damals geltend gemachten Unterlassungsansprüche abgewiesen. Der Senat hat mit Urteil vom 05. August 2005 auf die Berufung des Klägers dieses Teilurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieser Entscheidung Bezug.

Der Kläger hat darauf hin sein Begehren erneut in der ersten Instanz verfolgt und seine Anträge erweitert. Er beruft sich nunmehr im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auch auf Rechte des Verlages „Haus & Grund GmbH“.

Das Landgericht hat mit am 06. Juli 2006 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen.

Der Kläger könne keine Ansprüche aus den für ihn eingetragenen Wort-Bild-Marken herleiten. Insoweit beriefen sich die Beklagten zu Recht auf prioritätsältere Rechte an den angegriffenen geschäftlichen Bezeichnungen. Dem Kläger stünden aber auch im Übrigen keine älteren Rechte an der vor September 1992 nicht im Vereinsregister eingetragene Bezeichnung „Haus & Grund“ zu. Im Übrigen scheitere die Klage auch an der fehlenden Verwechslungsgefahr. Der Kläger könne auch keine Namensrechte des Verlages „Haus & Grund“ geltend machen. Die Prozessstandschaft sei hier unzulässig, da es dem Kläger an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Im Übrigen scheitere die Klage auch insoweit an einer fehlenden Verwechslungsgefahr.

Der Senat nimmt auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Der Kläger hat gegen das ihm am 10. Juli 2006 zugestellte Urteil am 14. Juli 2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechend gewährter Fristverlängerung am 05. Oktober 2006 begründet.

Er vertritt die Auffassung, dass er Priorität in Anspruch nehmen könne. Das Landgericht habe für den Schutz als Unternehmenskennzeichen zu Unrecht eine massive Benutzung gefordert. Dies entspräche nicht dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 MarkenG. Er habe aber die Bezeichnung „Haus & Grund“ bereits seit 1957 benutzt. Dabei kämen dem Kläger auch die Benutzung durch Mitglieder seiner Organisation zu Gute. Denn in Fällen hierarchisch gegliederter Organisationsstruktur würde ein solches Kennzeichen zumindest auch für den Kläger mitgenutzt.

Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts bestehe auch Verwechslungsgefahr. Dies ergebe sich aus Maßstäben, die der EuGH in seiner Entscheidung „THOMSON LIFE“ (GRUR 2005, 1047) vorgegeben habe. Das Landgericht nehme an, dass eine Verwechslungsgefahr nur bestehen könne, wenn „Haus & Grund“ mit geografischen Angaben, aber nicht mit Personennamen kombiniert werde. Dies sei nach den Vorgaben der zitierten Entscheidung nicht haltbar.

Die Beklagte handele auch treuwidrig. Es sei lebensfremd, wenn das Landgericht annehme, dass der Beklagten nicht bereits 1981 bekannt gewesen sei, dass der Kläger und zumindest bedeutende Teile der Haus & Grund Organisation bereits vor 1981 unter der Bezeichnung „Haus & Grund“ auftrat.

Entgegen der Annahme des Landgerichts sei von der Zulässigkeit der Prozessstandschaft auszugehen. Aus den mitgliedschaftlichen und satzungsmäßigen Zusammenhängen ergebe sich, dass sowohl der Landesverband Haus & Grund Rheinland e. V. als auch der Verlag Haus & Grund GmbH als auch der Kläger ein starkes wirtschaftliches Interesse daran hätten, dass der Kläger als Zentralverband das Vorgehen gegen Verletzer der geschäftlichen Bezeichnung „Haus & Grund“ zentral steuere und durchführe.

Der Kläger beantragt,

das am 06. Juli 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg abzuändern und

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 2) an deren Geschäftsführerin zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für Dienstleistungen im Bereich des Immobilienwesens folgende Kennzeichen zu benutzen

(1) „Haus & Grund Immobilien VDM, H. R.“,

(2) ...

(3) „HAUS & GRUND H. R. VDM“ ,

(4) „Haus & Grund Immobilien VDM H. R. “,

(5) „Haus + Grund H. R. “,

(6) „haus-grund-r....de“,

(7) „HAUS & GRUND IMMOBILIEN VDM“ ,

(8) Haus & Grund H. R.

und/oder

(9) HAUS & GRUND

II. die Beklagten weiterhin zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag I seit dem 28. Juni 2003 begangen haben, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Kennzeichen gemacht wurden,

III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger alle Schäden zu ersetzen haben, die ihm seit dem 28. Juni 2003 aus den in Antrag I beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Gründe

II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Entscheidungen des ersten Rechtszugs nach § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) .

