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Niedersachsen

"Quicky"? Nicht in der Kneipe! - wettbewerbswidriges Anbieten einer Lotterie

Urteil vom LG Hannover

Entscheidungsdatum: 15.03.2007
Aktenzeichen: 23 O 99/05

Leitsätze

1. Ein Glücksspielveranstalter, der die Lotterie "Quicky" im gastronomischen Umfeld anbietet und so aufgrund der Schnelligkeit des Spiels und des geringen Einsatzes eine Parallele zum Spiel an Glücksspielautomaten schafft, handelt wettbewerbswidrig.
2. Dieser Rechtsverstoß bezieht sich vor allem darauf, dass der Lotterieveranstalter außerhalb seiner Annahmestellen und somit auch außerhalb der ihm erteilten Konzession agiert.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das von dem Streitverkündeten mit Bescheid vom 12. Juli 2004 konzessionierte Glücksspiel "..." mit den Möglichkeiten der mehrfachen täglichen Einsätze (mehrfache Spielteilnahme) und der mehrfachen täglichen Gewinnausspielungen außerhalb von ... -Annahmestellen anzubieten.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro angedroht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Der Kläger trägt jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten sowie seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Gerichtskosten des Klägers sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Streitverkündete trägt die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist für den Kläger, die Beklagte und den Streitverkündeten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Unterlassungsgebot ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Million Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Zum Kreis seiner Mitglieder gehören Anbieter und Hersteller von Glücksspielautomaten sowie Verbände von Automatenunternehmen und deren Mitglieder. Die Beklagte ist der einzige in Niedersachsen zugelassene Glücksspiel-, Wett- und Lotterieveranstalter. Gesellschafter der Beklagten sind die ... und der ... .

Die Beklagte betreibt eine Lotterie unter der Bezeichnung "...".

Der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Streitverkündete, das ... , vertreten durch ... , erteilte der Beklagten am 12. Juli 2004 die Konzession für die Lotterie "..." zum Vertrieb im Internet und über Verkaufsstellen in Niedersachsen bis zum 31. Dezember 2009. Wegen des Inhalts der Konzession wird auf ihre Ablichtung bei den Akten Bezug genommen (B2; Blatt 92 – 95). Durch Bescheid vom 8. März 2005 (B1; Blatt 41 f. d.A.) genehmigte der Streitverkündete die Bedingungen für die Teilnahme an der Lotterie sowohl über terrestrische Annahmestellen als auch über das Internet (B6; Blatt 47 – 52 d.A.).

Nach Ziffer 3.1 der Teilnahmebedingungen wird im Rahmen der Lotterie täglich eine Vielzahl von Ziehungen durchgeführt, deren genaue Zahl sich nach den für diesen Tag festgelegten Spielzeiten richtet. Nach Ziffer 7.1 der Teilnahmebedingungen beträgt der Spieleinsatz – gestaffelt – zwischen 1 Euro und 5 Euro (1 Euro, 1,50 Euro, 2 Euro, 3 Euro, 5 Euro). Der Höchstgewinn je Ziehung ist auf 50.000 Euro begrenzt (Ziffer 7. der Konzession vom 12.07.2004). Gewinne bis 250 Euro werden sofort ausgezahlt; höhere Gewinne werden überwiesen (Ziffer 18.5 und 18.6 Teilnahmebedingungen).

Eine nähere Bestimmung über die räumlichen Verhältnisse und das räumliche Umfeld der terrestrischen Annahmestellen für die Lotterie "..." enthalten weder die der Beklagten erteilte Konzession noch die ihr genehmigten Spielbedingungen. Die Teilnahmebedingungen sprechen nur von den vermittelnden "..." (Ziffer 5.2).

In der Lotterie "..." finden täglich Ziehungen im Abstand von drei Minuten statt, deren Ergebnisse auf dezentralen Monitoren "life" in den jeweiligen "..." übertragen werden. "..." sind nicht nur die ... Annahmestellen, die der Beklagten die Teilnahme an den anderen von ihr betriebenen Lotterien vermitteln, sondern insbesondere auch Gaststätten und Spielhallen.

