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Bei sog. Parallelimporten von Elektro- und Elektronikgeräten: OLG Hamm zur Registrierungspflicht nach § 6 ElektroG

10.05.2013, 19:54 Uhr | Lesezeit: 8 min
Bei sog. Parallelimporten von Elektro- und Elektronikgeräten: OLG Hamm zur Registrierungspflicht nach § 6 ElektroG

Mit seinem Urteil vom 30.08.2012 (Az.: I-4 U 59/12) hatte das OLG Hamm zu entscheiden, welche Pflichten einen Vertreiber von neuen Staubsaugern hinsichtlich der Registrierung dieser Elektrogeräte nach § 6 ElektroG treffen. Kernfrage war dabei, ob der Vertreiber, der die neuen Staubsauger in Deutschland online zum Verkauf anbot und diese seiner Einlassung nach von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland bezogen hatte als Hersteller im Sinne des ElektroG gilt, weil es sich bei den Geräten um einen Parallelimport von nicht für den deutschen Markt bestimmten Geräten handelte.

Darum ging es

Ein Mitbewerber ging nach einem Testkauf eines neuen Staubsaugers vom Typ „E3 DC 32 AnimalPro“ den Verkäufer dieser Geräte wettbewerbsrechtlich an, weil er der Meinung war, der Verkäufer hätte sich bei der Stiftung EAR als Hersteller für diese Elektrogeräte registrieren lassen müssen. Dieser Staubsauger war ersichtlich nicht für den deutschen Markt, sondern für den britischen Markt bestimmt, lagen ihm doch nur eine englischsprachige Bedienungsanleitung und ein Adapter für den Anschluss an das deutsche Stromnetz bei.

Die Herstellerfirma E3 mit Sitz in Großbritannien verfügte über keine Registrierung für diese Geräteart und Marke als Hersteller bei der Stiftung EAR. Eine solche Registrierung würde auch keinen Sinn machen, weil in Großbritannien (für dessen Markt der Staubsauger bestimmt war) die Vorschriften des ElektroG keine Geltung haben und in Großbritannien in Verkehr gebrachte Staubsauger auch nicht in Deutschland entsorgt werden müssen.

Weiterhin existiert mit der E3 GmbH eine deutsche Vertriebsgesellschaft des britischen Herstellers, welche für solche Geräte unter der Marke „E3“ als Hersteller bei der Stiftung EAR registriert war.

Der Verkäufer des Staubsaugers bezog den Staubsauger jedoch nicht von der E3 GmbH, sondern nach seinen Angaben von einer Firma B S.a.r.l. mit Sitz in Deutschland, welche die Staubsauger wiederum von der Firma B UK aus Großbritannien bezog. Es wurde also nicht der offizielle Vertriebsweg beschritten, der gegenständliche Staubsauger kam vielmehr „über Umwege“ zu dem Verkäufer.

Die Lieferungen an den Verkäufer des Staubsaugers erfolgten nach Angaben des Verkäufers durch die Firma B S.a.r.l. an ihn aus einem deutschen Auslieferungslager, so dass nach Ansicht des Verkäufers ein Import der Geräte nicht mehr stattfinde. Jedoch hat der Verkäufer den Vortrag des klagenden Mitbewerbers, dass die Firma B S.a.r.l. nicht als Hersteller unter der für den gegenständlichen Staubsauger zutreffenden Geräteart und Marke bei der Stiftung EAR registriert sei, nicht bestritten. Für ihn sei schon nicht nachvollziehbar, wer die Geräte nach Deutschland verbracht habe.

Zusammengefasst stand für das OLG Hamm damit fest, dass weder die Herstellerfirma E3 mit Sitz in Großbritannien, noch die B S.a.r.l. mit Sitz in Deutschland als Hersteller bei der Stiftung EAR registriert sind.

