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„Scheiden tut weh!“ – Kunsturheberrechte eines Promis

Urteil vom LG Berlin

Entscheidungsdatum: 17.08.2006
Aktenzeichen: 27 O 419/06

Leitsätze

1. Ein bekannter Schauspieler muss es nicht hinnehmen, in seiner Privatsphäre „auf Schritt und Tritt“ fotografiert zu werden. Er ist keine absolute Person der Zeitgeschichte, § 23 I Nr. 1 KUG.
2. Dies gilt auch dann, wenn er bereits freiwillig öffentlich über sein Privatleben, d.h. über die Trennung von seiner Frau berichtet hat.
3. Die Veröffentlichung der Trennung des Schauspielers lässt diesen auch nicht automatisch zu einer relativen Person der Zeitgeschichte avancieren. Somit ist ein Rechtfertigungsgrund für die Bildberichterstattung nicht ersichtlich.

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß über den Kläger zu verbreiten:

Film- und/oder Bildaufnahmen oder den Wortlaut oder Inhalt der Ansprache des Klägers an den Filmenden und Fotografen am 27. November 2005 vor dem xxxhof in Hamburg "Hört mal Jungs, habt Ihr nichts anderes zu tun oder was?" (Txx Sxx geht weiter auf die Filmenden zu). Sxx: "Macht die Kamera weg, Jungs." (Man sieht ihn weiter auf die Kamera zulaufen). Sxx: "Macht die Kamera weg!" Der Film verwackelt, bricht ab. ,

sowie

Fotos von dem Geschehen kurz nach diesem im Film wiedergegebenen Geschehen von der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Fotografen, wie in der Sendung xxx vom 28. November 2005 unter dem Titel "Txx Sxx rastet aus" geschehen.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte Exx und Dr. Kxx auf Zahlung von Anwaltshonoraren in Höhe von 869,94 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz pro Jahr vom 15.02.2006 an freizustellen.

3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß über den Kläger zu verbreiten:

Film- und/oder Bildaufnahmen oder den Wortlaut oder Inhalt der Ansprache des Klägers an den Filmenden und Fotografen am 27. November 2005 vor dem xxhof in Hamburg "Hört mal Jungs, habt Ihr nichts anderes zu tun oder was?" (Txx Schweiger geht weiter auf die Filmenden zu). Sxx: "Macht die Kamera weg, Jungs." (Man sieht ihn weiter auf die Kamera zulaufen). Sxx: "Macht die Kamera weg!" Der Film verwackelt, bricht ab. , wie in der Sendung Bxx vom 28. November 2005 unter dem Titel "Txx Sxx rastet aus" geschehen.

4. Von den Gerichtskosten haben die Beklagte zu 1) 2/3 und der Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 2) vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Beklagten zu 1) aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 67.500,00 Euro bezüglich des Unterlassungsanspruches und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %.

Tatbestand

Der Kläger macht presserechtliche Unterlassungsansprüche gegen beide Beklagte sowie einen Schadensersatzanspruch wegen Rechtsanwaltsgebühren gegen die Beklagte zu 1) geltend.

Der Kläger ist ein sehr bekannter deutscher Schauspieler. Hinsichtlich seiner Filmrollen, seiner Auftritte in Talk- und Unterhaltungsshows und Interviews mit ihm und Reportagen über ihn wird auf die Klageerwiderung, S. 4 – 6 (Bl. 29 – 31 d. A.) verwiesen.

Am 21. November 2005 veröffentlichte die "Bxx"-Zeitung ein Exklusiv-Interview mit ihm und seiner Ehefrau, mit der er vier Kinder hat, in dem beide das Scheitern ihrer Ehe öffentlich bekannt gaben. Am Folgetag erschien in der "Bxx"-Zeitung ein "Protokoll" der Ehe des Klägers. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B 1 verwiesen.

Die Beklagte zu 1) betreibt den Fernsehsender "Sxx.x", der Beklagte zu 2) ist Kameramann.

Am 25. November 2005 brachte der Kläger eines seiner Kinder auf einen von seinem Haus etwa 300 Meter entfernten Reiterhof. Als er sein Haus verließ, warteten vor dem Haus auf ihn zwei Fotografen sowie der Beklagte zu 2), die ihn auf der Fahrt zum Reiterhof verfolgten. Jedenfalls, als der Kläger allein den Reiterhof wieder verließ, wurde er von dem Beklagten zu 2) gefilmt und von zwei Fotografen fotografiert, was sich der Kläger verbat. Da die Fotografen und der Beklagte zu 2) sich dadurch von ihrem Tun nicht abbringen ließen, versuchte der Kläger sie durch Gewalt von weiteren Aufnahmen abzuhalten, was ihm hinsichtlich des Beklagten zu 2) auch gelang. Trotz seiner weiteren Versuche, auch weitere Fotos durch die beteiligten Fotografen zu verhindern, fotografierten diese jeweils wechselseitig.

