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Ist eine rechtskonforme Einbindung von AGB für Amazon überhaupt möglich?

Ist eine rechtskonforme Einbindung von AGB für Amazon überhaupt möglich?

1. LG Wiesbaden & Co. waren der Ansicht, dass eine Einbindung der AGB auf Amazon nicht möglich sei

Es existieren bereits Beschlussverfügungen des LG Stuttgart und des LG Hamburg, welche die Argumentation des jeweiligen Antragstellers stützen, dass der Punkt „Rücknahme“ ganz unten auf der personalisierten Händler-Amazonseite nicht ausreichend sei, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Des Weiteren können die AGB der Amazon-Händler nicht wirksam im Verhältnis zum Verbraucher eingebunden werden, da Letzterer nicht in zumutbarer Art und Weise Kenntnis vom Inhalt der jeweiligen AGB des Händlers nehmen könne.

Das LG Wiesbaden urteilte (Urteil vom 21.12.2011, Az.: 11 O 65/11), dass der Händler seine AGB im Verhältnis zum Verbraucher nicht wirksam vereinbaren könne, obwohl die AGB über einen Link im betreffenden Amazon-Angebot abrufbar gewesen waren. Das Gericht vertrat trotzdem die Auffassung, dass die AGB nicht wirksam vereinbart worden sind, da diese an keiner Stelle im Rahmen des Bestellvorgangs zum Inhalt und Gegenstand des abzuschließenden Vertrages gemacht wurden.

Es genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, dass AGB über einen Link vorgehalten werden, vielmehr sei nach § 305 Abs. 2 BGB erforderlich, dass der Verwender von AGB bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweise. Des Weiteren müsse dem Kunden die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und der Kunde müsse sich auch mit der Geltung der AGB einverstanden erklären. An diesen Voraussetzungen fehlte es nach Ansicht des Gerichts, da ein einfacher Link auf die AGB dies nicht erfüllen könne.

Sollten sich diese Gerichtsauffassungen durchsetzen, ist davon auszugehen, dass ein rechtssicherer Verkauf auf Amazon derzeit schlichtweg nicht möglich ist.

2. Amazon hat mittlerweile die Verkäuferanzeige geändert - ist die Abmahngefahr damit gebannt?

Amazon hat nunmehr reagiert und standardmäßig den Hinweis der Abrufbarkeit der Rechtstexte des Verkäufers hinter dessen Verkäufernamen eingebunden:

Auch in der Listenansicht erfolgt nunmehr ein eindeutiger Verweis auf die Rechtstexte des Händlers:

Der Kunde wird damit darüber aufgeklärt, dass hinter dem Verkäufernamen (bzw. der direkten Verlinkung) die Rechtstexte abrufbar gehalten werden. Fraglich ist allerdings, ob diese Gestaltung der Abrufbarkeit den gesetzlichen Anforderungen genügt.

3. Rechtliche Einschätzung

Für die Geltungsvereinbarung von AGB zwischen Händler und Verbraucher muss gemäß § 305 Abs. 2 BGB grundsätzlich folgendes gegeben sein:

„(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.“

Problematisch ist zum einen, dass die AGB des Händlers (wenn dieser in der Verkäuferanzeige auftaucht) erst durch zweimalige Verlinkung abrufbar sind. Zwar wird der Kunde dahingehend informiert, dass die Rechtstexte über den verlinkten Verkäufernamen abrufbar seien. Dieser Hinweis ist wie oben bereits beschrieben, zu kurz gegriffen. Tatsächlich landet der Kunde durch Klicken auf den Verkäufernamen erst einmal auf einer Zwischenseite, von welcher aus er die Rechtstexte über eine weitere Verlinkung ansteuern muss. Bei der Gestaltung der Zwischenseite ist es wiederum kritisch, dass die Rechtstexte sich hinter dem Hinweis „Detaillierte Verkäuferinformationen“ verbergen. Es darf bezweifelt werden, dass sich der durchschnittliche Verbraucher hinter einem solchen bezeichneten Link rechtserhebliche Texte vorstellt.

Kritisch ist zudem, dass die Verlinkung der Rechtstexte unterhalb der Überschrift „Weitere Informationen“ erfolgt.

Dieser Hinweis erscheint unter Umständen erst nach Scrollen der Zwischenseite. Zum anderen kann es sein, dass der Händler seine Rechtstexte gar nicht unter einem verständlichen Link zum Abruf bereithält.

Problematisch ist zum anderen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen des Bestellvorgangs nicht mehr abrufbar gehalten werden, man könnte daher berechtigte Zweifel haben, ob diese AGB, welche nur vor der Einleitung des Bestellvorgangs abrufbar sind, im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB „bei Vertragsschluss“ gestellt werden. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung bezwecken, dass der Verbraucher die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB erhält, wenn dieser sich zum Vertragsschluss entschlossen hat. Da die AGB aber im Bestellvorgang nicht mehr angezeigt werden, kann diese gesetzgeberische Absicht jedoch nicht mehr erfüllt werden.

Es darf zudem nicht übersehen werden, dass nicht nur die Geltungsvereinbarung der AGB auf der Plattform Amazon Sorgen bereitet, kritisch ist auch die Mitteilung von Verbraucher- bzw. Kundeninformationen. Gemäß § 312c Abs. 1 BGB, § 312g Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 246 EGBGB hat der Händler eine Reihe von vorvertraglichen Informationspflichten zu erfüllen, diese Informationen (unter anderem Informationen zum Vertragsschluss, Widerrufsbelehrung, etc.) sind rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers von Seiten des Händlers klar und verständlich zur Verfügung zu stellen. Ob allerdings der Hinweis der Abrufbarkeit der Rechtstexte über den Händlernamen verbunden mit der erst zu überwindenden Zwischenseite noch als klar und verständlich im Sinne des Art. 246 EGBGB anzusehen ist, darf bezweifelt werden.

4. Fazit

Die Absichten von Seiten Amazons sind lobenswert, allerdings bestehen noch viele Bedenken, die gegen eine Einbeziehung der Händler-AGB auf Amazon sprechen, des Weiteren sind auch zahlreiche Fragen offen, ob der Kunde transparent und rechtzeitig über die notwendigen Kunden- bzw. Verbraucherinformationen belehrt werden kann. Es bleibt damit festzuhalten, dass ein Anbieten auf Amazon noch immer mit der Gefahr des wettbewerbswidrigen Handelns behaftet ist, so dass keine generelle Entwarnung gegeben werden kann. Zukünftige gerichtliche Entscheidungen werden zeigen, ob die von Amazon ergriffenen Maßnahmen ausreichend gewesen sind.

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