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Bayern: Nürnberg

„Opel-Blitz“: Markenrechtliche Benutzung eines Logos

Urteil vom LG Nürnberg-Fürth

Entscheidungsdatum: 11.05.2007
Aktenzeichen: 4 HK O 4480/04, 4 HKO 4480/04

Leitsätze

1.Versieht ein Spielwarenhersteller seine Spielzeugautos mit dem Firmenlogo eines Automobilherstellers ist darin noch keine widerrechtliche Benutzung der betreffenden Marke zu sehen.
2.Eine Verletzung des Markenrechts setzt immer die Benutzung der Marke für identische Waren voraus.
3.Bekennt sich „der Spielzeughersteller durch Verwendung eigener Marken in markentypischer Form zu seinem Produkt“, scheiden sowohl Rufbeeinträchtigung als auch Rufausbeutung aus.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Nebenintervention zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR und für den Nebenintervenienten in Höhe von 7.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, ihre Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die als Zoll- oder Steuerbürge zugelassen ist, zu erbringen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf

250.000,00 EUR

festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eines der bekanntesten und größten Unternehmen in der deutschen und europäischen Automobilindustrie. Als Firmenlogo benutzt sie seit vielen Jahren den sog. "Opel-Blitz" und verfügt hierfür über internationalen Markenschutz. Sie ist Inhaberin der deutschen Bildmarke Nr. 1157264, die am 20.05.1989 angemeldet und am 10.04.1990 neben einer Vielzahl von Waren auch für Spielzeug eingetragen ist. Wegen des Aussehens der Klagemarke wird auf den Auszug aus dem Markenregister der Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Klägerin benutzt die Marke auch für Spielzeug-Modellfahrzeuge, indem sie ihre Verwendung für solche Modellautos lizenziert und entsprechende Modelle auch über ihren Accessoire-Vertrieb anbietet.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spielwaren, insbesondere von Spielzeugautorennbahnen, funkferngesteuerten Spielzeugautos, Spielzeugschiffen, Spielzeugflugzeugen u. dgl. befasst.

Zum Angebot der Beklagten an funkferngesteuerten Spielfahrzeugen gehören Fahrzeugmodelle, die Kraftfahrzeuge der Marke Porsche, Audi, Mercedes und Opel im Maßstab von 1 : 24 nachbilden und ab 08. Januar 2004 in Filialen der Fa. L zum Preis von 9,99 EUR angeboten und verkauft wurden.

Das streitgegenständliche Modell stellt ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé dar und verwendet innerhalb des Kühlergrills den Opel-Blitz.

Der von der Klägerin erworbene Testkaufgegenstand der Anlage K 8 wird in einer durchsichtigen Verpackung vertrieben, die eine Gebrauchsbeilage zeigt. Auf der Vorderseite dieser Beilage befindet sich unübersehbar das Zeichen "c®". Die ebenfalls sichtbare Rückseite enthält eine Gebrauchsbeschreibung in deutscher und englischer Sprache und die Angabe "A® AG" und "A AG D 61 D ... N". Ebenso ist auf der Vorderseite des Funksteuerungsteiles für das Modellfahrzeug die Kennzeichnung "c®" angebracht und dessen Unterseite mit einem Aufkleber versehen, der neben anderen Hinweisen auch die Angabe "A® AG, D ... N" enthält.

Wegen des Aussehens des streitgegenständlichen Modells und seiner Aufmachung, in der es vertrieben wird, wird auf die von der Klägerin vorgelegte Anlage K 8 Bezug genommen.

Die Klägerin hält die Verwendung des Opel-Blitz-Logos auf dem Kühlergrill des von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Spielzeugmodellautos für eine Verletzung ihres Markenrechtes. Die Klagemarke werde identisch für identische Waren, nämlich Spielzeug, benutzt. Sie werde als Marke i.S. der Rechtsprechung des EuGH benutzt, weil der Verkehr zumindest davon ausgehe, dass der Hersteller des Modellfahrzeuges als Lizenznehmer der Markeninhaberin mit der Herstellung und dem Vertrieb der Produkte betraut worden sei.