Die Beklagte zu 1) strahlte am 28. November 2005 in ihrer Sendung "Bxxx" Film- und Fotomaterial von dieser Auseinandersetzung aus, insbesondere die verbalen und handgreiflichen Versuche des Klägers, weitere Aufnahmen von sich zu unterbinden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beitrags wird auf die zu den Akten gereichte Videokassette sowie das dem Schriftsatz vom 24. Juli 2006 beigefügte Transskript (Bl. 49 – 51 d. A.) verwiesen.

Der Kläger ließ die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 auffordern, sich zu verpflichten, die streitgegenständlichen Äußerungen und Bilder nicht weiter zu verbreiten, was diese ablehnte. Der Beklagte zu 2) reagierte auf die Abmahnung vom 20. Juli 2006 unter Fristsetzung bis zum 24. Juli 2006 nicht.

Der Kläger behauptet, er habe versucht, die Fotografen und den Kameramann auf der Fahrt zum Reiterhof abzuschütteln. Er sei nicht erst nach dem Verlassen des Reiterhofs, sondern zusammen mit seiner Tochter schon vorher gefilmt oder fotografiert worden. Seine Handlungen hätten auch dem Zweck gedient, Bilder von seiner Tochter zu verhindern.

Er meint, er sein keine Person der Zeitgeschichte. Darauf komme es aber auch nicht an, da er einen Anspruch darauf habe, auf öffentlichem Straßenland nicht ständig fotografiert zu werden. Dies gelte erst recht für seine Tochter. Seine Handlungen gegenüber dem Beklagten zu 2) und den Fotografen seien erforderliche Selbsthilfemaßnahmen gewesen.

Wegen seines vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnschreibens habe er einen Freistellungsanspruch. Wegen der – nicht angegriffenen - Berechnung wird auf die Klageschrift, S. 7 f. (Bl. 7 f. d. A.) verwiesen. Der Kläger wurde - dies ist unstreitig - mit Rechnung seiner Anwälte vom 26. Januar 2006 zur Zahlung bis zum 15. Februar 2006 aufgefordert.

Der Kläger beantragt, wie tenoriert.

Die Beklagte zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) erkennt den Anspruch an. Der Kläger beantragt insoweit den Erlass eines Anerkenntnisteilurteils.

Die Beklagte zu 1) behauptet, das Interesse des Beklagten zu 2) habe ausschließlich dem Kläger gegolten, weshalb, als dieser das Haus verlassen habe, die Kamera auch gar nicht eingeschaltet gewesen sei.

Sie meint, der Kläger sei eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte als der bekannteste und erfolgreichste deutsche Schauspieler, weshalb er verpflichtet gewesen sei, die streitgegenständlichen Aufnahmen zu dulden. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich nichts Abweichendes, da vorliegend eine körperliche Attacke auf Journalisten dokumentiert werde. Die Zulässigkeit der Berichterstattung ergebe sich auch daraus, dass ein zeitgeschichtliches Ereignis, nämlich eine vorsätzliche Körperverletzung und Nötigung des bekanntesten deutschen Schauspielers dokumentiert worden sei.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der Beklagte zu 2) war seinem Anerkenntnis gemäß durch Anerkenntnisteilurteil zu verurteilen (§ 307 Abs. 1 ZPO) .

Die Klage ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) begründet.

I. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung in vollem Umfang aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

1. Die Bildberichterstattung der Beklagten war nach den Grundsätzen der §§ 22 ff. KUG unzulässig.

Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden. An einer solchen fehlt es.

Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder ist auch nicht nach § 23 Abs. 1 KUG gerechtfertigt.

Gemäß § 23 Abs. 1 KUG dürfen unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte veröffentlicht werden (Nr. 1). Dies gilt gemäß § 23 Abs. 2 KUG jedoch nicht für eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind auch Bildnisse von Personen zuzuordnen, die das öffentliche Interesse nicht nur punktuell durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis auf sich gezogen haben, sondern unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit finden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verlangt keine Beschränkung der einwilligungsfreien Veröffentlichung auf Bilder, die Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung bei der Ausübung der Funktion zeigen, die sie in der Gesellschaft wahrnehmen. Vielmehr kann sich das öffentliche Interesse wegen der herausgehobenen Funktion und der damit verbundenen Wirkung auch auf Informationen darüber erstrecken, wie sich diese Personen generell, also außerhalb ihrer jeweiligen Funktion, in der Öffentlichkeit bewegen. Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob solche Personen, die oft als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen. Eine Begrenzung der Bildnisveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welches solche Personen berechtigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielte, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt. Ein schrankenloser Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte wird der Presse dadurch allerdings nicht eröffnet. Vielmehr gibt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG den Gerichten ausreichend Möglichkeit, die Schutzanforderungen von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1025). Eine Veröffentlichung hat danach zu unterbleiben, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Der Kläger ist keine solche so genannte absolute Person der Zeitgeschichte. Es ist kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit erkennbar, über den Kläger generell unabhängig von seiner schauspielerischen Tätigkeit unterrichtet zu werden. Der Kläger ist Schauspieler und mag seine Privatsphäre punktuell, jedenfalls in Bezug auf die Trennung von seiner Ehefrau aus freien Stücken geöffnet haben und kann daher nach den vorgenannten Grundsätzen nicht denselben Schutz vor Einblicken in seine Privat- und Sozialsphäre beanspruchen, wie es der Fall wäre, wenn er konsistent zum Ausdruck brächte, dass er keine Einblicke in sein Privatleben duldet.

