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Wettbewerbswidrigkeit von Wertreklamen

Urteil vom LG Dresden

Entscheidungsdatum: 19.12.2006
Aktenzeichen: 44 O 0375/06

Leitsätze

Das Bewerben eines Zeitungsabonnements mit dem Angebot, bei Abschluss zwei Jahre lang kostenlos ein Notebook im Wert von 679 Euro mit Kaufoption nach Ablauf der zwei Jahre zu 199 Euro zur Verfügung gestellt zu bekommen (Wertreklame), ist nicht wettbewerbswidrig.

Wettbewerbswidrig ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz des Werbemittels dazu führt, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, dass ein Vertragsschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Vergünstigung bestimmt wird mit der Folge, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Tageszeitungsmarkt.

Die Verfügungsklägerin verlegt die im Regierungsbezirk Dresden, insbesondere im Dresdner Stadtgebiet und Umland, verbreitete Tageszeitung "...".

Die Verfügungsbeklagte ist Verlegerin der im Regierungsbezirk Dresden verbreiteten Tageszeitung " ... Zeitung.", welche 273.773 Abonnenten hat.

Der monatliche Abonnementpreis der " ... Zeitung" beträgt für die hier in Rede stehenden Ausgaben Dresden und Radebeul 18,65 EUR.

Im Zeitraum vom 02. bis 04.11.2006 verbreitete die Verfügungsbeklagte im Regierungsbezirk Dresden durch Einwurf in Briefkästen von Privathaushalten insgesamt 159.500 Werbeprospekte ("Flyer"), die in ihrem äußeren Erscheinungsbild einem Notebook nachgebildet sind. Das Deckblatt des Flyers imitiert den zugeklappten Bildschirm eines Notebooks, auf welchem in der Mitte - wo häufig die Gerätemarke eines Notebooks zu finden ist - die Worte

" ... Zeitung

Was uns verbindet."

aufgedruckt sind. In Gestalt nachgebildeter Haftzettel sind auf dem Deckblatt ferner folgende Werbehinweise angebracht:

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und anschließende Rückgabe."

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Beim Aufklappen des Werbeprospektes wird auf der linken Innenseite, die wiederum einem geöffneten Notebook-Bildschirm nachgebildet ist, wie folgt geworben:

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Es folgen die näheren Angaben zu den technischen Daten und zur Ausstattung des Notebooks.

Die rechte Innenseite des Werbeprospekts stellt eine Notebook-Tastatur dar. Am rechten Rand dieser Seite ist ein durch Perforierung abtrennbarer Bestellschein angebracht, dessen Vorderseite einen Teil der Notebook-Tastatur nachahmt, auf welchem - soweit hier von Interesse - in Gestalt von angebrachten Haftzetteln folgende Hinweise enthalten sind:

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Hotline: 0351 43 71 214 ".

Auf der Rückseite des Bestellscheines befinden sich die vorgedruckte Bestellungserklärung des Interessenten, eine Einzugsermächtigung und eine gesondert zu unterzeichnende Widerrufsbelehrung mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen. Der Bestellschein weist einen beim Besteller verbleibenden abtrennbaren Teil mit der Bezeichnung "Für meine Unterlagen" auf, der neben der Wiederholung des Widerrufsrechts folgenden Inhalt aufweist:

"Ich habe am ... die ... für zwei Jahre bestellt. Nach dem ersten erfolgreichen Bankeinzug des Abo-Preises erhalte ich meinen Mietvertrag für das Notebook. Nach Rücksendung des Mietvertrages und Zahlung einer Kaution von 199 EUR schickt mir ... Computer das Notebook zu oder ich hole es vor Ort ab."

Die rechte Außenseite des Werbeprospekts (Rückseite) enthält folgende Angaben:

" Information und Bestellung:

- Bestellen Sie Ihr ...-Abo für zwei Jahre mit Notebook ganz einfach mit der anhängenden Bestellkarte oder drucken Sie das Formular im Internet aus unter www....-online.de/notebookabo

- Den Mietvertrag für das Notebook ASUS A9Rp ...-Edition erhalten Sie nach der ersten Abo-Zahlung (erfolgreicher Bankeinzug durch die SZ) direkt von unserem Partner ... Computer & Software GmbH, Gstraße 30, 01069 Dresden.

- Nachdem Sie den unterschriebenen Mietvertrag an .......... Computer zurückgeschickt haben, erhalten Sie Ihr Notebook gegen Zahlung der Kaution von 199 EUR per Nachnahme. Oder Sie holen es persönlich bei ............ Computer in Dresden ab und zahlen die Kaution vor Ort. Jetzt können Sie Ihr Notebook zwei Jahre mietfrei nutzen.

- Wenn Sie einen Vor-Ort-Service (Lieferung Notebook, Aufbau, Inbetriebnahme) wünschen, können Sie das mit ... ... Computer gegen eine Aufwandsentschädigung von 49 EUR vereinbaren.

- ... Computer steht Ihnen bei Problemen mit einem umfangreichen technischen Service zur Verfügung. Service-Telefon: 0351 ...

- Wenn Sie nach Ablauf von zwei Jahren das Notebook an ... Computer zurücksenden, erhalten Sie die Kaution zurück.

