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Berlin

„Verstehe nur Bahnhof!“ – ein Deckengewölbe höhlt das Urheberrecht

Urteil vom LG Berlin

Entscheidungsdatum: 28.11.2006
Aktenzeichen: 16 O 240/05

Leitsätze

1. Nicht nur ein Gebäude, sondern auch eine Deckengestaltung stellt ein Werk der Baukunst dar und genießt nach § 2 I Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz.
2. Eine Flachdecke, die dem vorgesehen Baukonzept völlig zuwiderläuft, stellt eine Änderung des Werkes und somit eine Rechtsverletzung gemäß den §§ 14, 39 UrhG dar.
3. Im Einbau der Flachdecke ist „eine Entstellung des (…) entworfenen Architektenwerkes im Sinne des § 14 UrhG& quot; zu sehen; der „ästhetische Gesamteindruck des Werkes“ wird verändert.
4. „Bei einem Werk der Architektur findet die persönliche Schöpfung als immaterielles Gut ihren Ausdruck in den vom Architekten geschaffenen Plänen“.
5. Der Anspruch des Architekten auf Verwirklichung seines Werkes ist an die Genehmigung der Pläne durch den Bauherren gebunden.

Tenor

1. Der Beklagten wird geboten, die im Gebäude "Neuer Lehrter Hautbahnhof Berlin" auf den Ebenen –2 und –1 nach dem Entwurf des Architekten W. eingebaute Flachdecke aus dem Gebäude zu entfernen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, international renommierte Architekten, entwarfen und planten im Auftrag der Beklagten den Berliner Hauptbahnhof/Lehrter Bahnhof (im folgenden: Hauptbahnhof). Es handelt sich um einen Kreuzungsbahnhof, dessen Ost-West-Trasse oberirdisch auf einem Viadukt verläuft. In etwa 15 m Tiefe kreuzt die Nord-Süd-Trasse. Zur Aufnahme der acht Gleise entstand eine 450 m lange und etwa 12 m hohe unterirdische Bahnhofshalle. Sie besteht aus der Bahnsteigebene –2 und einer darüber galerieartig umlaufenden Verteilerebene –1. Über beiden Ebenen erstrecken sich abgehängte Decken, deren technische Funktion in der Herstellung einer akustische Dämmwirkung und der optischen Verkleidung der unter der Rohbaudecke verlaufenden Versorgungsleitungen besteht. Die Planung der Kläger sah eine Ausgestaltung dieser abgehängten Decken in Form einer Kreuzgewölbedecke vor, bestehend aus Gewölbetischen zu je vier Gewölbesegeln (im folgenden: Gewölbedecke). Wegen des optischen Eindrucks wird auf die Computersimulation Anlage K 6 A Bezug genommen. Die Beklagte ließ statt dessen Flachdecken nach dem Entwurf eines anderen Architekten einbauen. Über deren Beseitigung streiten die Parteien.

Die Rohbauarbeiten zur Errichtung des Hauptbahnhofs begannen im Jahr 1996 auf der Grundlage des ab dem Jahr 1994 durchgeführten Planfeststellungsverfahrens. Die dazu gefertigten, genehmigten und geprüften Längs- und Querschnittzeichnungen zeigen in den beiden unterirdischen Ebenen Gewölbebögen. In dem Erläuterungsbericht wird die Deckenkonstruktion als "ein rechteckiger, eventuell durch Diagonalen verstärkter Stahl- oder Spannbeton-Balkenrost in Verbindung mit Stahlbeton-Kreuzgewölbeschalen an der Unterseite" beschrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 18 Bezug genommen. Weitere Hinweise auf die Tischkonstruktion enthalten der Erläuterungsbericht des Teilentwurfshefts (TEH) 107, Stand Juni 1996 (Anlage K 53), die Unterlagen zur Ausschreibung Verkehrsanlagen, dort Projektlos 1 zum Rohbau Bahnhof (Anlage K 54) sowie das Leistungsverzeichnis für den Rohbau (Anlage K 55) in den Positionen 31.11 (Ebene –2) und 32.11 (Ebene –1) und den Positionen zu den Ankerschienen.

Die Beklagte finanzierte das Bauvorhaben teils mit eigenen, überwiegend aber mit öffentlichen Mitteln, über deren Vergabe das Eisenbahnbundesamt entschied. Dieses ist für Vorhaben im Eisenbahnbau zugleich Bauordnungs- und Genehmigungsbehörde. Als solche erteilt es insbesondere die Rohbau- und die Ausbaugenehmigung. Es bewilligt für jedes Ausbauteil einen bestimmten, unter den tatsächlichen Baukosten liegenden Förderbetrag, der nur bei einer Änderung der Vordersätze der Kostenpositionen, z. B. der Anzahl der Quadratmeter angepasst wurde. Die den Zuwendungsbetrag übersteigenden Kosten musste die Beklagte aus eigenen Mitteln finanzieren.
Der Ausbau des Hauptbahnhofs stellte nur ein Teilprojekt innerhalb einer wesentlich umfangreicheren Baumaßnahme dar, die z. B. auch Tiefgaragen und einen U-Bahnhof einschließt. Für jedes Teilprojekt gab es ein sog. Teilentwurfsheft (TEH), das die Finanzplanung einschloss und der Beklagten zugleich als Begründung ihrer Anträge auf Mittelfreigabe beim Eisenbahnbundesamt diente. Seine Erstellung oblag im Umfang ihrer Beauftragung den Klägern. Das TEH 107 "Ausbau" umfasste alle für den Innenausbau des Hauptbahnhofs notwendigen Kosten. Eine nähere Untergliederung geschah durch die sog. Teilkostenanschläge (TKA), darunter der TKA 700 für die Kosten der Ebene – 2 und der TKA 715 für die Kosten der Ebene –1.
Im März 1997 schloss die Beklagte mit dem Eisenbahnbundesamt eine Finanzierungsvereinbarung (im folgenden: FV 97) mit einem Volumen von 111.284.000,00 DM für den gesamten (Innen)Ausbau des Kreuzungsbahnhofs.
Mit dem Objektplanervertrag vom 11.04./24.11.1998 übertrug die Beklagte den Klägern in Anlehnung an die Leistungsphasen 1-7 § 15 HOAI die Objektplanung für den Kreuzungsbahnhof. Nach § 5 Nr. 6 durften die Kosten des Bauvorhabens die in Anlage 1c bezifferten Summen jeweils nicht übersteigen. Anlage 1c wies für den Kreuzungsbahnhof und den gleichzeitig zu errichtenden Bahnhof der geplanten U-Bahnlinie 5 Kosten von insgesamt 284.500.000,00 DM aus. § 19 (Geistige Eigentumsrechte, Urheberrecht) lautet auszugsweise wie folgt:
2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern das ausschließliche, unwiderrufliche, unbeschränkte und über die nach diesem Generalplanervertrag geschuldete Vergütung hinaus unentgeltliche Recht ein, alle Pläne, Entwürfe .. für das vertragsgegenständliche Projekt ganz oder teilweise zu nutzen und zu ändern ...
Der Auftragnehmer ist vor Änderungen seines Werkes stets anzuhören.
Ziffer 11 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen verleiht ihr das Recht, die Unterlagen für ihre Zwecke ohne Mitwirkung des Auftragnehmers, i.e. der Kläger, zu nutzen und zu ändern.
Im März 1999 präsentierten die Kläger einen Entwurf, der für den Innenausbau Kosten von insgesamt 110.856.662 DM (einschließlich 13 % Baunebenkosten) kalkulierte. Hierin eingeschlossen waren für die Gewölbedecke Kosten von 14.389.920 DM (7.408.578,40 €).
Am 25.03.1999 fand die sog. Schlussrunde statt, die der Bündelung aller bis dahin erzielten Ergebnisse zu einem abgestimmten "Entwurf Ausbau LBB" diente. Die Teilnehmer favorisierten ausweislich des Protokolls (Anlage K 26) eine Gewölbedecke mit einer Verkleidung aus Aluminium-Röhrchen, vereinbarten aber gleichwohl die Vorstellung des Themas "Deckenalternative" durch die Kläger in einem gesonderten Termin.
Mit Schreiben vom 10.07.2000 übersandte sie den Klägern ein bestätigtes Exemplar des TEH 107 "Entwurf Ausbau LBB". Das beigefügte Genehmigungsblatt (A) zum TEH 107 wies für den raumbildenden Ausbau Gesamtkosten von 125.692 TDM aus.