Hier hat das Landgericht zu Recht einen Abwehranspruch gemäß §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 4 MarkenG verneint.

Der Kläger kann sich nicht auf Priorität gemäß § 6 Abs. 3 MarkenG berufen (vgl. 1.) Auch die Annahme des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr besteht, ist nicht zu beanstanden (vgl. 2.). Die Beklagten handeln auch nicht treuwidrig, indem sie die Unternehmenskennzeichen führen (vgl. 3.). Schließlich hat das Landgericht hier zwar die gewillkürte Prozessstandschaft zu Unrecht als unzulässig angesehen. Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts. Denn die im Wege der Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche scheitern an einer mangelnden Verwechslungsgefahr (vgl. 4.).

1. Der Kläger kann keine Priorität im Sinne des § 6 Abs. 3 MarkenG für sich in Anspruch nehmen.

a) Zwischen den Parteien besteht in der Berufungsinstanz kein Streit darüber, dass die Wortkombination „Haus & Grund“ als Namensbestandteil des klagenden Verbandes grundsätzlich schutzfähig im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG ist.

b) Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung auch nicht mehr ausdrücklich dagegen, dass er aus den für ihn eingetragenen Wort-Bild-Marken keine älteren Rechte an der angegriffenen Bezeichnung herleiten kann.

c) Es ist auch keine rechtsbegründende Benutzung des fraglichen Namensbestandteils vor dem Jahre 1992 anzunehmen.

Entscheidend für den Zeitpunkt des Erwerbs des Namensrechts ist die Benutzungsaufnahme (OLG Celle, OLGR 1994, 340).

Bei einem eingetragenen Verein ist hier grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB abzustellen, wenn der Verein anschließend unter dem neuen Namen tätig wird (Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Hamm vom 24.11.2005, Az.: 4 U 93/05, zitiert nach juris Rn. 87 [= GRUR-RR 2006, 161 ff.]).

Gemäß § 57 Abs. 1 BGB gehört der Name zu den Mindesterfordernissen an eine Vereinssatzung. Dies dient der Rechtsklarheit. Der Name bildet damit einen wesentlichen Bestandteil des Vereins, von dem er geführt wird. Ohne einen Namen kann ein Verein weder zur Entstehung gelangen noch im Rechtsleben fortbestehen. Zwar kann der Name geändert werden. Ein eingetragener Verein muss jedoch einen Namen und kann nur einen einzigen Namen haben (so schon RGZ 85, 397, 399 für den vergleichbaren Fall der Firma einer GmbH).

Der Senat schließt sich deshalb der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm an, dass die Schutzwirkung für den neuen Namen nur in Ausnahmefällen vor der Eintragung im Vereinsregister einzusetzen vermag (OLG Hamm a.a.O. Rn. 89). Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Verein die Bezeichnung in massiver Weise als neuen Namen bereits vor der Eintragung herausgestellt hat. Denn nur dann kann er auch schon ausnahmsweise vor der Eintragung identifizierend wirken.

Hier mag der Kläger die Bezeichnung „Haus & Grund“ bereits vor der Eintragung verwandt haben. Der Senat pflichtet der Einschätzung des Landgerichts bei, dass dem Kläger die Darlegung einer derart massiven Benutzung nicht gelungen ist.

Es ist darüber hinaus sehr fraglich, ob - im Hinblick auf die konstitutive Wirkung einer Satzungsänderung gemäß § 71 BGB - die Schutzwirkung für einen neuen Namen um Jahrzehnte noch vorverlagert werden darf, wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt. Denn eine so langfristige Vorwirkung würde das Eintragungserfordernis aushöhlen und zur Farce degradieren.

2. Auch die Annahme des Landgerichts, dass zwischen den Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr besteht, ist nicht zu beanstanden.

Der EuGH hat in der vom Kläger zitierten Entscheidung ausgeführt, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung des Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält (2. Kammer des EuGH vom 6. Oktober 2005, Az.: C-120/04, zitiert nach juris Rn. 37, [= GRUR 2005, 1042 ff.]).

Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und ausgeführt, dass bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken die fraglichen Marken jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und ihren Gesamteindruck miteinander zu vergleichen sind. Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder in eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder der komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Beschluss des 1. Zivilsenat des BGH vom 11. Mai 2006, Az.: I ZB 28/04, zitiert nach juris, Rn. 18 [= BGHZ 167, 322 ff.]).