Der Kläger hatte die Auffassung vertreten, dass die technischen Geräte für die Teilnahme an dem Glücksspiel "..." wegen der leichten und schnellen Zugangsmöglichkeiten für die Teilnahme, der hohen Taktfrequenz der einzelnen Wettspiele, der jeweils geringen Einsätze mit begrenzten Gewinnmöglichkeiten sowie der sofortigen Gewinnbekanntgabe und Gewinnauszahlungsmöglichkeit der Nutzung von Geldspielautomaten gleichstünden und deshalb gewerberechtlich genehmigungsbedürftig seien. Von dieser Beurteilung hat der Kläger im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 15. März 2006 Abstand genommen.

Der Kläger sieht in der von der Beklagten veranstalteten Lotterie "..." jetzt nur noch ein rechtswidriges, dem Lotterie-Staatsvertrag vom 1. Juli 2004 (NdsGVBl. 2004, 165 ff.) widersprechendes Glücksspiel, durch das die Beklagte im Wettbewerb zu den gewerberechtlich zuzulassenden und zugelassenen Glücksspielautomaten trete, die seine, des Klägers, Mitglieder aufstellten und betrieben. Die Beklagte verletze durch die Veranstaltung des Glücksspiels "..." das Ziel aus § 1 Nr. 1 Lotterie-Staatsvertrag, weil von dem Glücksspiel durch dessen hohe Taktfrequenzen der Ziehungen bei geringen Spieleinsätzen übermäßige Spielanreize ausgingen, ohne dass das Glücksspiel gleichzeitig den begrenzenden Bedingungen für die Gewinnhöhe unterliege, wie dies bei Glücksspielautomaten der Fall sei. Durch die Veranstaltung der Lotterie "..." missbrauche die Beklagte das staatliche Monopol für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele für Zwecke der eigenen Marktausweitung und geschäftlichen Expansion, also zu fiskalischen Zwecken. Die Beklagte trage dadurch zum Verlust der Legitimation für das Staatsmonopol bei Lotterien bei, das vor allem in der Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht liege. Außerdem verhindere die Beklagte nicht, dass Minderjährige oder Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Niedersachsen am Glücksspiel "..." teilnähmen.

Der Kläger beantragt jetzt nur noch,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. das von dem Streitverkündeten mit Bescheid vom 12. Juli 2004 konzessionierte Glücksspiel "..." unter Einsatz von elektronischen Spielterminals zum Einlesen von Spielscheinen und Onlineabspeichern von Spieldaten der Spielteilnehmer anzubieten;

2. hilfsweise,

das von dem Streitverkündeten mit Bescheid vom 12. Juli 2004 konzessionierte Glücksspiel "..." unter Einsatz von elektronischen Spielterminals zum Einlesen von Spielscheinen und Onlineabspeichern von Spieldaten der Spielteilnehmer außerhalb von ... -Annahmestellen und/oder mit den Möglichkeiten der mehrfachen täglichen Einsätze (mehrfache Spielteilnahme) und/oder der mehrfachen täglichen Gewinnausspielungen anzubieten;

3. äußerst hilfsweise,

das von dem Streitverkündeten mit Bescheid vom 12. Juli 2004 konzessionierte Glücksspiel "..." unter Einsatz von elektronischen Spielterminals zum Einlesen von Spielscheinen und Onlineabspeichern von Spieldaten der Spielteilnehmer außerhalb von ... -Annahmestellen und/oder mit den Möglichkeiten der mehrfachen täglichen Einsätze (mehrfache Spielteilnahme) und/oder der mehrfachen täglichen Gewinnausspielungen anzubieten, ohne sicherzustellen, dass Minderjährige und/oder Teilnehmer mit Wohnsitz außerhalb von Niedersachsen von der Spielteilnahme ausgeschlossen sind.

Die Beklagte und der ihr beigetretene Streitverkündete beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die Klagebefugnis des Klägers, da die Beklagte als Veranstalterin einer Lotterie auf einem Geschäftsfeld tätig sei, in dem die Mitglieder des Klägers weder werbend tätig seien noch zulässigerweise tätig werden dürften.

Da die Lotterie "..." durch den Streitverkündeten konzessioniert sei, entfalle auch jegliche Befugnis der Wettbewerbsgerichte für die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsbegehren. Was staatlich genehmigt sei, könne nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden.