- Oder Sie kaufen das Notebook einfach zum Vorzugspreis von 199 EUR. Der Kaufpreis wird dann mit der Kaution verrechnet und Sie haben nichts dazu zu bezahlen.

Tipp: Wenn Sie bis zum 17.11.06 bestellen, können Sie das Notebook noch vor Weihnachten in Empfang nehmen.

Bestellformular unter www. ...-online.de/notebookabo

Informationen zum Abo: 01802 328 328 (6 Cent pro Anruf aus dem Festnetz der dt. Telekom AG)

Informationen zum Notebook: 0351 43 71 214 ".

Wegen der weiteren Einzelheiten des Werbeprospektes wird auf die Anlagen A3 = GA 13 und AG4 Bezug genommen.

Im Zeitraum bis 05.12.2006 schloss die Verfügungsbeklagte im Regierungsbezirk Dresden 364 Abonnementverträge über das " ... -Notebook-Abo".

Nach Eingang der Bestellung bei der Verfügungsbeklagten bestätigte diese schriftlich den Abonnementvertrag. Nach erfolgreichem Einzug der Abonnementzahlung wird an den Abonnenten der als Anlage AG5 überreichte Mietvertrag der Firma ... Computer & Software GmbH übersandt, wobei der dem Abonnenten übersandte Vertrag durch die Vermieterin des Notebooks bereits unterschrieben ist.

Nach Wahl des Interessenten kann dieser das Notebook entweder in den Geschäftsräumen des Vermieters abholen, die Kaution vorauszahlen und das Notebook - kostenfrei - per Postversand erhalten oder aber das Gerät per Postversand erhalten und den Kautionsbetrag per Nachnahme entrichten oder sich das Gerät anliefern und installieren lassen. Bei den zuletzt genannten Lieferarten fallen zusätzliche Kosten von jeweils 4,00 EUR für die Nachnahme bzw. 49,00 EUR für die Installation an. Darauf wird in § 3 des Mietvertrages hingewiesen.

Über die auf dem Flyer angegebene Internetadresse www. ...-online.de/notebookabo erreichen Interessenten das angekündigte Bestellformular im PDF-Format und eine Werbung mit einem im Wesentlichen mit den vorzitierten Werbeaussagen des Werbeprospektes identischen Inhalt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 20.11.2006 (GA 30/31) und die Anlage AG6 verwiesen.

Die Verfügungsklägerin hält die angegriffene Werbung für wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Sie ist der Ansicht, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers werde durch die angegriffene Werbung durch einen "sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss" beeinträchtigt. Angesichts des hohen Wertes der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung eines neuen Notebooks für den Zeitraum von zwei Jahren sei ein Fall des sogenannten übertriebenen Anlockens anzunehmen. Hierzu trägt die Verfügungsklägerin vor, bei einem Restwert des Notebooks bei Rückgabe nach zwei Jahren in Höhe von 199,00 EUR ergebe sich ein "Prämienwert" von 20,00 EUR im Monat, und zwar für die gesamte Laufzeit des Vertrages, mithin mehr als der eigentliche Abopreis von 18,65 EUR pro Monat. Bei einer Mietdauer von 24 Monaten seien für vergleichbare Laptops monatlich ebenfalls 30,92 bis 39,50 EUR zu veranschlagen. Bei einer kürzeren Mietdauer von nur einem Monat betrage der Mietzins für vergleichbare Objekte zwischen 138,60 EUR bis 232,00 EUR, bei anderen Anbietern im Internet sogar zwischen 150,00 EUR bis 262,50 EUR.

Darin liege zugleich auch ein Verstoß gegen Ziff. 8 der Wettbewerbsregeln des Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger (BDZV) in der Fassung vom 10.01.2002, wo es zu Eigenbestellungen heißt:

" Eigenbestellung

Von Prämien, die im Zusammenhang mit Eigenbestellungen gegeben werden, darf kein wettbewerbswidriger Lockeffekt ausgehen. Bei einer zwölfmonatigen oder darüber hinaus gehenden Verpflichtungsdauer darf der Wert der Prämie (Ladenverkaufspreis) einen Monatsbezugspreis nicht übersteigen. ..."

Die Verfügungsklägerin beantragt - nach Rücknahme eines Antrags, der darauf gerichtet war, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, Eigenbestellern, die auf Grundlage der abgebildeten Werbung ein Abonnement der ............... Zeitung abgeschlossen haben, ein Notebook zu gewähren und/oder gewähren zu lassen, - zuletzt:

1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für ein 2-Jahres-Abonnement der " ... Zeitung" Eigenbestellern als Dankeschön-Geschenk eine Prämie anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder hierfür abgegebene Angebote von Eigenbestellern anzunehmen, wenn dies wie in der nachfolgenden Abonnement-Werbung - gleich ob als Druckschrift oder über das Internet verbreitet - geschieht:

...

