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Bayern: München

LG München bestätigt: Handel mit Gebrauchssoftware ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässsig

Urteil vom OLG München

Entscheidungsdatum: 03.08.2006
Aktenzeichen: 6 U 1818/06

Leitsätze

*- An der Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Abtretung von Nutzungsrechten an Standardsoftware ohne Zustimmung des Rechteinhabers untersagen, gibt es keinen durchgreifenden Zweifel.
*- Eine analoge Anwendung für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Regel für Kopien auf einem Datenträger auf Online bezogene Kopien ist nicht möglich, da sich sowohl das deutsche Urheberrechtsgesetz, als auch europäische Richtlinien ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke beziehen.

Tenor

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Februar 2006, Az. 7 O 23237/05, wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Die einstweilige Verfügung ist zu Recht ergangen, da die Beklagte mit der Weitergabe von Nutzungsrechten an Softwareprogrammen der Klägerin, gegen deren urheberrechtlichen Befugnisse verstößt. Es fehlt auch nicht am Verfügungsgrund, insoweit schließt sich der Senat in vollem Umfang den Ausführungen des Erstgerichts an.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Klägerin schon deswegen nicht eingetreten ist, weil die Beklagte in ihrer Erwiderung auf den Verfügungsantrag explizit vorgetragen hat, dass sie nur Softwarelizenzrechte verkauft, aber die Programme selbst nicht vervielfältigt und vertreibt.

Der Senat hält ebenfalls eine analoge Anwendung der Regel für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht für möglich, da sich sowohl das deutsche Urheberrechtsgesetz, als auch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke, beziehen.

Der von der Beklagten mehrfach gezogene Vergleich mit dem Verkauf von einem PKW kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Diese Argumentation übersieht, dass auch das bürgerliche Gesetzbuch seit jeher einen Unterschied macht zwischen dem Eigentum an körperlichen Gegenständen wie z. B. einem PKW und der Inhaberschaft eines immateriellen Rechtsguts, wie beispielsweise einer Forderung oder eines immateriellen Güterrechts.

Ersteres kann gutgläubig erworben werden. Letzteres nicht.

Die Beklagte hat von ihren Verkäufern keine Nutzungsrechte an den Programmen der Klägerin erworben, denn die Abtretbarkeit dieser Nutzungsrechte ist von der Klägerin in ihren Verträgen mit ihren Lizenznehmern ausdrücklich ausgeschlossen. An der Wirksamkeit dieser in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin festgelegten Regelungen gibt es keinen durchgreifenden Zweifel.

Soweit die Beklagte in Nummern 2 und 3 schlechthin zur Unterlassung verurteilt worden ist, hält der Senat auch dies für ordnungsgemäß. Die Beklagte vertreibt die Lizenzen und bewirbt die Lizenzen, ohne auf den Einsatz von Datenträgern zurückzugreifen. Es ist auch aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass sie dies in naher Zukunft zu tun vor hat.

Abgesehen davon ergibt sich auch aus dem Verfügungsantrag und den Gründen des Ersturteils, dass sich dieser Tenor auf die konkrete Fallgestaltung, die sich erst im Lauf des Verfahrens erster Instanz genau heraus kristallisiert hat, bezieht. Es wird damit nicht beantragt und ist damit nicht verboten die evtl. Weitergabe von Medienträgern, die von der Klägerin stammen und ihre Programme enthalten und bei denen die Voraussetzungen der Erschöpfung gegeben sind.

Eines weiteren Eingehens auf die auch im Übrigen nicht durchschlagenden Argumente der Beklagten, bedarf es im Rahmen des summarischen Verfahrens der einstweiligen Verfügung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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