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Saarland

Zur Klagebefugnis von Wettbewerbszentrale bei herabwürdigender Werbung

Urteil vom LG Saarbrücken

Entscheidungsdatum: 27.03.2007
Aktenzeichen: 7 II O 137/06

Leitsätze

Bei herabwürdigender Bezugnahme auf das Konkurrenzangebot im Rahmen des Werbeslogans „Kaufen ohne Risiko“, besteht die Möglichkeit, dass der Unterlassungsanspruch von der Wettbewerbszentrale als Verband iSv. § 8 Abs. 3 Nr.2 UWG durchgesetzt wird.
Die Klagebefugnis ergibt sich aus der Mitgliedschaft des verletzenden Unternehmens in der örtlichen IHK und der daraus resultierenden Mitgliedschaft imWettbewerbsverband.

Tenor

I. 1. Der Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

a) für den Verkauf von Waren ihres Sortiments zu werben unter Hinweis auf eine Ersparnis, ohne gleichzeitig deutlich und unmissverständlich die Bezugsgröße für die Ersparnis anzugeben,

b) für den Verkauf von Waren ihres Sortiments zu werben mit der Ankündigung "jetzt auf zum fröhlichen Preisvergleich! ... kaufen ohne Risiko – unser "..." macht doppelt froh!",

insbesondere in der Art und Gestaltung solcher Werbung, wie in der "S Zeitung" vom 12.10.2006 (Anlage K 1).

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter a) und b) ausgesprochenen Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung, angedroht.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2006 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verein, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat. Die Beklagte ist ein Möbel- und Einrichtungshaus in E. Die Klägerin beanstandet eine Werbung der Beklagten in der SZ vom 12.10.2006 für Waren aus ihrem Mitnahmemarkt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

In der beanstandeten Werbeaktion warb die Beklagte mit der Ankündigung: "Jetzt auf zum fröhlichen Preisvergleich! ... kaufen ohne Risiko – unser "..." (in Schiefstellung) macht doppelt froh!" (Bl. 11 d. A.). In dieser Anzeige werden 2 konkrete Artikel beworben, nämlich ein Futon-Bett mit der Angabe eines Preises von 99,00 Euro mit dem Zusatz: "100,00 Euro gespart" sowie ein Kleiderschrank Kiefer massiv zu 222,00 Euro mit dem Zusatz: "77,00 Euro gespart".

Unmittelbar zuvor hatte das Konkurrenzunternehmen "...", das einen seiner beiden Standorte in S – also in unmittelbarer Nachbarschaft zu E – hat, in ihrer bis zum 14.10.2006 gültigen Werbeaktion (Anlage K 3, Bl. 41 d. A.) ebenfalls ein Polsterbett zu 299,00 Euro beworben und einen Dielenschrank Kiefer massiv ebenfalls zu einem Preis von 299,00 Euro. In der Werbung sowohl der Beklagten als auch des Konkurrenzunternehmens war der Schrank Kiefer massiv abgebildet. Optisch finden sich keine Unterschiede zwischen den beiden Abbildungen.

In ihrem Schreiben vom 16.10.2006 an die Beklagte bezeichnete die Klägerin diese Werbung einmal als irreführend, weil für die beworbene Preisersparnis eine deutliche und unmissverständliche Angabe einer Bezugsgröße fehle, zum anderen als unzulässig, weil sie eine pauschal herabsetzende Bezugnahme auf ihren Mitbewerber enthalte. Gleichzeitig wurde die Beklagte zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Im Antwortschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006 vertritt die Beklagte die Ansicht, die streitgegenständliche Werbung sei nicht wettbewerbswidrig und verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

In der Klageerwiderung hat die Beklagte eine eingeschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wonach sie sich verpflichtet, es künftig zu unterlassen, zu Wettbewerbszwecken.