Die Beklagte halte sich bei der Durchführung der Lotterie an die ihr durch die Genehmigung des Streitverkündeten gesetzten Rahmenbedingungen. Dies gelte, so die Auffassung der Beklagten, auch für den Betrieb von Annahmestellen im gastronomischen Umfeld. Die Beklagte trägt dazu vor, die Absicht zum Betrieb von Annahmestellen auch im gastronomischen Umfeld sei von ihr in Gegenwart von Vertretern des Streitverkündeten ausdrücklich erwähnt und von diesen widerspruchslos hingenommen worden. Der Betrieb auch dort sei deshalb als Bestandteil der genehmigten Teilnahmebedingungen für die Lotterie "..." anzusehen. Etwaige Zweifel hieran müssten allein im Verhältnis von ihr, der Beklagten, zum Streitverkündeten – gegebenenfalls im Verwaltungsstreitverfahren – geklärt werden, das auch dem Kläger freistehe, ohne dass er davon jedoch Gebrauch gemacht habe.

Die Beklagte behauptet, dass der Ausschluss von Minderjährigen von der Teilnahme an der Lotterie "..." zuverlässig geprüft und wirkungsvoll gehandhabt werde. Eine Beschränkung der Lotterieteilnahme auf Personen mit Wohnsitz in Niedersachsen sei nicht nötig.

Gründe

I. Die sachlich vollständig neue Fassung des Begehrens des Klägers im Schriftsatz vom 26. Juni 2006 ist als zulässig anzusehen, weil sie sachdienlich ist (§ 263 ZPO) .

Die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 15. März 2006 hatte ergeben, dass der vom Kläger zunächst verfolgte, an die gewerberechtlichen Regelungen über die Aufstellung von Glücksspielgeräten (§ 33 c Gewerbeordnung) anknüpfende Ansatz wettbewerbsrechtlich nicht tragfähig war, weil die gewerberechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für Lotterien nicht gelten (§ 33 h Gewerbeordnung). Dass das Glücksspiel "..." wegen seiner staatlichen Konzessionierung nicht nur formell, sondern auch materiell als Lotterie anzusehen und zu werten ist, hat der Kläger nach der Erörterung der diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Einzelfragen nicht mehr in Zweifel gezogen.

Die Änderung seines Klagebegehrens im Schriftsatz vom 26. Juni 2006 trägt dem Rechnung. Sie dient der Konzentrierung des Rechtsstreits auf die ernstlich zweifelhaften und entscheidungsbedürftigen Fragen und ist unter diesem Gesichtspunkt als auch prozessual sinnvoll – sachdienlich – anzusehen.

II. Für sein im Hauptantrag zu 1. zum Ausdruck gebrachtes Begehren, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen, die allein Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, der Beklagten die weitere Veranstaltung der Lotterie unter der Bezeichnung "..." generell zu untersagen, fehlt dem Kläger die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Zwischen den Mitgliedern der korporativen Mitglieder des Klägers und den unmittelbaren Mitgliedern des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits besteht kein allgemeines Wettbewerbsverhältnis.

1. Zwar bieten sowohl die Mitglieder des Klägers als auch die Beklagte Glücksspiele an. Der Glücksspielmarkt ist auch in vielerlei Hinsicht wegen der von ihm ausgehenden Gefährdungen und Risiken reglementiert. Ein allgemeines und generelles Marktzugangsverbot besteht jedoch nur für den Lotteriemarkt, während im übrigen nur marktauftritts- und marktverhaltensregelnde gesetzliche Anforderungen vorhanden sind.

Für die Veranstaltung von Glücksspielen in der Form von Lotterien nimmt der Staat das Monopol für sich in Anspruch, das er selbst – mittelbar oder unmittelbar – oder durch von ihm konzessionierte Veranstalter – die Beklagte – ausübt.

Ob dieses Recht zulässigerweise (noch) beansprucht werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger wendet sich nicht gegen das staatliche Veranstaltungsmonopol für Lotterien, sondern gegen die Art und Weise der Wahrnehmung und Umsetzung des Veranstaltungsrechts für die Lotterie durch die Beklagte. Da ein allgemein zugänglicher Markt für Lotterien nicht besteht, treten die Mitglieder des Klägers auf diesem auch nicht auf und sind damit auch nicht allgemein als Wettbewerber der Beklagten anzusehen.