Die Klagemarke sei eine bekannte Marke, unter der zudem ein breites Spektrum von Waren als lizenzierte Merchandising-Produkte von der Klägerin angeboten werde. Der Vertrieb von Spielzeugautos sei Teil des Merchandising-Geschäfts der Klägerin. Derzeit habe die Klägerin an 25 Hersteller von Spielzeugfahrzeugen Lizenzen vergeben.

Auf allen Verpackungen dieser Modellfahrzeuge befänden sich entsprechende Lizenzvermerke. Dies werde auch von anderen namhaften Automobilherstellern so gehandhabt. Etwa 85 % der Modell- und Spielzeugautos auf diesem Markt stammten heute von offiziell lizenzierten Unternehmen.

Auch die Beklagte sei zunächst bereit gewesen, an die Klägerin eine Lizenzgebühr zu zahlen. Die Klägerin habe sich aber u.a. aus Qualitätsgründen dafür entschieden, der Beklagten für dieses Modell keine Lizenz zu erteilen. Insgesamt handele es sich bei dem Beklagtenmodell um ein qualitativ eher minderwertiges Modell, das in vielfacher Hinsicht vom Vorbild abweiche und nicht den Anforderungen der Klägerin entspreche. Deshalb nutze die Beklagte die für Kraftfahrzeuge bekannte Klagemarke unlauter aus und beeinträchtige sie.

Die Klägerin stellt deshalb folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das sogenannte Opel-Blitz-Logo ... auf Modellfahrzeugen anzubringen, mit dieser Kennzeichnung versehene Modellfahrzeuge anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, Modellfahrzeuge mit dieser Kennzeichnung einzuführen oder auszuführen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß des Antrages 1 seit dem 8. Januar 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe der Umsätze, die mit den streitgegenständlichen Modellfahrzeugen getätigt wurden sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren, Werbeträgern bzw. Veröffentlichungsmedien und Bundesländern sowie über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser aus den im Antrag 1 beschriebenen Handlungen seit dem 8. Januar 2004 entstanden sind und künftig noch entstehen werden.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Modellfahrzeuge, die mit dem Opel-Blitz-Logo wie unter Ziffer 1 abgebildet gekennzeichnet sind sowie entsprechende Kataloge und Broschüren zu vernichten.

Die Beklagte beantragt dagegen,

die Klage abzuweisen.

Ihr möge gestattet werden, jedwede Sicherheit, auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, die als Zoll- oder Steuerbürge zugelassen ist.

Der Nebenintervenient, der mit Schriftsatz vom 16.11.2004 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

Die Beklagte ist der Meinung, dass die Verwendung der Klagemarke auf dem Kühlergrill ihres Spielzeugmodellautos keine markenmäßige Benutzung darstelle. Die Verpackung lasse klar und eindeutig erkennen, dass es sich um ein Produkt der Beklagten handele. Das Unternehmen der Klägerin werde in keinster Weise genannt. Darüber hinaus erfolge auch keine anderweitige werbende Herausstellung des Originalfahrzeuges der Klägerin, seines Rufes oder seines Vorbildcharakters für das Spielzeugmodell.

Zielgruppe für das streitgegenständliche funkferngesteuerte Spielfahrzeug seien Kinder. Daran orientiere sich die Produktgestaltung. Spielzeug bestehe überwiegend aus Nachbildungen realer Gegenstände. Der mit Beginn des letzten Jahrhunderts zunehmende Einfluss von Markenwaren in das tägliche Leben finde naturgemäß Eingang in die Spielgewohnheiten der Kinder und damit in die Gestaltung von Spielzeugen.