Noch im gleichen Jahr beschloss die Beklagte Änderungen, die eine Kostenerhöhung und Anpassung des TEH 107 nach sich zogen.

Am 20.03.2001 beantragte sie beim EBA die Freigabe von 148.464,60 TDM. Darin enthalten waren 5 % für die Baustelleneinrichtung und 21,5 % für Planungskosten (externe Planer, Sonderfachleute usw.).

In den folgenden Monaten korrespondierten die Parteien mehrfach über das Anliegen der Beklagten nach einer alternativen Planung für eine Flachdecke.

Im August 2001 übergaben die Kläger das nach nochmaligen Erweiterungswünschen der Beklagten beim Ausbau geänderte TEH 107, welches die Gesamtkosten auf nunmehr 150.674.400,00 DM bezifferte.

Am 27.02.2002 zeichnete die Beklagte die Pläne "Genehmigungsplanung Ausbau" einschließlich der Pläne für die Gewölbedecke frei. Am 17.09.2002 gab das EBA nach der bauaufsichtsrechtlichen Prüfung antragsgemäß die Ausführungsunterlagen frei.

Inzwischen hatte die Beklagte, ohne die Kläger darüber zu informieren, von anderen Architekten eine Planung für eine Flachdecke erstellen lassen.

Ende 2002 schrieb sie die Ausbau- und Haustechnikleistungen als Generalunternehmerleistung europaweit aus. Für das darin enthaltene Gewerk "Decke" enthielt die Ausschreibung das von den Klägern für die Gewölbedecke erstellte Leistungsverzeichnis als Grundposition. Als Alternativpositionen fügte die Beklagte der Submission ohne Wissen der Kläger das zur Herstellung der Flachdecke erforderliche Leistungsverzeichnis hinzu.

Aus den eingegangenen Geboten ermittelte die Beklagte folgende Herstellungskosten für die Gewölbedecke:

Bieter 1 15.904.528,12 €,
durch einen Sondervorschlag reduziert auf 11.456.674,02 €
Bieter 2 21.698.303,88 €
Bieter 5 18.760.537,57 €
Bieter 6 20.692.821,86 €

Alle Bieter hatten als Subunternehmerin zur Herstellung der Gewölbedecke die Fa. A. hinzugezogen, die bereits die Kläger in die Planung einbezogen hatten. Diese benannte sowohl den Bietern untereinander als auch den Klägern unterschiedliche Preise.

Mit Schreiben vom 24.02.2003 informierte die Beklagte die Kläger über die Überschreitung des Kostenanschlags und verlangte die Herausgabe der ermittelten Grundlagen des Kostenanschlages einschließlich der entsprechenden Unterlagen und prüffähigen Nachweise. Die Kläger lehnten dieses Ansinnen ab und verlangten ihrerseits vergeblich Einsichtnahme in die Bieterangebote. Als Konsequenz dieses Streites teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 25.03.2003 mit, sie wolle von der Ausführung der Gewölbedecke Abstand nehmen.

In dem Bemühen um eine weitere Zusammenarbeit präsentierten die Kläger am 20.05.2003 eine technisch insbesondere im Unterbau veränderte – "abgespeckte" - Variante der Gewölbedecke, für die sie ein Leistungsverzeichnis erstellten. Zugleich warnten sie, dass nach der Vergabe Verhandlungen mit den Bietern nicht mehr möglich seien.

Gleichwohl erteilte die Beklagte der aus den Bietern 5 und 6 gebildeten bauausführenden Arge ... im Sommer 2003 den Bauauftrag für die Herstellung der Flachdecken, hielt sich aber eine nachträgliche Option zugunsten der Gewölbedecke offen.

Die Kalkulation der Arge ... auf der Grundlage des neuen Leistungsverzeichnisses der Kläger führte aus der Sicht der Beklagten zu keiner nennenswerten Kostensenkung.

Daraufhin schlugen die Kläger auf der Grundlage des ihnen vorgegebenen Kostenrahmens von 7,4 Mio € Herstellungskosten, der nunmehr allerdings auch den mit der Arge ... vereinbarten Generalunternehmerzuschlag von 19,03 % abdecken sollte, nur noch für die Ebene –1 eine Gewölbedecke und für die Ebene –2 eine Flachdecke vor (sog. Variante 4a). Der Vorstand der S. & S. AG stimmte dieser Ausführungsart am 06.10.2003 zu.

Unter dem 06.11.2002 unterbreitete die Arge ... der Beklagten auf dieser Grundlage ein Mehrkostenangebot über 6.900.449,47 € netto, in das sie nach der beigefügten Aufstellung auch übergreifende Leistungen (Musterkonstruktion für einen Gewölbetisch, Baustelleneinrichtung), Baunebenkosten, Vergütung für bereits erbrachte Planungsleistungen in Bezug auf die Flachdecke, Mehrkosten für Werk- und Montageplanung sowie Angebots-/Optimierungskosten der Arge ... eingerechnet hatte.

Weitere Angebote vom 09.12.2003 und 19.01.2004 endeten mit noch höheren Beträgen.

Nachdem die Arge den Klägern im Anschluss an persönliche Gespräche zunächst eine Reduzierung der Angebotssumme in Aussicht gestellt hatte, bezeichnete ihr Sprecher in einem Gespräch am 01.04.2004 die Kosten- und Terminplanung der geänderten Deckenfassung als nicht abschließend. Daraufhin entschied sich die Beklagte für den Einbau der Flachdecke.

Die Kläger wirkten an der erforderlichen Planung und Ausschreibung der Flachdecke, sowie den erforderlichen Änderungen bei den vorhandenen Bauteilen mit, nachdem sie sich in den Schreiben vom 08.12.2004 und 20.12.2004 Ansprüche aus Urheberrecht ausdrücklich vorbehalten hatten.

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe ihnen ausweislich des Protokolls der Schlussrunde vom 25.03.1999 unter dem Stichwort "procedere" das Recht zur Realisierung der Gewölbedecke zugestanden, sofern die erhöhten Kosten dieser Deckenausführungsart in anderen Teilen des Ausbaus wieder eingespart werden könnten. Darin liege eine Vereinbarung, von der sich die Beklagte nicht ohne weiteres lösen könne.

Ein gesondertes Kostenbudget für die Herstellung der Gewölbedecken habe die Beklagte nur in der sog. Optimierungsphase vorgegeben. Zuvor seien diese Kosten ohne eigenen Kostenrahmen lediglich vom TEH 107 erfasst worden.

Eine Überschreitung des für das TEH 107 insgesamt vorgesehenen Kostenbudgets habe die Beklagte nicht substantiiert dargetan.