Es ist nicht angezeigt, die Veranstaltung von Glücksspielen im allgemeinen, also unter Einschluss der Lotterien, als Gesamtmarkt zu qualifizieren, auf dem die Lotterien einerseits und beispielsweise die Geldautomatenspiele andererseits lediglich als Marktsegmente eines einheitlichen Geschäftsfeldes anzusehen wären und unter diesem Gesichtspunkt ein Wettbewerb zwischen Segmentanbietern angenommen werden könnte. Die bisherige traditionelle rechtliche Ausgestaltung des Lotteriewesens muss vielmehr als bewusste und gewollte Ausgliederung dieses Bereichs aus dem Kreis der prinzipiell allgemein zugänglichen geschäftlichen Betätigungen und damit von wettbewerblichem Handeln bei der Veranstaltung von Glücksspielen gewertet werden. Der vorliegende Rechtsstreit gibt keinen Anlass, diese Grundwertung prinzipiell in Zweifel zu ziehen.

2. Auch wenn man dies anders wertete, könnte die Veranstaltung der Lotterie "..." durch die Beklagte nicht generell als wettbewerbsrechtlich unlauter und damit unterlassungsfähig angesehen werden. Denn die Veranstaltung der Lotterie "..." ist der Beklagten durch den Streitverkündeten mit dessen Konzession vom 12. Juli 2004 erlaubt worden.

Wer ein ihm durch staatliche Stellen verliehenes Recht erlaubnisgemäß und erlaubniskorrekt ausübt, handelt nicht wettbewerbswidrig, weil er nicht gegen Marktverhaltensregeln verstößt, die zum Schutze der geschäftlichen Betätigung anderer Wettbewerber oder zum Nachfragerschutz das Marktverhalten regeln.

Dieser wettbewerbsrechtliche Grundsatz gilt selbst für den Fall, dass die der Beklagten vom Streitverkündeten erteilte Konzession zu Unrecht erteilt oder unter Verstoß gegen höherrangiges Recht aufrechterhalten oder durch Unterlassen vorhandener Eingriffs- und/oder Kontrollbefugnisse unbeanstandet gelassen worden sein oder gelassen werden sollte.

Auch bei Vorliegen etwa rechtswidriger Umstände bliebe die Beklagte wettbewerbsrechtlich zur Ausnutzung der ihr durch die Konzession erteilten Rechtsposition befugt. Der Kläger und/oder seine Mitglieder müssten in derartigen Fällen gegenüber dem Streitverkündeten auf die Aufhebung/Rücknahme der Konzession oder auf ihre Einschränkung oder auf die Wahrnehmung steuernder Kontrollbefugnisse durch den Streitverkündeten hinzuwirken versuchen.

3. Dass solche Erwägungen mit Bezug auf die Lotterie "..." der Prüfung bedürfen, zeigen die sehr ernstzunehmenden Argumente, die der Kläger für die spielsuchtfördernden, jedenfalls nicht spielsuchtbekämpfenden konkreten Spielbedingungen der Lotterie "..." anführt.

Die hohe Taktgeschwindigkeit der Ziehungen im (Drei-)Minutenabstand, der vergleichsweise geringe Einsatz für jedes Spiel und die unmittelbare Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse mit sofortiger Gewinnauszahlungsmöglichkeit jedenfalls von kleineren und mittleren Gewinnen verführen schleichend zur wiederholenden Spielteilnahme. Gerade hierin liegt "der Reiz" und gleichzeitig auch die Gefahr dieser Lotterie, die deshalb dem Ziel aus § 1 Nr. 2 Lotterie-Staatsvertrag entgegenlaufen und insbesondere den Versagungsgrund aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 a Lotterie-Staatsvertrag unberücksichtigt lassen könnte, der einer Erlaubnis jedenfalls außerhalb der privilegierten Veranstaltergruppe nach § 5 Abs. 2 Lotterie-Staatsvertrag – zu der die Beklagte gehört – entgegenstünde.

Die Beklagte hat die Kammer nicht davon zu überzeugen vermocht, warum die rechtlichen Begrenzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 a Lotterie-Staatsvertrag, die erkennbar der Verwirklichung des Ziels aus § 1 Nr. 2 Lotterie-Staatsvertrag dienen, von ihr nicht beachtet zu werden brauchen.

Die Beklagte hat der Kammer auch nicht verständlich gemacht, welche anderen als vor allem Marktausweitungsinteressen und damit fiskalische Gründe die Einführung der Lotterie "..." gesteuert haben. Die Beklagte hatte erkannt, dass für die Veranstaltung einer solchen Lotterie ein beträchtliches Interesse bei Glücksspielern besteht und dass andere Glücksspielanbieter auf dem Feld der "schnellen Spiele" auftreten und geschäftliche Erfolge haben. Dies rechtfertigt jedoch die Einführung neuer Glücksspiele unter Nutzung des Staatsmonopols allein nicht, wenn nicht sicher feststeht, dass die Verhinderung von Spielsucht dabei nicht verfehlt wird.