Hier fehlt es bereits an den – vom EuGH geforderten - identischen Waren oder Dienstleistungen. Wer die Haus & Grund Organisation des Klägers kennt, weiß, dass sie keine Maklerdienste anbietet. Wer die Organisation nicht kennt, unterliegt keiner Verwechselung.

Darüber hinaus ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der hinzugesetzte Eigenname ein hinreichend aussagekräftiges Unterscheidungskriterium bildet. Nach allgemeinem Sprachverständnis bezeichnet das Wort „R.“ keinen Ort.

Nach der Einschätzung des Senats besteht bei allen hier beanstandeten Verwendungen von „Haus und Grund“ keine Verwechslungsgefahr. Zwar findet sich der Name „R.“ nicht immer direkt hinter dieser Wortgruppe; dennoch ist er auf jedem der vorgelegten Dokumente enthalten. Das Gesamterscheinungsbild schließt dabei in jedem Fall für die angesprochenen Verkehrskreise eine Zuordnung zur Organisation des Klägers aus.

3. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein treuwidriges Handeln der Beklagten im Sinne des § 242 BGB berufen.

Letztlich ist die vom Kläger beanstandete Situation auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen.

Er hätte die Möglichkeit gehabt, entweder bei seinem alten Namen zu verharren oder die Bezeichnung „Haus & Grund“ erst dann zu verwenden, wenn sie im Vereinsregister eingetragen war. Erst dadurch, dass er die Bezeichnung „Haus & Grund“ einerseits – nach eigenem Vortrag – bereits jahrzehnte lang verwandte, sie andererseits aber nicht als Name eintragen ließ, schuf er die unklare Situation selbst.

4. Die vom Kläger geltend gemachte Prozessstandschaft ist zulässig. Allerdings stehen auch dem Verlag „Haus & Grund GmbH“ keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu.

a) Anders als das Landgericht hält der Senat hier eine gewillkürte Prozessstandschaft für zulässig.

Dieses Rechtsinstitut setzt nach ständiger Rechtsprechung ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen voraus. Dieses Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH NJW-RR 1988, 127); auch ein wirtschaftliches Interesse kann unter Umständen genügen (BGH NJW 1995, 3186).

Auf der Basis der Rechtsansichten des Klägers wäre eine solche Auswirkung auf die eigene Rechtsstellung wegen der Teilnamensidentität gegeben.

Im Übrigen hat wohl auch das Landgericht seine Entscheidung - der Sache nach - nicht auf die Unzulässigkeit der Prozessstandschaft gestützt. Denn es hat die Anträge zu I. (8.) und (9.) nicht als unzulässig verworfen.

b) Jedoch kann auch der Verlag „Haus & Grund GmbH“ keine Unterlassungsansprüche gemäß §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 Abs. 4 MarkenG gegen die Beklagten herleiten. Denn es fehlt an der Verwechslungsgefahr.

aa) Der Zeitschriftentitel als Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 kann hier nicht mit einem anderen Werk verwechselt werden. Denn die Beklagten veröffentlichen keine Zeitschriften.

bb) Wie das Oberlandesgericht Hamm zutreffend ausführt, liegen auch die Voraussetzungen für eine Herkunftsverwechslung nicht vor (OLG Hamm a.a.O., Rziff. 112).

Denn der Verkehr wird die Zeitschrift nicht allein wegen der Wortfolge „Haus & Grund“ den Beklagten zuordnen. Die Annahme, dass eine als Immobilienmaklerin tätige Person eine Verbandszeitschrift herausgibt, ist schlicht fernliegend.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Der Senat hat in seinem zitierten Urteil vom 5. August 2005 bewußt von einer Niederschlagung der Kosten abgesehen.

Eine Niederschlagung der Kosten für das aufgehobene Teilurteil des Landgerichts gemäß § 21 GKG kam nicht in Betracht. Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Norm liegt nur vor, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und soweit dieser Verstoß auch offen zu Tage tritt. Es liegt also keineswegs schon deshalb eine Unrichtigkeit vor, weil das Gericht irgendeinen Verfahrensfehler begangen hat, selbst wenn das höhere Gericht die Sache deshalb an das untere Gericht zurückverwiesen hat (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 1725).

Hier ist bezogen auf das aufgehobene Teilurteil dem Landgericht kein solcher offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler vorzuwerfen.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die nicht schon Gegenstand beim Bundesgerichtshof anhängiger Revisionsverfahren sind. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkte erfordern auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Berichtigungsbeschluss vom 12. April 2007 wurde in den Urteilstext eingearbeitet.]

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