Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Berlin

„Jubel, Trubel, Bitterkeit“ – die urheberrechtswidrige Imagewerbung

Urteil vom LG Berlin

Entscheidungsdatum: 31.05.2007
Aktenzeichen: 16 O 41/06

Leitsätze

1. Ein Auktionshaus, welches eine Jubiläums-Auktion veranstaltet und anlässlich dessen einen Auktionskatalog verbreitet, kann sich nicht auf die Katalogbildfreiheit des § 58 UrhG berufen, wenn es sich darin in erster Linie um eine reine Imagewerbung handelt.
2. Die Katalogbildfreiheit des § 58 UrhG besagt, dass „Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung nur zulässig ist, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist“.
3. Der Werbeprospekt eines Auktionshauses, welcher statt einer konkreten Veranstaltung vielmehr die reine Selbstdarstellung zum Mittelpunkt hat, wird von dem Privilegierungsgrund nicht erfasst.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.518,27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin vertritt aufgrund direkter Wahrnehmungsverträge ihrer Mitglieder sowie Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften u.a. die xxx xxx B., xxx von J., xxx L., xxx M., xxx K., xxx F., xxx C., xxx M. xxx, xxx R. xxx K., xxx G., xxx D., xxx. P., xxx S., xxx C., xxx A., xxx B., xxx B., xxx D., xxx V., xxx A., xxx B., xxx L., xxx R., xxx I., xxx B. sowie xxx C..

Die Beklagte ist eines der führenden deutschen Auktionshäuser im Bereich der modernen Kunst. Zu ihrer 125. "Jubiläums"-Auktion schaltete sie in der mit einer Auflage von 100.000 Exemplaren erscheinenden Zeitschrift "xxx - Das Kunstmagazin" Heft Nr. x/2005 hinter dem redaktionellen Teil eine zweiundsiebzigseitige mehrfarbige Anzeige, die die Gestaltung ihrer Auktionskataloge aufnimmt (Umschlag-, Umschlaginnen- und Rückseite sowie 61 Seiten ausgewählte Werke der vom 2. bis 4. Juni 2005 anstehenden Auktionen 125 bis 128), mit einem vierseitigen Vorwort eingeleitet wird und am Schluss ein Bestellformular für die Kataloge, Hinweise auf die Ausstellungsorte und -termine, die Auktionstermine sowie Partner und Repräsentanzen enthält. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

Die Klägerin stellte der Beklagten dafür unter dem 13. Juni 2005 die Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst gemäß Tarif mit 8.518,27 EUR in Rechnung (Anlage K 5 wegen der Einzelheiten).

Die Klägerin meint, die von der Beklagten praktizierte Darstellung sei branchenunüblich, überschreite das "zur Förderung der Veranstaltung erforderlich(e)" Maß und falle daher nicht unter die Katalogbildfreiheit. Ihr stehe daher Schadensersatz in Höhe des Lizenzschadens zu.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.518,27 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (zugestellt: 15. Februar 2006) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält seit der Neufassung des § 58 UrhG durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft eine Werknutzung in jedem denkbaren Medium, daher auch Werbeanzeigen in Kunstzeitschriften für privilegiert, die den kommerziellen Erfolg der Ausstellung oder der Verkaufsveranstaltung förderten. Dazu zähle die hiesige Werbung, bei der die illustrierte Information über die anstehende Versteigerung repräsentiert von einer kleinen Auswahl der angebotenen Kunstwerke im Vordergrund gestanden habe. Bei der Auslegung dürfe nicht aus dem Blick geraten, dass der Urheber bzw. sein Rechtsnachfolger über das Folgerecht des § 26 UrhG an der durch die Werbung geförderten Verkaufserfolg seiner Werke teilhabe, was ein Vielfaches der Tantiemen für die bloße Wiedergabe sei. Der Gesetzgeber habe bewusst auf das Herausgeber-Erfordernis verzichtet - im Gegensatz zu § 58 Abs. 2 UrhG. Werbung werde typischerweise in nicht veranstaltereigenen Medien geschaltet wie Zeitungen, Zeitschriften. Hier gehe es um eine Werbeanzeige in der Aufmachung eines Auktionskataloges.

Gründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach §§ 97 Abs. 1 , 16, 17 UrhG zu.

Die Beklagte hat Werke der bildenden Künste der streitgegenständlichen Künstler vervielfältigt und verbreitet, ohne dass ihr von jenen die Nutzungsrechte eingeräumt worden wären. Die Nutzung mittels der Anzeige in der Zeitschrift "xxx" war auch nicht durch die sog. Katalogbildfreiheit nach § 58 Abs. 1 UrhG gedeckt. Denn danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung nur zulässig, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. Das Erforderlichkeitskriterium, das sich nach der Gesetzesbegründung eng an der Vorgabe aus Art. 5 Abs. 3 Buchstabe j) der umzusetzen gewesenen Richtlinie 2001/29/EG (Multimedia-Richtlinie) orientiere, ist daher richtlinienkonform und zudem als Schrankenregelung der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) eng auszulegen (vgl. Mestmäcker/Schulze/Kirchmaier, Kommentar zum Deutschen Urheberrecht, UrhG § 58 Rn. 4 m.w.N.). Nach Art. 5 Abs. 3 Buchstabe j) der Multimedia-Richtlinie dürfen Mitgliedsstaaten die erlaubnisfreie Nutzung "zum Zwecke der Werbung für ... den öffentlichen Verkauf von künstlerischen Werken in dem zur Förderung der betreffenden Veranstaltung erforderlichen Ausmaß unter Ausschluss jeglicher kommerzieller Nutzung" zulassen. Bereits unter der alten Fassung des § 58 UrhG entsprach es zudem allgemeiner Ansicht, dass ein allgemeiner Werbeprospekt des Auktionsveranstalters von dem Privilegierungsgrund nicht erfasst wird (BGH GRUR 1993, 822, 823 — Katalogbild —; Mestmäcker/Schulze/Kirchmaier, a.a.O. § 58 Rn. 12 m.w.N.). Dieser grundrechtliche Gesichtspunkt besteht fort. Stets muss daher die Werbung für die konkrete Verkaufsveranstaltung im Vordergrund stehen (BGH a.a.O.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 58 Rn. 19; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 2. Aufl., § 58 Rn. 6; a.A. Schulze/Dreier, Urhebergesetz, 2. Aufl., § 58 Rn. 7). Die Erforderlichkeit der Werbemaßnahme ist vom Standpunkt der Branchenüblichkeit zu beurteilen; einer Fortentwicklung muss jedoch Raum gegeben werden (Jacobs in: Festschrift für Winfried Tilmann, S. 60; Mercker, Die Katalogbildfreiheit, 2006, S. 141). Jedoch ist jeder über die reine Veranstaltungswerbung hinaus verfolgter, zusätzlicher kommerzieller Zweck schädlich, wie etwa der Vertrieb der Kataloge im Buchhandel oder über die Veranstaltung hinaus (Jacobs, a.a.O, S. 61; Mercker a.a.O., S. 149 je m.w.N.).