Die ganz überwiegend fiskalisch orientierte Position der Beklagten zeigt nicht zuletzt auch die Begründung, mit der sie dem zurückhaltenden Vorschlag der Kammer entgegengetreten ist, wenigstens einer gewissen Einschränkung der von ihr veranstalteten Lotterie "..." freiwillig nachzukommen. Die betonte Distanz der Beklagten zur Beurteilung des Streitverkündeten und der ausdrückliche – rechtlich zutreffende – Hinweis der Beklagten auf die nur begrenzte prozessuale Rechtsstellung eines Streitverkündeten (§ 67 ZPO) zeigen deutlich, dass die Beklagte sich den im Wandel befindlichen Erwägungen und umsteuernden Bemühungen des Streitverkündeten für Lotterien verschließt. Die Beklagte "setzt dabei auf‘s Spiel", dass die maßgebliche Beteiligung des Staates, die nach § 5 Abs. 2 Lotterie-Staatsvertrag Voraussetzung für die Privilegierung privatrechtlicher Gesellschaften im Glücksspielwesen ist, materiell in Zweifel geraten und die Bemühungen des Staates zur Erhaltung des Monopols für das staatliche Lotteriewesen konterkariert werden könnten, weil sich der Streitverkündete das Handeln der Beklagten mitverantwortend zurechnen lassen muss, selbst wenn er es nicht – mehr – billigt. Dies ist der Legitimation für die Erhaltung des Staatsmonopols für das Lotteriewesen nicht dienlich, weil es die Grundlage gefährdet, durch die das Monopol allein Rechtfertigung findet und Akzeptanz erwarten kann.

4. Wegen fehlender Antragsbefugnis des Klägers ist deshalb der Klageantrag zu 1. abzuweisen.

III. Für den – ersten – Hilfsantrag des Klägers ist demgegenüber seine Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gegeben.

Denn durch diesen Antrag wird ein Auftritt der Beklagten als wettbewerbswidrig beanstandet, der in einem räumlich begrenzten Umfeld erfolgt, auf dem auch Mitglieder des Klägers werbend tätig sind, also Glücksspiele anbieten, nämlich im gastronomischen Umfeld. In diesem räumlichen Bereich sind nicht nur Glücksspielautomaten aufgestellt; dort werden auch Annahmestellen für die von der Beklagten veranstaltete Lotterie "..." betrieben. Das Glücksspielangebot der Beklagten zielt ebenso wie das der Aufsteller von Glücksspielautomaten auf das "schnelle Spiel" mit vergleichsweise geringen Einsätzen, kurzer Spieldauer, sofortiger Information über das Ergebnis des Glücksspiels und der sofortigen Auszahlung eines etwaigen Spielgewinns, die bei der Lotterie der Beklagten allerdings auf niedrigere Höchstbeträge begrenzt ist. Das für die Antragsbefugnis nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderliche Wettbewerbsverhältnis ergibt sich mithin aus der sachlichen Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen in ein und demselben räumlich begrenzten Geschäftsumfeld. Hier wirkt sich aus, dass wesentliche Bedingungen für die Teilnahme an der Lotterie "..." mit denen des Glücksspiels an Geldspielgeräten strukturell vergleichbar sind.

IV. Der Auftritt der Beklagten – auch im gastronomischen Umfeld – ist nicht Bestandteil der ihr erteilten Konzession oder der ihr genehmigten Spielbedingungen. Insoweit greift die Privilegierung der Beklagten gegenüber wettbewerbsrechtlicher Kontrolle nicht durch.

1. Der auf der Konzession des Streitverkündeten vom 12. Juli 2004 beruhende generelle wettbewerbsrechtliche Schutz der geschäftlichen Betätigung der Beklagten findet seine Grenzen am Inhalt der ihr erteilten Erlaubnis, also der Legalisierung der Veranstaltung der Lotterie selbst und der dafür genehmigten Spielbedingungen.

a) Die Kammer tritt der Rechtsauffassung der Beklagten nicht bei, dass auch hierfür, also für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der der Beklagten erteilten öffentlich-rechtlichen Genehmigung, den Wettbewerbsgerichten jede Prüfungsbefugnis fehle und jede Entscheidungskompetenz entzogen wäre.