2. der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Unterlassungsverpflichtung die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu jeweils 250.000,00 EUR bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, anzudrohen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte verteidigt die angegriffene Werbung, die sie für wettbewerbskonform hält. Sie ist der Ansicht, die angegriffene Werbung habe ein wettbewerbsrechtlich zulässiges Kopplungsangebot zum Gegenstand. Es liege kein Fall des übertriebenen Anlockens vor. Dies lasse sich bereits daraus ersehen, dass nur 0,23 % der umworbenen Haushalte - ungeachtet des Umstandes, dass zu manchen Haushalten mehrere in Betracht kommende Interessenten gehören - auf das Angebot der Verfügungsbeklagten eingegangen seien. Dies belege außerdem, dass die rationale Nachfrageentscheidung nicht ausgeschaltet sei, sondern - im Gegenteil - sorgfältig abgewogen werde. Außerdem sei - entgegen dem Vorbringen der Verfügungsklägerin - nicht von einem Wertvorteil von 480,00 EUR auszugehen, sondern von einem solchen in Höhe von ca. 140,50 EUR. Dies ergebe sich daraus, dass Notebooks eine Abschreibungszeit von ca. vier Jahren hätten. Demnach habe das Notebook nach dem Ablauf von zwei Jahren noch einen Wert von 339,50 EUR (679,00 EUR : 2), wobei der Kaufpreis zum selben Zeitpunkt durch Verrechnung der Kaution lediglich 199,00 EUR betrüge, sodass der Wertvorteil bei 140,50 EUR liege.

Auf Antrag der ... Verlags- und Druckerei GmbH und Co. KG hat das Landgericht Leipzig durch Beschluss vom 14.11.2006, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (GA 35), der ... Verlags GmbH und Co. KG eine mit der streitgegenständlichen Werbung im Wesentlichen identische Werbung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein starkes Indiz für eine übermäßige Anlockwirkung der von der dortigen Antragsgegnerin angekündigten Überlassung des Notebooks für zwei Jahre liege in dem hohen Wert dieser unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung, der bei 480,00 EUR (24 Monate x 20,00 EUR) liege. Zwar führe der erhebliche Anreiz allein für sich noch nicht zu einer unangemessen unsachlichen Einflussnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sei aber zu berücksichtigen, dass in der Folge des Inhaltes des vorgelegten Flyers der potentielle Kunde in Bezug auf seine Entscheidung für oder gegen den Abschluss eines Abonnementsvertrages unter Zeitdruck gesetzt werde ("Jetzt bestellen! Dieses einmalige Angebot gilt nur solange der Vorrat reicht." und "Bis 17.11.06 bestellen und das Notebook noch vor Weihnachten erhalten."). Infolge dieser Aussagen entstehe beim verständigen Verbraucher der Eindruck, er müsse eine schnelle Entscheidung für oder gegen den Abschluss eines Abonnementsvertrages treffen. Hinzu komme, dass der Kunde erst nach Aufklappen der ersten Seite des Flyers darüber informiert werde, dass er eine Kaution von 199,00 EUR zahlen müsse, wenn er das Notebook erhalten wolle, was dem Transparenzgebot aus § 4 Nr. 4 UWG zuwiderlaufe. Außerdem erfahre er erst auf der Bestellkarte selbst, dass er zunächst den Abonnementsvertrag abschließen und ein erfolgreicher Bankeinzug von mindestens dem monatlichen Bezugspreis des " ... Anzeigers" erfolgen müsse, bevor er den Mietvertrag von der ... Computer Dresden zugeschickt bekomme und dann, nach Zahlung der Kaution von 199,00 EUR, das Notebook entweder übersandt bekomme oder in Dresden abholen könne. Nur wenn ein potentieller Kunde auch die Rückseite des Flyers lese, erfahre er, dass er das Notebook per Nachnahme zugeschickt bekomme, also selbst die Versandkosten tragen müsse. Darüber hinaus werde der potentielle Kunde über den genauen Inhalt des Mietvertrages und die darin enthaltenen Bedingungen, insbesondere die Rechtsfolgen bei Beschädigung oder Zerstörung des Notebooks, nicht informiert. Es fehle auch die in § 1 Abs. 1 S. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) vorgeschriebene Angabe der Höhe der Versandkosten. Die im Flyer enthaltenen Angaben der Verfügungsklägerin entsprächen daher nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG, was im Rahmen einer Gesamtwürdigung der starken Anlockwirkung durch den hohen Wert der Gebrauchsüberlassung bei Verkürzung der Entscheidungszeit einerseits und der fehlenden Transparenz in Bezug auf die Angebotsbedingungen andererseits die Annahme einer unlauteren Werbung im Sinne von § 3 UWG gebiete.

Die vom Landgericht Leipzig ergänzend herangezogene Argumentation hat sich die Verfügungsklägerin hilfsweise zu eigen gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 07.12.2006 Bezug genommen.

Gründe

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg.

