Schwarze Liste des UWG

UWG - Schwarze Klausel Nr. 12 - Wenn Verkäufer ihren Kunden Angst machen

Eigentlich wollen Sie nichts kaufen. Dann aber zieht der Verkäufer die emotionale Karte: er behauptet, Ihre persönliche Sicherheit wäre gefährdet, wenn Sie das Produkt nicht kaufen. Sie bekommen ein mulmiges Gefühl und entscheiden sich, dann eben doch zu kaufen. Dabei hat Sie der Verkäufer nach Strich und Faden an der Nase herum geführt – es bestand nie eine Gefahr! Hiergegen wendet sich die Schwarze Klausel Nr. 12 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den dreizehnten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 11 - Wenn positive Berichterstattung gekauft ist und der Verbraucher davon nichts weiß

Der Wolf im Schafspelz – wenn Unternehmen ihre Werbung als neutrale Informationen tarnen, fällt es den Verbrauchern schwer, sie überhaupt als Werbung zu erkennen. Das gilt vor allem dann, wenn die Unternehmen die angeblich neutrale Berichterstattung über sich oder ihre Produkte gekauft haben. Für den freien Wettbewerb ist eine solche heimliche Einflussnahme aber gefährlich. Daher verbietet die sog. Schwarze Klausel Nr. 11 ein derartiges Verhalten. Lesen Sie dazu jetzt den zwölften Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .

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UWG – Schwarze Klausel Nr. 10 - Gesetzlich bestehende Rechte sind keine Besonderheit!

Wenn, dann müssen Verbraucher offen und ehrlich über ihre Rechte informiert werden. Erzeugt ein Verkäufer bei seinen Kunden den Eindruck, gesetzlich vorgeschriebene Rechte seien besondere Rechte, die er ihnen etwa aus Kulanz einräumt, so handelt er wettbewerbswidrig. Das regelt die sog. Schwarze Klausel Nr. 10. Lesen Sie dazu jetzt den elften Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 9 - Der falsche Eindruck der Verkehrsfähigkeit eines Produkts

Um ihre Produkte zu verkaufen, stellen Händler sie bei sich ins Regal oder ins Internet. Macht der Verkäufer dabei keinen unseriösen oder schmuddeligen Eindruck, so meint der Kunde zurecht, er dürfe die angebotenen Produkte auch rechtmäßig erwerben. Ist dies dann doch nicht der Fall und klärt der Verkäufer den Kunden darüber nicht auf, handelt er wettbewerbswidrig. Lesen Sie dazu jetzt den zehnten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .

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UWG – Schwarze Klausel Nr. 8 - Français? Español? English? – Die Sprache der Probleme

Kunden können erwarten, dass der Kundenservice die Sprache spricht, die auch der Verkäufer gesprochen hat. Dafür sorgt die 8. Schwarze Klausel im neuen UWG. Allerdings nur dann, wenn der Verkäufer eine andere Sprache spricht als die Menschen des Landes, in dem er sein Geschäft hat. Sie sind verwirrt? Dann lesen Sie jetzt am besten den neunten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 7 - Jetzt oder nie - Wenn Angebote länger gelten als man denkt

Angebot eines TV-Geräts in einem Elektro-Markt: „Krundik Plasma-TV JBG-203, HD ready – Nur heute 499,- Euro (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers: 1499,- Euro)“. Was ist eigentlich, wenn das gar nicht stimmt und Sie den Fernseher auch morgen, übermorgen oder sogar noch nächste Woche zu diesem Preis dort kaufen können? Das ist ein Fall für die Schwarze Klausel Nr. 7. Lesen Sie dazu jetzt den achten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|Kunden können erwarten, dass der Kundenservice die Sprache spricht, die auch der Verkäufer gesprochen hat. Dafür sorgt die 8. Schwarze Klausel im neuen UWG. Allerdings nur dann, wenn der Verkäufer eine andere Sprache spricht als die Menschen des Landes, in dem er sein Geschäft hat. Sie sind verwirrt? Dann lesen Sie jetzt am besten den neunten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.] .