Möbel unter Preisangabe sowie dem Hinweis "... gespart" zu werben, wenn die Angabe, worauf sich die Ersparnis bezieht, nur in der Form wie der aus der Anlage K 2 beigefügten Anzeige der Beklagten (SZ vom 12.10.2006, S. C 5) erfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht, für die beworbene Preisersparnis fehle jegliche Bezugsgröße, damit liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Ziff. 2 UWG vor. Auch wenn es für einen Teil des angesprochenen Publikums erkennbar sei, dass der Vergleich zum Mitbewerber "..." gezogen worden sei, verbleibe doch ein relevanter Teil des angesprochenen Publikums, der diesen Vergleichsmaßstab nicht erkennt, also insbesondere diejenigen, die die vorherige Werbung des Konkurrenten nicht wahrgenommen haben. Davon sei bei der heutigen Flut der Werbung auszugehen. Sie ist weiterhin der Ansicht, die im Rechtsstreit eingegebene eingeschränkte Unterlassungserklärung sei zu eng. so dass der Beklagten nur ein Minimum an Spielraum verloren gehe, sie also in etwas abgewandelter Form ihre wettbewerbswidrigen Ziele weiter fortsetzen könne. Der eigene entsprechende Antrag enthalte eine zulässige Verallgemeinerung des Unterlassungsbegehrens, indem das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck komme. Im Verhältnis zu diesem zulässigen Klageantrag sei die eingeschränkte Unterlassungserklärung der Beklagten unzureichend.

Sie ist weiterhin der Ansicht, die angegriffene Werbung stelle eine pauschal herabsetzende Bezugnahme auf einen Mitbewerber im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 Ziff. 5 UWG dar. Durch diese Werbung werde dem Publikum suggeriert, bei der Beklagten könne "ohne Risiko gekauft werden" und somit offensichtlich nicht bei dem Wettbewerber, mit dem die Beklagte sich in ihrer Werbung unmissverständlich und sogar eingestandenermaßen vergleiche. In der Werbung sei auch nur auf diesen einen Mitbewerber Bezug genommen worden. Es gebe keinen Hinweis, um welche Vermeidung eines sonstigen Risikos als dem beim Einkauf beim betroffenen Mitbewerber es sich handeln könnte Jedenfalls sei der Hinweis auf ein Risiko beim Einkauf bei einem Mitbewerber gezielt darauf gerichtet, beim Käuferpublikum Bedenken und Abneigungen gegenüber einem Einkauf bei diesem Mitbewerber zu erwecken. Dies sei eine schwerwiegende Herabsetzung der Leistungen oder geschäftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers.

Die Klägerin beantragt,

I. 1. der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd,

a) für den Verkauf von Waren ihres Sortiments zu werben unter Hinweis auf eine Ersparnis, ohne gleichzeitig deutlich und unmissverständlich die Bezugsgröße für die Ersparnis anzugeben,

b) für den Verkauf von Waren ihres Sortiments zu werben mit der Ankündigung "jetzt auf zum fröhlichen Preisvergleich! ... kaufen ohne Risiko – unser "..." macht doppelt froh!, insbesondere in der Art und Gestaltung solcher Werbung, wie in der "S Zeitung" vom 12.10.2006, S. C 5;

2. der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter a) und b) ausgesprochenen Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht;

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 189,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieser Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Formulierung "gleichzeitig deutlich und unmissverständlich die Bezugsgröße für die Ersparnis anzugeben" entspreche nicht diesem Bestimmtheitsgebot. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Bezugnahme auf den Konkurrenten sei für das Publikum klar erkennbar gewesen, so dass eine Täuschung ausgeschlossen gewesen sei.

Soweit die Klägerin sich auf § 6 Abs. 1 S. 2 Ziff. 5 UWG berufe, fehle ihr die Aktivlegitimation, da nur Interessen eines bestimmten Mitbewerbers betroffen seien. Auch liege nach den Maßstäben der Entscheidung BGH GRUR 2002, 828 keine Herabsetzung des Konkurrenten "..." vor.