Bereits seit dem ersten Jahrzehnt des vergangenen Jahrhunderts seien originalgetreue Nachbildungen von Markenprodukten und ihrer Ausstattung fester Bestandteil von Puppenkaufläden, von Einrichtungen für Modelleisenbahnen und deren Zubehör sowie von Automobil-, Flugzeug- und Schiffsmodellen. Diese Praxis sei von den Herstellern der Markenprodukte bis Anfang der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts nicht beanstandet worden. Danach hätten verschiedene Automobilhersteller versucht, bei den Spielwarenherstellern Lizenzen für die Nachbildung ihrer Fahrzeuge oder Spielzeugmodelle zu erlangen. Diese Versuche seien nur im Hinblick auf eingetragene Geschmacksmuster erfolgreich gewesen. Im Hinblick auf die Markenrechte jedoch gescheitert, weil die Rechtsprechung die Anbringung der Marke des Automobilherstellers als notwendigen Teil der mehr oder weniger originalgetreuen Abbildung und nicht als Mittel zur Kennzeichnung des Spielzeugmodells hinsichtlich ihrer betrieblichen Herkunft gewertet habe. Dies gelte auch nach der neueren Rechtsprechung des EuGH.

Es werde bestritten, dass 85 % der Modell- und Spielfahrzeuge aufgrund entsprechender Markenlizenzen der Automobilindustrie hergestellt würden.

Die Qualität des beklagten Modells sei einwandfrei.

Der Nebenintervenient hält die Wiedergabe der Klagemarke auf dem Modell der Beklagten ebenfalls für ein bloßes Ausführungsdetail, das ungeeignet sei, eine Aussage über die Herkunft dieses Spielzeugs zu treffen. Der Verkehr wisse einerseits, dass Automobilhersteller existierten, die sich nicht mit der Herstellung von Spielwaren beschäftigen würden, und andererseits Spielwarenhersteller am Markt seien, die seit jeher rechtlich unabhängig von der Automobilindustrie agierten.

Darüber hinaus habe der Verkehr keine Kenntnis von etwaigen Lizenzbeziehungen, insbesondere nicht von Markenlizenzbeziehungen zwischen Automobil- und Modellfahrzeugherstellern.

Aus dem vorgelegten Standardlizenzvertrag der Klägerin lasse sich im übrigen kein für einen markenrechtlichen Anspruch sprechendes Indiz entnehmen, sondern allenfalls die Tatsache, dass die Klägerin ihre Marktmacht einsetze, um von Modellfahrzeugherstellern eine Lizenzgebühr zu verlangen. Die Behauptung, 85 % der Modell- und Spielfahrzeuge würden von Markenlizenznehmern hergestellt, die bestritten werde, habe weder Bedeutung für den deutschen Markt, noch Relevanz für das Verkehrsverständnis.

Anhaltspunkte für eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Klagemarke seien nicht ersichtlich.

Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.01.2005 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft drei Fragen zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt. Diese Fragen hat der EuGH in seinem Urteil vom 25.01.2007 (Rechtssache C 48/05, abgedruckt GRUR 2007, 318 – Adam Opel/AUTEC) beantwortet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche nicht zu.

Obwohl die Klagemarke auf dem Kühlergrill des von der Beklagten angebotenen funkferngesteuerten Spielzeugautos, wenn auch etwas vergröbert, aber nahezu identisch, angebracht ist und für die in dem Warenkatalog der Klagemarke aufgeführte Kategorie Spielzeug benutzt wird, stellt dies keine markenverletzende Art der Benutzung dar, so dass die Anwendung der von der Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche herangezogenen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (= Art. 5 Abs. 1 a MRRL) ausscheidet.

1. Wie der EUGH in seiner Entscheidung vom 25.01.2007 ausführt, stellt die Anbringung einer Marke, die für Kraftfahrzeuge als auch für Spielzeug eingetragen ist, auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen der genannten Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis deren Inhabers eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr i.S. von Art. 5 Abs. 1 a MRRL (= § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) , aber auch i.S. von Art. 5 Abs. 2 MRRL (= § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) dar (EuGH GRUR 2007, 318 Rn. 18, 22, 28, 29, 37 – Adam Opel/AUTEC).

2. a) Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin noch nicht, dass es sich um eine markenverletzende Benutzung handelt. In ständiger Rechtsprechung geht der EuGH davon aus, dass Art. 5 Abs. 1 a und Art. 5 Abs. 2 MRRL es nicht gestatten, jede identische Benutzung der Marke für identische Waren als Verletzung des Markenrechts anzusehen (EuGH GRUR 2002, 692, Rn. 16 – Hölterhoff; WRP 2002, 1415, Rn. 42 ff. – Arsenal Football Club; EuZW 2004, 54, Rn. 40 – Adidas/Fitnessworld).