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Die Entscheidung

Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass der Verkäufer durch den Vertrieb des Staubsaugers in Deutschland gegen die Registrierungspflicht nach § 6 ElektroG verstoßen hat, was zugleich auch einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt:

"Die geschäftliche Handlung des Beklagten ist unlauter, weil mit ihr ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG verbunden ist. Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu einer solchen Marktverhaltensregelung gehört auch § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG. Dabei handelt sich nämlich um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt (vgl. OLG München GRUR-RR 2011, 424, 425 unter Hinweis auf BGH GRUR 2010, 754 –Golly Telly). Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb. Dazu hat die Klägerin im Einzelnen vorgetragen. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG ist mittlerweile allerdings, dass die Anwendung der Vorschrift auch mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Einklang ist (vgl. BGH GRUR 2010, 245 –Kamerakauf im Internet). Diese Voraussetzung ist hier gleichfalls erfüllt, weil mit dem Absatzverbot gerade auch die sich aus der WEEE- Richtlinie ergebenden Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Sicherstellung der Übernahme der Kosten für die Entsorgung von Altgeräten und Elektroschrott umgesetzt worden sind."

Zwar war der beklagte Verkäufer hier grundsätzlich nur Vertreiber im Sinne des ElektroG, weil er die Geräte aus Deutschland von der B S.a.r.l. bezog. Das Gericht sah das Verhalten des Verkäufers beim Vertrieb der neuen Staubsauger jedoch als fahrlässig an, so dass nach Ansicht des Gerichts die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG greift. § 3 Abs. 12 S.2 ElektroG regelt die Herstellerfiktion wie folgt:

"Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet."

Das OLG Hamm führte zum Verschulden des beklagten Verkäufers Folgendes aus:

"Auch das schuldhafte Handeln des Vertreibers als weitere Voraussetzung, die für einen solchen Fall an die Herstellerfiktion geknüpft ist, liegt hier vor. Insoweit genügt nach allgemeinen Grundsätzen Fahrlässigkeit. Diese liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet (Giesberts/Hilf, § 3 ElektroG Rdn. 73). Davon ist hier auszugehen. Angesichts der Besonderheiten eines solchen „Parallelimports“ von für den britischen Markt produzierter Ware musste sich der Beklagte bei seinen Vorlieferanten erkundigen oder Nachforschungen anstellen, wie es mit der Registrierung bei der EAR Stiftung aussah, die zwangsläufig notwendig werden musste. Bereits im Zweifelsfall musste er sicherstellen, dass er selbst sich registrieren ließ, bevor er die Elektrogeräte in Verkehr brachte. Der Beklagte hat sich aber weder bei B erkundigt noch hat er vor der Abmahnung Nachforschungen etwa bei der EAR Stiftung angestellt. Bis heute kann er nicht genau sagen, wie die Ware nach Deutschland gelangt ist und wer die Registrierung denn vorgenommen haben sollte. Das macht besonders deutlich, dass er nicht recherchiert, sondern sich darauf verlassen hat, dass der Hersteller oder B die Geräte schon registriert haben würde. Das widerspricht aber der fachlichen Sorgfalt eines Händlers, der seinen Handel auf solche Importe gründet. Auf die Anmeldung der E3 GmbH durfte er sich aus den oben genannten Gründen auch nicht verlassen. Entgegen seinem Vortrag hätte er dafür überprüfen müssen, ob die registrierte Vertriebsfirma für den deutschen Markt bei ihren Meldungen in Deutschland auch EU-Importe durch andere Firmen berücksichtigen konnte und wollte."