Bezüglich ihrer Aktivlegitimation betreffend den Klageantrag 1 b) verweist die Klägerin auf mehrere Kommentierungen und deren Argumentation, wonach § 8 Abs. 1 UWG n. F. – im Gegensatz zu § 13 Abs. 2 UWG a. F. keine Aufzählung der Verletzungstatbestände und somit auch keine Ausnahme bezüglich der "Anschwärzung" enthalte. Die Klagebefugnis ergebe sich auch daraus, dass der hier betroffene Mitbewerber zumindest über die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Mitglied der Klägerin ist, auch ihrerseits als mittelbares Mitglied der Klägerin anzusehen ist, was um so mehr die Verfolgung der gegen ihn gerichteten Wettbewerbsverstöße durch die Klägerin rechtfertige.

Wegen des Parteivortrags im Übrigen wird auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

In der beanstandeten Werbeaktion warb die Beklagte mit der Ankündigung: "Jetzt auf zum fröhlichen Preisvergleich! ... kaufen ohne Risiko – unser "..." (in Schiefstellung) macht doppelt froh!" (Bl. 11 d. A.). In dieser Anzeige werden 2 konkrete Artikel beworben, nämlich ein Futon-Bett mit der Angabe eines Preises von 99,00 Euro mit dem Zusatz: "100,00 Euro gespart" sowie ein Kleiderschrank Kiefer massiv zu 222,00 Euro mit dem Zusatz: "77,00 Euro gespart".

Unmittelbar zuvor hatte das Konkurrenzunternehmen "...", das einen seiner beiden Standorte in S – also in unmittelbarer Nachbarschaft zu E – hat, in ihrer bis zum 14.10.2006 gültigen Werbeaktion (Anlage K 3, Bl. 41 d. A.) ebenfalls ein Polsterbett zu 299,00 Euro beworben und einen Dielenschrank Kiefer massiv ebenfalls zu einem Preis von 299,00 Euro. In der Werbung sowohl der Beklagten als auch des Konkurrenzunternehmens war der Schrank Kiefer massiv abgebildet. Optisch finden sich keine Unterschiede zwischen den beiden Abbildungen.

In ihrem Schreiben vom 16.10.2006 an die Beklagte bezeichnete die Klägerin diese Werbung einmal als irreführend, weil für die beworbene Preisersparnis eine deutliche und unmissverständliche Angabe einer Bezugsgröße fehle, zum anderen als unzulässig, weil sie eine pauschal herabsetzende Bezugnahme auf ihren Mitbewerber enthalte. Gleichzeitig wurde die Beklagte zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Im Antwortschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2006 vertritt die Beklagte die Ansicht, die streitgegenständliche Werbung sei nicht wettbewerbswidrig und verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

In der Klageerwiderung hat die Beklagte eine eingeschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wonach sie sich verpflichtet, es künftig zu unterlassen, zu Wettbewerbszwecken.

Möbel unter Preisangabe sowie dem Hinweis "... gespart" zu werben, wenn die Angabe, worauf sich die Ersparnis bezieht, nur in der Form wie der aus der Anlage K 2 beigefügten Anzeige der Beklagten (SZ vom 12.10.2006, S. C 5) erfolgt.

Die Klägerin ist der Ansicht, für die beworbene Preisersparnis fehle jegliche Bezugsgröße, damit liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Ziff. 2 UWG vor. Auch wenn es für einen Teil des angesprochenen Publikums erkennbar sei, dass der Vergleich zum Mitbewerber "..." gezogen worden sei, verbleibe doch ein relevanter Teil des angesprochenen Publikums, der diesen Vergleichsmaßstab nicht erkennt, also insbesondere diejenigen, die die vorherige Werbung des Konkurrenten nicht wahrgenommen haben. Davon sei bei der heutigen Flut der Werbung auszugehen. Sie ist weiterhin der Ansicht, die im Rechtsstreit eingegebene eingeschränkte Unterlassungserklärung sei zu eng. so dass der Beklagten nur ein Minimum an Spielraum verloren gehe, sie also in etwas abgewandelter Form ihre wettbewerbswidrigen Ziele weiter fortsetzen könne. Der eigene entsprechende Antrag enthalte eine zulässige Verallgemeinerung des Unterlassungsbegehrens, indem das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck komme. Im Verhältnis zu diesem zulässigen Klageantrag sei die eingeschränkte Unterlassungserklärung der Beklagten unzureichend.