Der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die angegriffene Werbung ist weder aufgrund eines übertriebenen Anlockens noch im Rahmen einer Gesamtwürdigung wegen einer großen Anlockwirkung durch einen hohen finanziellen Anreiz in Verbindung mit der Ausübung zeitlichen Drucks und einer unzureichenden Transparenz des Angebots als wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 4 UWG zu beanstanden. Im Einzelnen:

1. Bei der angegriffenen Werbung handelt es sich um eine sogenannte Wertreklame. Darunter versteht man ein Mittel der Verkaufsförderung, bei dem mit dem Wert einer Ware oder Leistung geworben wird, die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Geschäfts über eine andere Ware oder Leistung verbilligt oder ganz unentgeltlich überlassen wird (Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 4.1 Rdn. 1/48). Der Begriff der Wertreklame besagt, dass ein Kaufmann nicht in erster Linie mit Worten, sondern hauptsächlich mit Werten wirbt (BGHZ 157, 55, 59 - 20 Minuten Köln; Piper in Piper/Ohly, a.a.O.). Kennzeichnend für diese Art der Werbung ist es, dass für die angebotene Ware nicht oder nur eingeschränkt mit deren Eigenschaften (Qualität, Preis) geworben wird, sondern vorwiegend mit geldwerten Vergünstigungen verschiedenster Art, die mit dem Waren- oder Leistungsangebot sachlich meist nichts zu tun haben, aber den Kunden zu Kauf oder Bestellung veranlassen sollen (BGH, a.a.O.; Piper in: Piper/Ohly, a.a.O.).

In der Vergangenheit, namentlich vor Aufhebung der ZugabeVO und des RabattG sowie vor der Novellierung des UWG und der Änderung des Verbraucherleitbilds in der Rechtsprechung, unterlag die Zulässigkeit der Wertreklame strengen Anforderungen, weil es unlauter erschien, wenn der Kunde seine Kaufentscheidung unter Vernachlässigung von Qualität und Preis des Angebots fasste in dem Bestreben, in den Genuss der in Aussicht gestellten Vergünstigung zu gelangen (Piper in Piper/Ohly, a.a.O., § 4.1 Rdn. 1/50). Dagegen wird heute die Wertreklame nur noch ausnahmsweise als unlauter angesehen. Entscheidend ist, ob die Werbung bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher die Rationalität seiner Entschließung vollständig in den Hintergrund treten lässt, was nur ausnahmsweise und in eng begrenzten Einzelfällen in Betracht gezogen werden kann, so wenn von der Vergünstigung eine derart starke Anlockwirkung ausgeht, dass der Kunde davon abgehalten wird, sich mit den Angeboten von Mitbewerbern zu befassen (BGHZ 151, 84, 87 ff. - Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II; BGH GRUR 2004, 602, 603 - 20 Minuten Köln; Piper in: Piper/Ohly, a.a.O., § 4.1 Rdn. 1/50).

Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Wettbewerbs. Selbst besonders vorteilhafte Vergünstigungen und wertvolle Zuwendungen führen nicht ohne weiteres zu einem als wettbewerbswidrig zu bewertenden Angebot (BGH GRUR 2004, 960, 961 - 500-DM-Gutschein für Autokauf; Piper in Piper/Ohly, a.a.O., § 4.1 Rdn. 1/50). Wettbewerbswidrig ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz des Werbemittels dazu führt, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, dass ein Vertragsschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Vergünstigung bestimmt wird mit der Folge, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt (BGH, GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion; BGH GRUR 2004, 343 f. - Playstation; BGH GRUR 2003, 626, 627 - umgekehrte Versteigerung II; BGH GRUR 2003, 890, 891 - Buchclub-Kopplungsangebot; BGH GRUR 2004, 960 f. - 500-DM-Gutschein für Autokauf). Von einer solchen Ausschaltung der Rationalität der Nachfrageentscheidung kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

2. Die Fixierung der rechtlichen Grenze, die nach gegenwärtiger Rechtslage und Rechtsauffassung zwischen lauteren Verkaufsförderungsmaßnahmen und unzulässiger Wertreklame verläuft, kann allerdings nicht generell, sondern verlässlich immer nur im konkreten Einzelfall ermittelt werden, bei dessen Würdigung eine Gesamtbetrachtung maßgebend ist, welche die Einzelumstände, unter denen die Vergünstigung gewährt wird, ebenso einbezieht wie Mittel, Zweck, Beweggrund und Auswirkung des wettbewerblichen Vorgehens und die Interessenlage der Beteiligten sowie der Allgemeinheit (Piper in Piper/Ohly, a.a.O., § 4.1 Rdn. 1/51).

Die große Bandbreite verschiedentlich im Schrifttum vorgeschlagener Wege, wonach die Unlauterkeit einer Wertreklame von der Überschreitung bestimmter (absoluter oder relativer) Wertgrenzen abhängig gemacht wurde (vgl. die Nachweise bei Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage, § 4 Rdn. 180), zeigt, dass es sich hierbei letztlich um willkürliche Festlegungen handelt, die in § 4 Nr. 1 UWG keine Grundlage finden (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdn. 1.80).

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann daher der Umstand, dass die in Aussicht gestellte Vergünstigung - die zweijährige unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eines internettauglichen, neuen Notebooks - mit einem anzunehmenden Wert von 20,00 EUR monatlich, d.h. 480,00 EUR in 24 Monaten, den Wert der Hauptleistung (Zeitungsabonnement für die Dauer von 24 Monaten x 18,65 EUR/Monat = 447,60 EUR für die Dauer von 2 Jahren) überschreitet, für die Beurteilung der angegriffenen Wertreklame als unlauter oder wettbewerbskonform nicht allein als ausschlaggebend angesehen werden.