Die Ausübung des Markenrechts ist vielmehr – über die Ausnahme des Art. 6 MRRL, § 23 MarkenG hinausgehend – auf die Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH WRP 2002, 1415, Rn 51 ff. – Arsenal Football Club; GRUR 2007, 318, Rn. 21, 22 – Adam Opel/AUTEC). Dies trifft hier nicht zu.

b) Für die Frage, wie die Anbringung der Klagemarke auf dem streitgegenständlichen Spielzeugauto auf die maßgebenden Verkehrskreise wirkt, kommt es auf die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers der in Frage stehenden Waren an (EUGH GRUR 2007, 318 Rn. 23 ff. – Adam Opel/AUTEC). Da sich das Angebot von Spielzeugherstellern einschließlich der Hersteller von Spielzeugmodellen nicht an spezielle Fachkreise wendet, bilden die angesprochenen Verkehrskreise hier das allgemeine Käuferpublikum. Maßgebend ist demnach, wie der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher aus diesen Verkehrskreisen das Auftauchen der Klagemarke auf dem Modell der Beklagten wahrscheinlich deuten wird (EuGH NJW 1998, 3183, Rn. 31, 37 – Gut Springenheide). Da die Mitglieder der Kammer zu diesen Verkehrskreisen gehören, sind sie in der Lage, aufgrund eigener Sachkenntnis und Lebenserfahrung diese Frage zu beantworten.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung ist daher nicht erforderlich (EuGH NJW 1998, 3183, Rn. 37 – Gut Springenheide).

c) Aufgrund jahrzehntelanger Tradition weiß der durchschnittlich informierte Verbraucher, dass Modellspielzeugprodukte einschließlich Bausätze zum Bauen von Spielzeugmodellen häufig die Lebenswirklichkeit in verkleinertem Maßstab abbilden und dabei vor dem Hintergrund zunehmenden Markenbewusstseins auch die Marken der Hersteller der Vorbilder benutzen. Dies hat bereits das OLG München in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 19.12.1996 (Az. 29 U 4400/92, Anlage B 3) ebenfalls aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt.

Der durchschnittlich informierte Verbraucher weiß auch, dass gerade verkleinerte Spielzeugmodelle von Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen, Eisenbahnen, Waffen usw. oft auch zu Sammlerzwecken hergestellt werden und diese Abnehmergruppe auf Detailtreue besonderen Wert legt, was einschließt, dass auf dem Vorbild angebrachte Applikationen, Zeichen und Marken auf dem Modell maßstabsgetreu wiederkehren. Deshalb wird, unabhängig von den Grad der Genauigkeit der Abbildung der Wirklichkeit in Modellfahrzeugen und unabhängig davon, ob das Modell eine mehr oder weniger genaue Modellbezeichnung trägt, besonders bei Kraftfahrzeugen wegen deren Allgegenwärtigkeit in der modernen Gesellschaft das Modell als Abbild des großen Originalfahrzeuges von den Verbrauchern, aber auch von Kindern, sofort erfasst.

Wird das Spielzeugmodell zusätzlich zu seiner sofort erkennbaren Abbildlichkeit mit der Marke und/oder der Typenbezeichnung an derselben Stelle des Vorbildes versehen, so wird dies der Verkehr als Erläuterung der Abbildlichkeit , als nähere Bezeichnung, welches Originalvorbild im Modell nachgebildet ist, und damit letztlich als Teil der originalgetreuen Nachbildung der Originalfahrzeuge deuten (EuGH GRUR 2007, 318, Rn. 44 – Adam Opel/AUTEC; OLG München, Urt. v. 29.12.1996 – 29 U 4400/92, Anlage B 3).