Sie ist weiterhin der Ansicht, die angegriffene Werbung stelle eine pauschal herabsetzende Bezugnahme auf einen Mitbewerber im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 Ziff. 5 UWG dar. Durch diese Werbung werde dem Publikum suggeriert, bei der Beklagten könne "ohne Risiko gekauft werden" und somit offensichtlich nicht bei dem Wettbewerber, mit dem die Beklagte sich in ihrer Werbung unmissverständlich und sogar eingestandenermaßen vergleiche. In der Werbung sei auch nur auf diesen einen Mitbewerber Bezug genommen worden. Es gebe keinen Hinweis, um welche Vermeidung eines sonstigen Risikos als dem beim Einkauf beim betroffenen Mitbewerber es sich handeln könnte Jedenfalls sei der Hinweis auf ein Risiko beim Einkauf bei einem Mitbewerber gezielt darauf gerichtet, beim Käuferpublikum Bedenken und Abneigungen gegenüber einem Einkauf bei diesem Mitbewerber zu erwecken. Dies sei eine schwerwiegende Herabsetzung der Leistungen oder geschäftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers.

Die Klägerin beantragt,

I. 1. der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd,

a) für den Verkauf von Waren ihres Sortiments zu werben unter Hinweis auf eine Ersparnis, ohne gleichzeitig deutlich und unmissverständlich die Bezugsgröße für die Ersparnis anzugeben,

b) für den Verkauf von Waren ihres Sortiments zu werben mit der Ankündigung "jetzt auf zum fröhlichen Preisvergleich! ... kaufen ohne Risiko – unser "..." macht doppelt froh!, insbesondere in der Art und Gestaltung solcher Werbung, wie in der "S Zeitung" vom 12.10.2006, S. C 5;

2. der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter a) und b) ausgesprochenen Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht;

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 189,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieser Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Formulierung "gleichzeitig deutlich und unmissverständlich die Bezugsgröße für die Ersparnis anzugeben" entspreche nicht diesem Bestimmtheitsgebot. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Bezugnahme auf den Konkurrenten sei für das Publikum klar erkennbar gewesen, so dass eine Täuschung ausgeschlossen gewesen sei.

Soweit die Klägerin sich auf § 6 Abs. 1 S. 2 Ziff. 5 UWG berufe, fehle ihr die Aktivlegitimation, da nur Interessen eines bestimmten Mitbewerbers betroffen seien. Auch liege nach den Maßstäben der Entscheidung BGH GRUR 2002, 828 keine Herabsetzung des Konkurrenten "..." vor.

Bezüglich ihrer Aktivlegitimation betreffend den Klageantrag 1 b) verweist die Klägerin auf mehrere Kommentierungen und deren Argumentation, wonach § 8 Abs. 1 UWG n. F. – im Gegensatz zu § 13 Abs. 2 UWG a. F. keine Aufzählung der Verletzungstatbestände und somit auch keine Ausnahme bezüglich der "Anschwärzung" enthalte. Die Klagebefugnis ergebe sich auch daraus, dass der hier betroffene Mitbewerber zumindest über die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Mitglied der Klägerin ist, auch ihrerseits als mittelbares Mitglied der Klägerin anzusehen ist, was um so mehr die Verfolgung der gegen ihn gerichteten Wettbewerbsverstöße durch die Klägerin rechtfertige.

Wegen des Parteivortrags im Übrigen wird auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

1. Der Klageantrag zu 1 a) ist zulässig. Er ist keineswegs zu unbestimmt. Soweit die Beklagte rügt, der Antrag entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Die Beklagte folgert dies daraus, die Formulierung des Antrags "ohne gleichzeitig deutlich und unmissverständlich die Bezugsgröße für die Ersparnis anzugeben" sei zu generalisierend, damit stehe Inhalt und Umfang des begehrten Gebots nicht eindeutig fest. Gerade die Begriffe "deutlich" und "unmissverständlich" sind von dem Bestreben getragen, dass Missverständnisse ausgeschlossen werden, also dass Klarheit geschaffen wird. Er besagt in der Tat nichts anderes, als die Bezugsgröße so deutlich anzugeben ist, dass ein Missverständnis ausgeschlossen ist. Warum gerade die Bemühungen der Klägerin um Präzisierung der Beklagtenseite als zu unbestimmt angesehen werden, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.