Richtig ist allerdings, dass die Wertanmutung der in Aussicht gestellten Vergünstigung, der zweijährigen unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung eines neuen Notebooks im Wert von 679,00 EUR mit anschließender Rückgabe oder - nach Wahl des Interessenten - Erwerb des Notebooks im Wert von 679,00 EUR nach dem Ablauf von 2 Jahren für 199,00 EUR - in Höhe von ersparten Mietzinsen bzw. einem Leasingentgelt von monatlich 20,00 EUR bzw. der Preisdifferenz zwischen Neuwert des Notebooks (679,00 EUR) und dem Preis, zu welchem es der Interessent nach dem Ablauf von 2 Jahren zu Eigentum erwerben kann (199,00 EUR), also ein ausgelobter Vorteil im Wert von jedenfalls 480,00 EUR, ungewöhnlich hoch erscheint. Denn dieser Wert von 480,00 EUR übersteigt beispielsweise bei weitem den Wert von Prämien, die gegenwärtig von Zeitungsverlegern für den Abschluss eines Jahresabonnements für eine Tageszeitung üblicherweise gewährt wird und bietet damit einen hohen Anreiz. Dies allein führt aber nicht zwangsläufig zur Annahme eines unzulässigen übertriebenen Anlockens im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG.

Selbst bei einem absolut oder relativ (gemessen am Hauptprodukt) hohen Wert einer Zugabe oder eines sehr preisgünstig angebotenen Teils eines Kopplungsangebots ist nicht ohne weiteres eine unangemessene unsachliche Beeinflussung anzunehmen (BGH GRUR 2003, 890, 891 - Buchclub-Kopplungsangebot; OLG Stuttgart, GRUR 2002, 906, 908; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rdn. 1.81). Sogar ein besonders krasses Missverhältnis zwischen dem gewährten Vorteil und der entgeltlichen Leistung reicht für sich allein nicht aus, um eine unsachliche Beeinflussung anzunehmen (Köhler, a.a.O.). Vielmehr kann gerade für den verständigen Verbraucher der hohe Wert der Zugabe ein wichtiges und rationales Kalkül der Nachfrageentscheidung sein (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2005, 168; Köhler, GRUR 2001, 1067, 1069). Selbst wenn es dem Interessenten nur um den Genuss der angebotenen Vergünstigung geht - und dies kann gerade dann der Fall sein, wenn diese einen besonderen Wert besitzt - kann seine Entscheidung noch rational sein (vgl. LG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 96, 97; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rdn. 1.81). Auch wenn im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass es regelmäßig Umstände wie Güte und Preiswürdigkeit sind, auf die es für die Entscheidung des Verbrauchers ankommt, liegt es letztlich beim Verbraucher, sich diesen Argumenten zu verschließen und stattdessen Erwägungen zu öffnen, die mit Qualität und Preis nichts zu tun haben. Ihn dagegen zu schützen ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, wenn nur seine Entscheidungsfreiheit, anderen Gesichtspunkten nachzugeben, nicht aufgehoben war (Piper in Piper/Ohly, a.a.O., § 4.1 Rdn. 1/51). So liegt der Fall hier.

3. Es stand nicht zu erwarten und entspricht auch nicht den Erfahrungen der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten), dass die angesprochenen Werbeadressaten - Angehörige von 159.500 Haushalten im Regierungsbezirk Dresden - angesichts des Werbeangebots der Beklagten bar jeder rationalen Überlegung und allein bestimmt durch den hohen Wert der ausgelobten Vergünstigung - also der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung eines neuen Notebooks für den Zeitraum von 2 Jahren - unmittelbar losstürmen, um sich ein solches Notebook zu beschaffen. Dagegen spricht bereits, dass das Angebot der Beklagten nach seinem Inhalt, seiner Struktur und seiner näheren Ausgestaltung weitere Überlegungen verlangt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Regel nicht völlig spontan und bar jeder Rationalität getroffen zu werden pflegen. Denn zum einen setzt das Angebot der Beklagten die Bereitschaft des Interessenten voraus, sich sehr langfristig, nämlich für die Dauer von 24 Monaten, für den Bezug einer bestimmten, regionalen Tageszeitung zu entscheiden. Zum anderen kann der Werbeadressat nicht unmittelbar bei Abschluss eines Zweijahresabonnementsvertrages sofort und ohne finanzielle Aufwendungen in den Genuss des ausgelobten Notebooks gelangen, sondern muss - unabhängig davon, ob sich der Kunde nach Ablauf von 2 Jahren für eine Rückgabe des Notebooks oder einen Eigentumserwerb entscheidet - hierfür zunächst selbst einen Geldbetrag von 199,00 EUR aufbringen. Auch wenn sich der Verkehr mit rechtlichen Überlegungen regelmäßig nicht aufhält (BGHZ 139, 368 ff. - Handy für 0,00 DM), ist ihm aufgrund der Werbung der Beklagten, welche die einzelnen erforderlichen Schritte unter der Überschrift "Information und Bestellung" näher erläutert, bewusst, dass ihm neben der Bestellung des SZ-Abos eine weitere Unterschrift unter den Mietvertrag und die Leistung der Kaution von 199,00 EUR abverlangt werden, bevor er in den Besitz des Notebooks gelangt. Darüber hinaus erweist sich das Angebot der Beklagten sehr rasch nur für diejenigen Teile des Verkehrs als ausgesprochen günstig, die im Zeitpunkt der Werbung einen aktuellen Bedarf an beiden Produkten, nämlich einer regionalen Tageszeitung für die Dauer von 2 Jahren und einem neuen Notebook, haben. Der verständige, situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher, auf dessen Sicht es für die Beurteilung ankommt (BGH GRUR 1999, 507, 508 - Teppichpreiswerbung), erkennt daher, dass das von der Beklagten unterbreitete gekoppelte Angebot für eine Tageszeitung einerseits und ein Notebook andererseits für ihn nur dann wirklich attraktiv ist, wenn er hinsichtlich einer regionalen Tageszeitung für den Zeitraum der nächsten 2 Jahre nicht bereits anderweit gebunden ist und gleichzeitig einen aktuellen Bedarf für beide Produkte - eine regionale Tageszeitung und ein neues Notebook - hat. Für diejenigen Interessenten, auf die beides zutrifft, ist das Angebot der Beklagten fraglos äußerst attraktiv, da es bedeutet, für beide Produkte gemeinsam letztlich weniger als die Hälfte des regulären Preises für eines der beiden Produkte auszugeben. Dies bedeutet jedoch nicht die Ausschaltung einer rationalen Nachfrageentscheidung. Denn der Werbeadressat muss außerdem bereit und in der Lage sein, einen Geldbetrag von 199,00 EUR sofort und ferner monatlich weitere 18,65 EUR aufzubringen. Diese Hürden, auf welche die Beklagte in ihrer Werbung klar und verständlich hinweist, zwingen den Werbeadressaten geradezu zu weiterführenden Überlegungen und setzen damit einen (rationalen) Abwägungsprozess in Gang, an dessen Abschluss eine positive oder negative Nachfrageentscheidung steht, die von den individuellen Verhältnissen, Vorstellungen und Bedürfnissen des Werbeadressaten geprägt ist. Von einer Ausschaltung der Rationalität der Nachfrageentscheidung kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.