Sie behaupten im Übrigen, die Beklagte habe die Umsetzung der sog. Variante 4a – Flachdecke auf der Ebene –2, abgespeckte Gewölbedecke auf der Ebene –1 – bewusst vereitelt, weil sie ohnehin aus Kostengründen von der Gewölbedecke habe abrücken wollen.

Dies sei durch Einbeziehung aufgeblasener Kostenpositionen geschehen, die mit den Herstellungskosten der Decke nichts zu tun hätten, wie z. B. Planungskosten der ausführenden Firmen, Kosten für Nachtragsbearbeitungen der Firmen und für "Maßnahmen zur Terminsicherung".

Die Herstellungskosten der Flachdecke hätten 8 Mio € betragen und daher den ihnen in der Optimierungsphase mit 7,4 Mio € vorgegebenen Rahmen sogar noch überschritten.

Im Übrigen machen sie geltend:

Sowohl der Entwurf des Lehrter Bahnhofs/Hauptbahnhof Berlin insgesamt, als auch die Gewölbedecke selbst stellten ein Werk der Baukunst im Sinne des § 2 UrhG dar.

Zwar sei die Beklagte nach dem Vertrag grundsätzlich mit dem Vorbehalt der Anhörung der Kläger zu Änderungen berechtigt, diese fänden ihre Grenze aber in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses sei aus den genannten Gründen hier verletzt.

Der Bau des Lehrter Bahnhofs habe unter dem Leitbild "Kathedrale der Mobilität" gestanden. Die Kreuzgewölbedecken hätten in diesem Konzept eine prägende Rolle bei der ästhetischen Gestaltung der unterirdischen Bahnhofshalle gebildet. Sie hätten sich in ihrer Grundgeometrie perfekt in das Bauwerk eingefügt und durch die Betonung der Vertikale sowie ihre gewölbten Reflektionsflächen aus Metall dem Raum einen dominierenden Charakter verliehen. Dieser Eindruck werde durch die viel zu niedrig montierten Flachdecken zerstört, ebenso die durch indirekte Reflektion beabsichtigte Lichtinszenierung.

Die von ihnen selbst entworfene Flachdecke hätte die wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Gewölbedecke – Einbauhöhe, Größe der Flachdeckentische, Planung der Technikfugen, Belegung der Decke mit gelochten Blechpaneelen – aufgegriffen und sei daher mit den jetzt eingebauten Decken nicht zu vergleichen.

Die Entstellung beeinträchtige ihren guten Ruf als Architekten, weil sie ihnen zugerechnet werde. Hinzu kämen die Widersprüche an den Schnittstellen zu den übrigen Bauteilen, wodurch aufwendige Gestaltungsdetails eher karikiert als in ihrer ursprünglichen Gestaltungsqualität gezeigt würden.

Wegen des ursprünglich angekündigten Unterlassungsantrages haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Kläger beantragen,

der Beklagten zu gebieten, die im Gebäude "Neuer Lehrter Hauptbahnhof Berlin" auf den Ebenen –2 und –1 nach dem Entwurf des Architekten W. eingebaute Flachdecke aus dem Gebäude zu entfernen, soweit sie bereits eingebaut worden ist.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kläger abzuwenden.

Sie behauptet, sie habe den Klägern in Anlehnung an deren Kalkulation für die Herstellung der Gewölbedecken ein Budget von 7,4 Mio € vorgegeben.

Tatsächlich hätten sie die Herstellungskosten unrealistisch zu niedrig angesetzt, denn die aus der Submission hervorgegangenen Angebote der vier Teilnehmer hätten diesen Betrag um das Doppelte überschritten. In der direkten Gegenüberstellung errechneten sich Herstellungskosten zwischen 1.075,00 DM/qm und 1.469,00 DM/qm gegenüber kalkulierten 450,00 DM/qm.

Diese Überschreitung habe auch eine Überschreitung des für das TEH 107 veranschlagten Gesamtbudgets bewirkt. Dieses habe entsprechend der Mittelfreigabe durch das EBA 148.464.600,00 DM (75.908.740,00 €) betragen. Ziehe man hiervon 21,5 % Planungsleistungen und 13.417.000,00 € für nicht ausgeschriebene Leistungen ab, so errechne sich ein Volumen von 49.059.333,02 €. Tatsächlich habe der Bieter Nr. 6, die später an der Arge ... beteiligte Firma H. ein Angebot über 74.627.957,58 € abgegeben.

In der Angebotsphase vor Vertragsschluss mit den Bauunternehmen habe zu einer Nachbesserung keine Zeit bestanden. Allenfalls hätten die Kläger ein Unternehmen benennen können, das bereit gewesen wäre, die Decken zu dem prognostizierten Preis herzustellen. Diesem Zweck habe die Nachfrage nach den Grundlagen der Kostenschätzung gedient. Auch wenn das hier durchgeführte Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb üblicherweise keine Aufnahme neuer Bieter während des laufenden Vergabeverfahrens erlaube, hätte sie es bei Benennung eines geeigneten dritten Unternehmens im Interesse beider Parteien gleichwohl versucht. Die Kläger selbst hätten das Kostenproblem in den Jahren 1999 bis 2002 trotz Planungsänderungen z. B. beim Material nicht in den Griff bekommen.

Die in den Nachtragsangeboten der Arge ... vom 06.11.2003, 09.12. 2003 und 19.01.2004 genannten Kosten stellten nur die Mehrkosten dar, die sich unter Berücksichtigung der für die Flachdecke entfallenen Kosten errechneten. Zur Ermittlung der tatsächlichen Herstellungskosten für die geänderten Decken (Flach- und Gewölbedecke) seien zu diesen Beträgen die Entfallpositionen und die verrechneten Kosten aus der Flachdecke zu addieren und die von der Arge verlangten Ausgleichsbeträge für entgangenen Gewinn und anteilige Werk- und Montageplanung abzuziehen. Die zur Herstellung der geänderten Decken tatsächlich aufzuwendenden Kosten hätten sich danach am 06.11.2003 auf 12.501.551,25 € belaufen und in der Folge weiter erhöht. Hinzu kämen die Kosten der Beleuchtung. Das ursprüngliche Budget von 9.138.000,00 € (einschließlich 5 % Baustellenzuschlag und Beleuchtung) sei daher um 6 bis 7 Mio. € überschritten worden. Selbst unter Abzug der streitigen Baustellengemeinkosten, der Kosten für die Nachtragsbearbeitung und entgangenen Gewinn sei die Überschreitung erheblich. Eine Betrachtung des Gesamtbudgets für das TEH 107 ergebe das gleiche Bild.

Die Kosten für die nachträgliche Entfernung der eingebauten Flachdecke und die Herstellung einer Gewölbedecke beliefen sich nach dem Gutachten des Prof. Dr. ..., wegen dessen Inhalts auf die Anlage B 68 Bezug genommen wird, auf 44,5 Mio €.

Im Übrigen meint die Beklagte:

Die Klage sei mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die begehrte Entfernung der Flachdecken bewirke für sich genommen nicht die Herstellung eines urheberrechtskonformen Zustandes, weil durch diese Maßnahme lediglich die Rohbaudecke freigelegt werde.

Der Kläger zu 2) sei nicht klagebefugt, weil er selbst in den eigenen Veröffentlichungen der Kläger nicht als Entwurfsverfasser genannt werde.

Den Klägern stehe der geltend gemachte Beseitigungsanspruch nicht zu.

Die Gewölbedecken stellten für sich genommen kein Werk der Baukunst dar, weil es sich um funktionale Bauteile ohne ästhetischen Überschuss handele.

