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Elektrogesetz

Registrierungspflicht

Registrierungspflicht

Frage: Worum geht es bei der Registrierungspflicht i.S.d. ElektroG?

Seit dem 24.11.2005 muss sich jeder Hersteller im Sinne des ElektroG gemäß § 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle, der Stiftung Elektro-Altgeräte (www.stiftung-ear.de), registrieren lassen. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG knüpft dabei an das Inverkehrbringen von Elektrogeräten durch den Hersteller an (vgl. zur Rücknahmepflicht § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG und zur Kostenpflicht § 22 Abs. 1 ElektroG i.V.m. der ElektroGKostV).

Es spielt dabei keine Rolle, ob die jeweiligen Geräte für den gewerblichen oder den privaten (Haus-)Gebrauch vorgesehen sind.

Für nicht registrierte Elektrogeräte besteht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG ein Vertriebsverbot!

Frage: Wann ist ein Gerät im Sinne des ElektroG registrierungspflichtig?

Bei der Prüfung, ob ein Gerät im Sinne des ElektroG registrierungpflichtig ist, ist in zwei Stufen vorzugehen:

1. Begrifsbestimmung: Es muss sich um[ein Elektrogerät handeln, vgl. § 3 I ElektroG.
2. Anwendungsbereich: Das Elektrogerät muss in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, vgl. § 2 ElektroG.

Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung des ElektroG ist die Begriffsbestimmung an sich vor dem Anwendungsbereich des § 2 ElektroG zu prüfen, d.h. liegt schon der Begriff des Elektrogeräts nicht vor, ist die Einstufung in die Kategorien (und Gerätearten) des § 2 Abs. 1 ElektroG grundsätzlich unbeachtlich (Bullinger/Fehling § 3 ElektroG RdNrn. 2 und 5).

Der Anwendungsbereich des ElektroG ist dann unabhängig von einer Zuordnung zu Gerätekategorien nicht eröffnet (VG Ansbach, Urteil vom 13.03.2013, Az. AN 11 K 12.00721).

Ist allerdings der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 ElektroG auch deshalb nicht eröffnet, weil die betreffenden Produkte schon den dort aufgeführten als abschließend zu verstehenden zehn Kategorien nicht zugeordnet werden können, steht ebenfalls - also unabhängig davon, ob überhaupt ein Elektrogerät vorliegt oder nicht - fest, dass eine Registrierungspflicht des Herstellers nicht besteht. Die an sich systematisch vorgegebene Prüfungsreihenfolge müsste dann nicht eingehalten werden; bei Nichterfüllung des Anwendungsbereichs des ElektroG kann vielmehr die Elektrogeräteeigenschaft offenbleiben (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008, Az. 7 C 43.07).

Frage: Was ist bei der Registrierung zu beachten?

  • Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG muss der Registrierungsantrag die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten des jeweiligen Herstellers enthalten. Dem Registrierungsantrag ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 ElektroG eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 ElektroG oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 ElektroG beizufügen.
  • Weiter ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG jeder Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Nach Satz 3 kann die Garantie zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten gestellt werden.

Nach § 16 Abs. 2 ElektroG registriert die Stiftung EAR den Hersteller auf dessen Antrag entsprechend den vorgenannten Angaben sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer.

Hinweise:

  • Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller die erforderliche Garantie vorlegt. Damit soll verhindert werden, dass Geräte auf dem Markt kommen, deren Hersteller wieder vom Markt gehen - entweder aufgrund freier Entscheidung oder bei Insolvenz - und sich so ihrer Produktverantwortung entziehen.
  • Art, Inhalt und konkrete Anforderungen an eine insolvenzsichere Garantie in diesem Sinne sind im ElektroG und den betreffenden EG-Richtlinien nicht festgelegt. So enthalten sowohl der Erwägungsgrund (20) als auch Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der WEEE-Richtlinie lediglich den Grundsatz, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie zu stellen hat, damit die Finanzierung der Entsorgung gewährleistet ist.
  • Die Form der Garantie ist absichtlich nicht vorgegeben, um den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Flexibilität zu belassen. Beispielsfälle sind in § 6 Abs. III Satz 3 ElektroG genannt.
  • Die Garantie muss insolvenzsicher sein. Als insolvenzsicher wird eine Garantie dann anzusehen sein - so das VG Ansbach (Beschluss vom 03.12.2009, Az. AN 11 K 09.01618), wenn der Garantiebetrag aus dem Vermögen des Herstellers derart ausgesondert wurde, dass auch im Insolvenzfall die Finanzierung der Entsorgung der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte aus der Garantie sichergestellt ist, die Garantie also nicht in die Insolvenzmasse fällt (Giesberts/Hilf § 6 ElektroG RdNr. 50.