Die Annahme, dass die angegriffene Werbung kein übertriebenes Anlocken des verständigen Durchschnittsverbrauchers bewirkt, mit der Folge, dass die Rationalität seiner Nachfrageentscheidung ausgeschlossen wäre, wird bestätigt durch die von der Beklagten glaubhaft gemachten Anzahl von 364 Vertragsabschlüssen, welche sie im Hinblick auf die angegriffene Werbung im Regierungsbezirk Dresden im Zeitraum vom 01.11. bis 05.12.2006 erzielt hat. Die Anzahl von 364 Interessenten, die sich zu einem entsprechenden Vertragsschluss entschlossen haben, entspricht 0,23 % der umworbenen 159.500 Dresdner Haushalte. Diese im Promillebereich liegende Resonanz auf die angegriffene Werbung lässt nicht darauf schließen, dass die Anlockwirkung der angegriffenen Werbung so nachhaltig war und ein so starkes Gewicht hatte, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung ausgeschlossen gewesen wäre. Denn die Auswirkungen des angegriffenen wettbewerblichen Vorgehens waren danach denkbar gering. Hierfür mögen zahlreiche Einflüsse eine Rolle gespielt haben. Neben einem fehlenden aktuellen Bedarf der Werbeadressaten an beiden Produkten können hierfür die bereits aufgezeigten Hürden, nämlich das Erfordernis des Einsatzes eines Geldbetrages von 199,00 EUR (für mindestens 2 Jahre) und das Erfordernis des Abschlusses eines weiteren Mietvertrages eine Rolle gespielt haben. Darüber hinaus kommt in Betracht, dass es einem Teil des angesprochenen Verkehrs trotz des erfahrungsgemäß bei Notebooks in kurzer Zeit eintretenden hohen Wertverlusts im Hinblick auf die Speicherung eigener Daten und den Aufwand des Einrichtens der auf die individuellen Bedürfnisse des Nutzers zugeschnittenen Programme nicht hinreichend attraktiv erscheint, ein Notebook unentgeltlich auf Zeit zu besitzen und es anschließend zurückzugeben. Vorstellbar wäre auch eine durch die Neuheit eines solchen Kopplungsangebotes oder aufgrund der relativen Kompliziertheit der erforderlichen Schritte hervorgerufene Skepsis. Unabhängig davon, ob die genannten oder andere Gründe dazu geführt haben, dass sich nur ein geringer Prozentanteil von absolut 364 Werbeadressaten bis zum 05.12.2006 entschlossen haben, das Angebot der Beklagten wahrzunehmen, spricht diese Resonanz gegen ein übertriebenes Anlocken unter Ausschaltung der Rationalität der Nachfrageentscheidung.

