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„IP-Adresse? Empfänger unbekannt verzogen!“ – die Tücken des Urheberrechts

Urteil vom LG Stuttgart

Entscheidungsdatum: 11.07.2007
Aktenzeichen: 17 O 243/07

Leitsätze

Es kann sich kein Anspruch aus § 97 I UrhG ergeben, wenn sich die ermittelte IP-Adresse aufgrund eines Zahlendrehers als falsch herausstellt.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gegenüber dem Kläger keine Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG aus einer angeblichen Zurverfügungstellung von geschütztem Musikrepertoire der Beklagten durch den Kläger im Internet haben.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 60.000 Euro

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Anerkenntnis des Hauptsacheanspruchs noch um die Kosten des Rechtsstreits.

Im Auftrag der Beklagten durchsuchte die Firma pM Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing-Börsen und stieß dabei auf das Angebot eines Nutzers, der am 24.8.2006 um 11:33:02 (MESZ) unter der IP-Adresse .. insgesamt 291 Dateien, davon 287 Audiodateien, zum Herunterladen im Internet bereitgestellt hatte. Die Beklagten stellten daraufhin am 06.10.2006 Strafantrag gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen Verletzung von Urheberrechten. Die Staatsanwaltschaft Duisburg forderte den Internet-Serviceprovider Deutsche Telekom AG auf mitzuteilen, wem diese IP-Nummer zum fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war. Die T-Com Zentrale teilte mit, dass die IP-Adresse ... einem Benutzer mit der Nutzerkennung "xx" zugeteilt war. Die Staatsanwaltschaft Duisburg fragte aufgrund dieser Information beim Provider 1&1 Internet AG am 20.11.2006 an, wer Anschlussinhaber sei, teilte dabei allerdings die falsche Benutzerkennung "yy" mit und erhielt so die Adresse des Klägers.

Am 28.2.2007 ließen sich die Beklagtenvertreter die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zur Einsicht übersenden. Ihnen fiel der Zahlendreher im Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft an die Fa. ... nicht auf. Mit Schreiben vom 4.4.2007 mahnten die Beklagten den Kläger ab. Sie forderten die Abgabe einer strafbewehrten Erklärung dahingehend, dass es der Kläger unterlasse, geschütztes Musikrepertoire der Beklagten ohne die erforderliche Einwilligung im Internet Dritten verfügbar zu machen oder sonstwie auszuwerten, sowie die Erstattung von - der Höhe nach noch nicht bezifferter - Anwaltskosten und Schadensersatz. Zur Abgeltung aller Ansprüche wurde dem Kläger vergleichsweise angeboten, 3.500 Euro zu zahlen.

Mit Schreiben vom 25.4.2007 teilte der Kläger den Beklagten mit, dass er weder die genannten Musikdateien noch die Filesharing-Software zum fraglichen Zeitpunkt auf seinem Rechner installiert gehabt habe. Unter Vorlage von Log-Dateien teilte der Kläger weiter mit, er besitze einen virtuellen Server, auf den er am fraglichen Tag mehrmals zugegriffen habe, und zwar auf einen passwortgeschützten Bereich, meist unter dem Benutzernamen "..". Da diesen Zugriffen die protokollierte IP-Adresse ..zugeordnet gewesen sei, habe die IP-Adresse .. nicht über seinen Anschluss genutzt werden können. Die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Anschluss sei offenbar fehlerhaft erfolgt und die Ansprüche der Beklagten unbegründet. Der Kläger ließ den Beklagten anwaltlich eine Frist zur Prüfung und Rücknahme ihrer Forderungen bis 02.05.2007 setzen und reichte nach Fristablauf mit Schriftsatz vom 08.05.2007, bei Gericht eingegangen am 10.05.2007, Klage ein. Eine Reaktion der Beklagten war auf das Schreiben des Klägers nicht erfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten bereits durch die Berühmung mit nicht existierenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen Anlass zur Klagerhebung gegeben hätten. Die Beklagten hätten zudem auf die Gegenabmahnung nicht reagiert und dadurch deutlich gemacht, dass sie ohne gerichtliches Verfahren ihre Ansprüche nicht zurücknehmen würden. Nachdem der Kläger mitgeteilt habe, dass er am fraglichen Tag auf passwortgeschützte Administrationsbereiche seines Server zugegriffen habe, er zudem die Server-Logs vorgelegt habe, hätten die Beklagten dies zum Anlass nehmen müssen, die Vorwürfe zu überprüfen, zumal die Beklagten in ihrer Strafanzeige gegenüber der Staatsanwaltschaft Duisburg selbst mitgeteilt hätten, dass die ermittelte IP-Adresse mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Rechner im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Duisburg zugeordnet werden könne. Die Beklagten hätten damit die Klageerhebung veranlasst und die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Kläger beantragt daher,

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gegenüber dem Kläger keine Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG aus einer angeblichen Zurverfügungstellung von geschütztem Musikrepertoire der Beklagten durch den Kläger im Internet haben.