Dies macht den Kläger aber nicht zu einer Person, an der generell und unabhängig von einem konkreten Ereignis – hierzu unten – ein solches Informationsinteresse bestünde, dass er jederzeit in öffentlichem Straßenland fotografiert werden dürfte. Die Kammer vermag nicht eine solche Bedeutung des Klägers zu erkennen, dass die Öffentlichkeit darüber informiert werden müsste, wie er einen Reiterhof verlässt, zu dem er gerade seine Tochter gebracht hat.

Im Übrigen gilt auch für eine so genannte absolute Person der Zeitgeschichte, dass diese sich nicht gefallen lassen muss, auf Schritt und Tritt von Fotografen verfolgt und abgelichtet zu werden. Es erschiene unerträglich, wenn einer – auch sehr bekannten – Persönlichkeit zugemutet würde, sich dauerhaft von Bildjournalisten überwachen lassen zu müssen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger die anwesenden Journalisten aufgefordert hat, ihr Tun einzustellen, und die Journalisten offenbar gerade dadurch die Chance witterten, einen hinreichend Aufsehen erregenden Vorfall zu provozieren, indem sie ihn weiterfilmten und -fotografierten.

Die Bildberichterstattung war auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger im Hinblick auf seine öffentliche gemachte Trennung relative Person der Zeitgeschichte geworden wäre bzw. weil er seine Privatsphäre selbst zum Gegenstand des öffentlichen Interesses gemacht hätte. Die Berichterstattung der Beklagten und die hierfür verwendeten Bilder hatten nämlich letztlich überhaupt nichts mit dem vermeintlichen Berichtsanlass, der Trennung des Klägers von seiner Frau, zu tun. Ein Bezug zwischen der Bekanntgabe Trennung der Eheleute Schweiger und dem Umstand, dass der Kläger vier Tage später einen Reiterhof verlässt, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte meint, die Bekanntgabe der Trennung der Eheleute Sxx berechtige sie dazu, gewissermaßen rund um die Uhr den Kläger zu filmen, um der Öffentlichkeit nun zu zeigen, wie sich der Kläger nach der Trennung fühle. Der Kläger dürfte dann tatsächlich ständig und überall außerhalb seines Hauses gefilmt werden. Dies muss niemand hinnehmen und wäre eine schlechthin unerträgliche Einschränkung der Entfaltung der Persönlichkeit.

Ein Ereignis der Zeitgeschichte liegt auch nicht etwa darin, dass der Kläger eine Nötigung in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung begangen hätte. Dabei meint die Kammer bereits, dass der Kläger bei seinen Handlungen gerechtfertigt war nach § 32 StGB. Es mutet seltsam an, dass die Beklagte meint, der Angriff sei nicht gegenwärtig gewesen, weil der Beklagte zu 2) seine Kamera unter den Einwirkungen des Klägers ausschalten musste und die Verteidigung des Klägers nicht geeignet war, weil die Fotografen weiter fotografiert hätten. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn die Beklagte kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, über das zeitgeschichtliche Ereignis einer Straftat zu berichten, wenn der Betroffene sich lediglich gegen eine Fertigung von Bildnissen wehrt und er gerade dabei vorgeführt werden soll.

2. Auch die Wortberichterstattung war unzulässig. Eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers, dass die von ihm anlässlich des Vorfalls geäußerten Worte nicht zitiert werden und dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten fällt zugunsten des Klägers aus. Der Kläger brauchte es sich nämlich nicht gefallen zu lassen, dass er in der Situation, wie er den Reiterhof verließ, gegen seinen Willen gefilmt wurde (s. o.). Es wäre widersprüchlich anzunehmen, dass er sich dann mit den Worten, mit denen er dieses Recht durchsetzen wollte, in der Öffentlichkeit zitieren lassen müsste.

II. Der Kläger hat auch einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) in der tenorierten Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die Berechnung des Klägers ist weder von der Beklagten zu 1) angegriffen worden noch ist diese zu beanstanden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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