Dies würde im Ergebnis auf eine exklusive Deutungshoheit der Beklagten und/oder des Streitverkündeten hinauslaufen, die nur und allenfalls in den Fällen einer Deutungsdivergenz eine dann gegebenenfalls im Verwaltungsrechtsweg auszutragende Auseinandersetzung zur Folge haben könnte.

b) Ein solches Verständnis würde einer effektiven Verwirklichung des zivilrechtlichen Individualrechtschutzes, zu dem auch die Verbandsklagemöglichkeiten dazu befugter Vereinigungen gehören, zuwider laufen und ein Interpretationsmonopol zur Folge haben, ohne dass dabei sicher gewährleistet wäre, dass Individualinteressen auch in Formen klagebefugter Kollektivvertretung mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten.

Erst durch die Bestimmung des Inhalts und damit auch der Grenzen der der Beklagten erteilten Konzession und der der Beklagten erteilten Genehmigung für den Betrieb er Lotterie kann das ihr exklusiv zur Verfügung stehende Betätigungsfeld festgestellt und damit der wettbewerbsrechtlich möglicherweise relevante Teil der Betätigung der Beklagten erkennbar gemacht werden. Dazu ist es unerlässlich, dass auch die Zivilgerichte beurteilen und entscheiden, welchen Inhalt und welchen Umfang die Konzession des Streitverkündeten vom 12. Juli 2004 und die Folgegenehmigung vom 8. März 2005 überhaupt haben.

2. Die der Beklagten erteilte Konzession des Streitverkündeten und die von ihm genehmigten Bedingungen für die Teilnahme an der Lotterie "..." enthalten keine nähere Bestimmung über das räumliche Umfeld der terrestrischen Annahmestellen für die Teilnahme an der Lotterie. Die Bedingungen benennen nur die Möglichkeit zur Errichtung solcher, die Lotterieteilnahme vermittelnden Annahmestellen. Die Bedingungen regeln und bestimmen damit weder, wo die Annahmestellen errichtet werden können, noch wie die Einrichtung zu erfolgen hat. Die Spielbedingungen treffen andererseits auch keine Bestimmung darüber, wo solche Annahmestellen nicht errichtet und wie sie nicht gestaltet werden dürfen.

Nach dem Inhalt der Genehmigung des Streitverkündeten steht dies vielmehr der Beklagten frei. Diese kann selbst bestimmen, wo sie Annahmestellen errichtet und wie sie diese gestaltet.

3. Die Rechtsauffassung der Beklagten, der Streitverkündete habe dadurch positive, mit Genehmigungsfolgen für sie versehene, ihn bindende Regelungen getroffen, dass seine Vertreter an Veranstaltungen teilgenommen haben, in denen beschrieben worden ist, wo und wie sich die Beklagte die Gestaltung ihrer terrestrischen Annahmestellen vorstelle und wie sie dies umzusetzen beabsichtige, überzeugt die Kammer nicht.

Auch im Verwaltungsrecht kann eine regelnde oder gestaltende bindende Rechtsposition aus bloßem Schweigen nicht erwachsen. Etwaige rechtlich erhebliche vertrauensbegründende tatsächliche Umstände haben auch im Verwaltungsrecht im Außenverhältnis zu Dritten, also auch zum Kläger, keine Rechtswirkungen.

Es ist unter diesem Gesichtspunkt schon zweifelhaft, ob sich der Streitverkündete im Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 (Blatt 190 d.A.) überhaupt in einen rechtlich erheblichen Widerspruch zur Beklagten (§ 67 ZPO) gesetzt hat, als er seiner Auffassung Ausdruck verlieh, dass er eine Genehmigung zur Errichtung von Annahmestellen für die Lotterie "..." im gastronomischen Umfeld nicht erteilt habe oder dabei nur der von der Kammer geteilten Rechtsauffassung Ausdruck verliehen hat, dass dies nicht der Fall ist und die Beklagte sich insoweit auf eine ihr eingeräumte öffentlich-rechtliche Befugnis nicht erfolgreich berufen könne, um auch dieses Auftreten bei der Veranstaltung der Lotterie "..." von jeder wettbewerbsrechtlich begründeten Prüfung freigestellt zu sehen.