Dieser Antrag enthält auch nicht eine unzulässige Verallgemeinerung des Unterlassungsbegehrens. Die von einer konkreten Verletzungshandlung ausgehende Wiederholungsgefahr besteht auch hinsichtlich sonstiger künftiger leicht abgewandelter Verletzungshandlungen, die im Kern bzw. Wesen der konkreten Verletzungshandlung entsprechen (BGH GRUR 2000, 907). Dementsprechend sind bei der Formulierung des Antrags gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern darin das Charakteristische bzw. der Kern der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 2004, 517. Insbesondere Begriffe wie "unmissverständlich, unübersehbar" genügen dem Bestimmtheitserfordernis (Köhler in Hefermehl-Köhler-Bornkamp, 25. Auflage. § 12 Rz 245 a. E.). Insgesamt entspricht der Klageantrag zu 1 einer hinreichend deutlichen Beschreibung des Kerngehaltes des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes. Die Begriffe "deutlich" und "unmissverständlich" tragen eher zur Klarstellung und Eingrenzung, also somit zu besonderer Bestimmtheit bei, als dass sie dieser abträglich wären.

b) Die Wiederholungsgefahr ist keinesfalls durch die in der Klageerwiderung abgegebene eingeschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten entfallen. Aus dieser nicht das Charakteristische und den Kern der Verletzungshandlung wiedergebenden Unterlassungserklärung ergibt sich nur die Verpflichtung, genau die gleiche Werbung, die streitgegenständlich ist, zu unterlassen. Die von einer konkreten Verletzungshandlung ausgehende Wiederholungsgefahr besteht aber auch hinsichtlich sonstiger künftiger leicht abgewandelter Verletzungshandlungen, die im Kern oder Wesen der konkreten Verletzungshandlung entsprechen (BGH, a. a. O.; Köhler, § 12, Rdnr. 2.44). Die von der Beklagten abgegebene eingeschränkte Unterlassungserklärung ist gerade nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr für künftige leicht abgewandelte Verletzungshandlungen, die im Kern der konkreten Verletzungshandlung entsprechen, zu beseitigen.

c) Der Klageantrag zu a) ist auch in der Sache begründet, weil die beanstandete Werbung einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt. Nach letztgenannter Vorschrift handelt unlauter im Sinne des § 3, wer irreführend wirbt, wobei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, all ihre Bestandteile zu berücksichtigen sind, insbesondere die Angaben über den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird. Die Beklagte wirbt dabei mit einem Preisvergleich, wobei der Vergleichsmaßstab bzw. die Bezugsgröße nicht deutlich und unmissverständlich angegeben wird. Entscheidend ist dabei, ob bei einem relevanten Teil des angesprochenen Publikums eine Irreführungsgefahr besteht. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn tatsächlich eine Täuschung des Verkehrs eingetreten ist, vielmehr genügt es, dass eine Angabe geeignet ist, die Umworbenen irre zu führen und sie zu falschen Entscheidungen zu beeinflussen ((Bornkamm, § 5, Rdnr. 2.65, 2.169 m. z. H. auf die neueste BGH-Rechtsprechung z. B. BGH GRUR 2004, 162; GRUR 2003, 628; GRUR 2004, 437). Diese Eignung zur Irreführung ist vorliegend eindeutig gegeben. Sicherlich wird ein Teil des angesprochenen Publikums bemerkt haben, dass der Vergleich zu einem Mitbewerber, nämlich dem fröhlichen m. gezogen wird, der fast zeitgleich eine ähnliche Werbung heraus brachte. Auf der anderen Seite verbleibt aber ein mit Sicherheit dem Umfang nach relevanter Teil des Publikums, der diesen Vergleichsmaßstab nicht erkennt. Hierzu gehören all diejenigen, die die Werbung des Konkurrenten bis dahin nicht wahrgenommen hatten. Es wird bei Leibe nicht jede Werbung vom Publikum wahr genommen, erst recht nicht bei der heutigen Flut der Werbung, der sich der Verbraucher ausgesetzt sieht.