4. Letztlich führen auch die weiteren in die Gesamtbetrachtung einfließenden Einzelumstände der angegriffenen Werbung nicht zur Annahme einer Unlauterkeit der von der Beklagten angewandten Verkaufsförderungsmaßnahme.

a) Erkennbares Ziel der Beklagten war es, möglichst viele neue Abonnementkunden langfristig (für die Dauer von 2 Jahren) zu gewinnen. Dieser Zweck liegt im Wesen des freien Wettbewerbs und ist ebenso wenig zu beanstanden wie das hierfür von der Beklagten eingesetzte Mittel einer Kopplung des 24-monatigen Zeitungsabonnements zum üblichen Abonnementpreis mit der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung eines Notebooks für die Dauer von 2 Jahren. Der Grundsatz der Preisgestaltungsfreiheit erlaubt es dem Unternehmer, seine Preise so festzusetzen, wie ihm das sinnvoll erscheint. Zu beachten hat er dabei allein gesetzliche und wirksam eingegangene vertragliche Preisbindungen. Fehlen diese, darf er die Preise von Mitbewerbern auch durch Einräumung von Preisnachlässen grundsätzlich sanktionslos auch dann unterbieten, wenn er damit unter Einstandspreis verkauft (BGHZ 111, 188, 190 f. - Anzeigenpreis I; BGH GRUR 1990, 687, 688 - Anzeigenpreis II; Piper in Piper/Ohly, a.a.O., § 4.1 Rdn. 1/89).

b) Die von der Klägerin herangezogenen, im Urteilstatbestand zitierten Wettbewerbsregeln des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), wonach die Prämie für ein Zeitungsabonnement bei der Eigenbestellung nicht mehr als einen Monatsbezugspreis ausmachen dürfe, haben keine Rechtsnormqualität. Vielmehr würde es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn Wettbewerbsregeln zur Ausfüllung der lauterkeitsrechtlichen Generalklauseln und zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen würden (BGH, GRUR 2006, 773, 774 - Probeabonnement). Für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als unlauter zu beurteilen ist, haben Wettbewerbsregeln heute nur mehr eine begrenzte, nämlich ausschließlich indizielle Bedeutung (BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 27/05, zitiert nach Juris). Sie geben lediglich das wieder, was zum Zeitpunkt der Aufstellung der Wettbewerbsregeln als angemessen und üblich angesehen wird. Wollte man diesen Regeln Rechtsnormqualität beimessen, so würden neue Werbeformen auch dann verhindert, wenn sie lauterkeitsrechtlich im Wandel der Zeit nicht zu beanstanden wären.

c) Selbst wenn man die Preisgestaltung der Beklagten so auffassen wollte, dass letztlich für die Gebrauchsüberlassung des Notebooks 18,65 EUR monatlich zu entrichten wären und die ... Zeitung für die Dauer von 2 Jahren an die mit der angegriffenen Werbung gewonnenen Abonnementkunden unentgeltlich abgegeben würde, wäre dies nicht zu beanstanden. Auch für Verkäufe unter Einstandspreis kann es gute, kaufmännisch vertretbare Gründe geben (BGHZ 111, 188, 190 f. - Anzeigenpreis I; Piper in Piper/Ohly, a.a.O., § 4.1 Rdn. 1/89). Die Beklagte kann für die von ihr verlegte Tageszeitung auf zwei Absatzmärkte zurückgreifen, nämlich den Anzeigenmarkt einerseits und den Lesermarkt andererseits. Dementsprechend kann eine mischfinanzierte Tageszeitung, die also sowohl durch Anzeigenkunden als auch durch Zeitungsleser finanziert wird, zeitweilig (für die Dauer von 2 Jahren) teilweise (an durch die angegriffene Werbung angeworbene Abonnementkunden) unentgeltlich abgegeben werden, ohne dass dagegen lauterkeitsrechtliche Bedenken bestehen. Wenn es nämlich dem Verkehr freisteht, rein werbefinanzierte Tageszeitungen zu vertreiben (BGH GRUR 2004, 602, 603 - 20 Minuten Köln), muss es ihm grundsätzlich auch erlaubt sein, einen Teil der werbe- und verkaufsfinanzierten Auflage unentgeltlich abzugeben (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdn. 12.24). Wettbewerbsrechtlich bedenklich wird ein solches Vorgehen erst dann, wenn dieses Vertriebssystem dauerhaft zu einer Abgabe unter Selbstkosten führt und der Wettbewerbsbestand gefährdet wird (Köhler, a.a.O.). Dies hat die Klägerin im Streitfall jedoch nicht behauptet.

d) Für eine gezielte und auf längere Sicht angelegte Kampfpreisunterbietung, die von der Verdrängungs- und Vernichtungsabsicht des Verkäufers unter Einstandspreis getragen wird (vgl. hierzu Piper in Piper/Ohly, a.a.O., § 4.1 Rdn. 1/89), hat die Klägerin nichts dargetan und bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.

e) Gleiches gilt für eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung.

Eine solche kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben sein, wenn das Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit zu erwartenden gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern (sog. Nachahmungsgefahr) die ernstliche Gefahr begründet, der auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb werde in erheblichem Maße eingeschränkt (vgl. BGHZ 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeitschrift; BGHZ 157, 55 ff. - 20 Minuten Köln). Damit soll im Interesse der betroffenen Wettbewerber, in dem sich das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Wettbewerbs widerspiegelt, auch in Fällen, in denen eine gezielte Verdrängungsabsicht nicht vorliegt, verhindert werden, dass durch ein systematisches Verschenken von Waren oder durch einen Verkauf unter Einstandspreis der Wettbewerbsbestand gefährdet wird (BGHZ 157, 55 ff. - 20 Minuten Köln, m.w.N.). Hierfür fehlt es jedoch - abgesehen davon, dass für die Prüfung solcher kartellrechtlicher Gesichtspunkte nach Lfd. Nr. 4 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 JuZustVO das Landgericht Leipzig ausschließlich zuständig wäre - ebenfalls an einem entsprechenden Tatsachenvorbringen der Klägerin.

