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"Stresstest der BaFin": irreführende Werbung

Urteil vom LG Halle (Saale)

Entscheidungsdatum: 28.03.2007
Aktenzeichen: 11 O 69/06

Leitsätze

Ein "Stresstest", der die krisenhafte Veränderung des Kapitalmarktes simuliert, darf von einem Versicherer nicht als Werbung genutzt werden, wenn diese zum einen eine unwahre Aussage enthält und zum anderen den "Umworbenen" im Glauben lässt, die Aussage sei aktuell und nicht - wie in Wahrheit- veraltet.

Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage

"Wussten Sie, dass 40 % aller Lebensversicherungsgesellschaften den Stresstest des Bafin nicht bestanden bzw. die Aussage verweigert haben ... und ihre Verpflichtungen gegenüber allen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr vollständig erfüllen können?"

zu werben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 189,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 2.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der unter anderem die Aufgabe verfolgt, Wettbewerbsverstöße aufzudecken. Ihr Mitglied ist unter anderen die Industrie- und Handelskammer Halle, in der sämtliche Finanzdienstleister im Kammerbereich gemäß § 2 Abs. 1 IHKG kraft Gesetzes zwingend Mitglied sind.

Die Beklagten ist ein Unternehmen, welches sich an Kunden von Lebensversicherungen wendet und ihnen Unterstützung bei der Kündigung der Versicherung anbietet, wenn sich diese nach Auffassung der Beklagten als unrentabel herausstellt. Sie warb auf der Eingangsseite ihres Internetauftritts unter der Adresse wie folgt:

...

Tatsächlich hatten am 31.12.2002 40 % der Versicherungsunternehmen den Stresstest des BaFin nicht bestanden oder ihre Aussage verweigert. In diesem Stresstest wird eine krisenhafte Veränderung des Kapitalmarks simuliert, um durchzuspielen, ob die Versicherungsunternehmen unter diesen Bedingungen ihre vertragliche Verpflichtungen erfüllen können. Jedoch zum Stichtag 31.12.2004 haben nur 3 von 104 Lebensversicherungsunternehmen, den Stresstest der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht bestanden. Zum 31.12.2005 haben alle Lebensversicherungsunternehmen diesen Stresstest bestanden.

Mit Schreiben vom 04.09.2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, was die Beklagte mit Fax vom 07.09.2006 verweigerte.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage

"Wussten Sie, dass 40 % aller Lebensversicherungsgesellschaften den Stresstest des Bafin nicht bestanden bzw. die Aussage verweigert haben ... und ihre Verpflichtungen gegenüber allen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr vollständig erfüllen können?"

zu werben;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 189,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Verbraucher bei einem Klick den darunter befindlichen Link "Lassen Sie uns gemeinsam überprüfen ob Ihr Versicherer auch dazu gehört" wird zu einer Seite weitergeleitet würde, auf der es am unteren Ende in 4 von 37 Zeilen heißt: "Nach dem Platzen der Börsenblase 2001 haben nahezu 40 % der am Deutschen Markt agierenden Lebensversicherungsunternehmen den vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeordneten Stresstest nicht bestanden oder die Aussage verweigert. Zwischenzeitlich haben sich einige Versicherer wieder erholt und ihre stellen Lasten abgebaut." Bei Anklicken dieses Satzes werde der Interessent direkt auf die Ergebnisses des Tests im Jahre 2002 mit Angabe des Datums hingeleitet.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt. Sie hat zudem substantiiert dargetan, dass ihr eine erhebliche Zahl von Unternehmern aus der Sparte "Finanzdienstleister" angehören.

Die Klage ist auch begründet. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 i.V.m. § 3 UWG. Die Beklagte wirbt mit einer unwahren Aussage. Die Behauptung, 40 % aller Lebensversicherungsgesellschaften hätten den Stresstest des Bafin nicht bestanden bzw. die Aussage verweigert, ist falsch. Sie wird von einem unbefangenen Beobachter dahingehend verstanden, dass es sich um eine Aussage handelt, die im Zeitpunkt des Lektüre gültig ist. Die Anzeige weist nicht darauf hin, dass es sich um eine Aussage handelt, die bereits überholt ist.

Der irreführende Charakter der Werbung wird auch dann nicht beseitigt, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffend sein sollte, dass über das Anklicken von zwei Links das Datum des Stresstests angezeigt wird. Zum handelt es sich bei dem weiterführenden Link nicht um einen aufklärenden Hinweis. Er ist nicht aus solcher gekennzeichnet; auch erwartet der Leser unter dem Link, in dem der Verbraucher aufgefordert wird, zu prüfen, ob der eigene Versicherer dazugehört, nicht, dass dort nähere Angaben zum Datum des Stresstests erfolgen. Dass sich auf der dann angeklickten Seite auch Angaben zum Stresstest befinden, wird auf den ersten Blick auch nicht deutlich. Darüber hinaus enthält der weiterführende Link keine zusätzlichen Informationen, sondern eine weitere unwahre Aussage. Der Satz, dass einige Versicherer seither erholt hätten, ist falsch, denn wenn man den Stresstest des BaFin zugrunde legt, haben sich inzwischen alle – und nicht nur einige – Versicherer erholt.

Die Klage ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch soweit begründet, als die Beklagte Abmahnkosten in Höhe von 189,00 Euro verlangt. Sie kann diese Pauschale als einen anteiligen Ersatz ihrer Personal und Sachkosten verlangen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, Rn. 1.98 zu § 12). Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

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