Im vorliegenden Fall steht die Selbstdarstellung der Beklagten im Vordergrund. Sie nimmt die 125. von ihr abgehaltene Auktion zum Anlass, sich als "Marktführer der deutschen Moderne" darzustellen und diesen Ruf anhand einer Auswahl der zur Versteigerung stehenden Kunstwerke und der Darstellung des personellen Knowhows ("Konzept der Verantwortung") zu rechtfertigen. Der Bildteil "Ausgewählte xxx", der als Auszug aus den vier Versteigerungskatalogen aufgemacht ist, jedoch ohne dabei die laufenden Auktionsnummern anzugeben, illustriert, welche herausragenden, ihren Ruf tragenden Objekte die Klägerin zur Jubiläumsveranstaltungsreihe geworben hat. Es handelt sich dabei um überwiegend hochpreisige Kunstwerke mit Schätzwerten in fünf- bis siebenstelligen EUR-Beträgen, die auf jeweils einer Seite mit erläuterndem Text wiedergegeben werden. Lediglich auf den Seiten 60 bis 63 ("xxx Floor") werden Objekte für das kleine Budget (Schätzpreise 600 bis 3000 EUR) zu zweit oder dritt abgebildet. Dies bestätigt, dass die Werbung sich weniger an potentielle Käufer, denn an potentielle Verkäufer richtet, deren ungehobenen Pretiosen der Moderne es für die Zukunft zu gewinnen gilt. In einschlägigen Fach- und Sammlerkreisen ist die Beklagte hingegen bekannt; bei diesen braucht sie sich nicht vorzustellen. Diese können mit einem Exzerpt "Ausgewählte xxx" eher weniger anfangen; denn sie sind entweder auf bestimmte Künstler oder Stilrichtungen abonniert. Es wäre reiner Zufall, deckte der Auszug das Auktionsangebot zum jeweiligen Sammelgebiet erschöpfend ab. Bei der Kunst interessierten Leserschaft des "xxx" hingegen vermag der Bilderbogen von "xxx der letzten xxx Jahren" die Beklagte als Auktionshaus für hochwertige Kunstwerke - insbesondere, aber nicht nur - der Moderne bekannt machen, das sich als erste Adresse im Falle einer Verwertung der eigenen Bestände bzw. Sammlung anbietet. Nur vor diesem Hintergrund erklärt sich die Streuung in einer Auflage von 100.000 Zeitschriftenexemplaren.

Bei der streitgegenständlichen Werbung handelt es sich auch um keine sinnvolle Fortentwicklung der Branchengepflogenheiten. Denn bei ihr steht die kommerzielle Nutzung zur Imagewerbung im Vordergrund, bei der die abgebildeten Kunstwerke und die anstehenden Auktionen lediglich als Vorspann eingesetzt werden. Eine derartige Erweiterung erlaubnisfreier Nutzung beeinträchtigte jedoch den Urheber übermäßig, wenn er zudem noch ohne Kompensation bleibt. Eine Regelung zu einer allgemeinen Katalogbildabgabe hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Der Privilegierungstatbestand ist daher eng auszulegen. Die Folgerechtsabgabe (§ 26 UrhG) bietet keinen Ausgleich, da bei Katalogveröffentlichung nicht feststeht, ob das dargestellte Werk tatsächlich abverkauft wird. Allein die Abbildung hebt noch nicht den Ruf des Künstlers. Denn genauso gut kann es sein, dass wegen überzogener Preisvorstellungen oder plötzlicher Änderung des Marktgeschmacks ein Kunstwerk oder Künstler in der Auktion durchfällt und damit erst einmal "verbrannt" ist. Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kunstwerk vom Einlieferer vor Auktionsbeginn, aber nach Veröffentlichung des Katalogs zurückgezogen wird oder ein Dritter ein Veräußerungsverbot gerichtlich durchsetzt.

Die Beklagte handelte auch fahrlässig. Zwar ist die gesetzliche Bestimmung unklar, was zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist. Auch das urheberrechtliche Schrifttum bot wenig Greifbares (vgl. nur Mestmäcker/Schulze/Kirchmaier, a.a.O. § 58 Rn. 12; andere Kommentierungen nur Neufassung des § 58 UrhG erschienen erst in 2006). Rechtsprechung lag bei Veröffentlichung - soweit ersichtlich - ebenfalls nicht vor. Gleichwohl war der Beklagten bewusst, Neuland zu betreten. Hierbei hat sie die Urheberinteressen, die eine Erlaubniseinholung erfordert hätten, sorgfaltswidrig ausgeblendet.

Der geltend gemachte Lizenzschaden ist der Höhe nach unstreitig.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Ein höherer Zinsanspruch besteht nicht, da es sich um keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 S. 1 und 2 ZPO.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei