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Bayern: München

„neu.de“ – die generische Domain & ihre markenrechtlichen Problemchen

Urteil vom LG München

Entscheidungsdatum: 27.02.2007
Aktenzeichen: 9 HK O 17901/06, 9 HKO 17901/0

Leitsätze

1. Für Wörter des allgemeinen deutschen Sprachgebrauches besteht ein markenrechtliches Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 II MarkenG.
2. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Domain „neu.de“ und der Domain „neu.eu“ kann nicht festgestellt werden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von Euro 3.500,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten kennzeichenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anspruche geltend

Die Klägerin wurde unter der Bezeichnung ... am 12.2.2003 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage K 3).

Sie ist Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke ... mit Priorität vom 24.6.2003 und der Gemeinschafts-Bildmarke ... mit Priorität vom 26.11.2004 Wegen der Einzelheiten dieser Marken wird auf die Anlagen K 1 und K 2 hingewiesen.

Schließlich ist die Klägerin auch Inhaberin der Domains ...

Die Klägerin trug vor, dass aufgrund dieser Sachverhalte die Kennzeichnung "Neu" im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin einen gesteigerten Bekanntheitsgrad habe.

Am 7.12.2005 um 11.03 Uhr versuchte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Lizenz für diese die Reservierung der eu-Domain ... zu erlangen. Dieses Unterfangen schlug fehl, weil nach Mitteilung der EuRid vom 7.3.2006 diese Domain bereits an einen Dritten vergeben wurde. Bei diesem Dritten handelte es sich um den Beklagten.

Recherchen der Klägerin hätten dazu geführt, dass der Beklagte weitere eu-Domains angemeldet habe. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Sachvortrag der Klägerin in der Klageschrift auf den Seiten 5 und 6 hingewiesen.

Die Klägerin ist der Meinung, dass ihr gegen den Beklagten wegen seiner Vorgehensweise bezüglich der Reservierung und Blockierung der Domain ... ein Unterlassungsanspruch wegen gezielter Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG zustehe.

Außerdem habe die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG, weil sie ein ausschließliches Recht an den Marken ... und ... habe. Darüber hinaus habe die Klägerin auch weitere Ansprüche auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain, hilfsweise auf Löschung, sowie auf Schadensersatz.

Letztlich ergäben sich die geltend gemachten Ansprüche auf Übertragung der Domain auch aus der Verordnung Nr. 874/2004 der Kommission vom 28.4.2004 sowie der Verordnung Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.4.2002, welche unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten würden.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen hingewiesen.

Die Klägerin stellte deshalb folgende Anträge:

Der Beklagte wird verurteilt,

I. 1. es bei Meidung eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Kennzeichnung ... als Internetdomain zu verwenden.

Hilfsweise zu diesem Antrag beantragte die Klägerin hierzu Folgendes:

Der Beklagte wird verurteilt,

I. 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, die Kennzeichnung ... für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zahntechnik zu verwenden.

Weiter:

I. 2. Die Internetdomain ... auf die Klägerin zu übertragen.

Hilfsweise: Die Löschung der Internetdomain ... bei der Vergabestelle EuRid zu veranlassen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz i.H.v. Euro 2.759,60 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer I.1. genannten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dagegen beantragte der Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Zur Begründung trug er zusammengefasst Folgendes vor:

Der Beklagte sei Inhaber der deutschen Wortmarke ... mit Priorität vom 12.9.2005. Diese Marke sei insbesondere für die typischen Waren- und Dienstleistungen eines Zahntechnikers, wie es der Beklagte sei, geschützt. Genau diese Waren- und Dienstleistungen präsentiere der Beklagte auch über seine Internet-Domain ...

Die eu-Domains seien Ende des Jahres 2005 durch die Europäische Union und die von ihr beauftragte Vergabestelle EuRid eingeführt und vergeben worden. Der Beklagte habe sich dabei in diesem jedermann offenen Vergabeverfahren um verschiedene solcher Domains bemüht, was auch erfolgreich gewesen sei. Die Klägerin habe deshalb ihren eigenen Registrierungsantrag schlicht zu spät gestellt und versuche nunmehr offenbar dieses Versäumnis durch eine unschlüssige Klage zu retten.

Die streitgegenständliche Klage sei bereits unzulässig gem. Art. 22 der EU-Verordnung Nr. 874/2004. Dort sei nämlich geregelt, dass Streitigkeiten über die eu-Domains in einem Schiedsverfahren gem. § 1029 ZPO zu entscheiden seien.

Die Klage sei aber auch unbegründet.

Bei der Bezeichnung ... handele es sich um ein ganz normales Wort der deutschen Sprache. Eine Art Monopol auf die Benutzung solcher allgemein gültigen Begriffe gebe es nach deutschem Recht nicht. Würden aus solchen allgemein beschreibenden Begriffen Domain gebildet, wie z.B. ..., handele es sich um sogenannte generische Domains. Die Registrierung solcher Domains stehe jedermann offen und sei rechtlich einwandfrei.