Frage: Wie kann der Garantienachweis im Zuge der Registrierung erfolgen?

Das VG Ansbach führte in diesem Zusammenhang aus (vgl. Beschluss vom 03.12.2009, Az. AN 11 K 09.01618):

Die Stiftung EAR hat im Internet Hilfen für den Garantienachweis veröffentlicht (vgl. Hilfen rund um den Garantienachweis auf der Internetseite der Stiftung EAR). Die dort gemachten Anforderungen sind grundsätzlich als sachgerecht anzusehen; (…) Danach kann der Garantiebetrag durch ein Treuhandkonto oder eine (Bank-)Bürgschaft nachgewiesen werden.

Bei der Registrierung sind die Einzahlung des Garantiebetrags, die Art des Kontos sowie dessen Vertragsbestimmungen zu belegen. Der Hersteller muss zudem in einer Treuhandvereinbarung die wesentlichen Punkte des Treuhandverhältnisses festlegen. Hierzu wurden Treuhandvertragsmuster zur Verfügung gestellt. Darin ist auch der Garantiefall geregelt, nämlich die Insolvenz des Herstellers oder sein freiwilliger Marktaustritt (hierzu Giesberts/Hilf § 6 ElektroG RdNr. 54 ff.).

Es ist eine Anlage „Garantiebeträge - Garantiegültigkeitszeiträume“ notwendig beizufügen. Dabei ist vorgesehen, dass der Garantiebetrag nicht nur geräteart-, sondern auch markenbezogen ausgewiesen wird.

Die Garantieunterlagen sind zwingend im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Als notwendiger Inhalt einer Garantie wurde dort u.a.verlangt: Ausreichender Garantiebetrag für den erforderlichen Gültigkeitszeitraum der Garantie entsprechend EAR-Regel 02-003, Übernahme der Definition des Garantiefalls, vorbehaltlose Anerkennung der Feststellungs- und Anweisungsbefugnis des Beklagten hinsichtlich des Eintritts des Garantiefalls, Festlegung eines von der Beklagten personenverschiedenen Treuhänders, Abschluss und Vorlage eines Treuhandvertrags, Vereinbarung eines Abtretungs-, Beleihungs- und Verpfändungsverbots über den Garantiebetrag und Vermeidung von Regelungen, die die den schnellen Zugriff des Treuhänders auf den Garantiebetrag verhindern wie z.B. Kündigungsfristen und Einredevorbehalte.

Im Fall der Garantiestellung durch Bürgschaft muss diese selbstschuldnerisch und auf erstes schriftliches Anfordern und ohne Befreiungsoption erfolgen.

Frage: Reicht eine Stammregistrierung bei der Registrierung mehrerer Marken und Gerätearten aus?

Um als Hersteller mehrerer Marken und Gerätearten seine Registrierungspflichten zu erfüllen, reicht eine Stammregistrierung, d.h. die Registrierung einer Marke und/oder Geräteart, nicht aus. Es muss für jede (neue) Marke und/oder Geräteart eine Ergänzungsregistrierung vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.04.2010, Az. BVerwG 7 9.09):

"Ein registrierter Hersteller nach § 3 Abs. 11 ElektroG ist nicht berechtigt, ohne ergänzende Registrierung Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird. Dies folgt zwar nicht schon zwingend aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen und deren Entstehungsgeschichte. Die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken."

So auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 07.09.2009, Az.20 ZB 09.1694):

"Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gehören zum Gegenstand der Registrierung die im Gesetz bestimmten Angaben, also auch die Marke, über die sich der Hersteller definiert (vgl. BT-Drs. 15/3930 vom 19.10.2004, S. 22). Bei den vom Gesetz geforderten Angaben für eine Registrierung handelt es sich um wesentliche unternehmensbezogene Informationen, deren Übermittlung zur Identifizierung des Herstellers unerlässlich ist, wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., RdNr. 29 zu § 6; Stabno, ElektroG, Anm. 2b zu § 6). Die Marke ist ein grundlegendes Merkmal, um ein Gerät einem bestimmten Hersteller zuordnen zu können und muss deshalb auf dem Elektrogerät angebracht werden. Die Benennung der Marke, d. h. die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren anderer Unternehmen unterschieden werden kann ( § 3 Abs. 1 MarkenG) , trägt auch dazu bei, den Markt zur Ermittlung nicht registrierter Hersteller zu beobachten (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O.) und die Existenz von keinem Hersteller zuzuordnenden Geräten zu unterbinden. Die Registrierungspflicht gilt für jede einzelne neue Marke (vgl. BayVGH vom 2.10.2008 Az. 20 BV 08.1023)."

... und das OLG München (vgl. Urteil vom 04.08.2011, Az. 6 U 3128/10):

"(...)der ratio legis der Registrierung, nämlich die Übernahme der Entsorgungskosten für jedes einzelne in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät (d.h. auch für jede Energiesparlampe der Marke ... durch den Hersteller sicherzustellen, kann nicht dadurch Genüge getan werden, dass der Produzent bereits für andere von ihm auf dem Markt angebotene Gerätschaften - mag es sich auch um solche desselben Typs handeln (hier: für Lampen der Marke ... ) - die Entsorgungskosten trägt."

Entsprechend sind auch nur diejenigen Vertreiber, die derart registrierte Geräte beziehen und weiterverkaufen, nicht registrierungspflichtig. Um nicht der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 ElektroG zu unterliegen, reicht es nicht aus, dass der Vertreiber seine Geräte von einem registrierten Hersteller bezieht. Vielmehr muss das konkret bezogene Gerät bzw. dessen Marke/Geräteart registriert sein.

Bei der Registrierung von Marken und/oder Gerätearten ist die Marke und Geräteart entsprechend den Vorgaben der EAR genau anzugeben.

Frage: Ist eine Registrierung als „keine Marke“, „no name oder „fremde/wechselnde Marke“ möglich?

Nein, so geht etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 07.09.2009, Az.20 ZB 09.1694) von der Qualifizierung der Marke als konstitutiven Teiles der Registrierung aus:

"Folglich muss jedes in Verkehr gebrachte Elektrogerät zu einem unter einer bestimmten Marke registrierten Hersteller in Beziehung gesetzt werden können. Eine Registrierung unter der Marke „keine Marke“ oder „no name“ ist daher ebenso wenig zulässig (vgl. BayVGH vom 21.10.2008 Az. 20 CE 08.2169) wie die Marke „fremde/wechselnde Marke“. Mit diesen Bezeichnungen ist die gebotene Herstelleridentifizierung nicht zu erreichen. Den von der Klägerin bevorzugten Weg einer anderweitigen Registrierungsmöglichkeit, etwa mit WEEE-Nrn. ausgezeichneter Ware, ist der Gesetzgeber nicht gegangen."