5. Ebenso wenig begründen die vom Landgericht Leipzig in dem parallelen Verfügungsverfahren ergänzend im Rahmen der Gesamtwürdigung herangezogenen Umstände, auf die sich die Klägerin hilfsweise ergänzend berufen hat, die Unlauterkeit der angegriffenen Werbung gemäß §§ 3, 4 Nr. 1, 4 Nr. 4 UWG.

a) Zwar trifft zu, dass eine unangemessene unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG bei einem nachhaltigen Anlockeffekt durch Wertreklame im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch dadurch begründet werden kann, dass der Werbeadressat unter zeitlichen Druck gesetzt wird, das Angebot nicht näher zu überdenken, sondern sofort anzunehmen. Davon kann aber im Streitfall nicht ausgegangen werden.

Aufgrund zahlreicher vergleichbarer Werbeerscheinungen ist der Verkehr durchaus an Formulierungen wie "jetzt bestellen", "jetzt zugreifen" oder "sichern Sie sich jetzt" gewöhnt. Die Formulierung "jetzt bestellen ...!" erzeugt daher bei dem angesprochenen Verkehr keinen unangemessenen Zeitdruck. Gleiches gilt auch für den Hinweis "dieses einmalige Angebot gilt nur solange der Vorrat reicht". Denn durch diese Formulierung wird kein unangemessener Zeitdruck erzeugt; vielmehr folgt der Werbende damit dem Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen (BGH GRUR 2004, 343 f. - Playstation).

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Hinweises "bis 17.11.06 bestellen und das Notebook noch vor Weihnachten erhalten". Denn dieser Hinweis bedeutet nach seinem Wortsinn, den der verständige Durchschnittsverbraucher erkennt und zutreffend erfasst, lediglich, dass bei einem Lieferwunsch vor Weihnachten eine Bestellung bis zum 17.11.06 ratsam wäre. Denn die Beklagte garantiert lediglich im Falle einer Bestellung bis 17.11.06 die Auslieferung des Notebooks vor Weihnachten. Dies schließt aber weder Bestellungen nach dem 17.11.2006 aus noch bedeutet der Hinweis zwingend, dass bei einer Bestellung nach dem 17.11.06 eine Auslieferung vor Weihnachten ausgeschlossen ist. Der Verbraucher wird daher nicht unter unangemessenen Zeitdruck gesetzt.

Hinzu kommt, dass die streitgegenständliche Werbung unstreitig bereits im Zeitraum 01. bis 04.11.2006 verteilt wurde, d.h. jedenfalls 13 Tage Überlegungsfrist zwischen dem Erhalt der Werbung und dem 17.11.2006 lagen. Soweit die Werbung im Internet, die lediglich bei Kenntnis der im Flyer angegebenen Internetadresse oder gezielter Eingabe bestimmter Suchbegriffe zu erreichen ist, erst nach dem 04.11.2006 zur Kenntnis genommen wurde, greifen jedenfalls die vorstehenden Erwägungen, wonach eine Bestellung bis zum 17.11.06 nicht zwingend erforderlich ist. Im Übrigen dürfte es sich hierbei nur um eine geringe Anzahl von Werbeadressaten handeln, da - wie die Beklagte glaubhaft gemacht hat - die in Rede stehende Internetwerbung in aller Regel nur bei gezielter Eingabe von Begriffen und Zeichen, die eine Kenntnis der Flyer-Werbung voraussetzt, erreicht werden kann.

b) Die angegriffene Werbung verstößt nach Auffassung der Kammer auch nicht gegen das Transparenzgebot aus § 4 Nr. 4 UWG. Der angegriffene Werbeflyer enthält nämlich alle erforderlichen Informationen, die für seine Entscheidungsbildung erforderlich sind. Dass der Kunde den Flyer erst aufklappen muss, um zu erfahren, dass er für den Erhalt des Notebooks eine Kaution von 199,00 EUR hinterlegen muss, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der Kunde auf der Vorderseite des Flyers durch den Hinweis "gleich aufklappen und nachschauen" auf die Einzelheiten des Angebotes hingewiesen wird. Gleiches gilt für die auf der Rückseite des Flyers in aller Ausführlichkeit abgedruckten Einzelschritte zum Erhalt des Notebooks. Der Hinweis auf die fehlende Angabe zu den Versandkosten verfängt nicht. Denn der Versand erfolgt - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - außer im Falle eines Nachnahmeversandes, bei welchem der Verkehr um die Entgeltlichkeit weiß, kostenlos. Dass der Kunde den genauen Mietvertrag im Regelfall erst nach Abgabe der Bestellerklärung - auf Anfrage auch vorher - zur Kenntnis erhält, ist nach Ansicht der Kammer wettbewerbsrechtlich unschädlich, da der Kunde ausführlich über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert wird und er im Falle einer Abstandnahme vom Abschluss des Mietvertrages auch die bereits abgegebene Bestellung ohne weiteres widerrufen kann. Hierauf wird der Kunde in einem eigens bei ihm verbleibenden Informationsabschnitt hingewiesen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.