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Irreführung bei Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Spezialist

Urteil vom LG Offenburg

Entscheidungsdatum: 16.05.2007
Aktenzeichen: 5 O 120/06 KfH

Leitsätze

Bei einem Anwalt, der sich als Spezialist auf einem ausgewählten Rechtsgebiet betitelt, werden bessere Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert als bei einem Fachanwalt oder einem Anwalt, der auf dem entsprechenden Rechtsgebiet nur seinen Schwerpunkt hat. Die Bezeichnung Spezialist stellt eine Irreführung gem. § 5 Abs.1 UWG dar, wenn die Fähigkeiten des Anwalts sogar niedriger einzustufen sind, als bei einem Kollegen, der die Fachanwaltsbezeichnung führt.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben:

"Lieber gleich zum Spezialisten" und/oder "Erbrechtszentrale".

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits sind von der Klägerin zu 1/3, von dem Beklagten zu 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die klagende Rechtsanwaltskammer ist ein berufsständischer Zusammenschluss aller in den Landgerichtsbezirken xxx, xxx, xxx, xxx und xxxx zugelassenen Rechtsanwälte. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Mitglied der Klägerin.

Der Beklagte wirbt für seine Anwaltskanzlei im Telefonbuch, in lokalen Zeitungen und im Internet. Er betreibt eine Homepage unter der Adresse "www.xxx.de". Im Telefonbuch und in der Lokalpresse wirbt er mit der Aussage:

Spezialisiert auf Schenken und Vererben

- Testamente

- Erbauseinandersetzung

- Pflichtteile

Lieber gleich zum Spezialisten.

Die Klägerin sieht in diesen Angaben Verstöße gegen § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BORA, die zugleich als Wettbewerbsverstoß i. S. v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu qualifizieren seien. Die Werbung des Beklagten begründe zum einen die Gefahr einer Verwechslung mit der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht", zum anderen würden die angesprochenen Verkehrskreise über die Qualifikation des Beklagten auf dem Gebiet des Erbrechts irregeführt. Die Selbstanpreisung des Beklagten als Spezialist für Erbrecht entbehre einer überprüfbaren Begründung, die die Annahme besonderer fachlicher Kenntnisse und beruflicher Fähigkeiten rechtfertige. Die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes als "Erbrechtszentrale" stelle außerdem eine Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, weil die Verwendung des Wortteils "Zen-trale" geeignet sei, unrichtige Vorstellungen über die Bedeutung der Kanzlei des Beklagten zu wecken.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben wie folgt:

a) "Rechtsanwalt xxx, spezialisiert auf ..."

und/oder

b) "Lieber gleich zum Spezialisten"

und/oder

c) "Erbrechtszentrale".

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass er mit seiner Werbung weder gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG noch gegen das anwaltliche Berufsrecht verstoße. Mit der Verwendung der Begriffe "Spezialist" und "spezialisiert" sei keine Irreführung verbunden, weil er sich zu Recht so bezeichne. Der Beklagte sei - insoweit unstreitig - seit acht Jahren als Rechtsanwalt tätig. Er bearbeite schwerpunktmäßig Fälle aus dem Bereich des Erbrechts. Außerdem veranstalte er seit Jahren "Erbrechtstage" in xxx und xxx und halte regelmäßig Vorträge zu erbrechtlichen Fragen bei diversen Volkshochschulen. Während seiner achtjährigen anwaltlichen Praxis habe er die gesamte erbrechtliche Literatur und Judikatur studiert. Im Jahre 1996 habe er an dem Fachanwaltslehrgang für Steuerrecht des Instituts xxx und xxx teilgenommen, bei dem auch erbrechtliche Aspekte behandelt worden seien. Im Jahre 2003/2004 habe der Beklagte einen Fernkurs zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung absolviert und außerdem an diversen Fortbildungsveranstaltungen zu erbrechtlichen Themen, u. a. beim Anwaltsverein xxx, teilgenommen. Förmliche Abschlüsse seien nicht Voraussetzung für die Verwendung des Begriffs des Spezialisten. Eine Gefahr der Verwechslung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" sei nicht gegeben. Auch die Verwendung des Wortteils "Zentrale" sei nicht irreführend, weil darunter nur verstanden werde, dass sich ein Anbieter schwerpunktmäßig mit einem bestimmten Gebiet beschäftige und auf diesem Gebiet Leistungen anbiete.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte eine Liste mit 108 abgerechneten Mandaten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 (bis 10.03.2007, AS 163 - 167) vorgelegt, bei denen es sich nach seinem Vortrag um Fälle aus dem Bereich des Erbrechts gehandelt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

I. Die Klägerin ist klagebefugt i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (BGH GRUR 2002, 717, 718).

II. Der Beklagte ist verpflichtet, es zu unterlassen, für sich selbst als Spezialist (für Erbrecht) zu werben und seine Rechtsanwaltskanzlei als "Erbrechtszentrale" zu bezeichnen (§§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG) .