Sieht der Verkehr also die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeuges an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeuges an, dann rechnet er diese Art der Benutzung der Marke somit nicht dem Hersteller des Vorbildes, das ja ein ganz anderes Produkt ist (EuGH GRUR 2007, 318, Rn. 34 – Adam Opel/AUTEC), sondern dem Hersteller des Spielzeugmodells zu.

Dies schließt jedoch allein noch nicht die markenmäßige Benutzung der Klagemarke aus, da der Verkehr aus ihrer Verwendung auf eine Identität des Herstellers des Vorbildes und des Spielzeugmodells oder auf wirtschaftliche, organisatorische, insbesondere lizenzvertragliche Beziehungen zwischen den jeweiligen Herstellern schließen könnte. Angesichts der Vielzahl von Spielzeugherstellern, die unter eigenen Bezeichnungen und Marken originalgetreue Modelle anbieten und vertreiben, kann ein durchschnittlich verständiger Verbraucher jedoch keine Identität der jeweiligen Produzenten annehmen.

Die Klagepartei beruft sich demgemäß darauf, dass in den letzten Jahren gerade die Vermarktung der Marken von Kfz.-Herstellern im Wege des Merchandising erheblich zugenommen habe und diese in zunehmendem Maße auch originalgetreue Modellfahrzeuge im Wege der Lizenzvergabe herstellen ließen. Dagegen ist zunächst einzuwenden, dass der Umfang des Merchandisinggeschäfts hier keine Rolle spielen kann, weil ein Bekleidungsstück oder ein sonstiger Gebrauchsgegenstand des Alltags kein verkleinertes Abbild eines Opelfahrzeugs ist und die darauf angebrachte Klagemarke allenfalls in bestimmten Ausnahmefällen als Verzierung, nicht jedoch als integraler Bestandteil eines solchen Gegenstandes aufgefasst wird.

Soweit die Klägerin ferner auf die Lizenzierungspraxis der Kfz.-Hersteller in Bezug auf Spielzeugmodelle hinweist, ist zu bemerken, dass es hier nicht auf das Bestehen irgendwelcher Lizenzbeziehungen ankommt. Wie allgemein bekannt ist, benötigen die Hersteller von etwas komplizierteren Produkten sehr häufig die Erlaubnis von Rechtsinhabern, um das Produkt insgesamt oder Teile davon produzieren zu können.

Der Verkehr weiß dies natürlich und schließt aus dem Bestehen von Lizenzverträgen über Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Know-How usw. nicht darauf, dass ein in Verkehr gebrachtes Produkt dem Inhaber solcher Schutzrechte zuzuordnen ist und dieser für die Herkunft des Produktes garantieren will.

Im Ergebnis gilt dies auch für den von der Klägerin als Anlage K 17 vorgelegten Musterlizenzvertrag. Dieser lässt zunächst nicht erkennen, was genau Lizenzgegenstand ist. Anscheinend handelt es sich um eine Kombination von verschiedenen Marken der Klägerin ("Wort-/Bildzeichen") i.V.m. einer besonderen Gestaltung der Lizenzgegenstände und deren Verpackung. Darum geht es hier aber nicht.

Maßgeblich für diesen Rechtsstreit ist vielmehr die Frage, ob der angesprochene Verbraucher aus der Anbringung der Klagemarke auf dem Spielzeugmodell der Beklagten an derselben Stelle wie bei dem Vorbild allein schließt, dass diese Art der Benutzung vom Inhaber dieser Marke lizenziert wurde. Dies ist zu verneinen.

d) Dem durchschnittlich informierten Verbraucher sind nicht nur die unter Ziffer c) dargestellten Umstände bekannt, er weiß auch, dass es eine Vielzahl von kleineren und größeren Spielzeugproduzenten gibt, die Bausätze für originalgetreue Modelle oder solche Modelle selbst herstellen. Es handelt sich dabei zum Teil um namhafte Unternehmen, die wie z. B. die Firma Faller insbesondere im Bereich des Zubehörs zu Modelleisenbahnen originalgetreue verkleinerte Modelle anbieten. Insbesondere werden im Modelleisenbahnbau Lokomotiven und Wägen nachgebaut, die mit den verschiedensten mehr oder weniger bekannten Marken der verschiedensten Branchen versehen sind. Ähnlich ist es auf dem Markt von Autorennbahnen. Bei diesen Produkten handelt es sich vielfach auch um preislich niedrige Erzeugnisse. Dies stellt keine kurzfristige Erscheinung dar, sondern beruht auf einer langen Tradition der Modellspielzeugbranche.