Der Bahnhof insgesamt genieße Urheberrechtsschutz allenfalls in bestimmten Teilbereichen der Außen- und Innenraumgestaltung, namentlich der Gestaltung der Eingangshalle und der offenen Treppenbereiche zu. Die Ebenen – 1 und – 2 erfüllten einen rein funktionalen Zweck und gehörten daher nicht zum geschützten Bereich.

Ein Anspruch aus § 39 UrhG scheide mangels eines Substanzeingriffs aus.

Es liege lediglich eine Planung vor, die sie zudem weder durch die Weitergabe der Entwurfsplanung für das Genehmigungsverfahren noch durch die Weitergabe der Ausführungsplanung für das Ausschreibungsverfahren genehmigt habe. Im übrigen könne selbst eine erteilte Genehmigung widerrufen werden, wenn nachträgliche Umstände, wie sie hier in Form der Überschreitung des Kostenrahmens vorlägen, die dem Bauherrn ein Festhalten an der Planung unzumutbar machten.

Das in § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 und 5 des Objektplanervertrages vereinbarte Änderungsrecht komme gerade dann zum Tragen, wenn ihr aus der Umsetzung des Entwurfs wirtschaftliche Nachteile drohten, wie hier durch die Überschreitung des Kostenrahmens und der damit einhergehenden Steigerung ihres Eigenfinanzierungsanteils.

Die Kläger hätten ihre Zustimmung zu der Planungsänderung gemäß § 39 Abs. 2 UrhG nach Treu und Glauben nicht versagen dürfen. Ihre Werkleistung sei mangelhaft, weil die Herstellung der Gewölbedecken einen höheren Kostenaufwand als geplant erfordert hätte. Die Kläger hätten es trotz der ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Nachbesserung nicht vermocht, das in der Anlage 1c zum Objektplanervertrag vorgegebene und danach bis zum TEH 107 Stand 03/01 fortentwickelte Kostenbudget einzuhalten.

Sofern man im Einbau der Flachdecken eine unerlaubte Änderung des Werkes der Kläger erblicke, stehe der begehrten Beseitigung die nach § 39 Abs. 2 UrhG notwendige Interessenabwägung entgegen, die zu ihren Gunsten ausfalle. Die in diesem Rahmen generell zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Belange des Eigentümers gewönnen hier ein besonderes Gewicht, weil der Einbau der Gewölbedecken mit öffentlichen Mitteln finanziert worden wäre. Außerdem habe der geplante Eröffnungstermins zur Fußballweltmeisterschaft 2006 einen besonderen Zeitdruck verursacht. Demgegenüber sei eine Beeinträchtigung des Renommees der Kläger nicht zu befürchten, weil die Decken im Untergeschoß nur ein zu vernachlässigendes Detail der Innenraumgestaltung darstellten.

Es liege auch kein Verstoß gegen § 14 UrhG vor. Der Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts der Kläger bleibe unangetastet, weil die Gewölbedecken durch den Einbau der Flachdecken nicht entstellt würden. Eine Entstellung scheide in der Planungsphase schon begrifflich aus, solange nicht der Bauherr den Entwurf genehmigt habe. Eine solche Genehmigung habe sie weder ausdrücklich noch durch die Weitergabe der Entwurfs- und Genehmigungsplanung erteilt.

Der Bahnhof insgesamt werde ebenfalls nicht entstellt. Die räumliche Wirkung des Untergeschosses bleibe erhalten, weil die Flachdecke nur 30 cm unter dem Scheitelpunkt der ursprünglich geplanten Gewölbedecke eingezogen worden sei. Ebenso blieben die Säulenkapitelle als Gestaltungsmerkmal sichtbar. Schließlich erfordere auch § 14 UrhG eine Interessenabwägung, die aus den genannten Gründen zu ihren Gunsten ausfalle.

Der geltend gemachte Anspruch sei außerdem verwirkt, weil die Kläger nicht schon im Frühjahr 2004 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hätten. Statt dessen hätten sie bei der Anpassung der Randbereiche mitgewirkt und dadurch den Eindruck hervorgerufen, den Einbau der Flachdecken zu akzeptieren. Durch dieses Verhalten hätten sie zudem zu einer erheblichen Verteuerung des begehrten Rückbaus beigetragen.

Schließlich scheide die Beseitigung der Decke wegen des damit verbundenen Kosten- und Organisationsaufwandes aus. Insoweit überwiege ihr Interesse am Erhalt der Decke gegenüber den Interessen der Kläger.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die auf die Beseitigung der Flachdecke gerichtete Klage ist zulässig. Das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass allein die Entfernung der eingebauten Flachdecke noch keinen urheber- und baurechtskonformen Zustand der unterirdischen Bahnhofshalle herbeiführt, weil es dazu zusätzlich des Einbaus einer abgehängten Decke zwingend bedarf. Die Kläger haben ihren Antrag gleichwohl zu Recht auf die Entfernung der vorhandenen Decke beschränkt, weil ihnen aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG kein weitergehender Anspruch gegen die Beklagte auf Verwirklichung ihrer Planung zusteht. Die zitierte Norm gewährt dem Urheber, der sein Werk durch einen rechtswidrigen Eingriff eines Dritten beeinträchtigt sieht, lediglich einen Abwehranspruch in Form eines verschuldensunabhängigen Anspruchs auf Beseitigung der Störung. Er verschafft ihm hingegen keinen über die Rückgängigmachung der Beeinträchtigung hinausgehenden Erfüllungsanspruch auf Vornahme bestimmter Handlungen. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus Vertrag ergeben und ist hier nicht geltend gemacht. Im Rahmen des Beseitigungsanspruchs obliegt die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen zur Herstellung eines urheberrechtskonformen Zustandes des Werkes erforderlich erscheinen, ausschließlich dem Störer.

Den Klägern steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 97, 14, 39 UrhG zu.

Der Kläger zu 2) ist zur Geltendmachung ebenfalls berechtigt, weil er in der Präsentationsbroschüre Stand 09/1998 (Anlage K 19) neben dem Kläger zu 1) als Mitverantwortlicher für den Entwurf genannt ist. Es spricht daher eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er zu der Gestaltung der Decke und zu derjenigen des Bahnhofs insgesamt einen eigenen schöpferischen Beitrag leistete.

Der Einbau einer abgehängten Decke in Form einer Flachdecke im Untergeschoß des Hauptbahnhofs Berlin beinhaltet eine Entstellung des von den Klägern geplanten Bahnhofsgebäudes.