Die Beklagten

erkennen den Klaganspruch an unter Verwahrung gegen die Kostenlast.

Sie tragen vor, dass aus Sicht der Beklagten aus dem vom Kläger zugesandten Log-Protokoll lediglich erkennbar gewesen sei, das irgendein Internetanschluss mit der Nummer ... mit einem Server verbunden gewesen sei, nicht jedoch, dass dieser Internetanschluss vom Kläger an dessen Wohnort betrieben worden sei. Die Beklagten seien daher zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei den Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 25.04.2007 lediglich um eine Schutzbehauptung gehandelt habe. Die Beklagten hätten sich keiner weiteren Ansprüche gegen den Kläger berühmt, hätte dieser die Beklagten über den Zahlendreher der Staatsanwaltschaft Duisburg informiert. Zudem habe der Kläger nicht mit übereilten gerichtlichen Schritten durch die Beklagten rechnen müssen, da dem Klägervertreter aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt gewesen sei, dass dies nicht die übliche Praxis der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei. Der Kläger habe es jedoch vorgezogen, diese Information über den Zahlendreher den Beklagten vorzuenthalten und den Klageweg zu beschreiten, weshalb er die angefallenen Prozesskosten zu tragen habe.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

1. Die Kosten des Rechtsstreits waren den Beklagten aufzuerlegen.

Es liegt kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor. Die Beklagten haben durch ihre unberechtigte Abmahnung und den fruchtlosen Ablauf der ihnen zur Erklärung der Abstandnahme von ihren Ansprüchen gesetzten Frist Veranlassung zur Klage gegeben.

Die Beklagten hatten gegen den Kläger von vornherein keinen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz aus Urheberrecht wegen des Bereithaltens von Musikstücken in einer Tauschbörse. Der Kläger hatte an einer solchen Tauschbörse - wie jetzt unstreitig ist - zum fraglichen Zeitpunkt nicht teilgenommen.

Der Kläger hatte die Beklagten vorgerichtlich darauf hingewiesen, dass ihre Ansprüche unberechtigt sind. Unter Vorlage von Server-Logs hatte der Kläger den Beklagten in seinem Schreiben vom 25.04.2007 konkret dargelegt, warum er nicht diejenige Person sein konnte, die unter der IP-Adresse ... gehandelt hatte. Der Kläger wies zudem darauf hin, dass die von Beklagtenseite mitgeteilte IP-Adresse ... dem Standort Wesel in Nordrhein-Westfalen zugeordnet ist.

Den Beklagten hätten sich spätestens aufgrund des Schreibens des Klägers Zweifel am richtigen Gegner aufdrängen müssen, zumal sie selbst der Staatsanwaltschaft Duisburg in ihrer Strafanzeige mitgeteilt hatten, dass der Verdächtige einen Einwahlknoten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Duisburg genutzt haben musste, der Kläger jedoch zum fraglichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in ... hatte. Da die Beklagten die Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Einsicht vorliegen hatten, hätten sie auch nachvollziehen könnten, wie es zum falschen Angriff gegen den Kläger kam. Der Kläger musste die Beklagten, nachdem er bereits im Schreiben vom 25.04.2007 ausführlich mitgeteilt hatte, warum er nicht diejenige Person sein konnte, die die Urheberrechtsverletzung begangen hatte, nicht gesondert noch auf den Zahlendreher der Staatsanwaltschaft hinweisen.

Nachdem das Schreiben des Klägers vom 25.04.2007 unbeantwortet blieb und die Frist, die den Beklagten zur Abstandnahme von ihren Ansprüche gesetzt worden war, fruchtlos verstrich, hatte der Kläger hinreichenden Anlass, zur Abwehr der unberechtigt gegen ihn erhobenen Ansprüche Klage einzureichen.

Das Anerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.05.2007 war deshalb kein sofortiges, weshalb die Kosten des Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen waren.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergeht gem. § 3 ZPO. Der Kläger will mit seiner Klage festgestellt haben, dass den Beklagten keine Unterlassung- und/oder Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen zustehen. Das geltend gemachte Interesse des Klägers an der Klage ist damit höher als der vergleichsweise vorgerichtlich von Beklagtenseite mitgeteilte Betrag von 3.500 Euro. In ihrer vorgerichtlichen Abmahnung gingen die Beklagten von einem Gegenstandswert von 10.000 Euro je unberechtigt im Internet angebotenem Musiktitel aus. Da dem Kläger das Bereithalten von 287 Audio-Dateien in der Abmahnung vom 04.04.2007 vorgeworfen wurde, hält das Gericht - auch wenn man pro Titel von einem geringeren Streitwert als 10.000,00 Euro ausginge - einen Streitwert von insgesamt 60.000 Euro für die negative Feststellungsklage für angemessen.

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