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Regelung zu Stornogebühren in AGB nicht unproblematisch

Urteil vom AG Traunstein

Entscheidungsdatum: 23.02.2007
Aktenzeichen: 311 C 249/07

Leitsätze

Der vom Beklagten in der beanstandeten Passage aufgeführte Hinweis darauf, daß Stornogebühren entfallen, wenn die Unterkunft noch anderweitig vermietet werden kann, entspricht nicht der gesetzlichen Vorschrift nach § 309 Ziff. 5 b BGB. Vielmehr ist erforderlich, den Verbraucher ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß er den Nachweis führen kann, daß ein Schaden entweder überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist (§ 309 Ziff. 5 BGB) .

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.06, sowie weitere 6,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.07 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(entfällt gem. § 313 a ZPO)

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, da er den Beklagten zu Recht abgemahnt hat.

Die Auffassung des Beklagten, es habe kein Abmahnungsgrund vorgelegen, ist unzutreffend.

Der vom Beklagten in der beanstandeten Passage aufgeführte Hinweis darauf, daß Stornogebühren entfallen, wenn die Unterkunft noch anderweitig vermietet werden kann, entspricht nicht der gesetzlichen Vorschrift nach § 309 Ziff. 5 b BGB. Vielmehr ist erforderlich, den Verbraucher ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß er den Nachweis führen kann, daß ein Schaden entweder überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist (§ 309 Ziff. 5 BGB) .

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klausel so formuliert ist, daß dem Kunden dieser Gegenbeweis regelrecht abgeschnitten wird. Nach der Neuregelung der entsprechenden Vorschriften ist vielmehr ein unzweideutiger, für den rechtsunkundigen Kunden ohne weiteres verständlicher Hinweis notwendig, daß dem Kunden der Nachweis offensteht. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, daß gewöhnlich der Schaden nicht in Höhe des Verfalles des vollständigen Reisepreises eintreten wird. Denn auch in den Fällen, in denen ein Kunde die Reise überhaupt nicht antritt, werden seitens des Veranstalters in aller Regel auch dann Ersparnisse eintreten, wenn für den ausgefallenen Kunden niemand anderes die Reise antritt.

Deshalb ist die hier beanstandete Passage in den Vertragsbedingungen des Beklagten mit geltendem Recht nicht vereinbar.

Der Kläger hat diese zu Recht beanstandet.

Gegen die Forderungshöhe sind Einwendungen nicht ersichtlich.

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziff. 11, 713

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