Da der Verkäufer die Geräte nicht über die offizielle Vertriebsgesellschaft E3 GmbH bezog, sondern über die B S.a.r.l. konnte sich der Verkäufer auch nicht auf die vorhandene Registrierung der E3 GmbH bei der Stiftung EAR berufen. Denn nach der Überzeugung des Gerichts wusste die E3 GmbH gar nichts von einem Vertrieb der gegenständlichen Staubsauger in Deutschland, eben weil diese im Wege eines Parallelimports nach Deutschland gekommen sind. Dementsprechend war auch nicht damit zu rechnen, dass die E3 GmbH die Mengen an Staubsaugern, die der Verkäufer in Deutschland vertrieb bei ihren Mengenanmeldungen berücksichtigen würde, so dass es sich bei den gegenständlichen Staubsaugern früher oder später um Elektroschrott handeln würde, für dessen Entsorgungskosten keiner in der Vertriebskette aufkommen würde:

"E3 GmbH hat demnach nichts mit Geräten zu tun, die an sich für den britischen Markt bestimmt sind, dann aber über B M auf den deutschen Markt gelangen, gleichgültig ob sie von B oder dem Abnehmer endgültig in den Markt eingeführt werden. Das behauptet der Beklagte auch selbst nicht; dagegen spricht schon die Lebenserfahrung. Es handelt sich bei dem Vertrieb über die deutsche E3 GmbH und dem Vertrieb über B UK oder B S.a.r.l. um zwei völlig unterschiedliche Vertriebswege, mit denen die Mutterfirma E3 ihre Produkte europaweit absetzen kann. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Einzelheiten über den einen Weg auf dem anderen Weg bekannt werden. Auch dazu hat der Beklagte nichts vorgetragen. Somit spricht alles dafür, dass E3 GmbH von den Verkäufen auf dem alternativen Vertriebsweg nichts erfährt, jedenfalls nichts so Konkretes, dass sie die Menge der so vertriebenen Geräte benennen könnte. Schon deshalb könnte sie die entsprechenden Geräte gar nicht melden und dafür Sorge tragen, dass auch für diese auf andere, wahrscheinlich unerwünschte Art eingeführten Geräte anteilige Entsorgungskosten gezahlt würden. Auch der Beklagte weiß nach seinem eigenen Vortrag nicht, ob E3 GmbH Produkte von anderen Märkten mitzählt und wie sie das bewerkstelligen sollte. Es bleibt somit dabei, dass in Bezug auf die vom Beklagten zum Verkauf angebotene Ware eine ordnungsgemäße Registrierung von Seiten des Herstellers nicht erfolgt ist."

Fazit

Die Rechtsprechung des OLG Hamm zeigt einmal mehr, wie umfassend die Prüfpflichten der Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten sein können. Der Vertreiber steht quasi immer mit einem Fuß in der „Herstellerfiktion“ des ElektroG, da bereits Fahrlässigkeit reicht, um als Hersteller im Sinne des ElektroG zu gelten. Insbesondere Vertreibern, die neue Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt bereitstellen, die eigentlich gar nicht für den deutschen Markt bestimmt sind muss angeraten werden, sich zuvor fundierten Rechtsrat einzuholen. Die Folgen einer fehlenden bzw. unzureichenden Registrierung bei der Stiftung EAR sind fatal, sollte ein Mitbewerber davon Wind bekommen.

Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten sollten daher nichts dem Zufall überlassen, insbesondere nicht bei derart verzwickten Vertriebskonstellationen des Parallel- bzw. Grauimports.

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1 Kommentar

H
Heiko Neumann 13.05.2013, 17:13 Uhr
Vereinbar mit Art. 28 u 30 EGV
Interessante Rechtsprechung, meiner Ansicht nach aber nicht vereinbar mit der Warenverkehrsfreiheit in der EU, da die Regelung des ElektroG eine "Maßnahme gleicher Wirkung" zu einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung ist. Eine Rechtfertigung nach Art. 30 EGV ist nicht ersichtlich. Abfallwirtschaftliche Ziele sind als Rechtfertigungsgründe dort nicht genannt.

Darüberhinaus dürften die Geräte des britischen Herstellers ja auch mindestens bei der entsprechenden britischen Stelle, die für die Umsetzung der WEEE-Richtlinie zuständig ist, angemeldet worden sein. Unterm Strich ist also kein Schaden entstanden. Vielmehr wäre dies ein Problem der Verteilung der Gelder zwischen den verschiedenen europäischen nationalen Stellen.

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