So sieht es auch das OLG München (vgl. Urteil vom 04.08.2011, Az. 6 U 3128/10):

"Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder (originäre) Hersteller verpflichtet, sich bei der nach § 6 Abs. 1 ElektroG eingerichteten Registrierungsstelle nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ElektroG registrieren zu lassen.. Danach muss der Registrierungsantrag nicht nur die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz sowie die Anschrift des Herstellers und den Namen des Vertretungsberechtigten (desgleichen eine Garantie oder Glaubhaftmachung nach Abs. 3 Satz 1, Satz 2 der Vorschrift) enthalten, sondern, wie an erster Stelle angeführt, auch die Marke, unter welcher Gerätschaften in den Verkehr gebracht werden. Korrespondierend hierzu bestimmt § 16 Abs. 2 ElektroG, dass die zuständige Behörde (d.h. die EAR) den Hersteller u.a. mit der Marke, unter welcher dieser ein Gerät anbietet, registriert. Hersteller, die nicht mit den dargelegten Angaben registriert sind, dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen."

Frage: Woran lässt sich erkennen, ob ein Gerät bereits registriert ist?

Viele vor allem eher kleinere Online-Händler fragen sich, ob die von Ihnen vertriebenen Geräte, die von jemand anderem hergestellt oder importiert worden sind, bereits registriert sind. Wenn nicht, so müssen sie sich selbst bei der Stiftung EAR registrieren lassen.

Zur eigenen Recherche ist im Internet eine Online-Datenbank vorhanden, in der man nachforschen kann, ob einzelne Hersteller und deren Geräte bereits registriert sind oder nicht.

Frage: Gibt es Möglichkeiten zur Kostenreduzierung im Rahmen der Registrierung?

Nach der sog. Elektro- und Elektronikgesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV) gibt es zwei Möglichkeiten zur Kostenreduzierung, den kleinen und den großen Härtefallantrag.

Der kleine Härtefall vermindert lediglich die Kosten für die Prüfung oder Erweiterung von Garantien.

Grundsätzlich interessanter ist da der große Härtefall. Dabei können auf Antrag die Kosten der Stammregistrierung bei der Stiftung EAR, die Kosten von Registrierungs-Ergänzungen sowie von Aktualisierungen von Mengendaten verringert oder möglicherweise sogar ganz erlassen werden. Allerdings hat dies den Nachteil, dass dazu der Stiftung EAR relativ viele Informationen über das Unternehmen offenbart werden müssen. Dies ist einerseits sehr aufwendig und andererseits lassen sich viele Unternehmen verständlicherweise nur ungern in die eigenen Karten schauen.

Frage: Wie reagiert die Stiftung EAR bei verspäteten Registrierungen?

Aufgrund der Eindeutigkeit des Vorliegens eines Verstoßes gegen das ElektroG bei verspäteter Registrierung ist von Seiten des Umweltbundesamtes bzw. der Stiftung EAR kein Verfahren vorgesehen, das eine rückwirkende Registrierung bzw. Meldung behandelt. Für ein derartiges Verfahren gibt es im ElektroG keine gesetzliche Grundlage, da dieses von einer Registrierung des Herstellers vor dem Inverkehrbringen ausgeht.

Nach Erfahrung der IT-Recht Kanzlei wird die Vornahme einer Registrierung von der Stiftung EAR jedoch grundsätzlich nicht auf ihre Verspätung hin überprüft.

Dennoch ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall bzw. bei Vorliegen eines dahingehenden Verdachts von Seiten der Stiftung EAR hier weitere Nachforschungen zur Ermittlung eines Verstoßes gegen das ElektroG angestellt werden könnten.

Hinzuweisen ist jedoch, dass sich - für den nicht auszuschließenden Fall - der Einleitung entsprechender Ermittlungen durch die Stiftung EAR, die zur Entdeckung des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit nach dem ElektroG führen, eine „Kooperation“ mit den Behörden auf die Höhe des zu verhängenden Bußgelds auswirken dürfte. Neben der Schwere des Verstoßes, zu bestimmen etwa anhand der Anzahl unregistrierter Elektro- bzw. Elektronikgeräte, die bereits in Verkehr gebracht wurden und der Dauer des regelwidrigen Verhaltens spielt regelmäßig auch das Nachtatverhalten des Herstellers bei der Bemessung der Bußgeldhöhe eine Rolle.

Verhält sich dieser kooperativ, etwa indem er die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Daten an die Behörden liefert, würde dies aller Voraussicht nach bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe zu seinen Gunsten eine Berücksichtigung finden.