Der Klageantrag zu 1 ist also zulässig und begründet.

2. Die Klage ist auch zulässig und begründet bezüglich des Klageantrags zu 1 b).

a) Dem klagenden Verein steht auch für diesen Antrag sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung zu. § 8 Abs. 3 Nr. 2 regelt beides (BGH GRUR 2006, 873).

Zumindest über eine mittelbare Mitgliedschaft ist die Klägerin klagebefugt und sachlich berechtigt. Zwar stellt § 8 Abs. 3 Nr. 2 auf eine unmittelbare Mitgliedschaft des betroffenen Mitbewerbers beim klagenden Verband ab. Die Rechtsprechung hat allerdings eine mittelbare Mitgliedschaft als ausreichend anerkannt. Danach kann der Verband auch die Interessen solcher Unternehmer wahrnehmen, die Mitglied in einem anderen Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist (BGH GRUR 2006, 873; GRUR 2005, 689). Dabei reicht es aus, wenn der vermittelnde Verband von seinen Mitgliedern mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt ist. Der betroffene Mitbewerber, das Möbelhaus "..." ist Mitglied der Handelskammer des Saarlandes, die ihrerseits Mitglied der Klägerin ist. Dabei muss der vermittelnde Verband (hier die IHK) nicht ausdrücklich von seinen Mitgliedern ermächtigt worden sein, dem klagenden Verband die Kompetenz zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu übertragen (BGH GRUR 2005, 689). Es genügt, der vermittelnde Verband mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragt ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

b) Dieser Antrag zu Ziff. 1 b) ist auch in der Sache begründet. Der insoweit beanstandete Teil der Werbung der Beklagten verstößt nämlich gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Nach dieser Vorschrift ist im Rahmen einer vergleichenden Werbung dass eine solche im Verhältnis zum "..." von der Beklagten beabsichtigt war, ist unstreitig – ein Vergleich dann unlauter und verboten, wenn er die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Die Aufforderung zum "fröhlichen" Preisvergleich macht den Vergleich zum Konkurrenten "das fröhliche m" deutlich. Der weitere Text der Werbung "kaufen ohne Risiko, unser "m" macht doppelt froh" stellt eine Verunglimpfung bzw. Herabsetzung des in den Vergleich einbezogenen Wettbewerbers dar. Hierdurch wird einem jedenfalls nicht unerheblichem Teil der Leser und potentiellen Kaufinteressenten suggeriert, bei der Beklagten könne "ohne Risiko" gekauft werden, was umgekehrt im Wege der vergleichenden Werbung bedeutet, bei dem Mitbewerber, auf den sich der Vergleich bezieht, könne man dies nicht. Hierbei handelt es sich keineswegs um eine Gegenüberstellung wesentlich relevanter nachprüfbarer oder typischer Eigenschaften (BGH GRUR 2002, 828), sondern um eine pauschale Abwertung der Erzeugnisse des Mitbewerbers ohne jede sachliche Grundlage. Abträgliche Werturteile ohne jeden Grund sind aber stets unzulässig (Köhler, § 6, Rdnr. 76). Vorliegend handelt es sich auch keinesfalls um einen nur humorvollen witzig, scherzhaft oder gar ironisch gestalteten Vergleich, der möglicherweise zulässig wäre, sondern um das Suggerieren, im Gegensatz zum Einkauf bei der Beklagten stelle ein Einkauf bei dem ... ein Risiko dar. Dies hat mit Humor und Ironie nichts zu tun. Das ist schlicht und einfach eine Herabsetzung des Konkurrenten.

Da die Beklagte im Umfang der Klageanträge 1 a) und b) wettbewerbswidrig gehandelt hat und diese unlauteren Wettbewerbshandlungen geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil eines Mitbewerbers nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG) , ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG gegeben.

Die Begründetheit des Antrags zu 2 ergibt sich aus § 890 Abs. 2 ZPO.

3. Der Klageantrag II, der die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung betrifft, ist begründet gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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