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Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht nach wie vor nicht vollzogen

31.07.2014, 15:26 Uhr | Lesezeit: 2 min
Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht nach wie vor nicht vollzogen

Die Richtlinie 2012/19/EU Über Elektro- und Elektronikaltgeräte (Waste Electrical and Electronic Equipment), die für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sowie für Onlinehändler, die mit solchen Geräten handeln, beträchtliche Änderungen mit sich bringen wird, ist nach wie vor nicht in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Richtlinie ist am 13. August 2012 in Kraft getreten und Deutschland hätte diese Richtlinie spätestens am 14. Februar 2014 in nationales Recht umsetzen müssen. Auch wenn Deutschland seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU nicht nachkommt, ist jedenfalls die alte WEEE-Richtlinie 2002/96/EC mit Wirkung vom 15. Februar 2014 aufgehoben (s. Artikel 25 Richtlinie 2012/19/EU).

Für Deutschland gilt daher für die Entsorgung von Elektronikschrott weiterhin das bisherige Elektro- und Elektronikgerätesetz (ElektroG). Wie einer Pressemitteilung des federführenden Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) zu entnehmen ist, soll die Richtlinie 2012/19/EU durch Novellierung des ElektroG in deutsches Recht umgesetzt werden. Im Herbst 2014 soll die Gesetzesnovelle auf den parlamentarischen Weg gebracht werden. Wie die Pressemitteilung des BMU ausführt, sollen die Vorgaben der WEEE-Richtlinie 1:1 umgesetzt sowie die bestehenden Regelungen an Erfahrungen aus der Praxis seit dem Inkrafttreten des ElektroG im Jahr 2005 angepasst werden.

Die wesentlichen Änderungen der Gesetzesnovelle zur WEEE-Richtlinie

  • Ab 2018 werden alle Elektro- und Elektronikgeräte erfasst (offener Anwendungsbereich), es sei denn es gelten genau definierte Ausnahmebestimmungen.
  • Bis 2018 bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen 10 Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
  • Schon ab Inkrafttreten des neuen ElektroG werden aber Photovoltaik-Module sowie Leuchten aus privaten Haushalten vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst.
  • Der Hersteller, der in Deutschland ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, kann einen Bevollmächtigten benennen und die Verpflichtungen des Hersteller auf diesen übertragen
  • Der Einzelhandel ist verpflichtet, Elektro-Altgeräte zurückzunehmen, ohne dass der Verbraucher gleichzeitig ein neues Gerät kaufen muss. Diese Verpflichtung gilt allerdings nur für Kleingeräte und nur für Geschäfte ab einer Verkaufsfläche von mehr als 400 qm.
  • Um den illegalen Export von Elektro- und Elektronikgeräten einzudämmen, muss künftig der Exporteur -und nicht der Zoll- die Funktionsfähigkeit und direkte Wiederverwendbarkeit von Altgeräten belegen.

Die IT-Recht Kanzlei wird über das weitere Gesetzgebungsverfahren umfassend berichten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

M
Moritz 12.08.2016, 22:54 Uhr
Stand 2016
Guten Tag,

wurde die RL denn inzwischen umgesetzt?

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