Frage: Kann der Hersteller eine rechtsverbindliche Auskunft bei der Stiftung EAR herbeiführen?

Auch wenn grundsätzlich jedem Hersteller selbst die Prüfung und Entscheidung obliegt, ob die von ihm in Verkehr zu bringenden Geräte einer Registrierungspflicht nach dem ElektroG unterliegen, bietet die Stiftung EAR in Zweifelsfällen Herstellern die Möglichkeit, durch einen sog. Feststellungsantrag ein rechtsverbindliche Entscheidung der Stiftung EAR über die Registrierungspflicht herbeizuführen.

Der Feststellungsantrag kann in Schrift- oder Textform bei der Stiftung EAR gestellt werden und setzt voraus, dass der Hersteller konkret darlegt und auch begründet, warum es sich im vorliegenden Fall um einen solchen Zweifelsfall handelt. Ferner sollte im eigenen Interesse eine möglichst detaillierte Beschreibung des einzustufenden Geräts erfolgen, insbesondere hinsichtlich dessen Einsatzbereichs und dessen Funktionsweise, etwa anhand von technischen Datenblättern und Produktbildern.

Der begründete Antrag führt zu einer sog. „Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht“.

Die Stellung eines solchen Feststellungsantrags löst für den Hersteller eine Kostenpflicht aus, welche sich nach Gebührentatbestand 1.07 der ElektroG-KostV richtet. Die zu entrichtende Gebühr kann mithin zwischen 34,-- und 7.500,-- zzgl. USt. betragen. Die Höhe der Gebühr ist dabei insbesondere abhängig vom Aufwand zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts.

Frage: Was sind die Folgen der nicht vorgenommenen (oder verspäteten) Registrierung?

Das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, die dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen, ohne vorherige Registrierung bei der Stiftung EAR stellen einen klaren Verstoß gegen das ElektroG dar. Damit ist auch bei verspäteter Registrierung bereits in Verkehr gebrachter Geräte ein eindeutiger Verstoß gegen das ElektroG gegeben.

§ 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG stellt ein Vertriebsverbot auf. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. D.h., auch bei nachträglicher Registrierung bereits in Verkehr gebrachter Geräte verstößt ein Hersteller gegen das vorgenannte Vertriebsverbot. Denn das Vertriebsverbot des § Abs. 2 S. 5 ElektroG entfällt für den Hersteller erst mit Bekanntgabe des Registrierungsbescheids der Stiftung EAR und nur bezüglich der in diesem Registrierungsbescheid genannten Marke und Geräteart.

Die nicht rechtzeitige Vornahme einer notwendigen Registrierung bzw. das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten entgegen dem Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG kann zu schwerwiegenden verwaltungs- und wettbewerbsrechtlichen Sanktionen führen.

Nach § 23 Abs. 1 ElektroG handelt u.a. ordnungswidrig, wer sich vorsätzlich oder auch nur fahrlässig entgegen § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG nicht oder nicht rechtzeitig bei der Stiftung EAR registrieren lässt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG) und wer entgegen § 6 Abs. 2 S.5 Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG). § 23 Abs. 2 ElektroG ordnet an, dass jede der vorgenannten
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,- Euro geahndet werden kann.

Weitere Konsequenzen bei ordnungswidrigem Verhalten des Hersteller sind u.a. in der Verhängung eines Verkaufsverbots, einer Gewinnabschöpfung und ggf. der Anordnung von Ordnungshaft bei Verweigerung der Zahlung des verhängten Bußgelds zu befürchten.

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem ElektroG ist das Umweltbundesamt, und nicht die Stiftung EAR selbst. Der Anteil der Stiftung EAR am Vollzug des ElektroG beschränkt sich insoweit darauf, „Trittbrettfahrer“, also Hersteller, die sich entgegen der Regelungen des ElektroG nicht haben registrieren lassen und dennoch registrierungspflichtige Geräte in Verkehr bringen und solche Hersteller, die sich zwar unter bestimmten Gerätearten und Marken haben registrieren lassen, gleichwohl aber z.B. Geräte einer nicht registrierten Geräteart in Verkehr bringen, zu erfassen und dem Umweltbundesamt mitzuteilen.