Der Referenzverbraucher, sofern er nur durchschnittlich verständig ist, kann deshalb nicht mit Recht annehmen, dass die Verwendung all dieser Marken und Zeichen an der Stelle, wo sie auch bei den Original-Vorbildern erscheinen, nur mit der Gestattung der Zeicheninhaber geschieht, da sonst ein wirtschaftlich sinnvoller Absatz der genannten zum Teil niederpreisigen Waren schwer möglich erscheint. Er muss folglich damit rechnen, dass ein derartiges Spielzeugmodell nicht von dem Hersteller des Vorbildes oder eines mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmens stammt, sondern unter der Verantwortung eines unabhängig und mit dem Hersteller des Vorbildes nicht in wirtschaftlichen Beziehungen stehenden Unternehmens produziert wurde, wie es ja auch tatsächlich der Fall ist. Dies gilt umso mehr, als die Vorbilder und die Modelle verschiedene Produkte sind und von der Qualität des einen nicht auf die Qualität des anderen geschlossenen werden kann.

Selbst wenn die inzwischen namentlich von den Kfz-Herstellern in Gang gesetzte Praxis, ihre Modelle als Spielzeugmodelle entweder selbst zu vermarkten oder in Lizenz von Spielzeugherstellern produzieren zu lassen, in die Vorstellungswelt der Verbraucher eingedrungen sein sollte, kann dies aus den dargelegten Gründen allenfalls dazu führen, dass der Verbraucher nicht mehr sicher entscheiden kann, ob das Modell aus dem Unternehmen eines unabhängigen Spielzeugherstellers stammt oder dessen Produktion vom Hersteller des Vorbildes verantwortet wird.

Die Anbringung der Klagemarke an der vorbildgetreuen Stelle allein erfüllt deshalb auch unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Lizenzpraxis der Kfz-Hersteller nicht die Funktion, die Ursprungsidentität der mit der Marke versehenden Spielzeugmodelle zu erfüllen. Der Verbraucher ist somit in Fällen wie diesen gezwungen, vordringlich auf andere Zeichen und Merkmale des Spielzeugmodells zu achten, um dessen Herkunft feststellen zu können.

e) Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte eine Aufmachung gewählt und Zeichen benutzt, die geeignet sind, den angesprochenen Verbraucher die Ursprungsidentität des Produkts aus ihrem Unternehmen zu garantieren und eine dennoch verbleibende Restverwechslungsgefahr als rechtlich nicht relevant erscheinen zu lassen.

Das Funkfernsteuerungsteil des Beklagtenmodells trägt ebenso wie die durch die durchsichtige Verpackung einwandfrei sichtbare Gebrauchsbeschreibung blickfangmäßig die eigene – für Spiele und Spielzeug eingetragene – Marke der Beklagten " cartronic ". Dass es sich um eine eingetragene Marke handelt, wird im Verkehr durch die Verwendung des "R im Kreis" noch zusätzlich verdeutlicht (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 28, 30 – Easyway). Das Funkfernsteuerungsteil ist ein integraler Bestandteil des gesamten Spielzeugprodukts, da das Automodell ohne diese Steuerung nicht geschoben werden kann und deshalb seine spielerische Funktion verliert. Die Anbringung der Eigenmarke auf einem integralen Teil des Produkts und damit auf dem Produkt selbst sowie auf der Aufmachung, in der das Spielzeug dem Endverbraucher angeboten und vertrieben wird, sind ausgesprochen markentypische Verwendungsweisen, die dem Verkehr signalisieren, dass dieses Zeichen die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen garantieren soll (BGH, GRUR 2005, 423, 427 – Staubsaugerfiltertüten; OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 28, 30 – Easyway; vgl. auch BGH GRUR 1991, 609, 610 – SL; EuGH WRP 2002, 1415 Rdnr. 56 – Arsenal Football Club; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 14, Rdnr. 106 ff.).

