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Elektrogesetz

ElektroG: Chipkarten sind registrierungspflichtig

Die take-e-way GmbH, Kooperationspartner der IT-Recht Kanzlei, teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass Chipkarten unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fallen. Die Information, dass Chipkarten in den Bereich des ElektroG fallen, basiert auf einem kürzlich zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) abgestimmten Ergebnis einer intensiven Prüfung der Registrierungspflicht von Chipkarten.

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ElektroG: Ab sofort ist das bloße Anbieten nicht registrierter Elektrogeräte wettbewerbswidrig

Das "Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" wurde am 29. Februar 2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.212) veröffentlicht und tritt heute in Kraft. Es löst im Wesentlichen das bestehende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch das in Art. 1 enthaltene neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ab. Darüberhinaus sieht es einige wesentliche Änderungen vor, die das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) betreffen.

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Fehlende Registrierung: Anbieter von Luxusuhren werden abgemahnt

Zurzeit werden Online-Händler abgemahnt, die (batteriebetriebene) Luxusuhren namhafter Marken wie bspw. "TAGHeuer" oder etwa "Linnhoff" verkaufen. Begründung: Diese Marken seien nicht bei der zuständigen [Stiftung EAR |http://www.stiftung-ear.de/] registriert.

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Elektrogerät oder Bauteil?

Wie die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt, sind sich noch immer viele Elektrogerätehersteller (sowie Importeure von Elektrogeräten) unsicher, ob ihre in Deutschland in Verkehr gebrachten Produkte tatsächlich im Sinne des Elektrogesetzes (im Folgenden „ElektroG“) registrierungspflichtig sind. Besonders problematisch: die Abgrenzung zwischen (registrierungspflichtigen) Elektrogeräten und (nicht registrierungspflichtigen) Bauteilen.

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Neues zum Elektrogesetz – Angabe von Marke und Geräteart ist zwingend

Marke und Geräteart sind zwingende Angaben bei der Registrierung von Geräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) gemäß § 6 Abs. 2 Elektrogesetzes (ElektroG).  Jede (neue) Marke und/oder Geräteart muss gesondert registriert werden. Garantienachweise und Mengenangaben sind nach Marke und Geräteart aufzuschlüsseln.

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Achtung Abmahnung: Wenn Online-Händler „Hersteller“ i.S.d. ElektroG sind!

Sie vertreiben Elektrogeräte in Deutschland? Überprüfen Sie dringend, ob Sie die Geräte ausschließlich von registrierten Herstellern bezogen haben! Sie vertreiben nicht registrierte Elektrowaren? Dann werden Sie unter Umständen einem Hersteller i.S.d. ElektroG gleichgestellt und können wegen eines Verstoßes gegen das ElektroG abgemahnt werden.

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Große Belastung für kleine Importeure durch unverhältnismäßige Abholanordnungen – ElektroG verfassungswidrig?

Das ElektroG hat zuletzt für viel Wirbel gesorgt. Nun gibt es auch starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Stellten sich viele Verkäufer von Elektro-Geräten zuletzt noch die Frage, ob sie sich registrieren müssen, weil sie möglicherweise als Hersteller im Sinne des Gesetzes gelten, haben sie nun mit den zum Teil heftigen Folgen ihrer Registrierung zu kämpfen.

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Achtung: Auch der Handel mit Elektrogeräten kann nach dem ElektroG registrierungspflichtig sein!

Die IT-Recht-Kanzlei hatte [bereits darüber berichtet|Umweltbundesamt_verlangt_von_Online-Haendler_8860_Euro.html] , dass es bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht nach dem ElektroG zu drastischen Geldbußen kommen kann. Nun wurde der IT-Recht-Kanzlei ein neuer Fall zugetragen, in dem ein Online-Händler, der über einen Hersteller in Deutschland Elektrogeräte bezogen hatte, vom Umweltbundesamt wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 5 ElektroG zur Zahlung einer Geldbuße aufgefordert wird. *Grund: Der Hersteller war selbst nicht bei der Stiftung EAR registriert.* Die Höhe der vom Umweltbundesamt festgesetzten Geldbuße: 15.000,- €!

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Verstöße gegen die Registrierungspflicht des ElektroG sind abmahnfähig!

Vor kurzem wurde ein Online-Händler abgemahnt, der gegen seine Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG verstoßen hatte. Keine Rolle spielte es hierbei, dass der Händler seinen entsprechenden Antrag noch innerhalb der Frist stellte, die ihm die "Stiftung Elektro-Altgeräte Register" zuvor gesetzt hatte.

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Existenzgefährdend: Umweltbundesamt verlangt von Online-Händler 8860 Euro!

Ein Online-Händler, der unter anderem auch auf der Plattform eBay tätig ist, importiert seit einigen Jahren "Schwimmschalter" (für Wasserpumpen) aus der Türkei. Nun erhielt er einen Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes: Er habe ordnungswidrig gehandelt, da er sich entgegen [§ 6 Abs. 2 Satz 1 des ElektroG|http://www.gesetze-im-internet.de/elektrog/__6.html] nicht in das von der Stiftung EAR geführte Verzeichnis hat eintragen lassen. Die Höhe des Bußgeldes: *8868, 1 Euro* .

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