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ElektroG: Registrierungspflicht als Marktverhaltensregelung

Beschluss vom OLG Düsseldorf 20. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 19.04.2007
Aktenzeichen: I-20 W 18/07
Instanz: LG Düsseldorf

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 20. Oktober 2006 verkündeten Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Tatbestand

1) Die gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt, in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu Recht gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Antragsgegnerin auferlegt. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, weil der Verfügungsantrag in der Sache voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

Gründe

2) 1. Anders als die Antragsgegnerin offenbar meint, hat sie gegen ihre Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG verstoßen. Das Gesetz trat gemäß seinem § 25 Abs. 4 am 13.8.2005 in Kraft. § 24 ElektroG setzt die Wahrnehmung der Pflichten aus § 6 Abs. 2 bis zum 23.11.2005 aus. Das bedeutet, dass die Antragsgegnerin ab dem 24.11.2005 der Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 ElektroG unterlag. Dem kam sie zunächst nicht nach, sondern stellte erst am 12.3.2006 einen entsprechenden Antrag. Dass dies innerhalb der Frist geschah, die ihr die Stiftung "e." mit Schreiben vom 3.3.2006 setzte, beseitigt ihren Verstoß gegen die Registrierungspflicht keineswegs. Bei diesem Schreiben der Stiftung handelt es sich um eine Art "Mahnung" gegenüber der zum damaligen Zeitpunkt bereits säumigen Antragsgegnerin. Daran vermögen auch die von der Antragsgegnerin geschilderten Probleme bei der Stiftung, die eingehenden Anträge zeitnah zu bearbeiten, nichts zu ändern. Zudem waren sie offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass nicht bereits Anfang März 2006 Mahnungen der erwähnten Art verschickt werden konnten.

3) Vor diesem Hintergrund waren es auch nicht allein die langen Bearbeitungszeiten bei der Stiftung, die eine rechtzeitige Kenntnis der Antragstellerin von dem Registrierungsverfahren verhindert hätten und dadurch mit ursächlich für die Einleitung des Verfügungsverfahrens geworden wären. In diesem Zusammenhang ist nochmals die bereits vom Landgericht zutreffend angeführte unklare Reaktion des seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragsgegnerin auf die Abmahnung hervorzuheben. Hätte die Antragsgegnerin damals nachvollziehbar auf das laufende Registrierungsverfahren hingewiesen, wäre es vermutlich nicht zur Einleitung des Verfügungsverfahrens gekommen. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Ermessensentscheidung des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO mit zu berücksichtigen.

4) 2. § 6 Abs. 2 ElektroG ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Registrierung nicht nur umweltpolitischen Charakter ohne Bezug zum Marktverhalten der Beteiligten.

5) Die Vorschrift enthält eine Marktverhaltensregelung schon deshalb, weil die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektrogeräte nicht in den Verkehr bringen. Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellen Marktverhaltensregelungen dar (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 4 UWG Rn. 11.151).

6) Dies geschieht im Interesse der Marktteilnehmer, auch wenn der Zweck des Gesetzes sicherlich zunächst in der Verfolgung der in § 1 umschriebenen abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Ziele liegt. Das Gesetz sieht nämlich Verpflichtungen der Herstellergemeinschaft vor, denen sich der nicht registrierte Hersteller entziehen könnte. Dies führte dann zu einer entsprechenden gesteigerten Belastung der übrigen gesetzestreuen Hersteller, die ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind. Näher geregelt ist das in § 14 Abs. 5 ElektroG, der die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte berechnet. Fließen in letztere auch Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller ein, die ebenfalls bei den kommunalen Sammelstellen abgegeben werden und dort abzuholen sind, trifft die Rücknahmepflicht auch insoweit die registrierten Hersteller; erstere könnten sich so ihrer Rücknahmepflicht entziehen. Daraus folgt die wettbewerbliche Relevanz einer unterlassenen Registrierung (so auch Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958).

7) Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (BT-Drs. 16/2904, Bl. 166 ff. GA) steht dem nicht entgegen. Sie befasst sich nur mit der Frage, ob § 5 ElektroG eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstelle. Um diese Bestimmung, die das Verbot bestimmter Stoffe enthält und einen ganz anderen, hier nicht bedeutsamen Regelungsinhalt hat, geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht.

8) 3. Daran, dass die Parteien gleiche oder gleichartige Waren auf dem Markt anbieten, kann kein vernünftiger Zweifel bestehen. Beide vertreiben Hifi-Bausteine. Auch die Registrierungen beider Parteien bei der Stiftung "e." sind bezogen auf Geräte der Unterhaltungselektronik.

9) 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

10) Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 5.000,-- €.

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