4. Die Beklagte verfügt traditionell flächendeckend über ein enges Netz von Annahmestellen, in denen ihr die Teilnahme an den von ihr veranstalteten großen Lotterien vermittelt werden kann. In solchen Annahmestellen werden daneben auch Produkte und Dienstleistungen anderer Art, nicht nur die Lotterieteilnahme, angeboten.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mitglieder auch dort mit ihrem Glücksspielangebot auftreten und deshalb ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen und den Lotterien der Beklagten, darunter der Lotterie "...", bestehen könnte. In dieser Hinsicht bestehen mithin keine wettbewerbsrechtlich begründeten, vom Kläger geltend zu machenden Bedenken dagegen, die Lotterie "..." dort ergänzend dem Publikum anzubieten. Der Kläger macht mit seinem Hilfsantrag ein solches Begehren auch nicht geltend.

V. Die Beklagte handelt wettbewerbswidrig (§ 3 UWG) , wenn sie die ihr konzessionierte Lotterie auch außerhalb der ... -Annahmestellen, insbesondere im gastronomischen Umfeld und an den Orten anbietet, an denen bekanntermaßen vielfach Glücksspielgeräte aufgestellt sind oder erfahrungsgemäß aufgestellt werden.

1. Denn an diesen Orten wirkt es sich wettbewerbsrechtlich aus, dass die Lotterie "..." in einer Art und Weise veranstaltet wird, die in mehrfacher Hinsicht – wenn auch nicht vollständig – mit den typischen Erscheinungsformen und Rahmenbedingungen eines Glücksspiels an Geldspielautomaten funktionell und strukturell vergleichbar sind. Insbesondere gilt dies wegen der verhältnismäßig geringen Einsatzhöhe, der kurzen Spieldauer, der sofortigen Gewinnermittlung, der schnellen Verfügbarkeit über Gewinne und vor allem wegen der hohen zeitlichen Taktfrequenz der sukzessiven Spielteilnahmemöglichkeit.

Gerade in diesen besonderen tatsächlichen Umständen liegt aber auch die Besonderheit der Lotterie "...". Gerade in ihnen liegt das neue Angebot, das die Beklagte ihren Kunden durch die Teilnahme an dieser Lotterie anbietet.

Hierbei handelt es sich aber gerade auch um die Gefahrenmomente, die das Glücksspiel an Glücksspielautomaten riskant und suchtgefährdend machen. Deshalb ist diese Form des Glücksspiels zumindest einigen beschränkenden Rahmenbedingungen für die Spielteilnahme ausgesetzt, vor allem hinsichtlich der maximalen Höhe der an Glückspielautomaten erreichbaren Gewinne.

Zwar unterliegt auch die Lotterie "..." einer summenmäßigen Begrenzung der maximalen Gewinnhöhe. Diese Summengrenze ist mit 50.000 Euro jedoch sehr weit von den Höchstgrenzen der "kleinen Spiele" entfernt.

2. Die Beklagte missbraucht ihre privilegierte Stellung als "staatsnahe Konzessionsgesellschaft" (§ 3 Abs. 2 Nds. Lotteriegesetz; § 5 Abs. 2 Lotterie-Staatsvertrag), wenn sie ihre Lotterie auch dort anbietet, wo sie tatsächlich räumlich in den Wettbewerb zu anderen Glücksspielanbietern tritt, die über dieses Privileg nicht verfügen und deshalb – zu Recht – erheblich weitergehenden Beschränkungen für ihren Geschäftsbetrieb und die Art ihres Glücksspielangebotes unterliegen als die Beklagte.

Die Beklagte nimmt für ihr Spielangebot eine rechtliche Sonderstellung in Anspruch, ohne für die Ausübung der geschäftlichen Betätigung den gleichen Bedingungen zu unterliegen oder sich diesen zu unterwerfen, wie ihre Konkurrenten es müssen und tun. Ungleiche Marktteilnahmebedingungen stören den Wettbewerb erheblich. Die Nutzung von Privilegien ist allenfalls dann wettbewerbsrechtlich hinnehmbar, wenn der privilegierte Wettbewerber einen weiten sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Abstand zu seinen Wettbewerbern einhält. Dieses Gebot der hinreichenden Abstandswahrung zur geschäftlichen Betätigung von Mitbewerbern verletzt die Beklagte, wenn sie sich auch und gerade in dem räumlichen Umfeld bewegt und gezielt dort auftritt, in dem schon ihre Konkurrenten aktiv sind.