Um überhaupt kennzeichenrechtliche Ansprüche in Erwägung ziehen zu können, müsste die Klägerin solche Rechte an der Bezeichnung ... darlegen und nachweisen. Solche Rechte sind aber nicht gegeben, weil die Firma der Klägerin ... lautet.

Auch aus ihren beiden genannten Marken könne die Klägerin keine Rechte herleiten, weil insoweit kennzeichenrechtlich prägend jeweils der Bildbestandteil sei. Die Wortbezeichnung ..., die ohnehin für den Bereich der Geschäftstätigkeit der Klägerin (Partnerschaftskontakte) über keinerlei Unterscheidungskraft verfüge, begründe kein Markenrecht.

Es bestehe aber auch keine Kollision zwischen den für die jeweiligen Marken angemeldeten Waren- und Dienstleistungen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus UWG wegen gezielter Behinderung der Klägerin sei von dieser in keiner Weise begründet worden.

Wegen des Vortrags der Beklagten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen hingewiesen.

Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Gründe

Die zulässige Klage erwies sich in vollem Umfang als unbegründet. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:

1. Die Klage ist nicht wegen §§ 1029, 1032 ZPO unzulässig. Gem. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 vom 28.4.2004 kann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren von jedermann angestrengt werden, wenn ....

Bei dieser Vorschrift handelt es sich also um eine Kann-Vorschrift und nicht um zwingendes Recht.

2. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die für den Beklagten registrierte Internet-Domain .... Sämtliche von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche haben sich deshalb an diesem Streitgegenstand zu orientieren, wobei zu prüfen ist, ob die Klägerin aus ihren eingetragenen Marken ... und ..., sowie aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung ... die geltend gemachten Rechte herleiten kann oder nicht.

3. Bei der Beurteilung dieser Fragen ist zunächst festzustellen, dass der Wortbestandteil ... sowohl in den Marken der Klägerin, als auch in deren Geschäftsbezeichnung keinerlei Unterscheidungskraft hat. Es handelt sich hierbei um ein ganz normales Wort der deutschen Sprache, für das gem. § 8 Abs. 2 MarkenG ein Freihaltebedürfnis besteht. Demgemäß erfolgte die Eintragung der klägerischen Marken auch jeweils nur mit den Zusätzen "de" und "eu" und darüber hinaus auch noch lediglich als Wort-/Bildmarke, bzw: nur als Bildmarke.

Unter diesen Umständen ist im streitgegenständlichen Fall sogar festzustellen, dass bei den klägerischen Marken der Bildbestandteil überwiegt.

Mit dem Beklagten ist festzustellen, dass es sich dann, wenn aus solchen ganz allgemein beschreibenden Begriffen der deutschen Sprache wie hier ... Domains gebildet werden, es sich um sogenannte generische Domains handelt.

Gegenüberzustellen sind deshalb einerseits die komplette Geschäftsbezeichnung der Klägerin, sowie ihre komplett eingetragenen Marken samt Bildbestandteil und andererseits die für den Beklagten registrierte Domain ....

4. Unter Abwägung der obigen Grundsätze ergibt sich aber, dass der Klägerin zunächst aus ihrer. Geschäftsbezeichnung ... gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen, weil insoweit keine Verwechslungsgefahr besteht.

5. Auch aus den beiden Marken der Klägerin können die geltend gemachten Rechte nicht hergeleitet werden. Diese beiden Marken lauten nicht ..., sondern ... und ..., jeweils mit einem prägenden Bildbestandteil. Eine Verwechslungsgefahr mit der Domain des Beklagten besteht deshalb ebenfalls nicht.

6. Der geltend gemachte Anspruch aus Art. 21 der Verordnung Nr. 874/2004 besteht ebenfalls nicht, weil für einen Anspruch hieraus Rechte nach nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen bestehen müssten (Art. 21 Abs. 1 der genannten Verordnung).

Dass solche Rechte aber tatsächlich nicht bestehen, wurde oben bereits dargelegt.

7. Letztlich bestehen auch keine Ansprüche der Klägerin aus § 4 Nr. 10 UWG.

Die Benutzung beschreibender Domain-Namen (wie hier durch den Beklagten) stellt im Hinblick auf die freie Wählbarkeit der Domain-Namen keine wettbewerbswidrige Behinderung dar. Dieses liegt schon daran, dass die auf diese Weise "abgelenkten" Kunden bisher noch keinem Wettbewerber zuzurechnen waren. Darüber hinaus kennt der typische Internetbenutzer die Vor- und Nachteile der Direkteingabe von Gattungsbegriffen. Damit scheidet aber ein Anspruch wegen Behinderungswettbewerb insoweit aus (vgl. Ingerl/Rohnke, 2. Auflage, Anmerkung 137 nach § 15 MarkenG mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen).

8. Aus vorstehenden Ausführungen folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen, wobei es dahingestellt bleiben konnte, ob diese Ansprüche, wie der Beklagte meint, auch mangels Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen abzulehnen gewesen wären.

Die Klage war in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen.

9. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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