Daneben drohen auch wettbewerbsrechtliche Sanktionen. Hier kommt ein Betracht, dass ein Mitbewerber, der Kenntnis vom Inverkehrbringen von in den Anwendungsbereich des ElektroG fallenden Elektro- oder Elektronikgeräten ohne entsprechende vorherige Registrierung erlangt gegen Sie eine kostenintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lässt und ggf. seine ihm zustehenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gerichtlich gegen Sie durchsetzen lässt. § 6 Abs. 2 ElektroG ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschrift enthält eine Marktverhaltensregelung schon deshalb, weil die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektrogeräte nicht in den Verkehr bringen.

Frage: Besteht ein Vertriebsverbot auch bei fehlenden Ergänzungsregistrierungen?

Der BayVGH vertritt diese Auffassung und stellt mit Urteil vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) klar, dass auch bereits registrierte Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG ohne zusätzliche Registrierung einer neuen Marke und/oder Geräteart Geräte unter einem neuen Markenname und/oder Geräte anderer Gerätearten nicht in den Verkehr bringen darf.

So erstrecke sich die Registrierungspflicht auf alle Geräte eines Herstellers, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes gemäß § 2 ElektroG fallen. Dabei gehöre - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - zum Gegenstand der Registrierung die im Gesetz bestimmten Angaben, also auch die Marke. Eben die Benennung der Marke, d. h. die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren anderer Unternehmen unterschieden werden kann (§ 3 Abs. 1 Markengesetz), sowie der Firma trage dazu bei, den Markt zur Ermittlung nicht registrierter Her-steller zu beobachten und die Existenz von keinem Hersteller zuzuordnenden Geräten zu unterbinden.

Die denkbare Mehrfachregistrierung eines Herstellers begegne auch keinen rechtlichen Bedenken und lasse die Qualifizierung der Marke als konstitutiven Teil der Registrierung unberührt.

Fazit

Die Registrierungspflicht gilt - laut BayVGH - für jede einzelne neue Marke. Es ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst Hinweise dafür, dass das Elektrogesetz ein rein personenbezogenes Registrierungserfordernis begründe und demnach bei registrierten Herstellern deren Marken nur informatorisch erfassen würde (BayVGH, Urteil vom 02.10.2008, Az.: 20 BV 08.1023). Das damit verbundene Vertriebsverbot bei fehlenden Ergänzungsregistrierungen der in Verkehr gebrachten Gerätemarken greife zwar in die Berufsausübungsfreiheiten der Hersteller ein, sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt:

"Das verfassungslegitime Ziel der Registrierungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte ist es, die Entsorgungskonzeption für diese Produkte lückenlos und effektiv zu sichern. Es soll eine gemeinwohlverträgliche Behandlung und Verwertung solcher Geräte sichergestellt werden. Zudem erleichert die marken- und gerätebezogene Registrierung, gegebenenfalls nur eine bestimmte Marke/Geräteart mit einem Vertriebsverbot zu belegen und die Marktteilnahme der übrigen Marken/Gerätearten bei Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen unangetastet zu lassen."

Hinweis: Das OLG DÜsseldorf (Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07) ist übrigens der Meinung, dass die Verletzung der Markenregistrierungspflicht kein produktbezogenes Vertriebsverbot auslöst.

Frage: Ist ein Hersteller, der eine beliebige Marke registriert hat, aber Geräte ohne Marke in Verkehr bringt, (automatisch) nicht ordnungsgemäß registriert?

Dieser Ansicht ist zumindest das LG München. In dem - sehr schlecht begründeten - Urteil (vom 18.06.2013, Az. 9 HK O 10308/13) heißt es:

"Es ist unerheblich, dass die Firma X mit der Marke Y registriert ist, da ohne Anbringung der Marke auf dem Leuchtkörper keine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt."

Eine Begründung in dem Zusammenhang bleibt das Gericht schuldig.

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