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UWG - Schwarze Klausel Nr. 6 - Hergelockt, abgeblockt und aufgebrummt - Wenn Kunden nicht mehr Könige sind

Sie sehen ein günstiges Angebot in der Presse. Sie gehen in das Geschäft und möchten das Produkt kaufen. Sie bekommen es aber nicht, weil der Verkäufer es Ihnen nicht erst zeigen will. Dafür zeigt er Ihnen ein „viel besseres“ Produkt. Was ist faul? Genau! Der Verkäufer verhält sich rechtswidrig – er verstößt gegen die Schwarze Klausel Nr. 6. Lesen Sie dazu jetzt den siebten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .

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UWG – Schwarze Klausel Nr. 5 - Wenn Lockangebote zu schnell ausverkauft sind

Lockangebote, kaum gelesen und schon weg. Wer kennt sie nicht, diese blöde Situation: Da gibt es beim Discounter um die Ecke dieses tolle Notebook im Super-Sonder-Angebot. Sie selbst sind früh aufgestanden und bereits eine halbe Stunde nach Geschäftsbeginn dort – und schon alles weg! Kann das sein? Darf das sein? Das ist ein Fall für die Schwarze Klausel Nr. 5. Lesen Sie dazu jetzt den sechsten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .

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UWG – Schwarze Klausel Nr. 4 - Alles unter notarieller Aufsicht – Der falsche Hinweis auf die Genehmigung einer öffentlichen oder privaten Stelle

Was würden Sie denken, wenn Sie erfahren, dass ein Unternehmen oder ein Produkt von einer unabhängigen Stelle geprüft und genehmigt worden ist. Richtig, Sie würden meinen, das Produkt ist von besonderer Qualität, da dies ja von einer zuverlässigen Stelle bestätigt worden ist. Daher muss verhindert werden, dass Unternehmen damit werben, dass eine Genehmigung vorläge, obwohl dies gar nicht stimmt. Genau dafür sorgt die Schwarze Klausel Nr. 4. Lesen Sie dazu jetzt den fünften Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .

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UWG – Schwarze Klausel Nr. 3 - Falsche Werbung: Wenn der Verhaltenskodex gar nicht anerkannt ist

Es macht einen guten Eindruck, wenn der Verhaltenskodex eines Unternehmens von einer öffentlichen oder privaten Stelle gebilligt worden ist und so einen besonderen Anstrich erhält. Das macht sich vor allem in der Werbung gut. Probleme entstehen aber dann, wenn das gar nicht stimmt. Lesen Sie dazu jetzt den vierten Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .

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UWG – Schwarze Klausel Nr. 1 Wahrheit oder Pflicht? – Unternehmen und Verhaltenskodizes

Compliance-Regeln spielen im Wirtschaftsleben eine immer größere Rolle. Unternehmen dokumentieren mit ihrer Zugehörigkeit zu solchen Verhaltenskodizes, dass sie sich in einer bestimmten – positiven – Weise verhalten und ihre Geschäftstätigkeit dementsprechend ausrichten wollen. Aber was ist eigentlich, wenn sich ein Unternehmen entgegen eigener Behauptungen in Wirklichkeit gar nicht an einen Verhaltenskodex gebunden hat Das lesen Sie hier im zweiten Teil der [Serie|index.php?id=%2Fview&cid=3792&title=Schwarze+Liste%2C+wei%C3%9Fe+Weste%3F+-+Die+neue+w%C3%B6chentliche+Serie+der+IT-Recht+Kanzlei] der IT-Recht Kanzlei.

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Schwarze Liste, weiße Weste? - Die neue wöchentliche Serie der IT-Recht Kanzlei

Anhänglich sind sie, die schwarzen Klauseln, genauer gesagt sie sind Anhang zu § 3 Absatz 3 des neuen UWG. Was hat es mit den 30 Klauseln auf sich, die im Anhang mit „Unzulässige Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 UWG sind“ eingeleitet werden? Die IT-Recht Kanzlei stellt in einer wöchentlichen Serie die einzelnen Klauseln vor, erläutert sie und gibt Anwendungsbeispiele.

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Online-Händler aufgepasst: Die Europäische Kommission plant neue schwarze sowie eine EU-weite graue Liste

Die Europäische Kommission hat heute einen Vorschlag für EU-weit gültige Käuferrechte vorgelegt, die den Verbrauchern den Einkauf im Internet und im Einzelhandel erleichtern soll (und den Online-Händlern das Leben weiter erschweren wird).

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Die UWG-Novelle: „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken geplant

Das Bundeskabinett hat gestern einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit, u.a. wird es eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken geben.

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