1. Im Hinblick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Grundrechtsschutz ist dem beklagten Rechtsanwalt eine Werbung in eigener Sache nicht zu verwehren, in der durch zutreffende Angaben über eine spezielle Qualifikation in sachlicher, nicht irreführender Form informiert wird. Von Verfassungs wegen kann nur eine berufswidrige Werbung verboten werden. Darunter ist eine Selbstanpreisung zu verstehen, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt, sondern geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu Irrtümern zu führen und damit unlautere Werbeeffekte auszulösen (BVerfG NJW 2002, 1331; NJW 2004, 2656). Dem Beklagten ist deshalb darin zuzustimmen, dass verfassungskonform nur eine rechtlich erhebliche Irreführung der Rechtssuchenden durch werbende Angaben des Rechtsanwalts verboten werden kann.

2. Nach diesem Maßstab erweist sich das angegriffene Verhalten des Beklagten jedoch überwiegend als wettbewerbswidrig.

a) Der Beklagte bezeichnet sich als Spezialist für Erbrecht (Testamente, Erbauseinandersetzung, Pflichtteile, Nachlassabwicklung). Damit bringt er zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich einen Teilbereich seines Berufs, nämlich erbrechtliche Fälle, bearbeitet. Eine solche Werbung kann - von Verfassungs wegen - nicht beanstandet werden, solange sie sich als interessengerechte und sachangemessene Information darstellt. Die Grenze der zulässigen Anpreisung wird aber überschritten, wenn die Werbung irreführend ist, also dann, wenn der Werbende tatsächlich im allgemeinen Wortsinn kein Spezialist ist (BVerfG NJW 2004, 2656).

b) Unter einem "Spezialisten" verstehen die angesprochenen Verkehrskreise eine Person, die sich auf einem speziellen Rechtsgebiet herausragende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Diese Kenntnisse, Eignungen und Befähigungen müssen nach Auffassung der Kammer höher sein als diejenigen eines Fachanwaltes oder eines Rechtsanwaltes, der sich lediglich schwerpunktmäßig mit einem bestimmten Rechtsgebiet beschäftigt (ähnlich Landgericht Dortmund NJW-RR 2006, 345). Spezialist im allgemeinen Wortsinn ist, wer eine Inanspruchnahme auf anderen Rechtsgebieten weitgehend ablehnt und dadurch - über einen längeren Zeitraum - Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt hat, die ihm gegenüber Wettbewerbern, auch gegenüber Fachanwälten, einen deutlichen Vorsprung verschaffen (Landgericht Regensburg NJW-RR 2004, 1044, 1045).

c) Wendet man diese Grundsätze an, dann muss die Selbstanpreisung des Beklagten als Spezialist für Erbrecht als irreführend bewertet werden.

aa) Zwar trägt im Wettbewerbsprozess grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der als irreführend beanstandeten Angaben (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl., § 5 Rdnr. 1.18), doch ist dieser Grundsatz in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Betrifft die angegriffene Aussage innerbetriebliche Vorgänge oder handelt es sich um eine Spitzengruppenwerbung, ist der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast verpflichtet, die Richtigkeit seiner Werbebehauptung darzutun (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5 Rdnrn. 3.24 und 3.25). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht nach § 138 Abs. 3 ZPO davon ausgehen, dass die Behauptung unrichtig oder jedenfalls irreführend ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5 Rdnr. 3.23).

bb) Hier rechtfertigt das Verteidigungsvorbringen nicht die Annahme, der Beklagte sei als Rechtsanwalt Spezialist für erbrechtliche Fragen. Der Beklagte trägt in diesem Zusammenhang vor, seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt vor acht Jahren habe er eine "nicht mehr zu überschauende Zahl von Fällen durch Beratung - vielfach mündlich - wie schriftlich auf dem Gebiet des Erbrechts erledigt". Außerdem veranstalte er seit Jahren die "Erbrechtstage" in xxx und xxx und trete bei Veranstaltungen diverser Volkshochschulen mit Vorträgen im Dialogstil auf. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ferner eine Liste erbrechtlicher Mandate vorgelegt und die Erklärung abgegeben, er schätze, dass 90 % seines Umsatzes mit erbrechtlichen Fällen erzielt werde. Etwa zehn Fälle aus der vorgelegten Liste beträfen förmliche Verfahren.