Der Hauptbahnhof Berlin, wie er dem Betrachter aus den Plänen der Kläger entgegen tritt, genießt als Werk der Baukunst den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Er ist Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung, die das Durchschnittsschaffen eines Architekten bei weitem überragt. Als prägend für den Gesamteindruck erweist sich das aus der Funktion des Bahnhofs als Kreuzungsbahnhof abgeleitete Motiv der sich kreuzenden Linien, das die Konzeption als durchgehendes Gestaltungselement durchzieht. Es findet seinen augenfälligen Ausdruck zunächst in den sog. Bügelbauten, die, den Verlauf der unterirdischen Nord – Süd – Trasse nachzeichnend, die Ost – West – Achse überspannen. Der unter dem Hallendach im Innenraum zwischen den beiden Gebäudescheiben verlaufende Raum wird seinerseits von der Trasse der Ost – West – Verbindung durchschnitten. Parallel dazu verlaufen auf den darunter liegenden Ebenen die Fußgängerbrücken als Querverbindung zwischen den entlang der Bügelbauten in Nord – Süd – Richtung angeordneten Ladenzeilen. Dabei überspannen sie zugleich die unterirdisch verlaufenden Bahngleise, auf die sie den Blick mindestens teilweise frei geben. Insgesamt ergibt sich daraus für den Betrachter ein ausgeklügeltes System sich mehrfach kreuzender, ineinander verschachtelter Gebäudeteile. Das Kreuzungsmotiv bestimmt aber nicht nur die Zuordnung der einzelnen Bauelemente zueinander, sondern findet sich auch in der Ausgestaltung im Detail wieder. Sowohl das Glasdach als auch die Fassaden der beiden Gebäudescheiben weisen ein Gittermuster auf, das einem vorgegebenen, den gesamten Baukörper durchziehenden Raster folgt und dadurch die Proportionen aller Gebäudeteile in einen harmonischen Einklang miteinander bringt. Hinzu tritt die Besonderheit, dass die technisch notwendigen Tragwerkstrukturen sichtbar bleiben und als integraler Bestandteil der sichtbaren Formgebung zum ästhetischen Gesamteindruck beitragen. Insgesamt erwächst daraus ein Gestaltungsüberschuss, der die durch die reine Funktionalität eines Bahnhofs vorgegebene Formgebung deutlich überragt und das ästhetische Empfinden des Betrachters unmittelbar anspricht.

An diesem Schutz nimmt die unterirdische Bahnhofshalle in der ihr von den Klägern verliehenen Gestalt mit der Ausgestaltung der abgehängten Decke als Gewölbedecke teil. Sie greift die beschriebene Konzeption der sich kreuzenden Linien in dem vorgegebenen Raster konsequent auf und trägt damit zu dem harmonischen Gesamteindruck des Bahnhofs bei. Die optische Gliederung der Deckenfläche macht die Größe der Halle in beiden Dimensionen, also ihrer Länge und Breite sinnlich erfahrbar und verhindert dadurch, dass der unterirdische Hallenraum im Gegensatz zu den darüber liegenden Ebenen dem Besucher einseitig nur in seiner durch die Gleise vorgegebenen Längsausrichtung ins Auge fällt.

In dieses von den Klägern erdachte Konzept griff die Beklagte durch den Einbau des Flachdecke gemäß §§ 14, 39 UrhG in unzulässiger Weise ein.

Das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander ist nicht abschließend geklärt. Während Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Rdnr. 2 in §§ 39 und 14 UrhG getrennte Tatbestände erblickt, von denen § 14 UrhG als unmittelbarer Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts das höhere Eingriffsniveau aufweise, vertritt Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, Rdnr. 5 zu § 14 die gegenteilige Auffassung. Danach stellt die Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG den Oberbegriff sowohl für die Änderung nach § 39 UrhG als auch die Entstellung als besonders schweren Fall der Beeinträchtigung dar. Zum gleichen Ergebnis kommt Dietz in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1 zu § 39 unter Rückgriff auf die Gleichordnung von Änderung und Beeinträchtigung in Art. 6 bis Abs. 1 RBÜ. Ein ähnlich uneinheitliches Bild zeichnet die Rechtsprechung. Während der BGH in der Entscheidung GRUR 1982, S. 107, 109 – Kircheninnenraumgestaltung – von zwei selbständig nebeneinander bestehenden Anspruchsgrundlagen ausgeht, von denen vorrangig § 39 UrhG zu prüfen sei, erkennt er in der Entscheidung NJW 1982, 2553, 2555 – Allwetterbad –, dass eine Änderung nur dann zulässig sei, wenn sie keine Entstellung des Bauwerkes enthalte, was auf eine umgekehrte Prüfungsreihenfolge schließen lässt.

Im Ergebnis erscheint eine scharfe begriffliche Abgrenzung entbehrlich, weil beide Vorschriften in eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen münden, die im wesentlichen nach denselben Kriterien vorzunehmen ist (Dreier in Dreier/Schulze, aaO, Rdnr. 3 zu § 39 UrhG; ähnlich Dietz in Schricker, aaO, Rdnr. 20 zu § 14).

Der Einbau der Flachdecke beinhaltet eine Entstellung des von den Klägern entworfenen Architektenwerkes im Sinne des § 14 UrhG.

Der Begriff der Entstellung bezeichnet einen besonders schwerwiegenden Eingriff in den geistig – ästhetischen Gesamteindruck des Werkes. Ob sie vorliegt, kann die Kammer aus eigener Anschauung beurteilen, weil es nicht auf das Urteil von Fachleuten, sondern auf den ästhetischen Eindruck ankommt, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGHZ 62, 331, 336 – Schulerweiterung -; BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kircheninnenraumgestaltung -).

Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 1999, S. 230, 231 – Treppenhausgestaltung -). Bei einem Werk der Architektur, wie es hier in Rede steht, findet die persönliche Schöpfung als immaterielles Gut ihren Ausdruck in den vom Architekten geschaffenen Plänen, während die erstmalige Ausführung eines Baus urheberrechtlich als Vervielfältigungshandlung einzuordnen ist (BGH, aaO, S. 231). Gleichwohl beinhaltet nicht jede Abweichung vom Entwurf eine urheberrechtlich relevante Beeinträchtigung. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Bauherr, der das finanzielle Risiko des Bauprojektes trägt, den Entwurf zuvor genehmigte, denn ihm allein obliegt die Entscheidung darüber, wie das vertragsmäßig geschuldete Werk aussehen soll. Kommt es zu keiner Einigung und genehmigt der Bauherr den Entwurf nicht, so hat der Architekt keinen Anspruch darauf, dass das Bauwerk nach seinen Vorstellungen errichtet wird (KG, Urteil vom 18.06.1996 – 5 U 4286/95 -, KG-Report 1997, S. 3, 4 – Fahrstuhlschacht -).

Neben der ausdrücklichen Zustimmung kann der Bauherr die ihm vorgelegten Entwürfe auch konkludent dadurch genehmigen, dass er mit deren Umsetzung beginnt.

So liegt es hier. Indem die Beklagte den Rohbau mit den entsprechenden Vorrichtungen zur Aufnahme der abgehängten Gewölbedecke errichten ließ, traf sie bereits zu diesem Zeitpunkt eine bindende Entscheidung zugunsten der Ausgestaltung der unterirdischen Bahnhofshalle mit einer Deckenverkleidung in Form einer Gewölbedecke.

Bereits in den Unterlagen zur Ausschreibung Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin – Projektlos 1 – Lehrter Bahnhof – (Anlage K 54) heißt es in der Leistungsbeschreibung Teil 4 unter dem Stichwort "Vertikale Lastenabtragung", dass die Decken über den Ebenen –2 und –1 als sog. "Tisch-Konstruktionen" auszubilden seien. Dabei sei die Verjüngung der Unterzüge im Bogen auszubilden, um sich der Form der späteren, als Gewölbe vorgesehenen Deckenelemente anzugleichen. Folgerichtig verweist der Text des Leistungsverzeichnisse in den Positionen 31.11 und 32.11 (Anlage K 55) auf die gebogenen Seiten der Unterzüge "für die Ausbildung der Gewölbe!". Das steht im Einklang mit den als Anlage K 56 eingereichten Planunterlagen (Ausschreibungsunterlagen) vom 28.06.1996, die an diesen Stellen ebenfalls ein Gewölbe erkennen lassen. Mit der vorbehaltlosen Genehmigung dieser Rohbauplanung und deren Umsetzung traf die Beklagte bereits zu diesem frühen Zeitpunkt eine bindende Entscheidung zugunsten einer Deckengestaltung in Form einer Gewölbedecke in den Ebenen –2 und –1, von der sie nicht ohne weiteres wieder abrücken durfte. Zwar stand die konkrete Ausgestaltung, insbesondere die Wahl des Materials – Gipskartonschalen, Aluminium- oder Edelstahlröhrchen – noch aus. Das steht der Beurteilung als Beginn der Umsetzung und damit der Genehmigung der Planung jedoch nicht entgegen, weil der Urheberschutz nicht (nur) an die Wahl des Materials, sondern bereits an die Form der abgehängten Decken als Gewölbedecken anknüpft. Die oben erläuterte Konzeption der Kläger, insbesondere das sich in der Art eines Leitmotivs wiederholende Motiv der sich kreuzenden Linien in Verbindung mit den sichtbar bleibenden Tragwerksstrukturen gebot zwingend den Einbau einer sog. Gewölbedecke, damit sich die den oberirdischen Bereich des Bahnhofs prägenden Gestaltungsmerkmale im unterirdischen Bereich nahtlos fortsetzen und beide Teile des Gebäudes zu einer Einheit verschmelzen konnten. Dieser Beurteilung kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die Form der Gewölbedecke als solche zum seit Jahrhunderten vorbekannten Formenschatz zählt und damit nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen Leistung der Kläger sein kann. Es geht nicht darum, ein Ausschließlichkeitsrecht an der Gestaltungsform einer Gewölbedecke schlechthin auszusprechen, sondern um den Schutz einer Decke als formgebendem Bestandteil des Hauptbahnhofs in einem konkreten, durch den Rohbau bereits bestimmten Zuschnitt. So waren insbesondere die Größe der Gewölbetische entsprechend dem allgemein das Bauwerk durchziehenden Raster ebenso vorgegeben wie der Abstand zwischen dem Scheitelpunkt des Gewölbes und dem Ansatzpunkt an den Säulen sowie deren Anzahl und Anordnung im Raum. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass die Positionierung der Säulen im Raum ausschließlich technischen Notwendigkeiten der Lastabtragung folgt, so ist nicht erkennbar, dass dies in gleicher Weise für die Ausbildung der Kapitelle gilt, die in ihrem noch heute sichtbaren Erscheinungsbild deutlich die für Gewölbedecken typische Gestaltung aufgreifen. Hinzu kommt, dass der Rohbau auch in anderer Hinsicht offenkundig auf den Einbau der Gewölbedecke ausgerichtet war, denn der nachträgliche Einbau der Flachdecke erforderte unstreitig erhebliche Änderungen in den Anschlussbereichen, an denen die Kläger mitwirkten. Die Kammer kann daher nicht erkennen, dass die im Rohbau selbst vorgesehenen Anschlüsse in gleicher Weise die Aufnahme einer abgehängten Gewölbedecke wie einer abgehängten Flachdecke erlaubten.

Der Einbau der Flachdecken beinhaltet demgegenüber einen Eingriff in die geistige Substanz der Werkes, weil sie den Gesamteindruck des Werkes verändert. Dieses präsentiert sich nicht mehr "wie aus einem Guss", sondern zerfällt in einen oberirdischen Teil, an dem der für Kunst empfängliche Durchschnittsbetrachter die gewollten Gestaltungsmerkmale ablesen kann und einen unterirdischen Teil, in dem dies nicht mehr in gleicher Weise möglich ist. Dies gilt umso mehr, als die eingebaute Flachdecke das Gestaltungskonzept der Kläger nicht nur durch ihre abweichende Form, sondern auch durch ihre übrige Ausgestaltung unterläuft. Sie präsentiert sich als einheitliche, durchgehende Fläche, deren Längsausrichtung durch die Lichtschienen einseitig betont wird und dem gesamten Raum dadurch einen anderen Ausdruck verleiht. Die von den Klägern vorgegebene rasterartige Ausprägung entfällt. Ferner fehlt dem Raum das für das übrige Gebäude typische aufstrebende Element, weil die Flachdecke ihn waagerecht in der Art eines Deckels nach oben abschließt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Deckenverkleidung der unterirdischen Bahnhofshalle auch kein zu vernachlässigendes, am Gesamteindruck nicht teilhabendes Detail dar, weil sie schon allein durch die Größe des Bauteils mit einer Länge von etwa 450 m jedem Fahrgast und Besucher unübersehbar ins Auge springt, dies umso mehr, als sich deren Blicke, worauf die Kläger zu Recht hinweisen, dem Licht entgegen unwillkürlich nach oben wenden. Zudem gewinnt die Deckengestaltung des unterirdischen Teils für den Gesamteindruck des Raumes als Gestaltungselement auch deshalb an Bedeutung, weil der Gestaltungsspielraum im übrigen vergleichsweise gering ist. Die verbleibenden architektonischen Bestandteile – Bahnsteige und Gleisbetten – bieten für eine künstlerische Entfaltung, zumal eine solche, die den aufstrebenden Akzent des Gebäudes in den Vordergrund rückt, wenig Raum.

Der eigenmächtige Einbau einer Flachdecke gefährdet die berechtigten Interessen der Kläger, weil sie ihnen als Architekten des Hauptbahnhofs zugeschrieben werden. Mag dies gegenwärtig infolge der nicht nur in Fachkreisen, sondern auch in der breiten Öffentlichkeit geführten Diskussion über die Gestaltung des Hauptbahnhofs möglicherweise noch in einem geringeren Umfang der Fall sein, so wird die Erinnerung daran, dass der unterirdische Bereich nicht nach den Vorstellungen der Kläger gestaltet wurde, mit nachlassender Aktualität verblassen. Der Hauptbahnhof wird dann insgesamt als ein von den Klägern zu verantwortendes Werk angesehen werden.

Das Interesse der Kläger an der Errichtung der geplanten und im Ansatz mit dem Rohbau bereits begonnenen Umsetzung der Gewölbedecke überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer möglichst kostengünstigen Herstellung des Innenausbaus.

Dabei ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Objektplanervertrag ihr in § 19 in Anlehnung an § 39 UrhG zwar grundsätzlich eine Änderungsbefugnis einräumt, die jedoch ihre Grenze in entstellenden Eingriffen findet. Eine Entstellung, wie sie hier vorliegt, ist durch die Änderungsbefugnis nicht gedeckt. Im Übrigen ist die Änderungsbefugnis mit Ausnahme der vorherigen Anhörung der Kläger an keine Voraussetzungen geknüpft. An diese vorab erteilte generelle Zustimmung zu Planungsänderungen bleiben die Kläger gebunden.

Der Anwendungsbereich der auf § 39 UrhG aufbauenden Vertragsbestimmung ist eröffnet, weil der Einbau der Flachdecke anstelle der geplante Gewölbedecke einen Eingriff in die geistige Substanz des Werkes, wie es in den Entwurfsplänen verkörpert ist, beinhaltet (Schulze in Dreier/Schulze, aaO, Rdnr. 6 zu § 39; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, aaO, Rdnr. 5 zu § 14).

