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Textformerfordernis bei Rückgaberecht

Urteil vom LG Leipzig

Entscheidungsdatum: 22.07.2008
Aktenzeichen: 03KH O 1452/08

Leitsätze

Eine wirksame Einbeziehung des Rückgaberechte in den Vertrag findet nur statt, wenn es dem Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform gemäß § 126 b BGB eingeräumt wird.

Bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist S 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der ei¬genen Festplatte) kommt.

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fern¬absatzverträgen auf der Internetplattform eBay Garten¬häuser anzubieten, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen, wie bei der Auktion eBay 310043411412 am 28.04.2008 geschehen.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Beide Parteien vertreiben im Internet gewerblich Gartenhäuser.

Die Verfügungsbeklagte räumt den Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Widerrufsrecht, sondern stattdessen ein Rückgaberecht gemäß § 312 d BGB ein.

Am 28.04.2008 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbe¬klagte ab.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 08.05.2008 wies die Verfügungsbeklagte die Abmahnung zurück. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, ein Rückgaberecht an stelle des Widerrufsrechts könne gemäß § 356 Abs. 1 S. 2 BGB nur in Textform eingeräumt werden. Dies sei bei Angeboten über die Internetplattform eBay nicht der Fall.

Das Textformerfordernis müsse bereits vor Vertragsschluss erfüllt sein.

Da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könne das Widerrufsrecht nicht durch das Rückgaberecht ersetzt werden. Die
fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht stelle eine erheb
liche Wettbewerbsverletzung dar,

Die Verfügungsklägerin beantragt,

es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten 21.1 untersagen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Gartenhäuser anzubieten,
ohne eine wettbewerbsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, wie bei der Auktion eBay 310043411412 am 28.04.2008 geschehen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die Mitteilung über das Rückgaberecht erfolge nach Vertragsschluss. Deshalb verlängere sich die Frist für die Ausübung des Rückgaberechts auf einen Monat. Dem Verkäufer stehe es frei, den Weg des § 312 d Albs. 1 S. 2 BGB zu gehen.

Das Formerfordernis zur Belehrung über das Rückgaberecht gelte nicht für die Optierung des Verkäufers für ein Rückgaberecht nach § 356 BGB. Diese Vorschrift verlange nicht, dass dies dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werde, sondern lasse ausreichen, dass das Recht in Textform eingeräumt werde. Das Gesetz gehe daher davon aus, dass sich der Verkäufer in Textform entscheiden müsse, weiches dieser Rechte er dem Käufer einräume. Das jeweilige Recht und dessen Inhalt sei dem Käufer in Textform mitzuteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird die auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2003 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß S§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 312 e Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355, 356 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV.

1. Das Landgericht Leipzig ist gemäß § 14 Abs, 2 S. 1 UwG örtlich zuständig.

2. Die Parteien sind Mitwerber i.S.v. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG, da beide über das Internet Gartenhäuser zum Verkauf anbieten. Die Verfügungsklägerin ist daher gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 1 UWG anspruchsberechtigt.

3. Der Verfügungsklägerin steht im Hinblick auf die beanstandete Werbung ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu. Die Verfügungsbeklagte ist verpflichtet, die Verbraucher über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu belehren.

Dies hat die Verfügungsbeklagte ausweislich der Anlage AS 2 in, ihrem eBay-Angebot Art.-Nr. 310043411412 unterlassen.

b. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten genügt die auf der eBay-Angebotsseite enthaltenen Informationen über ein Rückgaberecht den gesetzlichen Vorgaben nicht.

Zwar kann das Widerrufsrecht aus § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB gemäß 312 d Abs. 1 S. 2 BGB durch ein Rückgaberecht nach § 366 BGB ersetzt werden.
Eine wirksame Einziehung des Rückgaberechte in den Vertrag findet jedoch nur statt, wenn es dem Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform gemäß § 126 b BGB eingeräumt wird (§ 356 Abs. 1. S. 2 Ziff. 3 BGB; vgl. Grothe in Beck'scher Online-Kommentar BeckOK, BGB, § 366 Rn. 2; Schmidt-Räntsch, Beck0K, BGB, § 312 d Rn. 13).

Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung über' das Rückgaberecht - gegebenenfalls unter Verwendung des Musters der Anlage 3 zu § 14 BGB-InfoV - auch noch nach Vertragsschluss erfolgen kann (Grothe, a.a.O.; § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB) .