Die Beklagte hat ferner auf der Unterseite des Funkfernsteuerungsteiles und hervorgehoben auf der ebenfalls einwandfrei sichtbaren Rückseite der Gebrauchsanleitung ihre Unternehmensbezeichnung "Autec AG" angebracht und durch die Verwendung des "R im Kreis" hinter dem Bestandteil "Autec" ebenfalls verdeutlicht, dass dieser Zeichenbestandteil eine eingetragene Marke ist. Auch diese Art der Verwendung ist ausgesprochen markentypisch und informiert den Verbraucher zusätzlich durch die Angabe der Anschrift der Beklagten unmissverständlich, dass sie der Hersteller des Spielzeugprodukts ist und für dessen Qualität geradestehen will.

Die Eigenmarken der Beklagten weisen keinerlei Ähnlichkeiten zu der Klagemarke oder dem Unternehmen der Klägerin auf, so dass auch insoweit der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher keine Beziehungen zur Klägerin herstellen kann.

3. Auch ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (= Artikel 5 Abs. 2 MRRL) scheidet hier aus.

Da der Verkehr daran gewöhnt ist, dass auf verkleinerten Spielzeugmodellen an der richtigen Stelle auch die zum Teil bekannten Marken der Hersteller der Vorbilder auftauchen, wird dadurch deren Unterscheidungskraft auf jeden Fall dann nicht beeinträchtigt, wenn sich der Spielzeughersteller durch Verwendung eigener Marken in markentypischer Form zu seinem Produkt bekennt. Unter diesen Umständen liegt auch die Annahme einer Rufbeeinträchtigung oder Rufausbeutung fern. Im vorliegenden Fall kommt nämlich hinzu, dass die Beklagte die Klagemarke auf dem Kühlergrill ihres Spielzeugmodells in sehr zurückhaltender Weise angebracht hat und dies deshalb dem Verbraucher nicht ins Auge springt. Wenn der Verkehr das Modell als eine Nachbildung eines Opel Astra V 8 Coupé erkennt, dann ist dafür in erster Linie die Silhouette des Modells maßgebend. Hierfür stehen der Klägerin aber keine sondergesetzlichen Schutzrechte zu (vgl. auch BGH GRUR 1996, 57, 59 – Spielzeugautos).

Von einer unlauteren Rufausbeutung der Vorbildfahrzeuge der Klägerin und deren damit verbundenen Klagemarke kann deshalb nicht ausgegangen werden (vgl. BGH GRUR 1996, 57, 59 – Spielzeugautos – im Hinblick auf etwaige wettbewerbsrechtliche Ansprüche in vergleichbaren Fällen).

Auch der Vortrag der Klägerin, das Spielzeugmodell der Beklagten sei eine qualitativ eher minderwertige und auch im Design unzulässige Nachahmung des Opel Astra V 8 Coupé und beeinträchtige den Ruf der bekannten Klagemarke, ist nicht überzeugend. Das Modell der Beklagten wird nicht als Sammlerstück angeboten sondern als ein funkferngesteuertes Spielzeug, das sich im Spielalltag zu bewähren hat. Es muss deshalb völlig anderen Qualitätsanforderungen entsprechen als das Vorbild. Das bedeutet, dass Details des Vorbildes, die bei einer maßstabsgetreuen Verkleinerung zu fein geraten, beim Einsatz im Spiel leicht abgebrochen oder beschädigt werden können. Ein Spielzeugmodell der angebotenen Art muss deshalb gewisse vergröbernde Abweichungen vom Vorbild aufweisen, um in der Praxis spieltauglich zu sein. Das weiß der Verkehr und erwartet es auch. Aus gewissen vergröbernden Abweichungen vom Original-Fahrzeug zieht er deshalb keine negativen Rückschlüsse auf die Qualität des Vorbilds und der mit ihm verbundenen bekannten Marke.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 91, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.

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