Gleichwohl durfte die Beklagte von ihrem Recht nach Treu und Glauben nicht uneingeschränkt, sondern nur zur Wahrung eigener berechtigter Interessen Gebrauch machen. Dazu zählt das Interesse an der Einhaltung der Baukostensummen, wie es in § 5 Ziff. 6 S. 1 zum Ausdruck kommt. Zu Recht geht die Beklagte ferner davon aus, dass nicht jede, sondern nur eine nachhaltige Überschreitung der prognostizierten Baukosten eine Änderung rechtfertigt. Zu deren Beurteilung können nach Auffassung der Kammer im Ansatz die zur Architektenhaftung wegen Kostenüberschreitung entwickelten Grundsätze herangezogen werden, wenngleich die notwendige Interessenabwägung im Einzelfall auch höhere Kostentoleranzen als zumutbar erscheinen lassen kann. Die Interessenabwägung folgt anderen Grundsätzen als die vertragliche Haftung eines Architekten. Beides schließt einander nicht aus, weil der Bauherr dadurch, dass er mit einem möglicherweise höheren Kostenaufwand als geplant einen Entwurf umsetzt vertragliche Schadenersatzansprüche aus einer Schlechterfüllung des Architektenvertrages nicht verliert.

Danach ist eine relevante Überschreitung der für die Herstellung der Gewölbedecke veranschlagten Baukostensumme nicht festzustellen.

Eine Kostenhöchstgrenze im Sinne einer Beschaffenheitsbestimmung haben die Parteien in Bezug auf die Herstellungskosten der Gewölbedecke nicht vereinbart (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1994, 356, 357; ergänzend Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 1786 ff; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Aufl., Einleitung Rdnr. 106 ff). Der Objektplanervertrag enthält keine solche Vereinbarung. Er verweist zwar in § 5 Ziff. 6 auf die in Anlage 1c (Anlage B 2 der Beklagten) bezifferten Beträge. Darin findet sich aber nur ein Betrag, der die gesamte Objektplanung Gebäude, bestehend aus Kreuzungsbahnhof und Bahnhof U 5, Überdachung und Tiefgarage betrifft. Das Volumen für diese Baumaßnahmen betrug 284.500.000,00 DM (145.462.540,00 €). Dass dieser Betrag gerade durch die von der Beklagten vorgetragenen Mehrkosten der Gewölbedecke in relevantem Umfang überschritten wurde, ist nicht erkennbar.

Auch im Übrigen gab es kein gesondertes Budget für die Kosten der Gewölbedecke. Sie fanden vielmehr Eingang in das sog. TEH 107, das den gesamten Innenausbau betraf und eine Vielzahl von Gewerken in sich vereinigte. Auch die Angaben im TEH 107 beinhalteten keine strikte Kostenobergrenze mit der Folge, dass jede Überschreitung des Kostenrahmens bereits eine Pflichtverletzung darstellt (vgl. BGH BauR 1997, 494). Der Objektplanervertrag lässt eine solche Absprache nicht erkennen, weil er, wie gezeigt, nur ein Limit für die gesamte Baumaßnahme setzt. Er enthält auch keine abstrakte Regelung dahin, dass die im TEH ausgeworfenen Beträge als Kostenlimit gelten sollen. Das Wissen der Kläger darum, dass die von ihnen im TEH 107 zusammengestellten Kosten die Grundlage für die Beantragung der Mittelfreigabe beim EBA bildeten und die Beklagte den überschießenden Betrag aus Eigenmitteln finanzieren musste, genügt für die Vereinbarung einer strikten Kostenobergrenze ebenso wenig wie die Erkenntnis, dass die Beklagte nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ein gesteigertes Interesse an einer verlässlichen Kostenberechnung besaß. Lässt sich danach eine verbindliche Absprache über eine Kostenhöchstgrenze im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht feststellen, so war den Klägern beim Kostenanschlag ein gewisser Toleranzrahmen zuzubilligen. Diesen bemisst die Kammer analog der für den Kostenanschlag angenommenen Größenordnung mit 10 % (Werner/Pastor, aaO, Rdnr. 1788; Locher/Koeble/Frik, aaO, Einleitung Rdnr. 107). Die Bezugsgröße bildet dabei mangels eines gesonderten Budgets für die Gewölbedecken das TEH 107.

Nach den eigenen Angaben der Beklagten (Seite 21 der Klageerwiderung) beliefen sich die für den Innenausbau insgesamt veranschlagten Kosten im März 2001 auf 148.464.400,00 DM. Abzüglich darin enthaltener Planungskosten von 21,5 % errechnet sich ein Betrag 122.193.086,42 DM. Das entspricht 62.476.333,02 €. Hiervon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 13.417.000,00 € für entfallene Leistungen abzuziehen, so dass sich ein Kostenrahmen von 49.059.333,02 € ergibt. Das günstigste Angebot des Bieters 1 für die Gewölbedecken belief sich unter Berücksichtigung eines Sondervorschlags auf 11.456.674,02 €. Die Differenz zu dem von der Beklagten zugrunde gelegten Betrag von 7,4 Mio € beträgt etwa 4 Mio €. Sie übersteigt damit, bezogen auf das maßgebliche Gesamtbudget von 49.059.333,02 €, die Toleranzgrenze von 10 % nicht.

Ferner ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Klägern lediglich eine eingeschränkte Möglichkeit zur Nachbesserung gaben.

Es ist ihr in diesem Zusammenhang zwar zuzubilligen, dass sie sich bereits vor der Ausschreibung nachhaltig darum bemühte, von den Klägern einen Entwurfsvorschlag für eine Flachdecke zu bekommen. Gleichwohl fehlt es an einer deutlichen Erklärung der Beklagten gegenüber den Klägern, dass sie jegliche Überschreitung einer bestimmten Kostenvorgabe zum Anlass nehmen werde, vom weiteren Einbau der Gewölbedecken abzusehen, dass sie für diesen Fall durch die Einholung einer Alternativplanung eines anderen Architekten Vorsorge treffe und dass die für die Umsetzung des Alternativentwurfes erforderlichen Arbeiten als Alternativpositionen der Ausschreibung beifüge. Hätte sich die Beklagte in dieser klaren Form geäußert, so ist nicht erkennbar, dass die Kläger sich einer Planungsänderung, wie sie sie später in der Form der "abgespeckten Gewölbedecke" ebenfalls unterbreiteten, verschlossen hätten. Aus Sicht der Kläger stellte sich das Verhalten der Beklagten hingegen als halbherzig dar, weil sie zwar einerseits ihrem Wunsch nach Darstellung einer Flachdecke mehrfach Ausdruck verlieh, andererseits aber die durch den Rohbau bereits begonnene Umsetzung der Gewölbedecken unverändert fortsetzte.

Nach Eingang der Bieterangebote blieben die Nachbesserungsmöglichkeiten der Kläger durch die fehlende Kenntnis der Angebote beschränkt. Indem die Beklagte den Klägern den Einblick verweigerte, verwehrte sie es ihnen zugleich, das Ausschreibungsergebnis mit ihrer eigenen Kalkulation zu vergleichen. Einen nachvollziehbaren Grund dafür kann die Kammer nicht erkennen. Die Entscheidung des im Jahr 2001 eingesetzten neuen Projektmanagements, die Angebotspreise zur Verhinderung von wechselseitigen Bezugnahmen nicht mehr an Dritte herauszugeben, kann sich nicht auf das Verhältnis zu den Klägern als Architekten beziehen, deren Aufgabe gerade in der Mitwirkung bei der Vergabe bestand. Möglichen Bedenken hätte die Beklagte zudem durch den Wunsch nach besonderer Vertraulichkeit bei der Bearbeitung der Unterlagen oder durch ähnliche Maßnahmen Rechnung tragen können.

Hätte die Beklagte den Klägern die Angebote offenbart, so hätte sich der jetzt aufgedeckte Sachverhalt, dass alle Bieter auf dieselbe Subunternehmerin zurückgegriffen und diese jedem Beteiligten einen anderen Preis genannt hatte, bereits damals aufklären lassen.