Die Textform i.S.v. § 126 b BGB ist gewahrt, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird (vgl. OLG Hamburg, ZIP 2007, 186).

Danach ist die auf der genannten Angebotsseite gegebene Rückgaberechtsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in. Textform mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist S 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der ei¬genen Festplatte) kommt (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; KG MMR. 2007, 185 m.w.N.).

Eine Einräumung des Rückgaberechte in Textform bei Vertragsschluss liegt deshalb nicht vor. Der Vertrag kommt beim Internethandel/Auktionen nämlich bereits mit Abgabe des Höchstgebots bzw. mit der Abgabe des Sofortkaufgebots des Käufers zustande (vgl. hierzu BGHZ 149, 129).

Die Rückgaberechtsbelehrung der Verfügungsbeklag¬ten in ihrem Internetauftritt stellt demgemäß noch keine Einräumung in Textform im Sinne von § 356 Abs. 1 Ziff. 2 BGB dar, so dass eine Einbeziehung und daher die Ersetzung gemäß § 312 d Abs. 1 S. 2 BGB - jedenfalls bei Vertrags¬schluss - nicht wirksam ist.

Fehlt es aber an einer der Voraussetzungen des § 356 BGB, steht dem Verbraucher kein Rückgaberecht, sondern ein gesetzlich geregeltes Widerrufsrecht gemäß 312 d Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 355 BGB zu (vgl. Wendehorst in Müko, BGB, § 312 d Rn. 14; Masuch ebenda, § 356 Rn. 25).

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen be¬zweckt den Verbraucherschutz. Dieser erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH WM 2002, 1352 - Postfachanschrift).

Ober dessen Bestehen sowie über dessen Modalitäten hat die Verfügungsbeklagte entgegen der sich aus §5 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergebenden Pflicht
nicht belehrt.

c. Hierin liegt ein Wettbewerbsverstoß gemäß N § 3, 4 Nr. 11 UWG, da es sich bei den Vorschriften der §§ 312 c ff. BGB um Vorschriften handelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Hamburg, CR 2007, 445).

d. Der Verstoß der Verfügungsbeklagten ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG) .

Ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, hängt vom Grad der Einwirkung auf die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen ab. Dabei ist auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmer abzustellen. Die Wettbewerbsmaßnahme muss daher von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein. Durch die Regelung soll die Verfolgung von lediglich Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist die Schwelle der Erheblichkeit auch nicht zu hoch anzusetzen (vgl. Begründung RegE UWG zu § 3, BT-Drucksache 15/1487, Seite 17).

Die Schwelle der Erheblichkeit ist bereits dann überschritten, wenn ein Nachteil nicht so geringfügig ist, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Marktteilnehmer ihm keine Bedeutung beimessen würde.

Die Verletzung einer Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG begründet zwar nicht notwendig einen nicht nur unerheblichen Nachteil für die von der Norm geschützten Marktteilnehmer. Dies hängt vielmehr von den konkreten Auswirkungen des Rechtsverstoßes ab. Im Hinblick auf die Bagatellklausel des § 3 UWG ist nicht notwendig jeder Verstoß ge¬gen die Belehrungspflichten auch wettbewerbswidrig
(vgl. OLG Hamm ZIP 2007, 824)

Die Bagatellschwelle des § 3 UWG ist regelmäßig überschritten, wenn der Verbraucher über ein ihm zustehendes Widerruferecht nicht oder nicht zutreffend belehrt wird (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 232). Jedenfalls durch eine gänzlich fehlende Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht ist die Erheblichkeitsschwelle überschritten.

Darüberhinaus geht von der beanstandeten Handlung eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr aus.

e. Eine Wiederholungsgefahr war im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung nicht entfallen, da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde (vgl. u.a. BGH GRUR 84, 214).

4. Bin Verfügungsgrund wird gemäß N 12 Abs. 2 UWG vermutet.

5. Der - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobene - Einwand der Treuwidrigkeit greift nicht durch. Für den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch ist das Verhalten oder abgegebene Äußerungen des Prozessbevollmächtigten im Anschluss an die mündliche Verhandlung sowie eine weitere Abmahntätigkeit der Verfügungsklägerin nicht relevant.
Jedenfalls lassen diese Umstände den Schluss auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit i.S, von g 8 Abs. 4 UWG nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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