cc) Diese behaupteten Tatsachen tragen den Anspruch, ein Spezialist für Erbrecht zu sein, nicht. Die Beschreibung der eigenen Tätigkeit durch den Beklagten bleibt sogar hinter dem zurück, was als Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" in den §§ 1 ff., 14 f der 2. Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt ist. So wird für die Verleihung des Titels "Fachanwalt für Erbrecht" unter anderem verlangt, dass der Rechtsanwalt in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung 80 Erbrechtsfälle persönlich bearbeitet hat, wovon mindestens 20 Fälle rechtsförmliche Verfahren gewesen sein müssen. Außerdem sind nach § 14 f FAO besondere Kenntnisse in bestimmten Bereichen erforderlich, nämlich auf folgenden Gebieten:

(1) materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,

(2) Internationales Privatrecht im Erbrecht,

(3) vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,

(4) Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,

(5) steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,

(6) Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Nach § 5 Satz 1 lit. m FAO müssen sich von den nachgewiesenen 80 Fällen mindestens jeweils fünf Fälle auf drei der ersten fünf vorstehend genannten Teilbereiche beziehen.

Dass seine bisherige Tätigkeit diese Voraussetzungen erfüllt, behauptet der Beklagte selbst nicht. Nach seinem eigenen Vortrag handelt es sich bei den durch die Mandatsliste dokumentierten Fällen nur um zehn rechtsförmliche Verfahren. Auch eine Differenzierung nach Prozessverfahren und Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nicht vorgenommen. Außerdem weist die Klägerin zutreffend daraufhin, dass es sich bei einem knappen Drittel der aufgelisteten Fälle um eine sogenannte Erstberatung, also um eine Einstiegsberatung, eine pauschale, überschlägige Beratung (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Aufl., § 34 Rdnr. 39) gehandelt habe. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass die allgemein gehaltenen Mandatsbeschreibungen in einer Reihe von Fällen keinen erbrechtlichen, sondern einen anderen Hintergrund vermuten lassen (z. B. Betreuung, Rückforderung Grundstück, Schenkung, Vorsorgevollmacht). Nach alledem genügt die bisherige Tätigkeit des Beklagten nach eigenem Vortrag nicht den Anforderungen, die an einen Fachanwalt für Erbrecht gestellt werden. Es verwundert deshalb auch nicht, dass die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.04.2007 mitgeteilt hat, ihr sei als zuständiger Kammer (§ 22 Abs. 1 FAO) nichts darüber bekannt, dass der Beklagte - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung erklärt - die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Gebiet Erbrecht betreibe. Ein entsprechender Antrag sei bislang nicht gestellt.

dd) Rechtfertigt aber der Vortrag des Beklagten noch nicht einmal die Annahme, dieser erfülle die Voraussetzungen eines Fachanwaltes für Erbrecht, dann fehlt es nach dem oben dargelegten Maßstab erst recht an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Werbebehauptung, der Beklagte sei Spezialist im Erbrecht. Die angegriffene Bezeichnung erweist sich damit als irreführend i. S. v. § 5 Abs. 1 UWG.

d) Irreführend und wettbewerbswidrig ist auch die Bezeichnung der Anwaltskanzlei des Beklagten als Erbrechtszentrale. Die Unternehmensbezeichnung "Zentrale" erweckt bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung, es handele sich um ein Unternehmen, das in seiner Bedeutung, seiner Größe und Leistungsfähigkeit über dem Durchschnitt vergleichbarer Betriebe liege. Dies gilt auch für Dienstleistungsbetriebe (BGH MDR 1977, 380) wie eine Anwaltskanzlei. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass seine Kanzlei im Vergleich zu Wettbewerbern einen Vorsprung habe, der die Bezeichnung Erbrechtszentrale als zutreffende, sachangemessene Information des rechtssuchenden Publikums erscheinen lässt.

3. Unbegründet ist die Klage, soweit die Klägerin beanstandet, dass der Beklagte damit wirbt, er habe sich auf Schenken und Vererben "spezialisiert". Nach allgemeinen Sprachverständnis ist die Spezialisierung ein Prozess, der die Hinwendung zu einem bestimmten Teilgebiet, die Konzentration auf eine Spezialmaterie beinhaltet. Am Ende einer erfolgreichen Spezialisierung ist der Status des Spezialisten erreicht. Auch der Student oder der Berufsanfänger kann sich "spezialisieren", ohne dadurch bereits zum Spezialisten zu werden. Deshalb ist es nach Auffassung der Kammer nicht irreführend, wenn der Beklagte damit wirbt, er habe sich auf erbrechtliche Fragen spezialisiert. Eine Aussage über seine einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse ist damit nicht verbunden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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