Dass die Beklagte durch ihr Lotterieangebot im gastronomischen Umfeld zugleich einen aktiven Beitrag dazu bietet, die Legitimation des Staates für das Monopol bei der Veranstaltung von Lotterien zu gefährden, ist dabei die Folge davon, dass der Beklagten die Lotterie "..." überhaupt konzessioniert worden ist, ohne sich mit den auf der Hand liegenden Suchtgefahren schneller Spiele im Lichte von § 1 Nr. 2 Lotterie-Staatsvertrag hinreichend auseinanderzusetzen. Selbst wenn das wettbewerbsrechtlich im Grundsatz vom Kläger nicht beanstandet werden kann (siehe dazu oben unter II.), so ergibt sich trotzdem für die Beklagte zumindest die Pflicht zur Zurückhaltung und zum Rückzug aus der räumlichen Umgebung, die andere Glücksspielanbieter bereits besetzt haben.

3. Es erscheint der Kammer sachlich geboten und angemessen, dieses räumliche Umfeld nicht positiv zu bestimmen (Verbotszonen), sondern "negativ" zu umschreiben, wo die Beklagte unter der ihr erteilten Konzession auch die Lotterie "..." weiterhin ohne Wettbewerbsverstoß – noch – anbieten darf. Die Anknüpfung des Unterlassungsgebotes auch an die technische Form der Datenübermittlung zwischen den Annahmestellen und der Beklagten erscheint der Kammer demgegenüber ohne rechtliche Relevanz. Bei der Formulierung des Unterlassungsgebotes hat die Kammer die Annahmestellen entsprechend dem Firmennamen der Beklagten als ... -Annahmestellen bezeichnet und insoweit die vom Kläger verwendete Antragsfassung berichtigend umformuliert.

VI. Dass die Beklagte ihren Wettbewerbsverstoß auch absichtlich aufgenommen hat und weiterverfolgt, entnimmt die Kammer zum einen dem Sachvortrag der Beklagten, schon bei der Vorbereitung ihres Konzessionsantrages gerade auch auf das gastronomische Umfeld besonderen Wert gelegt zu haben, zum anderen daraus, dass sich die Beklagte während des vorliegenden Rechtsstreits jeder naheliegenden vernünftig erscheinenden freiwilligen Selbstbeschränkung verschlossen hat.

Dies mag aus kaufmännischen Erwägungen durchaus gerechtfertigt erscheinen und nachvollziehbar sein. Für den Staat und für einen privilegierten Konzessionär im Lotteriewesen ist dieser Standpunkt mit § 1 Nr. 2 Lotterievertrag nicht in Einklang zu bringen, sondern unvereinbar.

VII. Die Kostenentscheidung ergeht nach den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Bei der Kostenquotierung musste berücksichtigt werden, dass der Kläger im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 13. März 2006 sein Begehren komplett umgestellt hat und auch im übrigen mit dem weiterverfolgten Hauptbegehren nicht durchdringt. Andererseits ist die Zielrichtung des Begehrens des Klägers im Kern gleich geblieben. Obwohl sich die nach dem ersten Hilfsantrag auszusprechende Unterlassungspflicht gegenüber der Beklagten räumlich nur auf einen Teilbereich beschränkt, hat diese für die Lotterie "..." ein nicht unbeträchtliches Gewicht.

Die Kammer schätzt den auf dem Antragswechsel beruhenden Unterliegensanteil des Klägers mit einem Viertel und seinen Unterliegensanteil im übrigen mit einem Drittel (von drei Vierteln).

VIII. Das Urteil der Kammer ist nicht nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, sondern auch hinsichtlich des ausgesprochenen Unterlassungsgebotes. Für beide Vollstreckungsmöglichkeiten bedarf es der Bestimmung einer Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO) .

Für das Unterlassungsgebot selbst bestimmt die Kammer die Höhe der Sicherheitsleistung auf 1 Million Euro.

Die mögliche Zwangsvollstreckung (§ 890 Abs. 1 ZPO) ist durch das Androhen von Vollstreckungsmaßnahmen vorzubereiten (§ 890 Abs. 2 ZPO) . Für weitergehende Anordnungen besteht derzeit noch kein hinreichender Anlass. Ihre Androhung kann, wenn nötig, zu gegebener Zeit und erforderlichenfalls nach einem zu wiederholenden Antrag des Klägers noch erfolgen.

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