Das dagegen vorgetragene Argument der Beklagten, die sog. "Paketausschreibung" des Innenausbaus als Generalunternehmerleistung habe einer Verhandlung eines einzelnen Gewerks, hier der Gewölbedecke, entgegen gestanden, trifft zwar zu. Nachdem aber die Beklagte mit der Vorstellung einer festen Kostenvorgabe für die Herstellung der Gewölbedecke den Kostenangaben der Kläger bereits frühzeitig misstraute, hätte es nahe gelegen, dieses Gewerk aus dem Gesamtpaket herauszunehmen und gesondert, ggfls. auch als Generalunternehmerleistung auszuschreiben, um sich dadurch die Möglichkeit zu sichern, die prognostizierten und die nach den Bieterangeboten aufzuwendenden Kosten unzweideutig vergleichen, danach den gerade für dieses Ausbauteil günstigsten Anbieter auswählen und eine entsprechende Vergabeverhandlung führen zu können. Eine solche Verfahrensweise erscheint für ein Unternehmen wie der Beklagten möglich und zumutbar.

Dass die Kläger die Kosten der Gewölbedecke tatsächlich von Beginn schuldhaft zu niedrig angesetzt hätten, kann die Kammer vor dem Hintergrund, dass die Firma A. als Subunternehmerin sowohl den Klägern als auch den Bietern untereinander jeweils andere Preise genannt hat, nicht erkennen.

Auf Seiten der Kläger ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Hauptbahnhof ein komplexes Werk darstellt, das ein hohes Maß an Individualität aufweist. Es handelt sich um ein Unikat, dessen Planung von der Beklagten ursprünglich auch mit dem Anspruch in Auftrag gegeben wurde, ein in jeder Hinsicht herausragendes, für die Hauptstadt repräsentatives Kunstwerk zu entwerfen. Der Bahnhof sollte über seinen Gebrauchszweck hinaus einem besonderen ästhetischen Anspruch genügen und sowohl der Hauptstadt als auch der Beklagten selbst als Aushängeschild dienen. Unter diesen Voraussetzungen wurden die Kläger tätig. Ihr Entwurf trägt diesen Vorgaben Rechnung. Der durch den Einbau der Flachdecke bewirkte Eingriff berührt das Urheberpersönlichkeitsrecht der Kläger daher in besonderer Weise, weil die Authentizität des Werkes auf Dauer verloren ist. Hinzu kommt, dass der Bahnhof in besonderer Weise ein öffentlicher Raum ist, den täglich eine Vielzahl von Menschen betreten. Jeder Fahrgast oder Besucher, der die unterirdische Bahnhofshalle aufsucht oder sich auf den sie überspannenden Fußgängerbrücken aufhält, kann die entstellende Flachdecke wahrnehmen. Das gilt in gleicher Weise für die Besucher der auf der Ebene –1 befindlichen Ladengeschäfte. Das bleibt nicht ohne Auswirkungen auf das Ansehen der Kläger, denen der Bahnhof zu Recht in allen seinen Teilen als ihr künstlerisches Werk zugerechnet wird, zumal dieses Bauwerk über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus Beachtung findet. Das gilt umso mehr für die Zukunft, in der die Erinnerung an die Auseinandersetzung um die Decke verblassen wird. Erschwerend kommt hinzu, dass jegliche bildliche Dokumentation des Gebäudes, sei es in (Fach)Zeitschriften oder Büchern die Decke der unterirdischen Bahnhofshalle notwendig mit abbilden muss, weil sie einen wesentlichen Bestandteil des Bahnhofs insgesamt darstellt. Eine Dokumentation des Gebäudes ohne mindestens eine mindestens teilweise Abbildung der Flachdecke erscheint ausgeschlossen. Die Beeinträchtigung der Reputation der Kläger wird dadurch perpetuiert.

Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Kläger daran, der Nachwelt ihr Kunstwerk in der von ihnen geschaffenen Form hinterlassen zu wollen, das Interesse das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an einem möglichst kostengünstigen Bau.

Den Klägern steht wegen des Eingriffs in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht neben dem durch Zeitablauf erledigten Unterlassungsanspruch grundsätzlich auch ein Anspruch auf Beseitigung der entstellenden Beeinträchtigung zu (BGH GRUR 1995, 670, 671 – Emil Nolde -). Voraussetzung ist jedoch, dass die daraus den Klägern erwachsenden Vorteile in einem zumutbaren Verhältnis zu den der Beklagten erwachsenden Nachteilen stehen.

Hier sind in erster Linie die mit dem Austausch der Decken einhergehenden Kosten zu nennen, die durch die Notwendigkeit, zunächst die Flachdecke entfernen zu müssen, notwendig höher ausfallen müssen als die ursprünglich veranschlagten Herstellungskosten. Ferner ist das Interesse der Beklagten als Eigentümerin des Gebäudes an einem reibungslosen Betriebsablauf zu bewerten.

Nach dem Inhalt des von ihr vorgelegten, von den Klägern bestrittenen Gutachtens ist eine Entfernung der Flachdecke jedenfalls grundsätzlich möglich. Der Beklagten wird daher keine von vornherein nicht lösbare Aufgabe auferlegt. Die Kammer verkennt ferner nicht, dass der dazu erforderliche, überschlägig auf 44,5 Mio € geschätzte Kostenaufwand erheblich ist.

Gleichwohl erscheint er angesichts der oben dargestellten Bedeutung des Bahnhofs als künstlerisches Unikat und unter Berücksichtigung des Ranges, den ihm die öffentliche Wahrnehmung zubilligt, zumutbar. Dabei bleibt auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihr Versäumnis, den Klägern gegenüber ihr beabsichtigtes Vorgehen rechtzeitig, insbesondere vor der Ausschreibung zu offenbaren sowie ihre Entscheidung zum Einbau der Flachdecke in Kenntnis der Bedeutung, die die Gewölbedecke für die Kläger hatte, bewusst das Risiko einging, dass die einmal getroffene Entscheidung möglicherweise keinen Bestand haben wird.

Einen Verzicht der Kläger auf die Umsetzung der Gewölbedecke erkennt die Kammer nicht. Die in der sog. Optimierungsphase erstellte Planung für eine Gewölbedecke nur in der Ebene –2 und einer Flachdecke in der Ebene –1 geschah unter dem Eindruck der Sachzwänge, um auf diese Art mindestens eine teilweise Umsetzung ihrer Planung zu erzielen. Darin liegt kein Abrücken von der gestalterischen Idee.

Die Ansprüche der Kläger sind auch nicht verwirkt. Es fehlt sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment, weil sich die Kläger die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verletzung ihres Urheberrechts vor Beginn ihrer Mitwirkung beim Einbau der Flachdecke ausdrücklich vorbehielten. Dass sie nicht um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchten, kann ihnen nicht vorgeworfen werden. Zum einen eignet sich dieser Rechtsstreit schon seines Umfangs wegen nicht für ein vorläufiges Verfahren. Zum Anderen hätte der damit möglicherweise verbundene Baustopp der Beklagten keine Vorteile verschafft, sondern erst recht bewirkt, dass der angestrebte Eröffnungstermin zur Fußball-Weltmeisterschaft nicht zu halten gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, auf § 91 a ZPO. Die Beklagte auch insoweit die Kosten zu tragen, weil die Unterlassungsklage aus den genannten Gründen voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Austausch der Decken bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits – ggfls. auch in der Revisionsinstanz - wegen des damit verbundenen planerischen und organisatorischen Vorlaufs keinesfalls abgeschlossen sein wird, so dass eine Sicherheitsleistung in Höhe eines Teilbetrages der Gesamtkosten ausreicht.

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